Urteil
3 U 44/12
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2013:0328.3U44.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich befugt, unabhängig von einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine Fristsetzung zur Nachbesserung von Baumängeln die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückabwicklung seines Wohnungskaufvertrages und einen Schadensersatzanspruch zu schaffen.(Rn.50)
2. Liegt zum Zeitpunkt des Nachbesserungsverlangens unter Fristsetzung seitens eines Wohnungseigentümers die Mängelbeseitigung allerdings nicht im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft, weil sein Verlangen nach der Art und dem Umfang der Mängelbeseitigung im Widerspruch zu den Interessen der Gemeinschaft steht, so führt dies zur Unwirksamkeit der Nachfristsetzung, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für Rücktritt und Schadensersatz nicht gegeben sind.(Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Mai 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck dahin geändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann auch die Vollstreckung durch die Streithelfer der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich befugt, unabhängig von einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine Fristsetzung zur Nachbesserung von Baumängeln die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückabwicklung seines Wohnungskaufvertrages und einen Schadensersatzanspruch zu schaffen.(Rn.50) 2. Liegt zum Zeitpunkt des Nachbesserungsverlangens unter Fristsetzung seitens eines Wohnungseigentümers die Mängelbeseitigung allerdings nicht im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft, weil sein Verlangen nach der Art und dem Umfang der Mängelbeseitigung im Widerspruch zu den Interessen der Gemeinschaft steht, so führt dies zur Unwirksamkeit der Nachfristsetzung, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für Rücktritt und Schadensersatz nicht gegeben sind.(Rn.51) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Mai 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck dahin geändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann auch die Vollstreckung durch die Streithelfer der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Beklagte ist Bauherrin einer in den Jahren 1994 bis 1996 in unmittelbarer Nähe zur Trave in Lübeck errichteten Wohnanlage. Die Anlage besteht aus sieben Häusern. Drei davon sind unterkellert, zwischen diesen Gebäuden befindet sich eine Tiefgarage. Die Gebäude sind in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die Teilungserklärung sieht die Bildung von 6 sog. Untergemeinschaften vor, die sich aus den Eigentümern der in einem Gebäude - in einem Fall: in zwei Gebäuden - liegenden Wohnungen zusammensetzen. Die Instandhaltung der Gebäude obliegt allein der dazugehörigen Untergemeinschaft. Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer werden auf das Gebäude beschränkt, in dem sich die Wohnung des jeweiligen Eigentümers befindet. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 01.12.1994 das Eigentum an der Wohnung Nr. 13 im Haus D zu einem Kaufpreis von 332.000,00 DM. Die Übergabe erfolgte am 20.08.1996. Die WEG rügte gegenüber der Beklagten ab Ende der 1990er Jahre Schallschutzmängel und Feuchtigkeitsschäden in den Kellerräumen und der Tiefgarage. Wegen beider Komplexe hat die WEG im Jahre 2002 ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet (17 OH 15/02 und 16/02 LG Lübeck). Dasjenige wegen der Schallschutzmängel ist durch Vergleich vom 17.12.2009/16.02.2010 beendet worden (Anlage B 20 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.04.2010, Seite 5, Bl. 335, 358-364 d. A.). Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 16.07.2007 (Anlage A 15) unter Bezugnahme auf die Feststellungen in beiden Beweisverfahren eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis spätestens zum 15.08.2007 gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Geltendmachung der ihm durch Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Ansprüche angekündigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er unabhängig vom Verhalten der WEG wegen der angeblichen Mängel die Rückabwicklung des Kaufvertrages und den Ersatz der ihm entstandenen Schäden, mithin den sog. großen Schadenersatz, geltend machen könne. Mit entsprechendem Antrag hat er Klage erhoben, die am 24.09.2007 beim Landgericht eingegangen ist. Den Gesamtschaden hat er zuletzt mit 252.044,97 € beziffert. Die Beklagte ist der Klage mit Klagabweisungsantrag entgegengetreten. Sie hat die Mängel, jedenfalls die Erfolglosigkeit ihrer Nachbesserungsversuche bestritten, vor allem aber auch gemeint, dass die WEG die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche an sich gezogen habe und der Kläger hierzu nicht mehr befugt sei. Sie hat die Höhe des Schadens bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen K. zu dessen Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren betreffend die Feuchtigkeitsschäden und durch Einholung eines schriftlichen, mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen G. zu den dem Kläger angeblich entstandenen Steuervorteilen. Es hat anschließend der Klage überwiegend stattgegeben. Dem Kläger stünde aus Werkvertragsrecht (BGB a. F.) ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 212.694,20 € zu. Die Werkleistung der Beklagten sei betreffend die Tiefgarage mangelhaft, die vom Kläger der Beklagten gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen. Der Kläger könne den ihm deshalb zustehenden Schadensersatzanspruch unabhängig von den Vergleichsverhandlungen der WEG mit der Beklagten durchsetzen. Die WEG könne dem Kläger nicht das Recht nehmen, selbständig die Beklagte zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Bei der Schadensberechnung hat das Landgericht Zinsaufwendungen in Höhe von 134.939,14 € als unstreitig angesehen. Zu Lasten des Klägers ist es von einem anrechenbaren Steuervorteil in Höhe von 35.278,08 € ausgegangen. In dieser Höhe habe der Kläger einen Steuervorteil aus Abschreibungen erlangt, den er nach den Feststellungen des Sachverständigen G. nicht wieder zurückerstatten müsse. Der nähere Sachverhalt sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge sind, ebenso wie die Entscheidungsgründe im Einzelnen, aus dem angefochtenen Urteil zu ersehen. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung legt sie zunächst ausführlich dar, dass sie fortlaufend ihre Bereitschaft zur Vornahme der Mangelbeseitigungsmaßnahmen erklärt, die WEG aber vor einer Durchführung der Mangelbeseitigung umfassend die Ursache der Feuchtigkeitsschäden und die Art der erfolgversprechenden Maßnahmen habe ermitteln wollen. Nach Abschluss dieser Ermittlungen hätten sie, die Beklagte und die WEG, sich über die Art und Weise der Mangelbeseitigung geeinigt. Sie habe diese dann erfolgreich durchgeführt. Aus dem Sachverhalt zieht die Beklagte die rechtliche Schlussfolgerung, dass der Kläger nicht zur Nachfristsetzung befugt gewesen sei. Sie schließt dies daraus, dass die WEG die Geltendmachung das Gemeinschaftseigentum betreffender Mangelbeseitigungsansprüche durch Beschluss vom 09.07.2007 an sich gezogen habe. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.08.2010 - VII ZR 113/09 -, WuM 2011, 52) hindere dies den einzelnen Erwerber von Wohnungseigentum grundsätzlich zwar nicht, individuell den Veräußerer auf Wandelung oder großen Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Anderes gelte aber, wenn sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der anderen Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers beeinträchtige. Beides sei hier der Fall. Die WEG habe eine Verhandlungslösung herbeiführen und weitere Ursachenforschung betreiben wollen. Sie habe zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung durch den Kläger gerade noch keine Durchführung von Mangelbeseitigungsmaßnahmen gewollt. Erst zwei Jahre später, am 06.01.2009, habe die WEG sie, die Beklagte, zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Der Kläger hätte, wenn er mit dem Vorgehen der WEG nicht einverstanden gewesen wäre, die WEG nach § 21 Abs. 4 WEG zum Handeln auffordern müssen. Seine eigenmächtige Fristsetzung entgegen der seinerzeitigen Haltung der WEG sei jedoch unwirksam. Sie sei überdies, so meint die Beklagte, treuwidrig, weil der Kläger als Mitglied des Verwaltungsbeirates der WEG an deren Beschlussfassung mitgewirkt habe. Es entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 21 WEG, dass die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums durch die Gemeinschaft insgesamt wahrgenommen werde und der einzelne Eigentümer die Beschlüsse der Gemeinschaft als bindend anerkenne. Ggf. müsse er nach § 21 Abs. 4 WEG vorgehen. Die Beklagte verweist weiter darauf, dass das Vorgehen des Klägers ihre eigenen schützenswerten Interessen als Veräußerer beeinträchtige. Sie werde durch die Nachbesserungsverlangen des Klägers und eines anderen Wohnungseigentümers, des Klägers Werner in einem Parallelverfahren, zu einander widersprechenden Mangelbeseitigungsmaßnahmen und überdies durch die Haltung der WEG, dass noch keinerlei Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorgenommen werden sollten, drei verschiedenen Begehren ausgesetzt, die nicht miteinander vereinbar seien. Außerdem hält die Beklagte die Nachfristsetzung durch den Kläger für zu unbestimmt. Er habe sich einerseits auf das erste Gutachten K. vom 06.02.2006 bezogen, andererseits aber nicht die Vornahme derjenigen Arbeiten gefordert, die der Sachverständige darin als erforderlich angesehen habe. Außerdem sei der Sachverständige in diesem Gutachten von mittlerweile unstreitig falschen Feststellungen ausgegangen. Er habe angenommen, dass die Tiefgarage nicht durch geeignete Maßnahmen abzudichten sei, was tatsächlich aber der Fall sei. Die Nachfristsetzung sei auch unangemessen gewesen. Angemessen sei nur eine Frist, innerhalb derer der Verpflichtete den Mangel beseitigen könne. Innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist wäre es ihr aber tatsächlich und rechtlich nicht möglich gewesen, den Mangel zu beseitigen, weil die WEG sie zum Abwarten aufgefordert habe. Aus diesem Grunde wäre die vom Kläger verlangte Mängelbeseitigung zumindest nicht durchsetzbar gewesen. Sie wäre ihr überdies unmöglich gewesen, weil sie gegen den Willen der WEG keine Arbeiten am Gemeinschaftseigentum hätte durchführen können, so dass die Unterlassung der Mängelbeseitigung weder eine Pflichtverletzung ihrerseits darstelle noch verschuldet (gewesen) sei. Der Höhe nach beanstandet die Beklagte, dass das Landgericht die dem Kläger zugesprochenen Zinsaufwendungen in Höhe von 134.939,14 € als unstreitig behandelt habe. Tatsächlich habe sie in dem im angefochtenen Urteil genannten Schriftsatz vom 21.04.2010, Seite 12 f., nur eine Plausibilitätskontrolle der vom Kläger vorgelegten Schadensberechnung angestellt, die nur habe deutlich machen sollen, dass die von dem Kläger geltend gemachte Summe nicht zutreffend sei. Der Streithelfer zu 1. der Beklagten trägt schriftsätzlich ergänzend vor, dass Bodensohle und Außenwände des Kellers mittlerweile dicht seien. Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger sinngemäß, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte über den ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer 35.278,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. verurteilt werde. Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger ergänzt in der Berufungserwiderung die Sachverhaltsbeschreibung der Beklagten durch den Hinweis, dass nach der Bau- und Leistungsbeschreibung des Vertrages Kelleraußenwände geschuldet gewesen seien, die allein aufgrund ihrer Ausführung mit entsprechendem Beton wasserundurchlässig seien, ohne dass es noch einer Drainageanlage bedürfe. Auch würden Flutungsöffnungen nicht erwähnt, die aber vorhanden seien. Tatsächlich werde die Wasserundurchlässigkeit des Kellers nur durch eine dauerhaft zu betreibende Drainageanlage erreicht und müsse der Keller bei Hochwasser der Trave planmäßig durch die Flutungsöffnungen geflutet werden, um die Auftriebssicherheit des Gebäudes zu gewährleisten. Deshalb werde nach wie vor bestritten, dass eine Dichtigkeit des Kellers hergestellt werden könne, dass der Beklagten eine wasserundurchlässige Konstruktion gelungen und dass eine solche nachträglich herstellbar sei. Bis heute sei dies nicht gelungen. Soweit die Beklagte seine Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsbeirats der WEG erwähne, sei zu bemerken, dass der Verwaltungsbeirat nach Mehrheit entscheide. Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des BGH legt der Kläger anders als die Beklagte aus. Er hebt hervor, dass der BGH erkennbar davon ausgehe, dass dem einzelnen Eigentümer auch bezüglich des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich das Recht zur individuellen Geltendmachung der Gewährleistungsrechte zustünde, auch dann, wenn die WEG die Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Gewährleistungsrechte durch Beschluss an sich gezogen habe. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Mängelrüge des einzelnen Erwerbers nur unwirksam, wenn dieser sie mit dem Ziel erhebe, solche Gewährleistungsrechte durchzusetzen, die grundsätzlich allein in die Zuständigkeit der WEG fielen, also der Minderung oder dem kleinen Schadensersatz dienten. Er, der Kläger, habe in seiner Mängelrüge vom 16.07.2007 aber die Geltendmachung seiner Rechte wegen Nichterfüllung des Vertrages und damit auch die Rückabwicklung und großen Schadensersatz angedroht. Außerdem gehe der BGH davon aus, dass die Durchsetzung des Anspruchs auf großen Schadensersatz durch den einzelnen Erwerber nicht mit den Interessen der WEG kollidieren könne, weil deren vorrangiges Interesse ebenfalls die Herstellung des ordnungsgemäßen Wohnungseigentums sei. Dieses Interesse könne sie aber auch dann ungestört verfolgen, wenn der einzelne Eigentümer seinen Kaufvertrag rückabwickle. Die Nachfristsetzung hält der Kläger für hinreichend bestimmt. Aus seinem Schreiben werde deutlich, welche Mängel gerügt und beseitigt werden sollten. Er habe keine genauen baulichen Maßnahmen gefordert, weil die Entscheidung hierüber ohnehin Sache der Beklagten sei. Die Monatsfrist sei auch nicht unangemessen kurz. Ohnehin sei eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB wegen der endgültigen Verweigerung von Mangelbeseitigungsmaßnahmen durch die Beklagte ihm gegenüber entbehrlich geworden. Die Verweigerungshaltung der Beklagten ergebe sich aus der Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit. Aufgrund der hierin liegenden endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten komme es auf die Frage der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit seines Nachbesserungsanspruches nicht mehr an. Im Übrigen ergäben sich die Folgen der Nichterfüllung nach den §§ 633, 634, 281 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht auf die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Nachbesserungsanspruches allein aus der Tatsache der Nichteinhaltung der gesetzten Nachfrist. Aus der Verjährungseinrede der Beklagten ergebe sich zudem ihre Pflichtverletzung und ihr Verschulden an der Nichtdurchführung der Mängelbeseitigung. Betreffend die Höhe des Schadensersatzanspruches hält der Kläger die Auslegung des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.04.2010 durch das Landgerichts für zutreffend. Im Rahmen der Anschlussberufung rügt der Kläger, dass das Landgericht aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Vermutungen des Sachverständigen gefolgt sei, dass das für ihn, den Kläger, zuständige Finanzamt ihm die Gebäudeabschreibungen wohl belassen werde. Der BGH nämlich komme in seiner jüngeren Rechtsprechung zu dem eindeutigen Ergebnis, dass Steuervorteile aus Absetzung wegen Abnutzung im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht bei dem Käufer verblieben. In ihrer Replik und zugleich Erwiderung auf die Anschlussberufung des Klägers wiederholt die Beklagte ihre Rechtsauffassung. Entgegen der Anschlussberufung hält die Beklagte es für richtig, dass das Landgericht die vom Kläger erlangten Steuervorteile aus Abschreibungen aus den Jahren 1996 bis 2009 nicht schadensmindernd berücksichtigt habe. Es sei nämlich noch gänzlich offen, wie das Finanzamt sich hierzu verhalten werde. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, während die Anschlussberufung des Klägers ohne Erfolg bleibt. Berufung Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Wohnungskaufvertrages und Ersatz der ihm entstandenen Schäden zu. 1. Anspruchsgrundlage kann nur § 9 Abs. 2 des Wohnungskaufvertrages in Verbindung mit den §§ 635, 634, 633, 631 BGB a. F. sein. Nach § 9 Abs. 2 des Vertrages soll sich die Gewährleistung für die Bauleistungen nach dem BGB richten. Nach schon im Jahre 1994 gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (s. etwa BGH NJW 1973, 1235) konnte dies nur als Verweis auf Werkvertragsrecht verstanden werden. Davon sind ersichtlich auch die Parteien ausgegangen, wie der Verweis in § 9 Abs. 2 auf § 638 BGB zeigt. 2. Nach diesen Vorschriften steht dem Kläger jedoch deshalb kein Anspruch zu, weil es an einer wirksamen Fristsetzung zur Nachbesserung fehlt. a) Eine Nachfristsetzung war nicht deshalb entbehrlich, weil das Werk der Beklagten nicht nachbesserungsfähig war. Es steht im Gegenteil fest, dass die in Rede stehenden Mängel - sofern gegeben - behebbar sind. aa) Dies gilt ersichtlich im Hinblick auf den etwa mangelhaften Schallschutz. Soweit der Kläger Schallschutzmängel in anderen Häusern der Anlage rügt, ist schon fraglich, ob er sich nach § 242 BGB darauf berufen kann. Er ist zwar - ungeachtet der Sondernutzungsregelungen in der Teilungsvereinbarung - Miteigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum in allen Häusern. Es ist jedoch fraglich, inwieweit die Schallschutzmängel in den anderen Häusern zu einem für ihn spürbaren technischen oder merkantilen Minderwert seiner Wohnung führen. Die Frage kann offenbleiben, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat, dass er entsprechende Mängel auch in dem Haus rüge, in dem seine Wohnung liegt. Mängel dieser Art könnten auch dort durchaus vorhanden sein. Der Sachverständige S. hat in anderen, von ihm untersuchten Häusern der Anlage Schallschutzmängel festgestellt. Nachvollziehbar trägt der Kläger im Hinblick hierauf vor, dass alle Häuser baugleich seien und deshalb davon auszugehen sei, dass die Mängel auch in seinem Hause vorhanden sein müssten. Dass sie nicht zu beseitigen seien, behauptet der Kläger indes nicht. bb) Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Ausführungsmängel der Tiefgarage ist zu unterscheiden. aaa) Keinen Mangel stellen die rund 22 cm oberhalb der Sohle angebrachten sog. Flutöffnungen dar, die das Gebäude bei außergewöhnlichem Hochwasser vor Auftrieb schützen sollen, indem sie ein Eindringen von Wasser in den Keller ermöglichen (s. dazu den Sachverständigen K., Gutachten vom 02.03.2005 S. 11, 16 f, Bl. 367, 372 f Anlagenbd. II, und mündlich Bl. 410 d. A.). Sie sind als Sicherungsmaßnahme wegen des Standorts des Gebäudes nahe der Trave unstreitig notwendig. Ihre Auswirkungen sind für die Nutzer der Tiefgarage zweifellos nachteilig. Der Nachteil ist aber Folge des Standorts, nicht einer mangelhaften Ausführung des Gebäudes. Zu einem Mangel werden die Flutöffnungen auch nicht dadurch, dass sie in der Baubeschreibung nicht aufgeführt werden. Vielmehr gilt Gegenteiliges: Weil ein fachgerecht errichtetes Gebäude an diesem Standort Flutöffnungen haben muss, könnte der Kläger von der Beklagten eine entsprechende Bauausführung verlangen, obwohl die Baubeschreibung hierzu schweigt. Ob die Notwendigkeit von Flutöffnungen eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Gebäudes betrifft, über die der Kläger sich geirrt hat, und ihn dies zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigen könnte, ist eine andere Frage. Sie kann offenbleiben, weil das Verlangen des Klägers nach Schadensersatz nicht als Anfechtungserklärung ausgelegt werden kann. bbb) Zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung und der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs war die Tiefgarage unstreitig jedoch auch unter normalen Bedingungen nicht wasserdicht. Streitig ist insoweit nur, ob der Mangel behebbar (und nun sogar behoben) ist. Der Sachverständige K. hat dies in Zweifel gezogen. Eine wasserundurchlässige Konstruktion sei hier nachträglich nicht mehr herstellbar. Deshalb seien zum Schutz vor eindringendem Wasser Drainage und Pumpenanlage erforderlich (Sitzungsniederschrift vom 05.05.2010 S. 6, Bl. 407 d. A.). Der Sachverständige hat allerdings eindeutig auch klargestellt, dass die Dichtigkeit mithilfe einer Drainage nebst Pumpe durchaus hergestellt werden könne, wenn diese nur nach bestimmten Vorgaben ausgeführt und gut gewartet werde (s. insb. sein GA v. 02.03.2005 S. 17 zu Ziff. I.14, Bl. 373 AnlBd. II). Die Feststellung, dass eine Drainageanlage zwingend erforderlich sei, hat der Kläger selbst schon dadurch in Zweifel gezogen, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf seine gegenüber der Beklagten gemachten Vorschläge zur Herstellung einer Wasserdichtigkeit der Sohle hingewiesen hat, die die Beklagte jedoch als zu aufwendig abgelehnt habe. Doch selbst dann, wenn die Tiefgarage nur unter Einsatz einer Drainageanlage trocken gehalten werden kann, läge ein behebbarer Mangel vor. Eine wasserundurchlässige Konstruktion in Form einer "weißen Wanne", bei der es - fachgerecht geplant und ausgeführt - keiner Drainage bedarf (s. Zement-Merkblatt Hochbau H 10 1.2010 Ziff. 1), war nicht geschuldet. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Herstellung einer "weißen Wanne“ begriffsnotwendig schon wegen der Durchbrechung der Wände mit Flutöffnungen ausgeschlossen war. Denn jedenfalls hätte die Verpflichtung zur Herstellung einer „weißen Wanne“ einer gesonderten Vereinbarung bedurft, weil diese Art der Ausführung über das fachgerecht nach den DIN-Vorgaben geschuldete Maß hinausgeht (s. ebd.). Eine solche Vereinbarung fehlt. In der Bau- und Leistungsbeschreibung heißt es: "Ausführung: Das Objekt wird in konventioneller Bauweise errichtet. 1. Rohbauarbeiten a) Wände Kelleraußenwände: 25 cm starke Stahlbetonwände aus wasserundurchlässigem Beton B 35. … Schlussbemerkung … Die Erstellung dieses Bauwerks erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der Technik sowie nach den gültigen DIN-Vorschriften im Bauwesen. …“ Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass sich hieraus nur bindende Vorgaben für die Kelleraußenwände ergeben, während die Sohle weder hier noch an anderer Stelle erwähnt wird. Mangels gesonderter Vereinbarungen genügte zur vertragsgerechten Herstellung der Sohle deshalb die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an eine fachgerechte Ausführung. Danach kann die Wasserundurchlässigkeit eines Kellergeschosses auch durch eine Kombination aus Abdichtung und Drainageanlage sichergestellt werden. Nach der DIN 18195-4 kann ein auf bindigem Boden errichtetes Bauwerk (wie hier gegeben) nach den Vorgaben dieses DIN-Abschnitts abgedichtet werden, wenn eine dauerhaft funktionsfähige Drainage vorhanden ist (s. DIN 18195-4 Anwendungsbereich). Auch der Anforderungskatalog, den der bei der Bauausführung hinzugezogene Prüfstatiker Kr. erstellt hat, zeigt, dass die Bau- und Leistungsbeschreibung keine abschließenden Vorgaben enthalten sollte und die Abdichtung mithilfe einer Drainage zumindest denkbar war. Der Sachverständige legte in einer Besprechung am 28.02.1994 mit Vertretern der Beklagten und des Erd- und Grundbauinstituts fest, wie die Kellerausführung zu erfolgen habe. Danach mussten die meisten Häuser, auch das Haus des Klägers, mit einer Sohle aus WU-Beton und mit einer Drainage versehen werden (Schriftsatz vom 21.04.2010 S. 7 iVm Anl. 22, Bl. 337, 375 f d. A.). Dies zeigt zum Einen, dass sich die Ausführung der Sohle nicht schon aus der Baubeschreibung ergab, und zum Anderen, dass eine Drainage als Grundausstattung der Gebäude (und nicht etwa als Mängelbeseitigungsmaßnahme) errichtet werden musste. Dies stand im Übrigen bereits fest, als der Kläger die Wohnung im Dezember 1994 erwarb. In dieselbe Richtung gehen letztlich auch die Anmerkungen des Sachverständigen Wetzel zum Abdichtungskonzept der Tiefgarage. Dieser Sachverständige hat in einem von der WEG in Auftrag gegebenen Gutachten erläutert, dass in den statischen Berechnungen ursprünglich eine „weiße Wanne“ vorgesehen gewesen sei. Aufgrund der Empfehlungen der zuerst tätigen Baugrundingenieure habe man sich stattdessen aber für eine Drainanlage entschieden, um die Tiefgarage nur noch gegen nichtdrückendes Wasser nach DIN 18195-5 abdichten zu müssen (2. Stellgn. v. 17.12.2004 S. 6, Anl. B 28 im AnlBd. B 27 ff). Der Sachverständige merkt zwar kritisch an, dass die Kombination aus WU-Beton, Wänden aus WU-Beton und Drainung ungewöhnlich sei, denn der Schritt zu einer „weißen Wanne“ (Gesamtkonstruktion aus WU-Beton) wäre nicht weit gewesen und der finanzielle Mehraufwand beim Bau hätte in keinem Verhältnis zu den Pflege- und Wartungskosten der Drainanlage gestanden (ebd. S. 10). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die gewählte Konstruktion fachlich nicht vertretbar ist. Die Ausführungen spiegeln nur den häufigen Zielkonflikt zwischen hochwertiger und langfristig wirtschaftlicher, kurzfristig aber teurerer Ausführung einerseits und einer weniger hochwertigen, dafür kurzfristig günstigeren Herstellungsweise andererseits wieder. Die Entscheidung für die weniger hochwertige, dauerhaft unwirtschaftlichere Bauweise heißt nicht, dass sie fachlich nicht vertretbar wäre. Im Ergebnis gilt deshalb Entsprechendes wie bei den Flutöffnungen: Dass im Kaufvertrag keine Drainageanlage vereinbart war, heißt nicht, dass das Gebäude zwingend ohne eine solche erstellt werden musste. Es heißt vielmehr umgekehrt, dass die Erwerber der Wohnungen Anspruch darauf hatten, das Gebäude notfalls mit einer Drainage zu versehen. 3. Waren die in Rede stehenden Mängel damit - sofern vorhanden - behebbar, so musste der Kläger der Beklagten eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Beseitigung der Mängel nach Fristablauf ablehne (§ 634 Abs. 1 S. 1 BGB a. F.). a) Eine Fristsetzung war nicht nach § 634 Abs. 2 BGB a. F. wegen Verweigerung der Mängelbeseitigung durch die Beklagte entbehrlich. Eine Verweigerungshaltung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Erheben der Verjährungseinrede im Rechtsstreit schließen. Vorgerichtlich hat sie diese Einrede nie erhoben. Sie hat auch sonst nicht zu erkennen gegeben, dass sie keinesfalls nachbesserungsbereit sei. Mit der WEG immerhin hat sie darüber verhandelt. b) Inhaltlich genügt das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 16. Juli 2007 (Anlage A15, Bl. 406 - 408 AnlBd. II) einer wirksamen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Aus dem Schreiben ergibt sich eindeutig, welcher Art die Mängel sind, die er beseitigt wissen möchte. Ob die von ihm verlangten Maßnahmen in sich stimmig waren und ob sie den von einem anderen Wohnungseigentümer oder der WEG verlangten Maßnahmen widersprachen, ist unerheblich. Darüber, wie die Mängel zu beseitigen seien, hatte ohnehin allein die Beklagte zu befinden. Erachtet man die Frist bis längstens zum 15.08.2007 für unangemessen kurz, hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Fristsetzung, sondern nur ihre Verlängerung auf einen angemessenen Zeitraum zur Folge. c) Durchgreifende Wirksamkeitsbedenken ergeben sich jedoch daraus, dass der Kläger Mängel rügt, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Sein Verlangen nach Mängelbeseitigung betraf also unmittelbar nicht nur ihn, sondern auch die WEG als Ganze und jeden einzelnen Wohnungseigentümer. aa) Vor allem dann, wenn die WEG durch Beschluss die - ggf. gerichtliche - Durchsetzung der Mängelbeseitigung an sich gezogen hat, wie es hier in der Wohnungseigentümerversammlung am 9. Juli 2007 geschehen ist (Bl. 103 - 107 d. A.), fragt sich, ob die Wahrnehmung der Gewährleistungsansprüche nicht allein auf die WEG übergegangen ist. Dem hat der BGH jedoch eine eindeutige Absage erteilt (BGH, U. v. 19.08.2010 - VII ZR 113/09 -, WuM 2011, 52 Tz. 27). Seiner Rechtsprechung zufolge kann die WEG ohnehin nur die der Gemeinschaft zustehenden Ansprüche auf Minderung und kleinen Schadensersatz an sich ziehen. Wandelung oder großen Schadensersatz kann unabhängig von einer Beschlussfassung der WEG jeder Wohnungseigentümer für sich geltend machen. Er ist grundsätzlich auch befugt, durch eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung die Tatbestandsvoraussetzungen der von ihm verfolgten Ansprüche zu schaffen. Er gerät dadurch in aller Regel nicht in Widerspruch zur WEG, weil im Ausgangspunkt das Interesse aller an der WEG Beteiligten gleichermaßen auf Mängelbeseitigung gerichtet sein muss. Deshalb werden grundsätzlich weder schützenswerte Interessen der Gemeinschaft noch des Veräußerers beeinträchtigt, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer zu dem Zweck, die Voraussetzungen des großen Schadensersatzanspruchs zu schaffen, eine Frist zur Vertragserfüllung mit Ablehnungsandrohung setzt und diesen Anspruch durchsetzt. Das gilt selbst dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits beschlossen hat, Vorschuss zu verlangen (BGH ebd. Tz. 28). Offengelassen hat der BGH nur, wie zu entscheiden ist, wenn die WEG eine Mängelbeseitigung durch den Veräußerer nicht mehr zulassen möchte oder andere Maßnahmen vorgesehen hat, die mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in Widerspruch stehen (ebd. Tz. 29). Die Kontrollfrage, ob ein Interessenwiderspruch gegeben ist, muss nach Auffassung des Senats letztlich immer die sein, ob die WEG mit einer Durchführung von Mangelbeseitigungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum einverstanden gewesen wäre und der Beklagten den Zutritt gestattet hätte, um der Aufforderung des Klägers nach Mängelbeseitigung Folge zu leisten. Die Antwort gibt zugleich die Antwort auf den Einwand der Beklagten, ihr sei die Durchführung der vom Kläger verlangten Mängelbeseitigung rechtlich unmöglich. Lag die Mängelbeseitigung im Interesse der Gemeinschaft, hieße dies zwangsläufig, dass sie der Beklagten auch die Vornahme der entsprechenden Arbeiten gestattet hätte. Wollte die Gemeinschaft hingegen noch keine Mängelbeseitigung, hieße dies sowohl, dass das Mängelbeseitigungsverlangen des Klägers ihren Interessen widersprach, als auch, dass es aus Rechtsgründen nicht erfüllbar war, weil sie der Beklagten die Vornahme der Arbeiten verwehrt hätte. bb) Nach den dargelegten Grundsätzen liegt ein Interessenwiderspruch zwischen Kläger und WEG vor. aaa) Der Interessenwiderspruch ergibt sich allerdings nicht aus den von der Beklagten nachdrücklich hervorgehobenen laufenden Verhandlungen zwischen ihr und der WEG. Verhandlungen ändern als solche nichts daran, dass auch der WEG an Mängelbeseitigung gelegen ist. Dies ist auch der Argumentation des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegenzuhalten, dass dem Kläger nicht zugemutet werden könne, sich auf unabsehbare Zeit hinhalten zu lassen, weil sich die Gemeinschaft in Verhandlungen mit dem Bauträger „verzettele“. Verhandlungen zwischen der WEG und dem Bauträger über die Beseitigung der Mängel hindern ihn grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seiner Rechte. Daran gehindert ist er nur, soweit und solange seine Interessen und die der WEG kollidieren, was aus den sogleich darzulegenden Gründen hier der Fall ist. Ebensowenig kann es darauf ankommen, dass die Beklagte, wie sie betont, immer nachbesserungsbereit war. Erst recht unerheblich sind die beklagtenseits ausführlich dargestellten Verhandlungen und die Nachbesserungsbereitschaft in der Zeit vor dem Nachbesserungsverlangen des Klägers. Maßgeblich kann ausschließlich sein, ob zum Zeitpunkt des Nachbesserungsverlangens durch den Kläger im Juli 2007 eine Mängelbeseitigung im Interesse der Gemeinschaft lag. Der Senat verneint dies - aus unterschiedlichen Gründen - hinsichtlich beider Mängel. bbb) Was die Schallschutzmängel angeht, so folgt aus dem eben Gesagten, dass aus dem Vergleich der Parteien (außergerichtlicher Vergleich vom 17.12.2009 / 16.02.2010, Bl. 335, 358 - 364 d. A.) kein Widerspruch zum Nachbesserungsverlangen des Klägers hergeleitet werden kann. Ein Vergleich kann schlicht Ergebnis einer pragmatischen Betrachtung unter Berücksichtigung des Prozessrisikos sein; der Vergleichsabschluss lässt deshalb nicht darauf schließen, dass der WEG nicht vorrangig an einer vollumfänglichen Mängelbeseitigung gelegen gewesen wäre. Andere Anhaltspunkte lassen diesen Schluss aber zu. Aufschlussreich für die Haltung der WEG ist das Protokoll der eine knappe Woche vor dem Schreiben des Klägers an die Beklagte abgehaltenen Eigentümerversammlung vom 9. Juli 2007 (Anl. B 7 a, Bl. 103 - 107 d. A.). In dieser Versammlung hat der Rechtsanwalt der WEG, Dr. Kü., die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten der Durchsetzung der Mängelgewährleistungsansprüche aufgezeigt. Dem Protokoll ist einerseits zu entnehmen, dass die WEG an Mängelbeseitigung interessiert war. Sie erteilte Rechtsanwalt Dr. Kü. für den Fall des Scheiterns von Vergleichsverhandlungen den Auftrag zur Klageerhebung (Prot. S. 2 unten, Bl. 104 d. A.). Ebenso deutlich wird andererseits aber auch, dass die WEG derzeit noch keine Klageerhebung wünschte. Dies nicht nur, weil sie das Prozessrisiko scheute und eine vergleichsweise Lösung anstrebte. Vielmehr hielt sie offenkundig die bisherigen Feststellungen zum Umfang der Mängel und den vorzunehmenden Mängelbeseitigungsarbeiten nicht für ausreichend. Unter TOP 1 d) erfolgte eine Beschlussfassung zu weiterer Aufklärung. Die Ergänzung des Gutachtens S. sei, so heißt es, dringend erforderlich. Hierzu passen die Anwaltsschreiben vom 19. März und 30. Oktober 2007 (Anl. B 6, Bl. 99 f, 101 f d. A.) im selbständigen Beweisverfahren, in denen um langfristige Fristverlängerung gebeten wurde, weil nach den Absprachen der Parteien zunächst noch das Ausmaß der Schallschutzbeeinträchtigungen ermittelt werden solle. Im letztgenannten Schreiben heißt es ausdrücklich, dass auf der Grundlage der noch durchzuführenden weiteren gutachterlichen Untersuchungen eine vergleichsweise Regelung beabsichtigt sei. Die WEG hatte gute Gründe, nach Wegen für eine pragmatische Lösung zu suchen, mit der hinreichende Mängelbeseitigung einerseits und die den Bewohnern daraus entstehenden Belästigungen andererseits in ein sinnvolles Verhältnis gebracht werden könnten. Kompromisslos verlangte Nachbesserungsmaßnahmen hätten für die Bewohner der Anlage erhebliche Unannehmlichkeiten mit sich gebracht. Anschaulich ist aus dem Gutachten des Sachverständigen S. (Gutachten Nr. 231/05 vom 3. Januar 2005, Anl. A 12, 2. GA, Bl. 342 ff AnlBd. II) zu ersehen, welchen Belastungen die Bewohner ausgesetzt wären, wenn jede einzelne Schallbrücke ermittelt und beseitigt werden sollte: Zur Untersuchung wären umlaufend an den Wandflächen bauteilzerstörende Untersuchungen vorzunehmen (S. 5). Die Beseitigung der ermittelten Schallbrücken wäre nur durch eine konsequente Trennung zwischen schwimmendem Estrich und den angrenzenden aufgehenden Bauteilen zu erreichen. Teppichsockelleisten müssten abgenommen, bei gefliesten Küchen die Sockelleiste abgestemmt werden. Einbauküchen wären zu demontieren (S. 6). Unter Umständen werde es notwendig, Teppichboden insg. aufzunehmen, der allerdings fest verklebt, danach also mit neuem Belag zu verlegen sei. In diesem Fall müssten die Möbel aus den betroffenen Zimmern umgelagert werden (S. 7). Was genau in den Bädern notwendig sein werde, könne erst nach Freilegung der auf dem Fußboden aufgestellten Einbauten (Badewanne, Vorsatzschale) erarbeitet werden (S. 8). Danach müssten Kontrollmessungen vorgenommen werden und bei negativem Ergebnis der ganze Estrich einschl. Trittschalldämmung aus- und neu aufgebaut werden (S. 8); immerhin sei damit wohl nicht zu rechnen (S. 9). Der dargestellte Aufwand wird in Kurzfassung auch im Gutachten M. vom 27. April 2005 S. 10 f deutlich (Anl. A 11, Bl. 228 f AnlBd. II). Er kalkuliert überdies den Nutzungsausfall einer Wohnung mit etwa 14 Tagen (ebd. S. 6, Bl. 224). Letztlich hat sich die WEG im Vergleich vom 17.12.2009 / 16.02.2010 dafür entschieden, diesen Aufwand in Kauf zu nehmen. Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2007 aber noch nicht absehbar. Dass die Gemeinschaft allen Grund hatte, nach anderen Lösungen zu suchen, macht die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen den Beschluss, mit dem die WEG den Vergleichsvorschlag genehmigte, deutlich. Anlass der Anfechtungsklage nach § 46 WEG waren die drohenden dargestellten Belastungen für die einzelnen Eigentümer. Ihretwegen stellten die Mängelbeseitigungsmaßnahmen aus Sicht des klagenden Eigentümers ihrem Schwergewicht nach Instandsetzungsmaßnahmen am Sondereigentum dar. Das Amtsgericht ist dieser rechtlichen Bewertung allerdings nicht gefolgt (AG Lübeck, U. v. 4. Nov. 2009 - 35 C 22/09 -, Anl. B 19, Bl. 351 - 356 d. A.). Dem Kläger seinerseits geht der Beschluss der WEG noch nicht weit genug. Die Gemeinschaft gibt sich damit mit der standardmäßigen Schallschutzdämmung zufrieden (s. Prot. v. 09.07.2007 S. 2, Bl. 104 d. A.). Vor dem Hintergrund der geschilderten Notwendigkeit, eine Lösung zu finden, bei der Mängelbeseitigung einerseits und damit verbundene Unannehmlichkeiten andererseits in ein vernünftiges Verhältnis gebracht werden, ist diese Entscheidung jedenfalls nachvollziehbar. Der Kläger hält sie jedoch für falsch. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass seines Erachtens eine höherwertige Schallschutzstufe geschuldet sei. Sein Verlangen nach Mangelbeseitigung steht damit bis heute im Widerspruch zu den Interessen der Gemeinschaft. Er verlangt von der Beklagten eine Mängelbeseitigung in einem Umfang, den die Gemeinschaft erklärtermaßen nicht möchte. ccc) Die Haltung der WEG wegen der Feuchtigkeitsmängel an der Tiefgarage lässt sich ebenfalls dem zitierten Protokoll vom 9. Juli 2007 entnehmen. Auch diesbezüglich erteilte die WEG Rechtsanwalt Dr. Kü. Klageauftrag für den Fall des Scheiterns von Vergleichsverhandlungen. Aber auch wegen dieses Mangels war die WEG noch nicht an Beseitigungsmaßnahmen interessiert. Das in TOP 2 a als "unvollständig" bezeichnete Gutachten des Sachverständigen K. müsse ergänzt werden, was heiße, dass die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und Kosten konkretisiert werden müssten. Nach Vorlage eines vollständigen Gutachtens könnten Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten aufgenommen werden (Prot. v. 9. Juli 2007 S. 3, Bl. 105 d. A.). Dementsprechend beantragte die WEG mit Anwaltsschriftsatz vom 13. September 2007 an das Landgericht die Ergänzung des Gutachtens (Anl. B 15, Bl. 116 - 121 d. A.). Sie ließ dabei erläutern, dass sie vergleichsbereit sei, aber zunächst einmal „eine wirklich fundierte und detaillierte Feststellung des Sachverständigen zu den Mängelbeseitigungsmaßnahmen und -kosten“ vorliegen müsse (Bl. 118 d. A.). Zur Erläuterung wird erklärt, dass bereits zwei Abdichtungsversuche erfolglos verlaufen seien und dies darauf zurückzuführen sei, dass die durch die Beklagte angeordneten Mängelbeseitigungsarbeiten nicht ausreichend gewesen seien (ebd.). Wenn die WEG dementsprechend noch weiter abklären wollte, welche Mängelbeseitigungsarbeiten nachhaltigen Erfolg brächten, musste ihr das Nachbesserungsverlangen des Klägers ungelegen kommen. Sie wollte seinerzeit gerade noch keine Arbeiten der Beklagten, die nur die Gefahr kurzfristiger Erfolge mit sich brachten. ddd) Der Senat verkennt nicht, dass die dargelegte Bewertung zu einer erheblichen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Klägers in Bezug auf die Geltendmachung seiner Rechte aus dem Kaufvertrag führt. Die Gefahr einer solchen Einschränkung für einen Fall wie den vorliegenden ist aber dem Kaufgegenstand immanent. Der Kläger hat kein freistehendes Einfamilienhaus erworben, sondern ist Mitglied einer Gemeinschaft geworden. Kommt es, wie hier, zu unauflösbaren Interessenkollisionen zwischen dieser und den einzelnen Mitgliedern, dann muss die Wertung des WEG den Ausschlag geben, wie der Interessenausgleich vorzunehmen ist und wessen Interessen ggf. zurückzutreten haben. Nach § 21 Abs. 3 WEG - sowohl in heutiger als auch in der 1994 geltenden Fassung - ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss (§ 25 WEG) zu regeln. Anderes gilt nur im Falle abweichender Vereinbarungen, über die hier nichts bekannt ist. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Wohnungseigentümer, die mit einem Beschluss nicht einverstanden sind, können diesen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a. F./§ 43 Nr. 4, 46 WEG n. F.) anfechten. Erweist sich der Beschluss nach den Maßstäben ordnungsgemäßer Verwaltung als gerechtfertigt, ist er für alle Mitglieder der Gemeinschaft bindend. Aus dieser Rechtslage folgt, dass bei unauflösbarem Widerspruch zwischen den Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft diejenigen der Gemeinschaft Vorrang haben, sofern sie sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung halten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Widerspruch zwischen den Interessen des Klägers und der Gemeinschaft mit der Begründung in Abrede gestellt, dass die Gemeinschaft nach der Rückabwicklung des Kaufvertrages frei über die von ihr bevorzugte Art der Mängelbeseitigung entscheiden könne, auch betreffend die bisherige Wohnung des Klägers. Der Kläger habe dem mit seiner Fristsetzung an die Beklagte nicht vorgreifen wollen. Er habe die Frist zur Nachbesserung nur von Gesetzes wegen zwingend vor der Rückabwicklung setzen müssen. Dem allerdings ist entgegenzuhalten, dass das Nachbesserungsverlangen nach § 635 BGB a. F. keine leere Förmelei ist. Sie ist vielmehr Folge der gesetzgeberischen Wertung, dass ein Besteller erst und nur dann - von den in § 636 a. F. genannten Ausnahmen abgesehen - vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen darf, nachdem er dem Unternehmer die Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gegeben hat. Die sich daraus für den Kläger ergebende Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit folgt nicht aus seiner Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern unvermeidbar aus allgemeinem Werkvertragsrecht. 4. Nach Allem war die Nachfristsetzung unwirksam. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs liegen nicht vor. Auf den Berufungsangriff der Beklagten wegen der Höhe des Schadensersatzanspruchs und die von ihr erhobenen Einwendungen gegen dessen Durchsetzbarkeit kommt es nicht an. Anschlussberufung Aus gleichem Grund kann die Anschlussberufung keinen Erfolg haben. Da dem Kläger dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zusteht, ist über die Höhe nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob ein Wohnungseigentümer zur Vorbereitung seines Anspruchs auf großen Schadensersatz dem Ver-äußerer eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen kann, wenn die Gemeinschaft eine Mängelbeseitigung noch nicht wünscht, bedarf näherer Klärung. Die oben besprochene Entscheidung des BGH enthält hierzu nach Auffassung des Senats keine eindeutigen Vorgaben.