OffeneUrteileSuche
Urteil

12 U 94/21

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2022:0330.12U94.21.00
1mal zitiert
2Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine wegen arglistiger Täuschung erfolgte Anfechtung eines Werkvertrags kann bei fehlender arglistiger Täuschung in eine Anfechtung wegen Irrtums umgedeutet werden. Das gilt auch in dem Fall, in dem der Anfechtende seine Anfechtungserklärung ausschließlich auf eine arglistige Täuschung stützt.(Rn.6) 2. Ein Irrtum über den vom Unternehmer zu erbringenden Umfang der Leistung stellt einen beachtlichen, zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigenden Motivirrtum dar, sofern der anfechtende Besteller die betreffende Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.(Rn.8) 3. Auch bei sehr geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist eine Anfechtung wegen Irrtums nicht ausgeschlossen.(Rn.12)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30.07.2021, Az. 5 O 153/20, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung in Höhe von monatlich 1.237,60 € im Zeitraum vom 22.06.2020 bis 21.05.2021 hat. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.851,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine wegen arglistiger Täuschung erfolgte Anfechtung eines Werkvertrags kann bei fehlender arglistiger Täuschung in eine Anfechtung wegen Irrtums umgedeutet werden. Das gilt auch in dem Fall, in dem der Anfechtende seine Anfechtungserklärung ausschließlich auf eine arglistige Täuschung stützt.(Rn.6) 2. Ein Irrtum über den vom Unternehmer zu erbringenden Umfang der Leistung stellt einen beachtlichen, zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigenden Motivirrtum dar, sofern der anfechtende Besteller die betreffende Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.(Rn.8) 3. Auch bei sehr geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist eine Anfechtung wegen Irrtums nicht ausgeschlossen.(Rn.12) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30.07.2021, Az. 5 O 153/20, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung in Höhe von monatlich 1.237,60 € im Zeitraum vom 22.06.2020 bis 21.05.2021 hat. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.851,20 € festgesetzt. I. Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung zu, dass dieser gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von monatlich 1.237,60 € in dem Zeitraum vom 22.06.2020 bis 21.05.2021 zusteht. Die negative Feststellungsklage ist nach wie vor zulässig, obwohl die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.12.2021 in der Berufungsinstanz widerklagend Leistungsklage über die im Lahmen der negativen Feststellungsklage streitigen Ansprüche erhoben hat und diese auch gemäß § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich ist, weil sei geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien endgültig auszuräumen. Jedoch besteht das Feststellungsinteresse fort, wenn der Feststellungsprozess bei Erhebung der Leistungsklage bereits ganz oder „im Wesentlichen“ entscheidungsreif ist (vgl. BGHZ, 99, 340, 342, siehe auch: Thole, Aktuelle Entwicklungen bei der negativen Feststellungsklage, NJW 2013, 1192, 1195 und: Münchner Kommentar zur ZPO- Becker-Eberhard, 6. Auflage, § 256, Rn. 66 f.). Dies ist hier der Fall, weil der Rechtsstreit bei richtiger rechtlicher Behandlung durch das Landgericht bereits in erster Instanz zugunsten der Klägerin hätte entschieden werden müssen. Die Klägerin ist aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag i.V. m. § 631 Abs. 1 BGB nicht zur Zahlung des vereinbarten monatlichen Entgelts von 1.237,60 € für den geltend gemachten Zeitraum verpflichtet. Es handelt sich insofern um einen Werkvertrag, wenn die Vergütung an einen bestimmten Erfolg, hier die Schaltung von Werbemitteln geknüpft ist (vgl. Grüneberg-Retzlaff, 81. Auflage, vor § 631, Rn. 29). Der Vertrag ist jedoch wirksam angefochten worden und deshalb gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Zwar ist dem Landgericht darin Recht zu geben, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine Arglist des handelnden Zeugen H. im Rahmen der Anfechtung nach § 123 BGB nicht festgestellt werden konnte. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil Bezug genommen (Urteil Seite 5 f.). Jedoch ist die Anfechtung nach § 123 BGB gemäß § 140 BGB in eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB umzudeuten. Dies ist selbst dann möglich, wenn der Anfechtende sich nur auf § 123 BGB stützt, weil darin die Behauptung eines Irrtums nach § 119 BGB liegen kann (vgl. BeckOGK-Rehberg, Stand: 1.12.2021, § 123, Rn. 122.1; BGHZ 34, 39, 78, 221). Obwohl sich die Klägerin hier auf eines solche nicht berufen hat, weil sie von einer arglistigen Täuschung ausging kam in ihrer Anfechtungserklärung zum Ausdruck, dass sie sich vom Vertrag durch Anfechtung lösen, wollte, weil entgegen den Angaben des Vertreters H. eine Ausstrahlung in F. nicht möglich war. Darin liegt auch der Vortrag eines Irrtums über die tatsächliche Möglichkeit einer Ausstrahlung in F.. Insofern ist nach dem Vortrag der Klägerin hier von einem beachtlichen Motivirrtum auszugehen, welchem die Klägerin bei Vertragsabschluss unterlag. Denn der Geschäftsführer der Klägerin irrte sich im Hinblick auf den Umfang der Leistung, welche die Beklagte erbringen konnte. Sie ging insofern bei Vertragsschluss davon aus, dass in F. von der Beklagten gesendet werden könnte. Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass die Klägerin die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht so abgegeben hätte. Denn der Geschäftsführer der Klägerin hat angegeben, dass der Markt in F. in die Werbespotaktion mit eingebunden werden sollte, weil dort ihr Hauptmitbewerber sitzt und dort ein anderer Radiosender nicht senden konnte, über den ansonsten Werbung erfolgt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2021, Seite 2 f., Blatt 188 f. d. A.). Letzteres ist zwar von der Beklagten bestritten worden. Dass die Ausstrahlung im Markt in F. für die Klägerin wichtig für den Vertragsschluss war, wird aber auch dadurch dokumentiert, dass der Vertrag erst geschlossen wurde, nachdem eine mögliche Ausstrahlung im Markt in F. telefonisch durch den Zeugen H. abgeklärt worden war. Dies hat auch die Beklagte nach anfänglichem Bestreiten im Schriftsatz vom 11.06.2021, Blatt 185 d. A. bestätigt. Die Zeugin M. hat zudem ausgesagt, dass sie mit Herrn R. gesprochen habe und sie besprochen hätten, dass der X-Markt in F. erst Priorität hätte, weil der Mitbewerber dort seinen Standort hätte. Herr R. habe gesagt, dass abgeklärt werden müsse durch den Vertreter, ob dort in F. die Sendung ausgestrahlt werden könne und wenn das so sei, wolle er den Vertrag so machen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2021, Seite 7, Blatt 190 d. A.). Diese Aussage ist trotz der Nähebeziehung der Zeugin zu Herrn R. glaubhaft, da auch durch das Verhalten von Herrn R. dokumentiert wird, das es sich tatsächlich so verhielt. So hat er nicht nur im Termin selbst, sondern, was von der Beklagten nicht bestritten worden ist, auch nachträglich nach einer Bestätigung für die Teilnahme von F. gefragt, woraufhin er am 07.04.2020 von der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Hx, erfuhr, dass die Ausstrahlung in F. nicht angeboten werden konnte. Dass dieses Telefonat stattfand, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten, sondern nur, dass die Klägerin hier erstmalig Kenntnis von dem entsprechenden Sachverhalt erlangt habe. Sie hat insofern unter anderem erklärt, es werde bestritten, dass der Geschäftsführer der Klägerin erst durch ein Telefonat am 07.04.20 erfahren hätte, dass eine Wiedergabe im X-Center F. nicht erfolgen können würde. Bereits aus der E-Mail vom 09.03.20 werde deutlich, dass bereits dann klar gewesen sei, dass eine Wiedergabe in der X-Centerfiliale in F. nicht erfolgen würde (vgl. Schriftsatz vom 07.07.2020, Seite 4, Blatt 41 d. A.). Aus der E-Mail als Anlage B1 (Blatt 43 d. A.) ergibt sich jedoch nur die Nachfrage nach dem Werbespot für die übrigen Märkte. Es findet sich dort gerade keine klare Absage für F.. Damit steht eine frühere Kenntnis der Klägerin nicht fest. Aus der Nachfrage und der Reaktion der Klägerin ergibt sich vielmehr die Bedeutung der Ausstrahlung von F. für den Vertragsschluss. Das Gericht ist insofern davon überzeugt, dass die Klägerin den Vertrag ohne die Einbeziehung von F. nicht geschlossen hätte. Ansonsten hätte es für sie nahegelegen, bereits den am 09.03.2020 für die übrigen Märkte angefragten Spot zu übersenden. Stattdessen vergewisserte sie sich zunächst weiter über die Einbeziehung von F.. Nachdem diese endgültig verneint worden war, hat die Klägerin nach angemessener Überlegungsfrist und anwaltlicher Beratung im Hinblick auf die unklare Rechtslage die Anfechtung erklärt. Die Anfechtung ist auch nicht ausgeschlossen, weil es sich bei dem Markt in F. nur um einen von 6 im Vertrag enthaltenen Märkten handelte. Hieraus kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die Klägerin bei verständiger Würdigung des Falles auch dann die Erklärung zum Vertragsabschluss abgegeben hätte, wenn F. nicht enthalten gewesen wäre. Für die Prüfung der Kausalität im Rahmen des § 119 BGB in subjektiver und objektiver Hinsicht kann es zwar praktisch relevant sein, ob ein Irrtum nur eine „Lappalie“ betraf. Doch ist ein über die bloße Kausalitätsprüfung hinausgehender, eigenständiger Grundsatz, wonach die Anfechtung bei sehr geringer wirtschaftlicher Bedeutung prinzipiell ausgeschlossen wäre, abzulehnen. Solange ein Aspekt des Rechtsgeschäfts der betroffenen, irrenden Partei nur tatsächlich wichtig ist, ist dieses Interesse von der Rechtsordnung zu respektieren, anstatt dieses Interesse als aus objektiv-kollektivistischer Sicht irrelevant zu verwerfen (vgl. BeckOGK-Rehberg, Stand: 01.03.2022, § 119, Rn. 51.4). Dass jedoch ein für die Klägerin wichtiger Aspekt betroffen war, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der festgestellten Gesamtumstände fest. Die zulässige Widerklage hat nach dem Gesagten mangels vertraglichen Anspruchs keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache Vertragsverhandlungen im Einzelfall und deren Würdigung betrifft und damit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.