Beschluss
2 W 1/21
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:0223.2W1.21.00
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Leitsätze
1. Elternteile i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind nur solche Personen, die rechtlich die Stellung als Mutter oder Vater (§§ 1591, 1592 BGB) eines der getrennten Ehegatten haben.(Rn.16)
2. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist auch nicht analog auf Personen anzuwenden, bei denen es sich nicht um einen rechtlichen Elternteil eines der getrennten Ehegatten handelt, die aber mit einem solchen verheiratet sind („Stiefschwiegereltern“).(Rn.20)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts B. vom 7. Januar 2021 aufgehoben.
Der beschrittene Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Elternteile i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind nur solche Personen, die rechtlich die Stellung als Mutter oder Vater (§§ 1591, 1592 BGB) eines der getrennten Ehegatten haben.(Rn.16) 2. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist auch nicht analog auf Personen anzuwenden, bei denen es sich nicht um einen rechtlichen Elternteil eines der getrennten Ehegatten handelt, die aber mit einem solchen verheiratet sind („Stiefschwiegereltern“).(Rn.20) Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts B. vom 7. Januar 2021 aufgehoben. Der beschrittene Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten ist zulässig. I. Die Beklagte wendet sich gegen die Verweisung einer vor dem allgemeinen Zivilgericht erhobenen Klage an ein Familiengericht. Der Kläger ist der „Stiefschwiegervater“ der Beklagten: Diese ist mit dem Sohn der Ehefrau des Klägers verheiratet, bei dem es sich nicht um den Sohn des Klägers handelt. Der Kläger überließ der Beklagten und ihrem Ehemann am 1. Juni 2020 anlässlich deren Hochzeit vom 7. April 2020 einen BMW der 5er-Reihe zum Preis von 3.000 Euro. Welche Absprachen dabei im Einzelnen getroffen wurden, ist streitig. Am 9. Juli 2020 ließ die Beklagte das Fahrzeug auf sich zulassen. Der Kläger erfuhr am selben Tag davon und erklärte mit an den Ehemann der Beklagten gerichtetem Schreiben vom selben Tag, „vom Kaufvertrag... mit sofortiger Wirkung zurück(zutreten)“, weil der Kaufpreis noch nicht gezahlt und der PKW abredewidrig auf den Namen der Beklagten zugelassen worden sei. Am darauffolgenden 10. Juli 2020 trennte sich die Beklagte von ihrem Ehemann. Den BMW nahm sie mitsamt dem „Fahrzeugschein“ (Zulassungsbescheinigung Teil I) und einem Autoschlüssel mit an ihre neue Wohnanschrift im Bezirk des Amtsgerichts A. und des Landgerichts B. Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug ausschließlich an den Ehemann der Beklagten mit der Maßgabe veräußert zu haben, dass es auf dessen Namen zugelassen werden und bei Bedarf der Familie, also auch ihm – dem Kläger – und seiner Ehefrau, zur Verfügung stehen solle. Der PKW habe einen Verkehrswert von ca. 8.500 Euro. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den BMW sowohl an ihren Ehemann als auch an sie selbst mit der Absprache veräußert, dass das Fahrzeug auf sie zugelassen werden solle. Hintergrund für den vom Kläger erklärten „Rücktritt vom Kaufvertrag“ seien massive Streitigkeiten zwischen ihr und ihrem Ehemann im Rahmen der Trennung. Die Klage ist zunächst vor dem Amtsgericht – allgemeinen Zivilgericht – A. erhoben worden – mit dem Ziel, die Beklagte im Wesentlichen zu verurteilen, dem Kläger das Fahrzeug herauszugeben und Nutzungsentschädigung zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Parteien mit Verfügung vom 31. August 2020 darauf hingewiesen, dass es sachlich unzuständig sei, weil der Streitwert 5.000 Euro überschreite. Auf entsprechenden Antrag des Klägers hat es mit Beschluss vom 21. September 2020 den Streitwert auf bis zu 9.000 Euro festgesetzt, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht B. verwiesen. Das Landgericht B. hat die Parteien mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass es nicht zuständig sein dürfte, weil es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine sonstige Familiensache i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handele. Nach Anhörung der Parteien hat es sich mit Beschluss vom 7. Januar 2021 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht – Familiengericht – A. verwiesen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss unter anderem, der Kläger sei der Schwiegervater der Beklagten und die Trennung in tatsächlicher Hinsicht Anlass des Rechtsstreits gewesen. Gegen diesen, den Parteien am 8. Januar 2021 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021, beim Landgericht B. am selben Tag eingegangen, „Beschwerde“ eingelegt. Sie hat darauf verwiesen, der Kläger sei nicht der Schwiegervater der Beklagten, sondern mit ihr weder verwandt noch verschwägert. Auch liege dem Rechtsstreit keine familienrechtliche Thematik zugrunde, weil der Kläger lediglich beanspruche, einen Kaufvertrag rückabzuwickeln. Schließlich sei es dem Landgericht verwehrt, den Rechtsstreit erneut aufgrund sachlicher Unzuständigkeit zu verweisen. Das Landgericht hat dem als sofortige Beschwerde gewerteten Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dabei hat die Auffassung vertreten, dass § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht zwischen „biologischen“ und „angeheirateten“ (Schwieger-)Eltern unterscheide und es angesichts des weiten Anwendungsbereichs von § 266 FamFG sowie dessen Sinn und Zweck nicht angezeigt sei, die Norm einschränkend auszulegen. II. Das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel gegen den landgerichtlichen Verweisungsbeschluss ist als sofortige Beschwerde statthaft, fristgerecht durch einen Rechtsanwalt erhoben worden und zudem im Übrigen zulässig (§§ 567 ff. ZPO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Es hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Weiterverweisung an das Amtsgericht – Familiengericht – A. ausgesprochen. 1. Allerdings ist eine solche Verweisung ungeachtet dessen, dass bereits das zunächst als allgemeines Zivilgericht angerufene Amtsgericht A. seinerseits an das Landgericht verwiesen hat, nicht generell unzulässig. Rechtsgrundlage für die ursprüngliche Verweisung durch das Amtsgericht A. ist § 281 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift, die als Teil der Zivilprozessordnung nur die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständige allgemeine Zivilgerichtsbarkeit betrifft, regelt – bindende (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) – Verweisungen innerhalb dieses Gerichtszweigs aufgrund örtlicher und/oder sachlicher Unzuständigkeit. Verweisungen nach § 17a Abs. 2, 6 ZPO haben dagegen einen anderen Anwendungsbereich. § 17a Abs. 2 GVG betrifft die Rechtswegverweisung zwischen der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit, § 17a Abs. 6 GVG ermöglicht Verweisungen in solchen Fällen der funktionellen Unzuständigkeit wie dem hier infrage stehenden, in denen innerhalb der ordentlichen (Zivil-)Gerichtsbarkeit nicht der für die jeweilige bürgerliche Rechtsstreitigkeit, Familiensache oder Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesetzlich vorgesehene Spruchkörper angerufen worden ist. Da sich die Anwendungsbereiche von § 281 Abs. 1 ZPO, § 17a Abs. 2 GVG und § 17a Abs. 6 GVG gegenseitig ausschließen, entfalten auf diese unterschiedlichen Vorschriften gestützte Verweisungsbeschlüsse wechselseitig keine Bindungswirkung und schließen Weiterverweisungen aus dem jeweils anderen Rechtsgrund daher nicht aus (BGH, NJW-RR 2011, 1497; BAG, NJW 1996, 742; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 17 Rn. 43; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 281 Rn. 46). Nachdem also das zunächst als allgemeines Zivilgericht angerufene Amtsgericht A. offensichtlich nur seine sachliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 1 GVG i. V. m. § 281 Abs. 1 ZPO überprüft hat, nicht aber eine etwaige besondere funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 23b Abs. 1 GVG und § 111 FamFG, hat seine Verweisung die später wegen einer solchen funktionellen Unzuständigkeit und damit aus dem anderen Rechtsgrund des § 17a Abs. 6 GVG ausgesprochene Verweisung des Landgerichts nicht ausgeschlossen. 2. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 GVG für eine Verweisung an ein Familiengericht liegen indessen nicht vor. Bei dem Verfahrensgegenstand handelt es sich um keine Familiensache i. S. d. § 111 FamFG, insbesondere um keine sonstige Familiensache nach § 111 Nr. 10 i. V. m. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Danach gehören zu den sonstigen Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. In persönlicher Hinsicht ist damit Voraussetzung, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten entweder eine Ehe besteht bzw. bestanden hat oder dass ein Beteiligter Elternteil des anderen bzw. von dessen Ehegatten ist. Daran fehlt es hier. Der Kläger ist nicht Elternteil des Ehemanns der Beklagten (dazu a); es kommt auch keine analoge Anwendung des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in Betracht (dazu b). a) Elternteile i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind nur solche Personen, die rechtlich die Stellung als Mutter oder Vater (§§ 1591, 1592 BGB) eines der getrennten Ehegatten haben. Dies ergibt eine Gesamtschau des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG mit den anderen Tatbeständen des § 266 Abs. 1 FamFG, insbesondere dessen Nr. 4, mit anderen Vorschriften des FamFG und mit den familienrechtlichen Regelungen des BGB, die jeweils übereinstimmende Bezeichnungen verwenden. Der Begriff der Eltern und des Elternteils beschränkt sich danach immer strikt auf die Personen, die die rechtliche Elternstellung innehaben. Das ist auch sachgerecht, weil sich an das statusrechtliche Eltern-Kind-Verhältnis grundlegende Rechtsfolgen anknüpfen, wie Unterhaltsansprüche (§§ 1601 ff. BGB, vgl. insbesondere § 1603 Abs. 2 Satz 1, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, vgl. auch § 1615l, 1615m BGB), das gesetzliche Erbrecht (§ 1924 Abs. 1, 2, § 1925 BGB) und wechselseitige Pflichten zu Rücksicht und Beistand (§ 1618a BGB). Im Falle der Minderjährigkeit des Kindes haben die elterliche Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB, vgl. auch §§ 1666, 1671 BGB), ein qualifiziertes Umgangsrecht und die Umgangs- sowie eine entsprechende Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 1, 2 BGB) ebenso nur dessen rechtliche Elternteile wie gegenseitige Ansprüche auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 1686 BGB). In familiengerichtlichen Kindschaftssachen sind die (rechtlichen) Eltern grundsätzlich anzuhören (§ 160 FamFG, vgl. auch § 156 Abs. 1 Satz 3, 4, § 157 Abs. 1, 2, § 167 Abs. 4 FamFG), in Abstammungs- und Adoptionsverfahren zu beteiligen (§ 172 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 188 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FamFG). Ebenso kann das Eltern-Kind-Verhältnis für die familiengerichtliche Zuständigkeit Bedeutung haben (§§ 100, 122 Nr. 1, 2, § 152 Abs. 1, §§ 153 f., 232 FamFG). Folgerichtig knüpft auch § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG an das statusrechtliche Eltern-Kind-Verhältnis an (dazu nur Heiter, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 266 Rn. 57). Umgekehrt bezeichnet das BGB ebenso wie das FamFG Personen, die nicht die Stellung als rechtliche Eltern(teile) haben, sondern denen entweder die Rolle als (nur) „soziale“ Eltern zukommt oder bei denen es sich (nur) um die leiblichen Eltern handelt, nicht als „Eltern“, „Elternteile“, „Mutter“ oder „Vater“. So wird in Konstellationen wie der vorliegenden der Begriff des „Ehegatten eines Elternteils“ verwendet (§ 1682 Satz 1, §§ 1687b, 1754 Abs. 1, § 1755 Abs. 2 BGB), Pflegeeltern werden als solche oder als „(Familien-)Pflegepersonen“ bezeichnet (§ 1630 Abs. 3, § 1632 Abs. 4, § 1688 BGB, §§ 161, 167 Abs. 4 FamFG). Das Familienrecht kennt weitere Bezugspersonen, zu denen eine „sozial-familiäre Beziehung“ des Kindes besteht, etwa weil es mit ihnen längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1685 Abs. 2, vgl. auch § 1600 Abs. 2, 3 BGB). Auch leibliche, nicht rechtliche Elternteile werden als solche bezeichnet (§ 1600 Abs. 2 a. E., § 1686a Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b FamFG). Dementsprechend handelt es sich bei dem Kläger, der lediglich mit der Mutter des Ehegatten der Beklagten verheiratet ist, nicht um einen Elternteil i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. b) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen dafür vor, § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auf Konstellationen wie die vorliegende analog anzuwenden (gegen eine Analogiefähigkeit auch Heiter, a. a. O., Rn. 52; Maier, in: Johannsen/Henrich/Althammer, FamR, 7. Aufl., § 266 Rn. 14; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 790; Burger, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 266 Rn. 6). Erforderlich wäre eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage (Baldus, in: Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl., Rn. A 439 ff.). Daran fehlt es hier. Zwar mag die Interessenlage von Eltern, die anlässlich von Trennung oder Scheidung ihres verheirateten Kindes gegen dieses oder das Schwiegerkind vermögensrechtliche Ansprüche – insbesondere auf Rückgewähr von Schenkungen und ehebezogenen Zuwendungen – geltend machen, derjenigen des Klägers und anderer Personen gleichen, bei denen es sich zwar nicht um einen rechtlichen Elternteil eines der getrennten Ehegatten handelt, die aber mit einem solchen verheiratet sind. Entsprechendes gilt allerdings auch für andere dem getrennten Ehepaar nahestehende anspruchsberechtigte Personen, etwa die Pflegeeltern, die Großeltern, die Geschwister oder die Paten eines der betroffenen Ehegatten. Es bestehen jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Konstellationen wie die vorliegende in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG versehentlich nicht erfasst hat und somit eine planwidrige Regelungslücke besteht. Dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 266 FamFG die Bedeutung und Reichweite spezifischer familienrechtlicher Institute wie des Eltern-Kind-Verhältnisses bewusst waren, kann schon deshalb vorausgesetzt werden, weil die Gesetzesbegründung zu § 266 FamFG auf „Ansprüche ..., die ihren Grund unmittelbar in einem familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnis haben, wie etwa dem Verlöbnis, der Ehe, dem Eltern-Kind-Verhältnis oder dem Umgangsrechts-Verhältnis,“ ausdrücklich Bezug nimmt (BT-Drucks. 16/6308, S. 262, zu Abschnitt 11). Hinzu kommt, dass in § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ein Tatbestand normiert ist, dessen persönlicher Anwendungsbereich sich auf einen deutlich weiteren Personenkreis erstreckt als denjenigen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG: Danach gehören zu den sonstigen Familiensachen auch Ansprüche zwischen ehemals verlobten Personen und einer dritten Person in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB. Nach diesen Vorschriften steht es wiederum nicht nur den früheren Verlobten und ihren Eltern zu, im Falle des Rücktritts vom Verlöbnis Schadensersatz für in Erwartung der Ehe gemachte Aufwendungen oder eingegangene Verbindlichkeiten zu verlangen, sondern auch solchen Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben und zu denen etwa Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister oder Paten gehören können (Wellenhofer, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Januar 2021, § 1298 Rn. 50). Dass sich auch der Kreis der potentiellen Anspruchsberechtigten nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG weiterziehen lässt, muss also dem Gesetzgeber bewusst gewesen sein. III. 1. Einer Kostenentscheidung bedarf es in Konstellationen wie der vorliegenden nicht (so auch BayVGH, NVwZ-RR 2016, 399 [400], Rn. 9; Mayer, a. a. O., Rn. 32). Gerichtskosten fallen im Falle einer – wie hier – erfolgreichen sofortigen Beschwerde ohnehin nicht an (vgl. Nr. 5502 KV GKG). Dem Kläger können die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten nicht auferlegt werden, weil er insoweit nicht als Gegenpartei der Beklagten aufgetreten ist: Weder hat er die Verweisung nach § 17a Abs. 6 GVG beantragt, noch ist er der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Verweisungsbeschluss entgegengetreten. 2. Da Gerichtsgebühren nicht anfallen, ist auch ein Gegenstandswert nicht (von Amts wegen) festzusetzen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG). 3. Über die sofortige Beschwerde kann der Senat durch die Einzelrichterin entscheiden (§ 568 Satz 1 ZPO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Es kommt nicht in Betracht, das Verfahren dem Senat im Ganzen zur Entscheidung zu übertragen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde auszusprechen, weil die Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 Satz 2 Nr. 1, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft (Hamdorf, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a. a. O., § 574 Rn. 10; vgl. auch BGH, NJW-RR 2010, 1047, Rn. 3, zur Parallelvorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hieran fehlt es, weil der persönliche Anwendungsbereich von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht zweifelhaft ist und hierzu, soweit ersichtlich, weder in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden noch eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung besteht.