Urteil
13 S 74/23
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2024:0411.13S74.23.00
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Leitsätze
a) Im Anwendungsbereich des § 833 BGB ist der Tierhalter für ein die Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB beweispflichtig.(Rn.34)
b) Beim Reiten ist ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahr hinausgeht.(Rn.35)
c) Die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB greift grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. In diesem Fall muss sich aber das bei § 833 BGB zu prüfende Mitverschulden am Haftungsmaßstab des § 834 BGB orientieren.(Rn.36)
d) Auslegung einer Haftungsklausel in einem Reitbeteiligungsvertrag.(Rn.39)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 14.07.2023 – 7 C 414/20 – abgeändert und die Beklagte verurteilt,
a) an die Klägerin 3.640,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.491,82 Euro seit dem 07.12.2017 und aus 148,75 Euro seit dem 13.01.2021 zu zahlen, und
b) die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Herrn Rechtsanwalt ---, in Höhe von 413,64 Euro freizustellen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und unfallursächlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Verletzung ihrer Versicherten, Frau ---, wohnhaft --- in ---, durch das Pferd namens „---“ der Beklagten am 19. Februar 2017 gegen 16:00 Uhr im Waldgebiet von ---, entstehen wird, soweit der Anspruch auf die Klägerin übergegangen ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: a) Im Anwendungsbereich des § 833 BGB ist der Tierhalter für ein die Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB beweispflichtig.(Rn.34) b) Beim Reiten ist ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahr hinausgeht.(Rn.35) c) Die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB greift grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. In diesem Fall muss sich aber das bei § 833 BGB zu prüfende Mitverschulden am Haftungsmaßstab des § 834 BGB orientieren.(Rn.36) d) Auslegung einer Haftungsklausel in einem Reitbeteiligungsvertrag.(Rn.39) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 14.07.2023 – 7 C 414/20 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, a) an die Klägerin 3.640,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.491,82 Euro seit dem 07.12.2017 und aus 148,75 Euro seit dem 13.01.2021 zu zahlen, und b) die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Herrn Rechtsanwalt ---, in Höhe von 413,64 Euro freizustellen. c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und unfallursächlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Verletzung ihrer Versicherten, Frau ---, wohnhaft --- in ---, durch das Pferd namens „---“ der Beklagten am 19. Februar 2017 gegen 16:00 Uhr im Waldgebiet von ---, entstehen wird, soweit der Anspruch auf die Klägerin übergegangen ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, macht einen Schadensersatzanspruch wegen eines Reitunfalls vom 19.02.2017 geltend, aufgrund dessen ihre Versicherungsnehmerin --- eine Körperverletzung erlitten hat. Am 19.02.2017 kam es im Waldgebiet in --- zu einem Reitunfall der Versicherungsnehmerin bei einem Ausritt mit dem Pferd ---. Eigentümerin dieses Pferdes ist die Beklagte. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Beklagten ist die --- in ---. Diese hat die Kosten der Versicherungsnehmerin gegenüber der Klägerin vorgerichtlich teilweise ausgeglichen. Wegen der streitgegenständlichen Schadenspositionen wird auf Bl. 5 ff. d.A. verwiesen. Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte hatten im Vorfeld bezüglich der Bereitung des Pferdes --- einen Reitbeteiligungsvertrag (BI. 75 ff. d.A.) geschlossen. In § 5 dieses Vertrages (Bl. 77 d.A.) heißt es: „1. Schadensersatzansprüche Die Vertragspartner verzichten auf alle Ansprüche untereinander bezüglich aller ihnen durch das oder bei Benutzung des Pferdes verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind oder auf einem vorsätzlichen Verhalten beruhen. 2. Freistellung Die Reitbeteiligung stellt den Tierhalter im Innenverhältnis von Ansprüchen von Dritten frei, insbesondere von Ansprüchen ihrer Kranken- und Sozialversicherung, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt werden. […]" Nach dem Versterben des Pferdes --- beritt die Versicherungsnehmerin das Pferd ---. Die Klägerin hat behauptet, am Nachmittag des 19.02.2017 sei die reiterfahrene Versicherungsnehmerin im Einvernehmen und Wissen der Beklagten deren Pferd --- im Waldgebiet in --- im Schritt geritten. --- sei durch einen unerklärlichen Grund erschrocken, in schnellen Galopp übergegangen, auf eine Hecke zugestürmt und habe dann eine scharfe Wendung vollzogen, wodurch die Versicherungsnehmerin vom Pferd gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen sei. Aufgrund der im Unfallzeitpunkt vorherrschenden Fliehkräfte und der Geschwindigkeit des Pferdes wäre die Versicherungsnehmerin auch bei Beachtung jedweder Sorgfalt vom Pferd gestürzt. --- sei bislang ein zuverlässiges Pferd gewesen und regelmäßig gepflegt worden. Eine Reitbeteiligung betreffend das Pferd --- bestehe nicht. Die Klägerin hat nach einer Klagerücknahme in Höhe von 56,24 Euro aufgrund eines Rechenfehlers, der sich die Beklagte angeschlossen hat, beantragt, a) die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.640,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 3.491,82 Euro seit dem 07.12.2017 und aus 148,75 Euro ab Rechtshängigkeit zu zahlen, b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen und unfallursächlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verletzung ihrer Versicherten, Frau ---, wohnhaft --- in ---, durch das Pferd namens „---" der Beklagten am 19.02.2017 gegen 16.00 Uhr im Waldgebiet von ---, entstehen wird, soweit der Anspruch auf sie übergegangen ist, c) die Beklagte zu verurteilen, sie von der Zahlung für die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Vertrag betreffend das Pferd --- solle inhaltlich für alle weiteren Pferde gelten, welche die Versicherungsnehmerin geritten habe. Deshalb bestehe ein Haftungsausschluss. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass die Versicherungsnehmerin als Tieraufseherin i.S.d. § 834 BGB einzustufen und ihr über § 254 BGB zumindest ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen sei. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht Homburg hat die Klage abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB vor. Es stehe jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Versicherungsnehmerin mit der Beklagten einen Haftungsausschluss vereinbart habe. Denn der Reitbeteiligungsvertrag betreffend das Pferd --- gelte nach dem Versterben des Pferdes mit gleichlautenden Bedingungen zwischen den Vertragsparteien auch für den Beritt des Pferdes --- durch die Versicherungsnehmerin. § 5 dieses Vertrages sei wirksam. Bei der getroffenen Haftungsausschlussregelung handele es sich nicht um einen Vertrag zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse. Denn die Leistungspflicht der Klägerin folge allein aus ihrer Stellung als gesetzliche Krankenversicherung und dem Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnehmerin. Der streitgegenständliche Haftungsausschluss unterfalle der Privatautonomie. Zudem sei die Klausel auch nicht intransparent. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Bei der Haftungsregelung handele es sich – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt habe – um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB. Diese verstießen eklatant gegen § 309 Nr. 7 lit. a BGB. Darüber hinaus sei der Haftungsausschluss unklar sowie mehrdeutig i.S.d. § 305c BGB. Die Klägerin beantragt unter Abänderung des am 14.07.2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Homburg – 7 C 414/20 –, a) die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.640,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 3.491,82 Euro seit dem 07.12.2017 und aus 148,75 Euro ab Rechtshängigkeit zu zahlen, b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen und unfallursächlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verletzung ihrer Versicherten, Frau ---, wohnhaft --- in ---, durch das Pferd namens „---" der Beklagten am 19.02.2017 gegen 16.00 Uhr im Waldgebiet von ---, entstehen wird, soweit der Anspruch auf sie übergegangen ist, c) die Beklagte zu verurteilen, sie von der Zahlung für die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Dieses sei beanstandungsfrei. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. Das Feststellungsinteresse aus § 256 Abs. 1 ZPO für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 19/13 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 31. Januar 2018 – 2 U 30/15 –, juris, Rn. 34). Hier besteht aber ausweislich des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens (Bl. 126 ff. d.A., insbesondere Bl. 138 f. d.A.) in Zukunft die Möglichkeit einer Arthrose des Schultergelenks sowie von Problemen an der Rotatorenmanschette der Versicherungsnehmerin oder der Entstehung eines subacromialen Impingements. 2. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte gem. § 833 Satz 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X in geltend gemachter Höhe zu. 3. Die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung aus § 833 Satz 1 BGB liegen nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Erstgerichts vor. Durch das Erschrecken und Losstürmen des Pferdes --- und dem hierdurch verursachten Sturz der Versicherungsnehmerin hat sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht. 4. Für ein die Haftung minderndes Mitverschulden gem. § 254 BGB des Geschädigten, für das im Anwendungsbereich des § 833 BGB der Tierhalter – also die Beklagte – darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 – VI ZR 166/08 –, juris, Rn. 22 m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 31. Januar 2018 – 2 U 30/15 –, juris, Rn. 30), ergeben sich keine Anhaltspunkte. In der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (siehe Bl. 100 f. d.A.) hat die Zeugin --- dargelegt, dass sich das Pferd ohne erkennbaren Grund erschrocken habe und dann einfach losgelaufen sei. Eine Bremsung des Pferdes mit den Zügeln sei nicht erfolgreich gewesen und eine Wendung aufgrund der örtlichen Begebenheiten unmöglich. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Zeugin als erfahrene Reiterin auf diese Bewegung hätte reagieren können. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Zeugin die Zügel etwas lockerer gelassen hatte, führt dies nicht zu einem Mitverschulden, da dies nach der eigenen Aussage der Beklagten (siehe Bl. 99 d.A.) ein normales Verhalten sei. Aus denselben Gründen ist auch ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr zu verneinen. Grundlage eines solchen Haftungsausschlusses ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Hiernach ist es nicht zulässig, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden. Bei der Tierhalterhaftung hat der BGH eine vollständige Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahr hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 – VI ZR 69/91 –, Rn. 14 f, juris). Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist mithin stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 225/04 –, Rn. 16, juris). Dass der Versicherungsnehmerin der Klägerin bewusst war, dass sie sich beim Reiten auf dem Pferd --- einem Risiko aussetzt, dass über das übliche mit dem Reiten verbundenen Risiko hinausgeht, kann nach dem oben dargelegten Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme indes gerade nicht angenommen werden. 5. Ohne Erfolg verweist die Beklagte schließlich auf eine eigene Haftung der Versicherungsnehmerin gem. § 834 BGB. Insoweit ist ebenfalls nur die Ebene des Mitverschuldens betroffen. Die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB greift grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. In diesem Fall muss sich aber das bei § 833 BGB zu prüfende Mitverschulden am Haftungsmaßstab des § 834 BGB orientieren. Danach muss derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist. Tierhüter in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch derjenige, der ein gemietetes Reitpferd selbstständig – wenn auch kurzzeitig – ausreitet, wenn er durch Vertrag jedenfalls als Nebenpflicht die Führung der Aufsicht über das Tier für den Tierhalter und damit die Sorge übernommen hat, dass durch das Tier kein Dritter geschädigt wird. Ob davon ausgehend auch denjenigen die Haftung aus § 834 BGB trifft, dessen Tätigkeit – wie diejenige der Zeugin --- – nach der mit dem Tierhalter getroffenen vertraglichen Vereinbarung darauf ausgerichtet ist, das Tier mehrmals wöchentlich selbstständig zu bereiten, muss nicht abschließend beantwortet werden. Der Haftungsmaßstab des § 834 BGB wirkt sich im Rahmen des § 833 BGB dergestalt aus, dass der verletzte Tieraufseher die gegen ihn gerichtete Verschuldens- und Verursachungsvermutung zu widerlegen hat (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 31. Januar 2018 – 2 U 30/15 –, juris, Rn. 31 m.w.N.). Dies ist der Versicherungsnehmerin aber durch ihre oben aufgeführte Aussage gelungen. 6. Aufgrund der nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen der Erstrichterin bestand zwischen der Beklagten und der Zeugin --- am Unfalltag ein Reitbeteiligungsvertrag betreffend das Pferd ---, der inhaltlich dem Reitbeteiligungsvertrag betreffend das Pferd --- entspricht (vgl. Bl. 75 ff. d.A.). Demzufolge haben die Vertragsparteien auch die Haftungsklausel aus § 5 dieses Vertrages vereinbart. a) Bei der Haftungsklausel aus § 5 des Reitbeteiligungsvertrages handelt es sich ausweislich der Gestaltung und Formulierung – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat und was in der Berufung von keiner Seite in Zweifel gezogen wird – um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB. b) § 5 Nr. 1 des Reitbeteiligungsvertrages verstößt gegen § 309 Nr. 7 lit. a) BGB. Nach dieser Norm, die auch bei unerlaubten Handlungen sowie bei der Gefährdungshaftung Anwendung findet (siehe Staudinger/Coester-Waltjen, (2022), BGB, § 309 Nr 7, Rn. 4 m.w.N.), ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam. Durch die streitgegenständliche Klausel soll auch bei Personenschäden – wie hier – sowohl die einfache als auch die grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. c) Darüber hinaus verstößt § 5 Nr. 1 des Reitbeteiligungsvertrages auch gegen § 309 Nr. 7 lit. b) BGB. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam. Durch die streitgegenständliche Klausel soll auch bei sonstigen Schäden die grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. d) Soweit sich das Erstgericht für die Begründung der Wirksamkeit der Klausel auf obergerichtliche Rechtsprechung bezogen hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2021 – 17 U 142/20 –, juris; OLG München, Urteil vom 23. März 2016 – 8 U 4804/15 –, juris), ist diese offensichtlich nicht einschlägig. Denn aus beiden Urteilen ergibt sich eindeutig, dass es sich dort um Individualvereinbarungen gehandelt hat (siehe Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2021 – 17 U 142/20 –, juris, Rn. 45; OLG München, Urteil vom 23. März 2016 – 8 U 4804/15 –, juris, Rn. 15), für die § 309 Nr. 7 lit. a) und b) BGB gerade nicht gilt. e) Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel kann dahinstehen, ob die seitens der Klägerin geltend gemachten Personenschäden durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Dies liegt jedoch wegen des vorgerichtlichen Verhaltens dieser Versicherung, die die streitgegenständlichen Schadenspositionen teilweise reguliert hat, nahe. f) Ob daneben auch § 5 Nr. 2 des Reitbeteiligungsvertrages ebenfalls unwirksam ist, kann dahinstehen. Denn diese Klausel entfaltet nur im Innenverhältnis der Beklagten zur Versicherungsnehmerin Wirkung. 7. Die Schadenshöhe (siehe Bl. 5 ff. d.A.) ist zwischen den Parteien unstreitig. Auf die Gesamtsumme von 7.132,39 Euro hat die Beklagte 3.491,82 Euro gezahlt, sodass noch ein Betrag von 3.640,57 Euro offen ist. 8. Darüber hinaus kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Freistellung hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen (hier noch: 3.640,57 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 327,60 Euro nach Anlage 2 des RVG in der bis zum 29.12.2020 geltenden Fassung + 20,00 Euro (Pauschale) + 66,04 Euro (USt) = 413,64 Euro. 9. Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).