Urteil
5 U 16/17
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, kann der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016, VI ZR 506/14).(Rn.24)
2. Die Sachlage bei wie hier noch nicht abgeschlossenen Bereicherungsansprüchen ist mit derjenigen bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung vergleichbar.(Rn.25)
3. Eines Hinweises darauf, dass bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern jeder für sich seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017, XI ZR 66/16).(Rn.36)
4. Eine Leerstelle nach der Belehrung über die Zweiwochenfrist ist nicht zu beanstanden.(Rn.39)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für beide Instanzen festgesetzt auf €142.115,61.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, kann der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016, VI ZR 506/14).(Rn.24) 2. Die Sachlage bei wie hier noch nicht abgeschlossenen Bereicherungsansprüchen ist mit derjenigen bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung vergleichbar.(Rn.25) 3. Eines Hinweises darauf, dass bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern jeder für sich seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017, XI ZR 66/16).(Rn.36) 4. Eine Leerstelle nach der Belehrung über die Zweiwochenfrist ist nicht zu beanstanden.(Rn.39) Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird für beide Instanzen festgesetzt auf €142.115,61. I. Die Parteien streiten um den Widerruf zweier Verbraucherdarlehensverträge. Der Kläger und seine damalige Ehefrau, Frau G1, schlossen mit der Beklagten jeweils unter dem 16. Juli 2009 zwei Verbraucherdarlehensverträge über € 200.000,00 und € 100.000,00 mit identischen Widerrufsbelehrungen (Anlage K 1, Blatt 30 d. A. Rückseite). Die Ausfertigung der Widerrufsbelehrung für das Kreditinstitut (Anlage B 1, Blatt 138 d. A.) enthält am Ende Bearbeiterhinweise, die sich auf der Ausfertigung für den Darlehensnehmer nicht befinden. Im Jahr 2011 vereinbarte die Beklagte aufgrund der Scheidung des Klägers mit Frau G1 eine Schuldhaftentlassung. Mit Schreiben vom 3. November 2015 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss der gegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen. Die Beklagte wies die Widerrufserklärungen zurück. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 erklärte Frau G1 den Widerruf ihrer auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Auch diesen Widerruf wies die Beklagte zurück. Der Kläger zahlte monatlich nur Zinsen. Die Tilgung sollte durch eine Lebensversicherung erfolgen. Auf das Darlehen über € 200.000,00 wurden bis 31. Dezember 2015 € 30.000,00 sondergetilgt (vgl. Anlage K 35, Blatt 408 ff. d. A.). Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird im Übrigen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen hätten den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB genügt. Insbesondere hätten sie nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt die Ansicht, die erteilten Widerrufsbelehrungen genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es fehle der erforderliche Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist nur dann in Lauf gesetzt werde, wenn die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sei. Die Widerrufsbelehrungen seien auch schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte sowohl dem Kläger als auch seiner damaligen Ehefrau eine einzelne Widerrufsbelehrung hätte erteilen müssen. Die in den Widerrufsbelehrungen enthaltene Passage zu „Finanzierte Geschäfte“ entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot. Der Darlehensnehmer werde nicht unmissverständlich über den Umstand aufgeklärt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nicht zur Folge habe, dass auch der Kaufvertrag abgewickelt werde. Mithin enthalte die Belehrung insoweit eine Erklärung, die einen eigenen Inhalt aufweise und vorliegend weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sei und die deshalb von ihr ablenke. Bei der im Einzelfall vorliegenden Unsicherheit hinsichtlich des Ob der Rückabwicklung des Kaufvertrages könne der Kunde jedenfalls dann von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden, wenn er die erworbene Immobilie unbedingt behalten wolle. In diesem Fall werde er auch bereit sein, aus Gründen der Vorsicht auf die Ausübung seines Widerrufsrechts zu verzichten. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei es auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht möglich zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliege oder nicht. Wenn die Beklagte die vom Muster vorgesehene Ersetzung des Satzes 2 vorgenommen hätte, wäre eine Formulierung dahingehend „dies ist nur anzunehmen, wenn…“ aufgenommen worden. Die hier verwendete Formulierung „bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, …“ sei im Muster nicht vorgesehen. Zudem führe die weiße Leerstelle hinter dem Wort „Wochen“ dazu, dass die Widerrufsbelehrung nicht deutlich sei. Auch die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ lasse den durchschnittlichen Kunden darüber im Unklaren, ob er das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes prüfen müsse. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21.12.2016 - 13 0 202/16 - abzuändern und I. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen vom 16./20.07.2009 über 200.000,00 EUR (Konto Nr. 6.........) und über 100.000,00 EUR (Konto Nr. 63.........) zur Zahlung der Zinsen in Höhe von 5,05 % p.a. bzw. 4,45 % p.a. sowie zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs seit dem 12.11.2015 [hilfsweise: seit dem 16.03.2016] erloschen sind; II. 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 160.516,25 EUR [hilfsweise: 149.150,57 EUR] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Zahlung von 381.596,91 EUR, zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung von 381.596,91 EUR im Verzug befindet; III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen / Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die der Kläger zwischen dem 11.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf den unter I. genannten Darlehensvertrag geleistet hat; IV. 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Erklärung der Beklagten vom 11.11.2015, dass diese die Widerrufserklärung vom 03.11.2015 zurückweise, entstehen wird; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Erklärung der Beklagten vom 15.03.2016, dass diese die Widerrufserklärung von Frau G1 vom 11.02.2016 zurückweise und inhaltlich auf die Vorkorrespondenz, insbesondere das Schreiben vom 02.12.2015 verweise, entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Dem Kläger stand zum Zeitpunkt, als er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, kein Widerrufsrecht mehr zu. A. Die Klaganträge sind nur zum Teil zulässig. 1. Der Antrag zu I) ist unzulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, aufgrund des Widerrufs weder Zinsen noch Tilgung zu schulden. Wenn man den Antrag zu III) betrachtet, erfasst dieser Antrag den Zeitraum bis zur Abrechnung (11. Oktober 2016). Er ist also im Antrag zu II) enthalten und schon deshalb unzulässig. Überdies fehlt dem Kläger das Feststellungsinteresse, da eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist (vgl.: BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15, Rn. 11). Diese ist zudem mit dem Antrag zu II) bereits erhoben. Der Antrag zu I) ist nicht als Zwischenfeststellungklage wegen der Vorgreiflichkeit zu Antrag II) zulässig. Der Senat hält nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 24.Januar 2017 – XI ZR 183/15, juris) an seiner gegenteiligen Auffassung nicht fest. 2. Die Anträge zu II) sind zulässig. 3. Der Antrag zu III) ist zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm sämtliche von ihm nach dem 11. Oktober 2016 bis zur Rechtskraft dieses Urteils geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen. Grundsätzlich gilt zwar, dass ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen muss. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann“ (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15, Rn. 11). Es ist aber auch anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 19.April 2016 – VI ZR 506/14). An diesen Maßstäben gemessen ist das Feststellungsinteresse vorliegend zu bejahen. Zum einen liegen die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung nicht vor. Denn die §§257ff. ZPO setzen einen dem Grunde nach bereits entstandenen Anspruch (eine künftig fällige Leistung) voraus. Das ist hier nicht der Fall, da der Anspruch davon abhängt, ob der Kläger in der Zukunft die Raten erbringt. Der Kläger ist aber auch nicht verpflichtet, die Bezifferung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorzunehmen. Zum einen weist der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§346 ff. BGB feststellen zu lassen, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt. Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet (BGH, Urteil vom 24.Januar 2017 – XI ZR 183/15, Rn.15). Vorliegend geht es um Bereicherungsansprüche nach Widerruf. Zum anderen ist die Sachlage bei noch nicht abgeschlossenen Bereicherungsansprüchen, wie hier, mit derjenigen bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung vergleichbar, so dass der Kläger nach der oben genannten ständigen Rechtsprechung die Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann. 4. Die Anträge zu IV Nr. 1) und Nr. 2) sind unzulässig. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes ist weder dargelegt noch ist eine solche ersichtlich. Der Kläger stellt darauf ab, dass mit einem Anstieg der Marktzinsen zu rechnen sei. Das ist in Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase indes nicht ansatzweise ersichtlich. B. Die Klage ist unbegründet. Die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge sind nicht rückabzuwickeln. Dem Kläger stand zum Zeitpunkt, als er sein Widerrufsrecht ausübte, kein Widerrufsrecht mehr zu. 1. Dem Kläger stand zum Zeitpunkt, als er sein Widerrufsrecht ausübte, kein Widerrufsrecht mehr zu. Das Widerrufsrecht folgt aus § 495 Abs. 1 BGB. Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts war am 3. November 2015 abgelaufen. Die Frist beginnt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im folgenden § 355 BGB aF) mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhält. Eine derartige Belehrung hat der Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge erhalten, so dass die Widerrufsfrist schon im Dezember 2009 abgelaufen ist. Die Belehrung entsprach den gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB aF. Die Belehrung entsprach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Auf die Frage der Übereinstimmung mit dem Muster in der vom 1.April 2008 und dem 3.August 2009 geltenden Fassung zu Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der vom 2. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung kommt es mithin nicht mehr an. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher oder die Verbraucherin eindeutige Belehrung. Sie sollen dadurch nicht nur von ihrem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Sie sind deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, Rn. 14; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, Rn. 14). Nach § 355 Abs. 2 BGB aF beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine deutlich gestaltete Belehrung über ihr Widerrufsrecht, die ihnen entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels ihre Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift derjenigen, gegenüber denen der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Bei schriftlich abzufassenden Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 492 Abs. 1 BGB begann die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher oder der Verbraucherin neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde, ihr oder sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden war. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zum Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher oder die Verbraucherin im Besitz einer ihre eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, Verbraucherinnen und Verbrauchern ihr Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn sie eine Vertragserklärung bereits abgegeben haben oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgeben, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers oder der Verbraucherin bezieht, können diese die ihnen eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, Rn. 15 mwN). Eine Widerrufsbelehrung darf überdies grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden soll (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, Rn. 10; Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, Rn. 42). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, Rn. 14 mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Belehrung gerecht. a) Die Formulierung des Fristbeginns in der streitgegenständlichen Belehrung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger meint, es fehle der erforderliche Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist nur dann in Lauf gesetzt werde, wenn die Widerrufsbelehrung „deutlich in Textform“ gestaltet sei. Das trifft nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat die hier vorliegende Formulierung „in Textform“ mehrfach unbeanstandet gelassen (vgl. zum Anlaufen der Widerrufsfrist: BGH, Beschluss vom 27.September 2016 – XI ZR 309/15, Rn.8; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16). b) Die Widerrufsbelehrung informierte den Kläger in ihrer konkreten Gestalt auch nicht deshalb unzureichend über sein Widerrufsrecht, weil die Fußnote 1 nach der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ darauf hinwies, dass die Belehrung „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ gedacht war. Der Bundesgerichtshof hat identische Fußnoten, soweit es - wie hier - allein um die gesetzlichen Anforderungen, also insbesondere das Deutlichkeitsgebot, nicht aber um den „Musterschutz“ geht, für unschädlich erachtet: Die eingefügten Fußnoten sind - auch verstanden als an den Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin gerichtet - unbedenklich (BGH, Beschluss vom 27.September 2016 - XI ZR 309/15, Rn.9) c) Dass die Beklagte bei zwei Darlehensnehmern nicht jedem eine einzelne Widerrufsbelehrung zu erteilen hat, ist bisher weder vom Bundesgerichtshof noch vom Senat beanstandet worden. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr deutlich gemacht, dass es eines Hinweises darauf, bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern könne jeder für sich seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen, nicht bedürfe (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16, Rn. 7). d) Die Angaben zu den Widerrufsfolgen stehen in Einklang mit den Angaben der Anlage2 zu §14Abs.1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen zwischen dem 1.April 2008 und dem 3.August 2009 geltenden Fassung und waren, ohne dass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Belehrungsmusters ankäme, hinreichend deutlich (vgl.: BGH, Beschluss vom 27.September 2016 - XI ZR 309/15, Rn.9; BGH, Beschluss vom 24.Januar 2017 – XI ZR 66/16, Rn. 8). e) Die Passage zu „Finanzierte Geschäfte“ ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Sie ist identisch in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 zu Grunde lag und dort nicht beanstandet worden. Überdies hat das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis der für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 3. August 2009 gültigen Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entspricht. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat ebenfalls ausgeführt, dass der mit „Finanzierte Geschäfte“ überschriebene Abschnitt der Widerrufsbelehrung diese nicht fehlerhaft mache (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Februar 2016 - 13 U 139/15, juris Rn. 17-19). f) Die Belehrung verstößt nicht deswegen gegen das Deutlichkeitsgebot, weil sie nach der Belehrung über die Zweiwochenfrist eine Leerstelle enthält. Die Leerstelle ist nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16, Rn. 6). g) Dass die Ausfertigung der Widerrufsbelehrung für das Kreditinstitut (Anlage B 1, Blatt 138 d. A.) weitere Bearbeiterhinweise enthält, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Kläger als Darlehensnehmer hat diese Ausfertigung nicht erhalten. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§97, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die hier streitgegenständlichen grundsätzlichen Fragen im Bereich des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen sind zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof geklärt. D. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Beschlüssen vom 12.Januar 2016 (XI ZR 366/15) und vom 4.März 2016 (XI ZR 39/15). Danach waren für den Streitwert die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint; das sind die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 12.Januar 2016 - XI ZR 366/15, Rn.6, 12) und zwar gemäß §§40, 47 Abs.1 Satz1 GKG bis zum Eingang der im Berufungsrechtszug angekündigten Anträge (vgl. BGH, Beschluss vom 30.Juli 1998 - III ZR 56/98, juris Rn.1). Ansprüche auf Nutzungsersatz bleiben außer Betracht (BGH, Beschluss vom 12.Januar 2016 - XI ZR 366/15, Rn.17). Der Streitwert ist daher zunächst nach dem Zahlungsantrag (Antrag zu II)) festzusetzen. Er ergibt sich aus dem geltend gemachten Betrag abzüglich der Nutzungen und somit in Höhe von €140.246,61 (€108.174,15 + €32.072,46). Der Antrag zu I) ist im Antrag zu II) enthalten. Den Antrag zu III) bewertet der Senat gemäß §3 ZPO mit dem Jahresbetrag der insgesamt zu leistenden Zins- und Tilgungsleistung abzüglich eines Abschlags von 20%, weil es sich um einen Feststellungsantrag handelt (Senat, Beschluss vom 5. April 2017 - 5 U 62/16, nv). Die jährlichen Zinsleistungen für beide Darlehen betrugen zum 31.Dezember 2015 €1.086,25 (€715,42 + € 370,83). Abzüglich eines Abschlags von 20% (= €217,25) ergibt sich ein Betrag von €869,00. Daneben hat der Senat den Antrag zu IV) mit €1.000,00 bemessen.