Urteil
17 U 142/20
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:0319.17U142.20.00
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Leitsätze
Ein im Rahmen der Eingehung einer Reitbeteiligung vereinbarter Haftungsausschluss betreffend Ansprüche aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ist nicht deshalb unwirksam, weil er dem gesetzlichen Krankenversicherer im Falle des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X den Regress gegenüber dem Tierhalter vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn der Tierhalter selbst eine private Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. (Rn.48)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25.09.2020, Az. 4 O 401/19, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein im Rahmen der Eingehung einer Reitbeteiligung vereinbarter Haftungsausschluss betreffend Ansprüche aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ist nicht deshalb unwirksam, weil er dem gesetzlichen Krankenversicherer im Falle des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X den Regress gegenüber dem Tierhalter vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn der Tierhalter selbst eine private Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. (Rn.48) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25.09.2020, Az. 4 O 401/19, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X von der Beklagten die Erstattung von Heilbehandlungskosten aus Anlass eines Reitunfalls ihrer Versicherungsnehmerin (im Weiteren: Zeugin X.) mit dem Pferd der Beklagten. Die Klägerin war gesetzlicher Krankenversicherer der Zeugin X.. Die Beklagte war Halterin des Pferdes „D.“, eines Freizeitpferdes. Für dieses hatte sie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen, weil dieses sich zunächst in einem Beritt befand und hierfür eine Versicherung vorgeschrieben war; abgedeckt waren hierbei auch Reitunfälle. Nach dessen Beendigung vereinbarten die Beklagte und die Zeugin X. im Sommer 2015 eine sogenannte Reitbeteiligung, welche so ausgestaltet war, dass diese das Pferd uneingeschränkt und unentgeltlich nutzen konnte, wobei weder eine Verpflichtung zum Reiten noch zur Versorgung des Pferdes bestand. Den Unterhalt und die Versorgung des Pferdes finanzierte und organisierte allein die Beklagte, die dieses selbst aufgrund ihres Alters nicht mehr ritt. Auf Veranlassung der Tierhalterhaftpflichtversicherung der Beklagten und auch, weil diese sich „um nichts kümmern“ wollte, vereinbarten die Beklagte und die Zeugin X. am 01. Juli/14. Juli 2015 eine „Haftungsverzichts-Erklärung“ (Anlage 1, Bl. 49 d.A.), in welcher es unter den Ziffern 1. und 2. wie folgt heißt: „1. Die Reitbeteiligung verzichtet auf Ansprüche gegen den Eigentümer aus § 833 BGB wegen aller ihr durch das Pferd (Name: …) verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden. 2. Die Reitbeteiligung stellt den Eigentümer im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von Ansprüchen ihrer Kranken- und Sozialversicherung.“ Über die Versicherung der Beklagten hatten sie zu keinem Zeitpunkt gesprochen, denn der Zeugin X. war - wie sie vor dem Senat dargestellt hat - allein daran gelegen, selbst eine Haftpflichtversicherung zu haben. Am 28. November 2015 gegen 10:10 Uhr ritt die Zeugin X., die seit ihrem 6. Lebensjahr Reiterfahrung auf verschiedenen Pferden gesammelt hatte, im Reit- und Fahrstall Y. das Pferd der Beklagten im Trab. Als ein Fahrzeug an der Reithalle vorbei und durch eine Pfütze fuhr, prasselte nach Darstellung der Zeugin X. Wasser gegen die Wände der Halle, wodurch das Pferd scheute. Die Zeugin X., die zuvor nie von „D.“ gefallen war, konnte sich zwar zunächst noch auf dem Pferd halten, kam dann aber über die rechte Schulter zu Fall und zog sich dabei eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers 1 zu. Diese Verletzung machte stationäre Krankenhausbehandlungen vom 28. November bis 9. Dezember 2015, vom 26. Mai bis 3. Juni 2016 und 22. August bis 1. September 2016 sowie ambulante ärztliche Nachbehandlungen nebst Verordnungen von Hilfs- und Heilmitteln erforderlich. Die Kosten hierfür trug die Klägerin und zahlte zudem auch für die Zeiträume vom 23. Januar bis 27. Mai sowie vom 22. August bis zum 30. Dezember 2016 Krankengeld. Ihre Aufwendungen in Höhe von insgesamt 40.647,91 € machte die Klägerin gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten geltend, welche diese unter Hinweis auf den Haftungsverzicht mit Schreiben vom 21. April 2017 zurückwies. Die Klägerin hat behauptet, die geltend gemachten Behandlungskosten seien erforderlich gewesen und auch ursächlich auf den streitgegenständlichen Reitunfall zurückzuführen. Sie hat die Auffassung vertreten, der zwischen der Beklagten und der Zeugin X. vereinbarte Haftungsverzicht sei ihr gegenüber als gesetzlicher Krankenversicherung und damit Sozialversicherungsträgerin nicht wirksam. Da sie gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin zur Übernahme der Behandlungskosten und zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet sei, könne ihr durch einen privatrechtlichen Haftungsverzicht nicht die Regressmöglichkeit aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X genommen werden. Ein solcher Haftungsverzicht verfüge in gesetzeswidriger Weise über öffentliche Mittel. Nachdem in der für den 22. April 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschienen war, hat das Landgericht zunächst am selben Tag ein Versäumnisurteil auf Grundlage der Klagforderung gegen sie erlassen, wogegen die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Die Klägerin hat daher beantragt, das Versäumnisurteil vom 22. April 2020 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich ohne nähere Ausführungen zum einen in Abrede gestellt, dass sich bei dem Reitunfall eine typische Tiergefahr i. S. v. § 833 BGB verwirklicht habe und zum anderen ein Mitverschulden der Zeugin X. behauptet. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse den wirksam vereinbarten Haftungsverzicht auch als Sozialversicherungsträgerin gegen sich gelten lassen. Das Landgericht hat in seinem Urteil das Versäumnisurteil des Landgerichts Kiel vom 22. April 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Kostenerstattung aus übergegangenem Recht nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 833 BGB zu. Zwar hafte die Beklagte der Geschädigten grundsätzlich nach § 833 Satz 1 BGB als Tierhalterin. Diese Haftung entfalle jedoch aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses, so dass es an einem auf die Klägerin übergegangenen Anspruch fehle. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr auf Verurteilung der Beklagten gerichtetes Begehren aus übergegangenem Recht weiter. Ihr geht es um die ihrer Auffassung nach grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage, ob ein im Rahmen einer Reitbeteiligung vereinbarter Haftungsausschluss auch gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung wirksam ist, weil hiermit ein Regress über § 116 Abs. 6 SGB X verhindert werde. Sie vertritt die Auffassung, dies widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, da die Krankenkassen entlastet werden sollen, soweit ein Dritter originär hafte. Der öffentlich-rechtlich normierte Forderungsübergang stehe daher nicht zur Disposition einer privatrechtlichen Vereinbarung. Der Regressausschluss nach § 116 Abs. 6 SGB X stelle eine (abschließende) Ausnahmevorschrift dar. Die Klägerin sei als Krankenkasse nicht nur gesetzlich verpflichtet, der Geschädigten die Kosten der Behandlung zu gewähren, sie sei ebenso verpflichtet, Schadensersatz nach § 116 Abs. 1 SGB X einzufordern. Dies leitet sie u.a. aus § 79 SGB IV ab, wonach sie verpflichtet sei, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Klägerin beruft sich weiter auf § 66 SGB I, wonach der Sozialversicherungsträger gegenüber einem Berechtigten die Leistung ganz oder teilweise versagen könne, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme; ein Haftungsverzicht komme dem gleich, weil hierdurch ein Regress „verunmöglicht“ werde. Aus dem Umstand, dass vorliegend darüber hinaus eine Tierhalterhaftpflichtversicherung vorgelegen habe, sei zudem davon auszugehen, dass die Geschädigte auch „mit einer Absichtlichkeit“ der Beklagten durch die Verhinderung des Regresses Schaden habe zufügen wollen, was diese wiederum berechtigen würde, sich die Behandlungskosten von ihrer Versicherten rückerstatten zu lassen. Dies würde in der Konsequenz die krankenversicherte Reiterin versicherungslos stellen, weshalb es bei der Regressmöglichkeit des § 116 SGB X verbleiben müsse. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des o. g. Urteils des Landgerichts Kiel vom 25.09.2020 zum Aktenzeichen 4 O 401/19 gemäß den Klaganträgen zu erkennen, mithin: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.647,91 € nebst Verzugszinsen hierauf in Höhe von p. a. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.04.2017 zu zahlen, 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle ihr aus dem Unfall vom 28.11.2015 ihrer Versicherten X. noch entstehenden übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin habe schon nicht bewiesen, dass sich die tierspezifische Gefahr realisiert habe. Es könne ebenso ein Reitfehler vorgelegen haben; zudem sei von einem zurechenbaren Mitverschulden der Zeugin X. auszugehen. Das Landgericht sei zudem zu Recht von einem wirksamen Haftungsverzicht ausgegangen, den sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Von einem Vertrag zu Lasten Dritter sei nur auszugehen, wenn dem Dritten durch die Vereinbarung ohne seine Zustimmung Leistungspflichten aufgezwungen werden sollen. Angesichts des ausdrücklichen Verzichts sei auch unerheblich, dass sie eine Haftpflichtversicherung habe, da dies nur bei der Frage eines konkludenten Verzichts relevant sei. Sie betont, dass die Reitbeteiligung unentgeltlich sowie zeitlich und räumlich nicht beschränkt gewesen sei und daher die Parteiinteressen für einen Haftungsausschluss sprächen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2021 sowohl die Beklagte gemäß § 141 ZPO persönlich angehört als auch die Zeugin X. vernommen. Auf den Inhalt des Protokolls (Bl.151-155 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. II. Die statthafte und auch zulässig angebrachte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung aus § 833 BGB lagen grundsätzlich vor (hierzu unter 1.). Es ist aber bereits zweifelhaft, ob die Beklagte der Zeugin X. aus Anlass des streitgegenständlichen Reitunfalls vorliegend überhaupt zum Schadensersatz verpflichtet gewesen wäre, denn aufgrund der vereinbarten Reitbeteiligung liegt bereits eine Haftungsbeschränkung nach § 599 BGB nahe (hierzu unter 2.). Jedenfalls aber kann sich die Beklagte auf den zwischen ihr und der Zeugin X. vereinbarten Haftungsausschluss berufen, denn dieser war wirksam, so dass es im Verhältnis zu der Klägerin an einem übergangsfähigen Anspruch fehlt (hierzu unter 3.). 1. Die Tierhalterhaftung ist auch auf unentgeltliche Überlassungen eines Pferdes, dies auch aus Gefälligkeit, anwendbar (hierzu unter a.). Soweit das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18. Oktober 1990 - 10 U 32/90 -, juris) das Eingreifen der Tierhalterhaftung bei einer unentgeltlichen Gefälligkeit verneint hat, lag dieser Entscheidung ein „vereinzelter Gefälligkeitsritt“ zugrunde, mit dem - anders als hier (näher dazu unter b.) - keine im Interesse des Pferdehalters liegende Bewegung des Pferdes verbunden war. a. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Tierhalterin des Pferdes „D.“ und haftete der Zeugin X. aus § 833 BGB. Danach ist derjenige, welcher ein Tier hält, dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch sein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der Sturz der Zeugin X. und die dadurch – der Art und dem Umfang nach – letztlich unstreitig hervorgerufenen Verletzungsfolgen auf eine typische Tiergefahr des Pferdes zurückzuführen sind. Die typische Tiernatur verwirklicht sich dann, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht (BGH, Urteil vom 24. April 2018, VU ZR 25/17, bei juris). Soweit Pferde als Herden- und Fluchttiere auf Geräusche oder vergleichbare äußere Reize instinktiv durch Scheuen, Ausbrechen oder Durchgehen reagieren, ist dies Ausdruck einer typischen Tiergefahr, für die der Halter einzustehen hat. Danach hat sich vorliegend die typische Tiergefahr realisiert, denn sowohl aus den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils als auch aufgrund der ergänzenden Feststellungen des Senats durch Vernehmung der Zeugin X. ergibt sich ein derart instinktveranlasstes Tierverhalten. Soweit die Beklagte dieses lediglich pauschal in Abrede gestellt hat, genügt dies nicht, um dem konkreten Vorbringen der beweisbelasteten Klägerin entgegenzutreten. b. Die Haftung der Beklagten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Zeugin X. zum Zeitpunkt des Reitunfalls Tieraufseherin i. S. v. § 834 Satz 2 BGB gewesen ist. Tieraufseher ist, wer selbstständig die allgemeine Gewalt und Aufsicht über ein Tier übernimmt und dabei auch Maßnahmen zur Steuerung der Tiergefahr eigenständig ergreifen kann (Sprau in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 834 Rn. 2). Unstreitig hatte die Zeugin X. mit der Beklagten für deren Pferd eine unentgeltliche Reitbeteiligung dergestalt vereinbart, dass sie das Pferd in eigener Verantwortung reiten konnte und hierzu sowohl aus dem Stall geholt als auch zurückverbracht hat. Bei einer derartigen Reitbeteiligung handelt es sich zwar nicht schon um eine Mithaltereigenschaft i. S. v. § 833 BGB (OLG Schleswig, Urteil vom 21. Juni 2007, 7 U 50/06, bei juris). Aufgrund der Eigenverantwortlichkeit im Umgang mit dem Pferd selbst, übte sie allerdings die Funktion einer Tieraufseherin i. S. v. § 834 BGB aus, weil sie damit jedenfalls vertragliche Neben- und Obhutspflichten übernommen hatte. Als Tieraufseherin war die Zeugin X. somit gemäß § 834 Satz 1 BGB grundsätzlich für den auf die Tiergefahr des von ihr gerittenen Pferdes der Beklagten zurückzuführenden Schaden eigenverantwortlich. Danach muss nämlich derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein Sorgfaltsverstoß trifft und dieser für den Schaden ursächlich geworden ist. So wie ein Geschädigter sich die Tiergefahr, die von seinem eigenen Tier ausgeht und den Schaden mitverursacht hat, auch bei der Haftung unterschiedlicher Tierhalter untereinander entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen muss (Sprau in: Palandt, § 833 Rn. 13 m. w. N.), obliegt es dem Tieraufseher gegenüber dem in Anspruch genommenen Tierhalter, sich gemäß § 834 Satz 2 BGB zu exkulpieren, denn diese Beweisregel dient der Beschränkung der Tierhalterhaftung (OLG Nürnberg, Urteil vom 29. März 2017, 4 U 1162/13, bei juris; OLG Schleswig a. a. O.). Im Rahmen des Entlastungsbeweises ist auf den Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB abzustellen. Die danach gebotene Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfordert einen an den allgemeinen Verkehrsbedürfnissen ausgerichteten, objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab, wobei die Sorgfaltsanforderungen auch nach der Größe der möglichen Gefahr sowie nach den tatsächlichen Übungen des jeweiligen Verkehrskreises zu bestimmen sind. Dabei kommt es auf dasjenige Maß der Umsicht und Sorgfalt an, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger dieses Verkehrskreises beachtlich ist (Grüneberg in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 276 Rn. 15 – 17). Gemessen hieran ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte für ein sorgfaltswidriges Verhalten der Zeugin X.. Letztendlich handelte es sich bei dem plausibel geschilderten Sturz um einen typischen Reitunfall aufgrund eines plötzlichen Scheuens des Pferdes, welcher – und darauf kommt es maßgeblich an – in der konkreten Situation jedem noch so erfahrenen Reiter hätte passieren können. Keinesfalls kann von einem Reiter erwartet werden, das Pferd stets und ständig so unter Kontrolle zu haben, dass er bei unvorhersehbaren äußeren Einflüssen durch entsprechende Hilfen einen Sturz in jedem Fall verhindern kann, zumal Pferde schon aufgrund ihrer Kraft und Größe - dies ist dem Senat aus einer Vielzahl und auch sachverständig begleiteter Verfahren bekannt - in einer unvorhersehbar akuten Paniksituation spontan nicht mehr beherrschbar sind. c. Soweit sich die Beklagte auf ein Mitverschulden der Zeugin X. nach § 254 Abs. 1 BGB, berufen hat, scheidet die Annahme eines solchen aufgrund der vorgenannten Erwägungen erst recht aus. Anders als bei der im Rahmen von § 834 Satz 2 BGB vorzunehmenden Prüfung eines objektiven Sorgfaltspflichtverstoßes kommt es für die Annahme eines Mitverschuldens nämlich darauf an, ob die insoweit beweisbelastete Beklagte mit Erfolg Umstände geltend machen kann, aus denen sich ergibt, dass die Zeugin X. gegen ihre wohlverstandenen Eigeninteressen verstoßen hat. Hierfür fehlt es allerdings an jedwedem Tatsachenvortrag. d. Die Höhe der geltend gemachten Heilbehandlungskosten und des gezahlten Krankengeldes ist schlüssig dargelegt, hinreichend belegt und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. 2. Eine Haftung der Beklagten wäre allerdings schon deshalb zweifelhaft, weil und sofern die zwischen ihr und der Zeugin X. vereinbarte Reitbeteiligung als Leihe im Sinne von § 598 BGB anzusehen wäre und sie sich daher gemäß § 599 BGB allein Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen müsste. Zwar wird eine Reitbeteiligung grundsätzlich als wechselseitige Gefälligkeit angesehen, weil den Beteiligten zumeist ein Rechtsbindungswille fehlt, so dass vertragliche Ansprüche in der Regel ausscheiden (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 -, juris). Auch eine analoge Anwendung der vertraglichen Haftungsbeschränkung auf die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB wird mit der Argumentation abgelehnt, dass die Einschränkung der Haftung bei vertraglicher Grundlage darin begründet ist, dass dem Geschädigten aufgrund der Unentgeltlichkeit ein Äquivalent zukommt, ein vergleichbarer Äquivalenzgedanke dem Deliktsrecht aber fremd ist (BGH a.a.O.). Andererseits ist nach herrschender Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 599 BGB auch im Rahmen von § 833 BGB geboten, wenn aufgrund eines Leihverhältnisses eine reale Anspruchskonkurrenz besteht (BGH a.a.O.; OLG Celle, Urteil vom 9. November 2006 - 20 U 19/06 -, juris). Anhaltspunkte für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bei der Überlassung ihres Pferdes an die Zeugin X. liegen nicht vor, so dass die Klägerin bei Annahme einer Leihe schon deshalb keinen auf sie übergegangenen Anspruch geltend machen könnte. Für die Annahme einer Leihe spricht vorliegend, dass zwischen der Beklagten und der Zeugin X. eine auf Regelmäßigkeit und unbestimmte Zeit getroffene Vereinbarung bestand, dass diese das Pferd eigenverantwortlich - dies dann auch in der Regel mehrfach wöchentlich - und ohne weiteres Entgelt reiten konnte, aber nicht im Sinne fester Vereinbarung musste. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte hieran auch durchaus ein Interesse, denn vor der Vereinbarung befand sich das Pferd im Beritt bei ihrem Sohn, der Reitlehrer ist. Die Bewegung des Pferdes war der Beklagten zum Unfallzeitpunkt daher durchaus noch ein Anliegen, weshalb von einer reinen „Gefälligkeitsleihe“ nicht mehr auszugehen ist. Ob darüber hinaus eine - für die Zeugin X. erkennbar - unausgesprochene Erwartung eines Beritts bestand und deshalb an der für die Leihe bedeutsamen Unentgeltlichkeit der Überlassung des Pferdes gezweifelt werden kann, mag auf sich beruhen. 3. Denn ein Anspruch der Klägerin ist jedenfalls schon deshalb ausgeschlossen, weil der zwischen der Zeugin X. und der Beklagten vereinbarte Haftungsverzicht wirksam ist, so dass es an einem gemäß § 116 SGB X übergangsfähigen Anspruch fehlt, denn die Vereinbarung entfaltet auch Wirkung gegenüber der Klägerin. Gerade im Freizeitpferdesport ist die Annahme von Haftungsausschlüssen anerkannt (hierzu unter a.). Es handelt sich dabei auch nicht etwa um einen Vertrag zu Lasten Dritter (hierzu unter b.). Auch widerspricht der Haftungsverzicht weder gesetzlichen Bestimmungen (c.), noch ist er unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unwirksam bzw. begründet eine Einstandspflicht des Schädigers unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne § 826 BGB (hierzu unter d.). a. Gegen die Annahme der Unwirksamkeit eines ausdrücklich vereinbarten Haftungsausschlusses spricht zunächst, dass im Rahmen der Tierhalterhaftung – so insbesondere bei Reitbeteiligungen – nach ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Geschädigte sogar aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB einen stillschweigenden – konkludent vereinbarten - Haftungsausschluss gegen sich geltend lassen muss, wenn anzunehmen ist, dass es sich bei der Reitbeteiligung um eine in seinem Interesse liegende Gefälligkeit gehandelt hat und er sich billigerweise dem Ansinnen des Tierhalters, ausdrücklich auf eine Haftung zu verzichten, nicht hätte verschließen können (OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2019 – 11 U 82/18 -; OLG Schleswig, Urteil vom 29. Februar 2012 – 7 U 115/11 -, alle bei juris). Im Sinne der Haftungsbeschränkung und Rechtssicherheit wird insoweit sogar ein ausdrücklicher Haftungsverzicht oder aber der Abschluss eines Leihvertrages mit der Folge jedenfalls einer Haftungsbeschränkung nach § 599 BGB empfohlen (aus der zivilrichterlichen Praxis Fellner, MDR 2016, 742, 744; als Möglichkeit ausdrücklich auch erwähnt schon von BGH, Urteil vom 12, Januar 1982 - VI ZR 188/80 -, bei juris Rn. 10) . Zudem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch im Fall einer gegen den Halter klagenden Versicherung das Vorliegen eines wirksamen Haftungsausschlusses konkret zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 Rn. 18 – VI ZR 188/87 –, juris). Dieser zivilrechtlichen Konstruktion, die im Ergebnis auch auf einen Interessenausgleich – nämlich zwischen Tierhalter und Geschädigtem – ausgerichtet ist, würde es zuwiderlaufen, wenn es den Parteien verwehrt wäre, einen entsprechenden Ausschluss individuell zu vereinbaren. Käme man zu dieser Annahme, wäre damit im Bereich der Tierhalterhaftung - und aufgrund der vergleichbaren Interessenlage möglicherweise sogar im Bereich der gesamten Gefährdungshaftung - die Rechtsfigur des (konkludenten) Haftungsverzichts kaum noch zu halten. Eine solche Konsequenz ist allerdings kaum wünschenswert, denn grundsätzlich ist eine ausdrückliche und individuell ausgehandelte Vereinbarung, bei der sich die Parteien der Interessenlage und der möglichen Konsequenzen bewusst sind, vorzugswürdig. b. Die Beklagte und die Zeugin X. haben sich auch innerhalb der Grenzen einer rechtskonformen Vertragsgestaltung bewegt. Der Senat folgt - ebenso wie das Landgericht - der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 23. März 2016 - 8 U 4884/15 -, bei juris), wonach es sich bei einem individuell vereinbarten Haftungsausschluss bei einer unentgeltlichen Überlassung eines Reitpferdes nicht um einen Vertrag zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse des verletzten Reiters handelt. Ein solcher ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Vertragspartner einen Dritten unmittelbar durch den von ihnen geschlossenen Vertrag belasten, ohne dass dieser in die Vertragsgestaltung eingebunden gewesen ist und diesem durch den Vertrag ohne seine Zustimmung unmittelbar Leistungspflichten aufgezwungen werden sollen (OLG München a.a.O. Rn.21 m.w.N.). Davon ist nicht auszugehen, wenn sich die Leistungspflicht nicht aus dem geschlossenen Vertrag, sondern aus Gesetz oder aus einem Vertrag zwischen dem Anspruchsteller und dem Dritten ergibt (OLG München a.a.O. Rn.22 m.w.N.). Die Leistungspflicht der Klägerin ergibt sich vorliegend allein aus ihrer Stellung als gesetzliche Krankenversicherung nach dem SGB V und dem Krankenversicherungsvertrag mit der Zeugin X., den diese mit der Klägerin aufgrund ihrer Versicherungspflicht nach § 5 SGB V abgeschlossen hatte, so dass die Vereinbarung mit der Beklagten eine Leistungspflicht der Klägerin gerade nicht generiert hat. Eine Verpflichtung der Krankenversicherung wird bei einer Haftungsausschlussvereinbarung zwischen dem Pferdehalter und dem Dritten, der das Reitpferd zum Reiten übernimmt, nicht begründet, weil nämlich die Zahlungsverpflichtung der Krankenversicherung erst mit dem Eintritt eines Reitunfalls, der Heilungskosten verursacht, entsteht. Es erscheint in diesen Fällen auch nicht unbillig, einen wirksam vereinbarten Haftungsausschluss auch gegenüber der Krankenversicherung wirken zu lassen, da diese bei einem Reitunfall des Versicherten mit dem eigenen Pferd auf jeden Fall ohne theoretische Rückgriffmöglichkeit zahlen müsste (Fellner, a.a.O.). Insoweit verbietet sich auch die Annahme einer relativen Unwirksamkeit gegenüber dem gesetzlichen Krankenversicherer. Eine solche würde nämlich nicht nur relativ wirken, sondern im Ergebnis den Inhalt eines zivilrechtlichen Haftungsverzichts komplett aushöhlen, da der Tierhalter dann - obwohl er das Haftungsrisiko vermeiden wollte - letztlich doch haften würde. Eine derart weitreichende Beschränkung der Privatautonomie dürfte zudem - wie nachfolgend noch eingehender erörtert wird - mangels gesetzlicher Regelung verfassungswidrig sein, da sie sich auf eine Vielzahl von Fallkonstellationen (dies insbesondere in Fällen der Gefährdungshaftung) auswirken würde und letztlich für diejenigen, die legitimerweise ihre Haftung beschränken wollen, auf eine faktische Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung hinauslaufen würde. Genau dies aber liefe der Intention des Gesetzgebers zuwider, der nämlich gerade nicht für sämtliche Fälle der Gefährdungshaftung eine Pflichtversicherung normiert, sondern dies auf Ausnahmefälle (so die Kfz-Haftpflicht) beschränkt hat. c. Die Haftungsverzichts-Erklärung widerspricht auch weder ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, noch steht sie im Widerspruch zu den Zielen, die der Gesetzgeber mit der Regelung des § 116 SGB X verfolgte. Der Normzweck des Regresses besteht darin, Doppelleistungen beim Verletzten zu vermeiden, der die Sozialleistungen durch die Sozialversicherungsträger unabhängig vom Nachweis eines materiellen Schadens erhält. Damit bewirkt er zugleich den Ausschluss einer Begünstigung des Schädigers, dem es durch den frühen Anspruchsübergang verwehrt ist, im Wege der Vorteilsausgleichung die erhaltenen Sozialleistungen dem Schädiger schadensmindernd anzurechnen. Weitere Normzwecke sind die Vermeidung einer (endgültigen) Belastung öffentlich-rechtlicher Träger durch haftpflichtrechtlich entschädigungspflichtige Unfälle und eine Entlastung des geschädigten Sozialleistungsberechtigten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Schädiger (Peters-Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 116 SGB X, Stand: 03.08.2020). Entgegen der Argumentation der Klägerin handelt es sich bei der Regelung des § 116 Abs. 6 SGB X, wonach ein Regress gegenüber Personen, die mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen ist, nicht um eine abschließende Ausnahmeregelung, welche etwa anderweitige individuelle Vereinbarungen zwischen Schädiger und Geschädigtem verbietet. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift ein nicht zur Disposition stehendes Regressverbot gegen die gesetzlichen Krankenversicherungen normiert, welches im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Güterabwägung dem übergeordneten Schutz der Familie nach Art. 6 GG Rechnung trägt. Es soll allein vermieden werden, dass durch die Regressbelastung eines nahen Familienangehörigen im Ergebnis der Geschädigte jedenfalls mittelbar mitbelastet und damit der Zweck der Sozialleistung bzw. gesetzlichen Krankenversicherung ausgehöhlt würde. Da es sich unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 116 SGB X um eine Beschränkung der gesetzlichen Krankenversicherungen handelt, war insoweit nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geboten. Ebenso wären auch weitere generelle Regressverbote durch Gesetz zu regeln gewesen. Gleiches gilt allerdings auch für den umgekehrten Fall des Verbots eines Haftungsverzichts zum Schutz der Regressmöglichkeit der gesetzlichen Krankenversicherer. Folgte man der Argumentation der Klägerin, wären im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 116 SGB X überhaupt keine individuell vereinbarten Haftungsverzichte zulässig, weil sie stets zum Wegfall des übergangsfähigen Anspruchs führen. Der vorliegende Streitfall ist nämlich nicht etwa durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägt, vielmehr ist die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung genereller Natur. Die Annahme der Unzulässigkeit eines Haftungsverzichts würde - folgte man der Klägerin - eine erhebliche Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten zivilrechtlichen Dispositionsfreiheit zur Folge haben und bedürfte daher aufgrund dieser Wesentlichkeit einer gesetzlichen Regelung. Sie hätte nämlich zur Folge, dass ein vereinbarter Haftungsverzicht der Vertragschließenden entgegen dem ausdrücklichen Vertragszweck ins Leere liefe und der Schädiger mit einem Haftungsrisiko belastet wäre, welches er erkannt und gerade hat vermeiden wollen. Dass der Gesetzgeber eine solche - im Hinblick auf ihre Reichweite im Rahmen individueller Vertragsgestaltungen verfassungsrechtlich auch eher bedenkliche - Regelung nicht getroffen hat, spricht im Ergebnis dafür, dass er einen Vorrang der Interessen der Sozialversicherungsträger gegenüber privatrechtlichen Vertragsparteien gerade nicht gesehen hat. Aufgrund der Gleichrangigkeit der Bestimmungen des Bürgerlichen sowie des Sozialrechts ist ein solcher Vorrang, wie ihn die Klägerin im Sinne von „Sozialrecht bricht Privatrecht“ annimmt, auch nicht etwa gesetzesimmanent. Soweit die Klägerin sich zur Bekräftigung ihrer Rechtsauffassung auf die Bestimmung des § 66 SGB I (Folgen fehlender Mitwirkung) beruft, überzeugt auch dieses Argument nicht. Dass ein Sozialleistungsempfänger im Hinblick auf die ihm von einer Solidargemeinschaft gewährten Leistungen mitwirkungspflichtig ist, um seinen Anspruch auf die Leistung zu begründen oder zu erhalten, liegt auf der Hand. Geregelt sind aber auch nur solche Mitwirkungspflichten, die dem Leistungsberechtigten ohne weiteres möglich und zumutbar sind, weshalb § 65 SGB I auch ausdrücklich „Grenzen der Mitwirkung“, die sich genau an diesem Maßstab orientieren, normiert. Mit einer solchen Mitwirkungspflicht ist die Verpflichtung eines gesetzlich Krankenversicherten, in privatrechtlichen Vertragsverhältnissen potenzielle Schädiger von der Haftung nicht freizustellen, um dem Sozialleistungsträger seine Regressmöglichkeit zu erhalten, nicht vergleichbar. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe nicht nur eine Verpflichtung zur Erstattung der Heilbehandlungskosten gegenüber ihrer Versicherten, sondern auch eine Verpflichtung zum Regress. Grundsätzlich ergibt sich aus § 116 SGB X ein Anspruch aus gesetzlich übergegangenem Recht, dessen Geltendmachung oder das Unterlassen desselben von zahlreichen Faktoren (so u.a. der Durchsetzbarkeit einer Forderung) abhängen kann. Eine Pflicht, diesen auch geltend zu machen, ist nicht normiert. Soweit die Klägerin insoweit § 79 SGB IV heranzieht, verkennt sie dessen Regelungsgehalt, denn mit dieser Bestimmung wird allein die „Rechnungslegung“ der Krankenkassen gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium normiert. Mag eine generelle Pflicht gesetzlicher Krankenversicherer bestehen, unter Wahrung der Interessen der beitragszahlenden Solidargemeinschaft die Möglichkeit von Regressforderungen zu prüfen und im Falle der Erfolgsaussicht auch umzusetzen, so folgt hieraus keine hinreichende, sich aus dem Gesetz ergebende Beschränkung der Vertragsfreiheit. d. Der Haftungsverzicht verstößt weiterhin auch nicht gegen die guten Sitten im Sinne einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit gemäß § 138 BGB. Zwar ist im Sozialversicherungsrecht in gewissen Fallkonstellationen ein Verstoß gegen die guten Sitten bei Verzichtserklärungen eines Leistungsberechtigten diskutiert worden, allerdings ging es dabei entweder um die Wahrung eines sachgerechten Interessenausgleiches der Vertragsparteien oder darum, die gezielte Ausnutzung von „Schlupflöchern“ zu verhindern. Insbesondere im familienrechtlichen Unterhaltsrecht, aber auch im Rentenversicherungsrecht ist unter engen Voraussetzungen eine Sittenwidrigkeit angenommen worden. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 06. Februar 2001 – 1 BvR 12/92 –, BVerfGE 103, 89 - 111) eine an Art. 6 Abs. 4 GG ausgerichtete richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen insoweit für geboten erachtet, als das Recht bei besonders einseitiger Lastenverteilung und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinwirken müsse, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in Fremdbestimmung verkehre. Eine solche Konstellation, die ein Eingreifen der Rechtsordnung gebietet, liegt allerdings ersichtlich weder im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Zeugin X. noch im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten vor. Unbeschadet der hierzu im Familienrecht entwickelten Grundsätze zu § 138 BGB sind die dortige und die hier vorliegende Verzichtssituation nicht vergleichbar: So handelt es sich bei Annahme von Sittenwidrigkeit eines Unterhalts- oder Rentenverzichts um Maßstäbe, die sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls und der individuellen Vertragsgestaltung ausrichten und bei denen die Parteiinteressen entweder eklatant auseinanderfallen oder von Anfang an nicht auf einem gerechten Interessenausgleich beruhten. Geschützt wird daher eine der beiden privatrechtlichen Parteien gegenüber ihrem Vertragspartner, womit allein dem Grundprinzip der Gleichrangigkeit von Vertragspartnern und nicht zuletzt dem Prinzip von Treu und Glauben im Rahmen eines sachgerechten Interessenausgleichs Rechnung getragen wird. Damit vergleichbar ist ein formularmäßiger Haftungsverzicht bei einer Reitbeteiligung nicht; vielmehr wird ein solcher sogar empfohlen (Fellner, a.a.O.). Nicht über § 138 BGB geschützt werden – mit Ausnahme eines Vertrages zu Lasten Dritter – Dritte, die nur mittelbar im Rahmen eines Rechtsreflexes von dem Vertrag betroffen sein können, weil sich auf die Sittenwidrigkeit nur die Partei eines Rechtsgeschäfts berufen kann. Auch geht es vorliegend erkennbar nicht um die - so auch generell nicht gesetzes- oder sittenwidrige - Ausnutzung von Schlupflöchern. In diesen - insbesondere bei Rentenversicherungen oder sonstigen, nur subsidiär einstandspflichtigen Sozialversicherungsträgern vorkommenden - Fällen geht es den Beteiligten eines Verzichts nämlich gezielt darum, eine Leistungspflicht zu generieren, die so sonst so gar nicht bestehen würde. Hier kann unter bestimmten Umständen die Verhinderung einer Belastung der Sozialsysteme vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme eine Überprüfung der Wirksamkeit des Haftungsverzichts nahelegen. Auch damit ist aber die Leistungspflicht der Klägerin als gesetzliche Krankenversicherung nicht vergleichbar, weil sie gegenüber ihren Versicherten unmittelbar und primär aufgrund Gesetzes und auch vertraglich zur Erstattung der Heilungskosten verpflichtet ist, was sich schon daraus ergibt, dass § 116 SGB X zwar einen Forderungsübergang normiert, nicht aber ein Freiwerden der Klägerin von ihrer Leistungspflicht bei Vorhandensein eines anderen Leistungspflichtigen. Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung auch eine „Absichtlichkeit“ bei der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vermutet und damit offensichtlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB annehmen will, spricht auch hierfür vorliegend nichts: Die Beklagte – so ergibt es sich jedenfalls glaubhaft aus ihrer Erklärung in beiden Instanzen – hat keinen „Ärger“ im Falle eines Unfalls haben wollen. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass sie dabei in der Absicht einer Schädigung der Klägerin handelte, zumal sie zusätzlich schon zuvor über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verfügte und ihr eine persönliche Inanspruchnahme gar nicht drohte. Nichts anderes ergibt sich auch aus Ziffer 2. der Haftungsverzichts-Erklärung, denn dort geht es nur um die Freistellung der Beklagten von möglichen Ansprüchen Dritter, nicht um deren Ausschluss. Nach alledem war die Klagabweisung zutreffend und der Berufung daher der Erfolg zu versagen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat weicht nämlich von der Rechtsprechung des OLG München und auch derjenigen des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 -) nicht ab; die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage kann als grundsätzlich geklärt betrachtet werden.