OffeneUrteileSuche
Urteil

16 U 66/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:1108.16U66.20.00
4mal zitiert
9Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der/die Versicherungsnehmer*in hat im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines im Policenmodell zustande gekommenen Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung keinen über die Angabe der Grunddaten (die zugrunde gelegten Beitragszahlungen, die Risikokosten, die Abschluss- und Verwaltungskosten, die Überschussbeteiligung und bei einer fondsgebundene Versicherung den Fondsgewinn bzw. den Fondsverlust) hinausgehenden Auskunftsanspruch über die allmonatliche Verwendung und Verbuchung der empfangenen Beitragszahlungen.(Rn.35) 2. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Abschlussprovision sind nicht nur die bis zur tatsächlichen Vertragsbeendigung eingezahlten Beiträge, sondern die bis zum vereinbarten Vertragsende zu leistenden Beiträge zugrunde zu legen.(Rn.46) 3. Bei der Streitwertbemessung einer Stufenklage sind die Angaben des Klägers zu einem nach Maßgabe der Eigenkapitalrendite berechneten Anspruch nicht zugrunde zu legen, da dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bekanntermaßen kein geeigneter Maßstab ist.(Rn.53)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.274,13 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der/die Versicherungsnehmer*in hat im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines im Policenmodell zustande gekommenen Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung keinen über die Angabe der Grunddaten (die zugrunde gelegten Beitragszahlungen, die Risikokosten, die Abschluss- und Verwaltungskosten, die Überschussbeteiligung und bei einer fondsgebundene Versicherung den Fondsgewinn bzw. den Fondsverlust) hinausgehenden Auskunftsanspruch über die allmonatliche Verwendung und Verbuchung der empfangenen Beitragszahlungen.(Rn.35) 2. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Abschlussprovision sind nicht nur die bis zur tatsächlichen Vertragsbeendigung eingezahlten Beiträge, sondern die bis zum vereinbarten Vertragsende zu leistenden Beiträge zugrunde zu legen.(Rn.46) 3. Bei der Streitwertbemessung einer Stufenklage sind die Angaben des Klägers zu einem nach Maßgabe der Eigenkapitalrendite berechneten Anspruch nicht zugrunde zu legen, da dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bekanntermaßen kein geeigneter Maßstab ist.(Rn.53) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.274,13 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt Auskunft und weitere Zahlung aus einem nach erklärtem Widerspruch rückabgewickelten Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Die Parteien schlossen nach dem sogenannten Policenmodell einen zum 1. August 2001 einsetzenden fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag, auf den der Kläger einen sich jährlich um 5 % erhöhenden Beitrag von zunächst monatlich 100,00 DM (51,13 €) zahlen sollte. Der Vertrag wies eine garantierte Todesfallleistung in Höhe von 23.760,00 DM (12.148,30 €) auf; der Versicherungs- und Beitragszahlungsablauf wurde auf den 1. August 2034 festgesetzt. „Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheins (Versicherungsschein-Nr.: XXX) wird Bezug genommen auf die Anlage DB 2 (Anlagenband KV).“ Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 22. Juli 2018 (Anlage DB 3, Anlagenband KV) erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 6. August 2018 auf, die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen sowie abzüglich der Kosten des Versicherungsschutzes an ihn zurückzuzahlen und ihm überdies die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die auf den Vertrag geleisteten Zahlungen beliefen sich nach Behauptung des Klägers auf insgesamt 16.194,27 €; demgegenüber hat die Beklagte einen Einzahlungsbetrag von 15.856,44 € behauptet. Die Beklagte akzeptierte den Widerspruch schließlich mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 (Anlage DB 4, Anlagenband KV) und errechnete unter Berücksichtigung der eingezahlten Beiträge, von Abschluss- und Verwaltungskosten sowie von Risikokosten und Nutzungen (i.e. rechnerischer Fondsgewinn) auf Grundlage eines angegebenen Deckungskapitals zum 1. August 2018 in Höhe von 20.365,25 € einen Auszahlungsbetrag von 23.445,61 €, den sie an den Kläger auskehrte. Dabei ergab sich die folgende Rückabwicklungsberechnung: Eingezahlte Beträge 15.856,44 € 15.856,44 € Eingezahlte Beträge - 3.297,63 € Abschluss- / Verwaltungskosten - 342,22 € Risikobeträge 12.216,59 € Investition + 61,46 € Risikobonus + 217,28 € Überschussbeteiligung 12.495,32 € Gesamtinvestition 20.365,25 € Deckungskapital zum 01.08.2018 Nutzung +7.869,93 € 7.869,93 € Differenz Gesamtinvestition zu Deckungskapital = Nutzung Risikokosten - 280,76 € Auszahlungsbetrag 23.445,61 € Mit seiner im Juni 2019 erhobenen Klage hat der Kläger einen Zahlungsanspruch von 241.270,02 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 3.509,19 € geltend gemacht. Er hat erklärt, der Zahlungsbetrag ergebe sich aus den Nutzungen, welche die Beklagte aus seinen Einzahlungen von insgesamt 16.194,27 €, von denen maximal 40 % in den Fonds investiert worden seien, gezogen habe, unter Berücksichtigung von Verwaltungs- und Abschlusskosten von nicht mehr als 1 % jeder Einzahlung (wobei Verwaltungskosten eigentlich nicht in Abzug zu bringen seien) und des genossenen Versicherungsschutzes von nicht mehr als 0,05 % jeder Einzahlung. Grundlage der Nutzungshöhe sei die Eigenkapitalrendite der Beklagten. Wegen der konkreten Berechnung des beanspruchten Zahlungsbetrages hat der Kläger Bezug genommen auf die Übersichtstabelle „Eigenkapitalrendite“ (Anlage DB 7, Anlagenband KV) sowie eine Zinsrechentabelle (Anlage DB 8, Anlagenband KV). Demzufolge sei der Versicherungsvertrag durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß rückabgewickelt worden und er könne die geltend gemachte weitere Zahlung nebst Zinsen verlangen. Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, an den Kläger das Gehörige gezahlt zu haben; die von diesem geleisteten Einzahlungen beliefen sich auf lediglich 15.856,44 €, weil die Beiträge für August und September 2018 in Höhe von insgesamt 234,42 € zuvor an ihn zurückgezahlt worden seien. Unter Berücksichtigung der Abschluss- und Verwaltungskosten von 3.297,63 €, der Risikobeträge von 342,22 €, aber auch des Risikobonus von 61,46 € und der Überschussbeteiligung von 217,28 € ergebe sich eine Gesamtinvestition des Klägers von 12.495,32 €, aus welcher ein Fondsgewinn in Höhe von 7.869,93 € als Nutzungen gezogen worden sei. Demgegenüber seien die Berechnungen des Klägers unsubstantiiert und fänden auch keine Entsprechung in den Vorgaben des Bundesgerichtshofs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Einen über den an ihn geleisteten Betrag von 23.445,61 € hinausgehenden Zahlungsanspruch habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Hinsichtlich der eingezahlten Beiträge sei der durch die Beklagte zugestandene Betrag von 15.856,44 € zugrundezulegen; soweit der Kläger u. a. Beitragszahlungen für die Monate August bis Oktober 2018 behauptet habe, sei er dem substantiierten Bestreiten der Beklagten, ab August 2018 geleistete Beiträge seien an den Kläger bereits zurückgezahlt worden, dann nicht mehr entgegengetreten. Der Wert des faktisch erhaltenen Versicherungsschutzes könne unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden, wobei bei Lebensversicherungen dem Risikoanteil Bedeutung zukommen könne. Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Risikokosten von 280,76 € (342,22 € abzgl. 61,46 €) sei der Kläger dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten; der Ansatz von pauschal 0,05 % der jeweils entrichteten Beiträge - mithin insgesamt 7,93 € - sei zudem nicht plausibel. Die aus den Einzahlungen gezogenen Nutzungen habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend dargetan; insbesondere komme eine Berechnung anhand der Eigenkapitalrendite nicht in Betracht. Die durch Tabellen unterlegten Berechnungen des Klägers seien daher unschlüssig, wobei die zur „Eigenkapitalrendite“ erstellte Tabelle auch aus sich heraus nicht nachvollziehbar sei. Hinzu komme, dass der Vortrag des Klägers zur Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten ebenfalls unschlüssig sei; unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vertrag über die fondsgebundene Lebensversicherung über einen Finanzdienstleister vermittelt worden sei und eine Laufzeit von 25 Jahren mit einer jährlichen Dynamik von 5 % aufweise, sei nicht plausibel, dass sich die Kosten auf lediglich 1 % der geleisteten Beträge, mithin auf 161,94 €, belaufen sollen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der stufenweise zunächst Auskunftserteilung und sodann die Auszahlung aller gezahlten Prämien zuzüglich der gezogenen Nutzungen verlangt, soweit eine Auszahlung noch nicht erfolgt ist. Der Kläger macht geltend, ihm stehe aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und entsprechend auch aus § 260 BGB ein Auskunftsanspruch sowie ein Anspruch auf Rechnungslegung (§ 259 BGB) zu, um seine Ansprüche auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages durchsetzen zu können. Er selbst sei in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen, während die Beklagte die erforderliche Auskunft unschwer erteilen könne. Die für die Berechnung der geltend gemachten Nutzungen erforderlichen Informationen, insbesondere darüber, welche Beträge in jeweils welcher Weise verwendet und welche Nutzungen hieraus gezogen worden seien, ergäben sich nicht aus den Geschäftsberichten der Beklagten oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen (Bl. 128 d.A.). Zudem sei derzeit keine Methode zur Bezifferung des Anspruchs auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bekannt, welche auch seitens des Bundesgerichtshofs anerkannt sei; dieser habe lediglich sämtliche bestehende Bezifferungsmethoden, insbesondere die Orientierung an der Eigenkapitalquote oder der Nettoverzinsung, verworfen (Bl. 129 d.A.). Schließlich sei der Anspruch auf Auskunftserteilung auch europarechtlich verankert und folge insbesondere aus dem Grundsatz des „effet utile“ (Bl. 131 ff. d.A.). Ohne Auskunftserteilung sei es dem Kläger nicht möglich, jedenfalls aber im Hinblick auf das Prozess- und Kostenrisiko nicht zumutbar, zunächst die Höhe der verwendeten Prämienanteile und sodann deren Verwendung und die daraus erwirtschafteten Nutzungen zu schätzen; demgegenüber erwachse der Beklagten aus der Auskunftserteilung kein über die ohnehin bestehende sekundäre Darlegungslast hinausgehender Nachteil. Insgesamt sei von einem zu seinen Gunsten noch weiter bestehenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auszugehen. Der Kläger hat zunächst beantragt, das am 12. Juni 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel abzuändern und die Beklagte zu verurteilen 1. ihm bezüglich des Vertrages mit der Nr. XXX geordnet Auskunft darüber zu erteilen a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z. B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag, der für den Mandanten angelegt wurde) die vom Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind; b) soweit die Aufteilung auf einzelne Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand; c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen sind – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – und wohin diese abflossen; d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit, in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beiträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete; e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt -, [wie diese] konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete; 2. die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern; 3. an ihn alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogenen Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.509,19 € freizustellen. Nachdem die Beklagte auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. Juni 2021 (Bl. 142 ff. d.A.) mitgeteilt hat, dass für den streitgegenständlichen Vertrag von den Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von 3.297,63 € ein Anteil von 920,33 € auf die Abschlussprovision und ein Anteil von 738,22 € auf die Dynamikprovisionen entfalle (Schriftsatz vom 14. Juli 2021, Bl. 157 d.A.), hat der Kläger die Richtigkeit dieser Angaben mit Schriftsatz vom 8. September 2021 (Bl. 166 ff. d.A.) bestritten; diese seien deutlich übersetzt. Bei Einzahlungen in Höhe von 15.856,44 € würde sich ein Verwaltungskostenanteil von demnach 1.639,08 € auf einen Anteil von 8,5 % der eingezahlten Beiträge belaufen. Ausweislich des Webdienstes Statista.com hätten die Verwaltungskosten der deutschen Lebensversicherer in den Jahren 1985 bis 2019 einen Wert von 2,31 % aber nie überschritten. Gleiches gelte für die Abschlusskosten von 1.658,55 €, welche 8,6 % der geleisteten Beiträge entsprechen würden; auch diese Kosten lägen damit deutlich über den via Statista ermittelten Werten anderer Versicherer für den Zeitraum 2005 bis 2009. Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz vom 8. September 2021 überreichten aktualisierten Rechentabelle, in welcher die von der Beklagten genannten Werte berücksichtigt worden seien, ergebe sich für ihn hilfsweise ein zu seinen Gunsten verbleibender Zahlungsanspruch von 20.274,13 €. Mit Schriftsatz vom 30. September 2021 (Bl. 180 ff. d.A.) beantragt der Kläger hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn einen Betrag in Höhe von 20.274,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen 2. ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.509,19 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Auskunftsbegehren des Klägers seien unbegründet, ein substantiierter Vortrag zur Höhe der geltend gemachten Forderung überdies nicht ersichtlich. Auch der durch den Kläger zuletzt hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe nicht. Die Ausführungen und Berechnungen des Klägers - einschließlich der mit dem Schriftsatz vom 8. September 2021 überreichten Rechentabelle - seien ohne Substanz, denklogisch unmöglich und in sich widersprüchlich und würden der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast in keiner Weise gerecht. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO. Nachdem die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 auch die im vorliegenden Vertragsverhältnis der Parteien angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten aufgeschlüsselt hat, besteht kein weiterer Auskunftsanspruch des Klägers. Auch einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der beauskunfteten Kosten hat der Kläger nicht. Ebenso wenig kann er von der Beklagten aus der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages eine über den ausgekehrten Betrag von 23.445,61 € hinausgehende Zahlung beanspruchen, § 812 Abs. 1 BGB. Insoweit hat der Kläger es bei dem zwischen den Parteien unstreitigen Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages einschließlich der gezogenen Nutzungen nicht vermocht, einen (weiteren) Zahlungsanspruch schlüssig darzulegen. 1. Der Kläger konnte im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Auskunftsansprüche von der Beklagten nur sehr eingeschränkt weitere Angaben verlangen, nämlich nur die separate Bezifferung der Abschluss- und Verwaltungskosten. Insoweit sind die insgesamt erst im Berufungsverfahren verfolgte Auskunftsansprüche durch die Beklagte mittels ihres Schriftsatzes vom 14. Juli 2021 jedoch erfüllt worden. Die mit dem Berufungsantrag zu 1 verlangten Angaben entsprechen dem Verlangen einer umfangreichen Rechnungslegung gemäß § 259 BGB und gehen über eine einfache Auskunft weit hinaus, ohne dass auch nur ansatzweise die Voraussetzungen der insoweit beanspruchten §§ 259, 260 BGB konkret vorgetragen würden. Auf derartig weitreichende Informationen ist der Kläger entgegen seiner Ansicht allerdings nicht angewiesen, um einen Anspruch auf etwaige weitere Zahlungen, insbesondere auch im Hinblick auf eine Herausgabe erzielter Nutzungen, abschließend beziffern und in zumutbarer Weise Leistungsklage erheben zu können. Zwar ist ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet.Dies verlangt ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Da sich die Herausgabepflicht nach § 818 Abs. 1 BGB auf die Nutzungen beschränkt, die der Bereicherte aus dem ohne Rechtsgrund erlangten Gegenstand oder aus einem Surrogat im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB gezogen hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - X ZR 117/02 -, juris, Rn. 14), muss die Ertragslage des Versicherers, auf die sich der Versicherungsnehmer zur Darlegung des Nutzungsherausgabeanspruchs bezieht, die Verwendung der rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen abbilden (so zusammenfassend BGH, Urteil vom 29. April 2020 - IV ZR 5/19 -, juris, Rn. 16). a) Für einen Anspruch auf eingehende Auskunft war danach von vornherein kein Raum. Der Versicherer genügt vielmehr der ihn allerdings treffenden sekundären Darlegungslast, wenn er die für die Abrechnung erforderlichen Grunddaten angibt. Das sind die zugrunde gelegten Beitragszahlungen, die Risikokosten, die Abschluss- und Verwaltungskosten, die Überschussbeteiligung und (bei einer fondsgebundenen Versicherung) der Fondsgewinn bzw. der Fondsverlust (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2015, IV ZR 513/14, Rn. 35ff. und vom 21. März 2018, IV ZR 353/16, Rn. 13ff.). Eine ins Einzelne gehende Auskunft des Versicherers über die allmonatliche Verwendung und Verbuchung der empfangenen Beitragszahlungen benötigt ein Versicherungsnehmer entgegen der Ansicht der Berufung für eine Bezifferung seiner Ansprüche nicht. Er kann vielmehr alle angegebenen Daten aus allgemeinen Quellen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und ihre Berechtigung abschätzen. Das gilt auch für die oftmals (und auch hier) geringen Risikokosten und das gilt für den Fondsgewinn, der der Größenordnung nach anhand der „Performance“ des ausgewählten Fonds nachvollzogen werden kann und über die der Versicherungsnehmer ebenso wie über die Überschussbeteiligung typischerweise alljährliche Mitteilungen des Versicherers erhält. Auch die Abschluss- und Verwaltungskosten sind, wenn sie denn - wie nunmehr erfolgt - separat benannt sind, gut abschätzbar. Derart informiert ist es einem Versicherungsnehmer, der die Abrechnung seines Versicherers für nicht hinreichend plausibel hält, auch zuzumuten, begründete und überprüfbare Behauptungen über die erzielten Nutzungen aufzustellen. Eine sekundäre Darlegungslast des Versicherers besteht insoweit nicht. Diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass ein Versicherungsnehmer nicht etwa beispielsweise auf Grundlage veröffentlichter Geschäftsberichte des Versicherers die erzielten Nutzungen ermitteln könnte (BGH, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 513/14 –, juris, Rn 50; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Juli 2020 - 4 U 1245/19 -, juris, Rn. 67). Der Versicherungsnehmer kann zum Verlauf des Fonds vortragen, denn darüber gibt es öffentlich verfügbare Informationen. Und er kann auch zu etwaigen Nutzungen aus (nicht betriebswirtschaftlich für die Verwaltung des Lebensversicherungsvertrages benötigten) Verwaltungskostenbeiträgen vortragen; dabei kann er sich – die Rechtsprechung des BGH (etwa Urteil vom 26. September 2018, IV ZR 304/15, juris, Rn. 34) bezieht sich nur darauf, dass nicht die durchschnittliche Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der (mithin aller) deutschen Lebensversicherer zugrunde gelegt werden kann – durchaus auf die (ausweislich des Vortrags auf S. 19 der Klage auch zur Zinsrechnungstabelle, Bl. 21 d.A., verfügbare) Nettoverzinsung konkret der Beklagten beziehen. Es ist bei entsprechendem Vortrag dann nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen Sache der Beklagten, dem gleichermaßen konkret zu begegnen. Auch aus europarechtlichen Grundsätzen folgt kein weitergehender Auskunftsanspruch des Klägers. Einer Vorlage an den EuGH bedarf es daher nicht. Das Problem der Durchsetzung eines angemessenen Nutzungsersatzes, der sich nach Auskehrung der Beiträge nebst zugestandener Nutzungen regelmäßig auf sehr überschaubare Beträge beläuft, ist ersichtlich von ganz anderer Qualität als die von der Klägerin (unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und 479/18)) in Bezug genommene Problematik, ob einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, mehr als nur der Rückkaufswert zu erstatten sein soll. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass aufgrund des hier in Rede stehenden Problems ein Versicherungsnehmer davon abgehalten würde, das ihm nach der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zustehende „ewige“ Widerspruchsrecht auszuüben. Keineswegs ist es, wie ausgeführt, einem Versicherungsnehmer unmöglich, die Nutzungsvorteile seines Versicherers näherungsweise zu beziffern, und dafür ist ebenso wie für die Durchsetzung eines angemessenen Betrags der oben skizzierte Rechtsrahmen, der den allgemeinen prozessualen Regeln entspricht, als völlig ausreichend anzusehen. b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte die Beklagte bereits mit dem Abrechnungsschreiben vom 16. Oktober 2018 die ihr obliegenden Angaben weitestgehend getätigt. Es fehlte allein eine separate Bezifferung der Abschluss- und der Verwaltungskosten, die sie – insoweit unzureichend – lediglich als einen zusammengefassten Betrag angegeben hat. Dieses Versäumnis hat die Beklagte jedoch mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 (Bl. 157) nachgeholt und die Abschlussprovision mit 920,32 € sowie die Dynamikprovisionen mit 738,22 € angegeben, woraus sich anhand der früheren Angabe auch die Verwaltungskosten mit 1.639,08 € errechnen ließen. 2. Der Kläger hat es nicht vermocht, auf dieser Grundlage einen Bereicherungsanspruch schlüssig darzutun. Auch seine Berechnungen aus dem Schriftsatz vom 8. September 2021, auf die sich der unter dem 30. September 2021 hilfsweise geltend gemachte Zahlungsantrag von 20.274,13 € stützt, entsprechen in mehrfacher Hinsicht nicht den dargestellten Vorgaben. a) So geht es nicht an (wie aber aus der mit Schriftsatz vom 8. September 2021 überreichten Tabelle ersichtlich), lediglich 40 % der eingezahlten Beiträge als Einzahlung in den vereinbarten Fonds zu behandeln. Die Beklagte ist gehalten, in den Fonds alles zu investieren, was sie nicht mit ihren Kosten verrechnen kann. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung hat der Versicherer, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, die Beiträge, soweit sie der Vermögensanlage dienen, vollständig mit den vereinbarten Finanzprodukten zu bedecken (BGH, Urteil vom 11. November 2015, IV ZR 513/14, juris, Rn. 52). Die von der Beklagten mitgeteilten Kosten als gegeben angenommen, hat sie daher im Verlauf des Vertrages insgesamt 12.495,32 € in den Fonds eingelegt und nicht lediglich, wie in der Tabelle vom 8. September 2021 „errechnet“, 6.337,25 €, das ist nur in etwa der halbe Betrag. Entsprechend erheblich geringer müssten – die Abrechnung des Fonds greift der Kläger nicht an – naturgemäß die Beträge sein, die der Beklagten für die Ziehung anderweitiger Nutzungen zur Verfügung gestanden haben können. b) Unrichtig ist es des Weiteren, die Verzinsung nach dem Mittelwert aus Nettoverzinsung und Eigenkapitalrendite zu berechnen. Es trifft entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu, dass der BGH sich gegen eine Berechnung der Nutzungen nach Maßgabe der Nettoverzinsung ausgesprochen hatte. In seinem bereits oben zitierten Urteil vom 26. September 2018 (IV ZR 304/15 - juris, Rn. 34) hat der BGH sich nur dafür ausgesprochen, dass nicht die durchschnittliche Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der (mithin aller) deutschen Lebensversicherer zugrunde gelegt werden könne, und weiter näher angeführt, dass die Verzinsung mit „Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers“ zu erfolgen habe. Danach ist – offensichtlich – die konkrete Nettoverzinsung der Beklagten, die ausweislich des Vortrags auf Seite 19 der Klage (Bl. 21 d.A.) sowie der erstellten Zinsberechnungstabelle augenscheinlich für den Kläger verfügbar ist, der richtige Maßstab. c) Zu beanstanden ist schließlich, dass sowohl die Anlage als auch Ziehung von Nutzungen bereits mit dem 1. Monat der Versicherung (dem 1. August 2001) einsetzen soll. Richtigerweise werden jedoch aus den gezahlten Beiträgen zunächst die Abschlusskosten gedeckt. d) Nicht berechtigt erscheinen weiter die von dem Kläger vorgebrachten Zweifel an den von der Beklagten mitgeteilten Abschlusskosten. Nach den Erfahrungen des Senats erscheint die eigentliche Abschlussprovision von lediglich 920,32 € als eher gering. Auch die Dynamikprovisionen von 738,22 €, die ihre Grundlage in der sich durch die beständigen Beitragsanpassungen erhöhten Versicherungssumme haben und eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision darstellen, erscheinen insgesamt nicht überhöht. Verfehlt ist es (so aber der Kläger in seinem Schriftsatz vom 8. September 2021, dort Seite 2, Bl. 167 d.A.), die Kosten prozentual (nur) nach den bis zur Vertragsbeendigung eingezahlten Beiträgen zu bemessen. Die (erste) Abschlussprovision von 920,32 € bemisst sich vielmehr nach den bis zum vereinbarten Vertragsende einzuzahlenden Beträgen und wird auf dieser Grundlage vollständig bei Abschluss des Vertrages im Voraus (mit einer fünfjährigen sog. Stornohaftungszeit, die hier weit überschritten worden ist) gezahlt; die Dynamikprovisionen fallen demgegenüber nur an, wenn und soweit von der Beitragsdynamisierung und der damit verbundenen Erhöhung der Versicherungssumme überhaupt Gebrauch gemacht wird. In der Gesamtschau ist der Gesamtprovisionsbetrag von 1.658,54 € nicht übersetzt, zumal er sich hinsichtlich der ersten Abschlusskosten bei andauernder Vertragsdauer weiter relativiert hätte. e) Auch rechnerisch sind die Berechnungen des Klägers nicht nachzuvollziehen. Insbesondere erschließen sich weder der unter Bezugnahme der Übersicht in der Anlage DB 7 am Ende geltend gemachte Betrag von 241.270,02 €, noch der anhand der mit Schriftsatz vom 8. September 2021 überreichten Übersichtstabelle nunmehr hilfsweise beanspruchte Betrag von 20.274,13 €. Der jeweilige Rechenweg erschließt sich auch mit den Erläuterungen zur Anwendung der Tabellen aus der Klagschrift vom 4. Juni 2019 nicht. f) Berechtigt könnten allein die Zweifel an der Höhe der von der Beklagten angegebenen Verwaltungskosten sein. Diese weichen, wie der Kläger (hier Schriftsatz vom 8. September 2021, Seite 2f., Bl. 167f.) plausibel darlegt, erheblich von den durchschnittlichen Verwaltungskosten deutscher Lebensversicherer ab. Insoweit liegt allerdings – namentlich in Anbetracht der eher niedrigen Abschlussprovision – nicht fern, dass in diesen Beträgen auch die jährlich gezahlten Betreuungs- (= Bestandspflege-)Provisionen für den Makler enthalten sind. g) Ebenfalls sieht sich der Senat vor diesem Hintergrund außerstande, einen dem Kläger unter Umständen noch zustehenden Betrag zu schätzen, § 287 ZPO. Es steht bereits nicht hinreichend sicher fest, dass der Beklagten aus den Verwaltungskosten in einem gewissen Umfang „freie Mittel“ zur Verfügung standen, aus welchen Nutzungen gezogen wurden oder hätten gezogen werden können. Es gibt auch keine Vermutung dahingehend, dass ein Versicherer aus dem Verwaltungskostenanteil Nutzungszinsen bzw. Nutzungen in bestimmter Höhe erzielt hat (BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 - IV ZR 403/15 -, juris, Rn. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 4 U 1418/20 -, juris, Rn. 13). Durch die Verwaltung auch des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages sind der Beklagten jedenfalls in einem gewissen Rahmen Kosten entstanden, welche aus dem Verwaltungskostenanteil gedeckt worden sind, so dass dieser Betrag für eine Anlage nicht zur Verfügung stand. Insoweit liegt es aber auf der Hand, dass selbst im Falle solch „freier Mittel“ - angesichts von Gesamtverwaltungskosten in Höhe von „nur“ 1.639,08 € -, aus diesen nicht Nutzungen hätten gezogen werden können, welche den zuletzt (hilfsweise) geltend gemachten Betrag von 20.274,13 € (annähernd) hätten erreichen können. Insgesamt fehlt einer Schätzung - selbst hinsichtlich eines Mindestbetrages - die Grundlage, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Überzeugungsbildung des Senats zu erreichen, so dass eine solche Schätzung unzulässig ist. 3. Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die von der Beklagten erteilten Auskünfte zur Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten besteht nicht. Insoweit hat der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die erteilten Auskünfte nicht mit der gebotenen Sorgfalt oder gar unrichtig erteilt worden sein könnten, § 260 Abs. 2 BGB. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich darin, die bezifferten Kosten unter Bezugnahme auf Statistiken als überhöht bzw. die mitgeteilten erzielten Nutzungen als „auffällig gering“ zu bezeichnen. Konkrete Anhaltspunkte für eine unsorgfältige falsche Bezifferung der entsprechenden Beträge durch die Beklagte teilt der Kläger jedoch nicht mit; ein solcher Eindruck drängt sich dem Senat auch nicht nach dem Gesamtbild auf, da sich die Höhe der Kosten - wie oben dargelegt - zwanglos als plausibel erklären lässt, insbesondere bei Berücksichtigung nicht nur der bis zum Widerruf des Vertrages durch den Kläger eingezahlten Beiträge, sondern der angestrebten Versicherungssumme. Auch der nach den Auskünften der Beklagten erzielte Fondsgewinn (die Nutzungen) von 63 % bezogen auf den investierten Gesamtbetrag von 12.495,32 €, bzw. von 49,6 % bezogen auf den Einzahlungsbetrag von 15.856,44 €, erscheint nicht „auffällig gering“, sondern als durchaus plausibel angesichts der 17-jährigen Vertragsdauer (August 2001 bis Juli 2018), in die auch die weltweite Finanzkrise fällt, und des Umstands, dass die eingesetzten Beträge erst kontinuierlich angespart worden sind und nicht von vornherein zu Vertragsbeginn investiert werden konnten. 4. Im Ergebnis war die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts daher insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO. Bei einer Stufenklage, wie sie hier vorliegt, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 44 GKG. Bei einem insoweit unbezifferten Wert ist das objektive Interesse der klagenden Partei zu schätzen, § 3 ZPO. Die früheren Angaben des Klägers zu einem nach Maßgabe der Eigenkapitalrendite berechneten Anspruch können dabei nicht als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen werden, weil die Eigenkapitalrendite nach der Entscheidung des BGH vom 29. April 2020, IV ZR 5/19, kein geeigneter Maßstab ist, was der Kläger inzwischen selbst einräumt. Abzustellen ist vielmehr auf den letzten (hilfsweise gestellten) Zahlungsantrag von 20.274,13 €. Denn dieser Wert ist höher als der ursprüngliche Wert, der nach den Überlegungen des Senates (vgl. Hinweisbeschluss vom 7. Juni 2021, Seite 4, Bl. 145 d.A.) zu bemessen gewesen wäre.