Urteil
1 U 37/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0117.1U37.24.00
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Leitsätze
1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Laufzeit eines Radiowerbevertrages zwischen Unternehmern von 48 Monaten ist nicht zu beanstanden.(Rn.26)
2. Ein Werkvertrag mit Dauerschuldcharakter (Radiowerbevertrag) mit einer formularmäßig vereinbarten Vorleistungspflicht benachteiligt den Besteller unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.(Rn.43)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22.05.2024, Az. 17 O 297/23, wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 4.185,49 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 597,92 € seit dem 07.12.2023 und auf weitere 298,96 € jeweils seit dem 17.12.2023, 17.01.2024, 17.02.2024, 17.03.2024, 17.04.2024, 17.05.2024, 17.06.2024, 17.07.2024, 17.08.2024, 17.09.2024, 17.10.2024 und 17.11.2024 zu zahlen. In Höhe von 10.164,77 € wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Laufzeit eines Radiowerbevertrages zwischen Unternehmern von 48 Monaten ist nicht zu beanstanden.(Rn.26) 2. Ein Werkvertrag mit Dauerschuldcharakter (Radiowerbevertrag) mit einer formularmäßig vereinbarten Vorleistungspflicht benachteiligt den Besteller unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.(Rn.43) Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22.05.2024, Az. 17 O 297/23, wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 4.185,49 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 597,92 € seit dem 07.12.2023 und auf weitere 298,96 € jeweils seit dem 17.12.2023, 17.01.2024, 17.02.2024, 17.03.2024, 17.04.2024, 17.05.2024, 17.06.2024, 17.07.2024, 17.08.2024, 17.09.2024, 17.10.2024 und 17.11.2024 zu zahlen. In Höhe von 10.164,77 € wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin aus einem Vertrag. Die Beklagte schloss einen Vertrag mit der R. GmbH über die Aussendung eines Radio-Werbespots (Anlage K 1, Bl. 16 LGA) mit einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten, der am 13.08.2019 unterzeichnet wurde. In dem Vertrag heißt es vorgedruckt: „Der Auftraggeber erhält vor Sendebeginn einen digitalen Textvorschlag sowie ggf. eine Korrektur. (...) Bei verspäteter oder unvollständiger Einsendung ist R. GmbH berechtigt, nach eigenem Ermessen einen Werbespot zu erstellen und auszustrahlen oder den Werbeplatz kostenpflichtig zu reservieren. Ab Sendebeginn des Spots oder der Reservierung des Werbeplatzes beginnt die Vertragslaufzeit, und der vereinbarte Auftragspreis ist gemäß der Zahlungsweise für die Laufzeit im Voraus fällig. (...) Der Vertrag verlängert sich automatisch um die maximal vereinbarte Laufzeit, wenn dieser nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. (...) Der Auftrag kann nicht widerrufen werden.“ Davon optisch durch einen durchgehenden Strich abgesetzt heißt es weiter: „Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Auftragsbestätigung. Fälligkeit: Sofort nach Rechnungsstellung.“ Durch Ankreuzen auswählbar waren eine „Einmalzahlung mit 3 % Nachlass“ - welche die Beklagte ankreuzte - oder die Zahlung von „50 % bei Sendebeginn, 50 % 6 Monate nach Sendebeginn“. Als monatlicher Preis waren 259,00 € netto angegeben. Als Termin zur „frühestmöglichen Schaltung des Werbespots“ ist handschriftlich „01.09.2019 oder 01.10.2019“ eingetragen. Der Werbespot für das Unternehmen der Beklagten wurde von der Klägerin produziert und erstmals am 16.09.2019 gesendet. Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 30.08.2023 (Anlage K 4, Bl. 48 ff. LGA) das Lokalgeschäft der R. GmbH. Die Klägerin stellte der Beklagten mit Rechnung vom 18.09.2023 (Anlage K 2, Bl. 17 LGA) die Vergütung für die Zeit vom 16.09.2023 bis 15.09.2027, also für eine zweite Vertragsphase, von 14.350,26 € geltend. Dies entspricht 259 € netto/Monat inkl. des Abzuges von 3 % zzgl. 19 % USt für 48 Monate. Die Beklagte kündigte den Vertrag mit E-Mail an die Klägerin am 22.09.2023 (Anlage B 2, Bl. 29 LGA) „mit sofortiger Wirkung“. Die Klägerin beantragte nach anwaltlicher Mahnung über den Rechnungsbetrag einen Mahnbescheid, der 06.12.2023 zugestellten worden ist. Die Klägerin hat behauptet, ihre Investitionen amortisierten sich nicht bereits nach 48 Monaten. Sie kaufe bestimmte Werbezeiten bei Einzelhandelsketten ein und platziere diese, über Handelsvertreter vermarktet, durch ihre Kunden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 14.350,26 € nebst Zinsen seit dem 01.11.2023 zu verurteilen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Die Beklagte hat gemeint, der Vertrag sei nach § 620 BGB beendet bzw. sie habe den Vertrag bereits mit E-Mail vom 05.05.2023 (Anlage B 3, Bl. 30 LGA) gekündigt. Sie werde durch die vereinbarte Verlängerung der Laufzeit um vier Jahre unangemessen benachteiligt. Sie habe sie einen schwankenden Werbebedarf und daher ein Interesse an kürzeren Laufzeiten. Die Klägerin hat außerdem gemeint, die vorgelegten Unterlagen zu den internen gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsvorgängen im Prozess genügten nicht, um die Aktivlegitimation der Klägerin nachzuweisen. Zum Sachverhalt und dem Vortrag der Parteien wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2024 in vollem Umfang stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass die Forderung der R. GmbH gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Klägerin übergegangen sei. Der Verlängerung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages sei von der Beklagten nicht widersprochen worden, weswegen die vereinbarte Vergütung zu zahlen sei. Die Vertragsklausel, nach der sich der Vertrag automatisch verlängere, sei eine allgemeine Geschäftsbedingung, welche dahingehend zu verstehen sei, dass sich der Vertrag stets um einen Zeitraum von 48 Monaten verlängere, sofern eine Kündigung nicht drei Monate vor dem ursprünglichen Vertragsende erfolge. Diese Klausel benachteilige die Beklagte nicht unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Weder werde die Beklagte durch eine Vertragslaufzeit von vier Jahren in ihren Interessen gegenüber der Klägerin so stark eingeschränkt, dass dies von tragender oder existenzieller Bedeutung sei, noch sei die Bestimmung nicht klar und verständlich. Die Beklagte macht mit der Berufung geltend, die Klägerin habe nicht hinreichend zu ihrer Aktivlegitimation vorgetragen, denn §§ 1 und 3 der des Vertrages vom 30.08.2023 genügten nicht § 126 UmwG. Die Kündigungsklausel verletze § 305c Abs. 2 BGB. Die unklare Auslegung aufgrund der Verwendung des Wortes „maximal“ habe das Landgericht nicht gesehen. Auch sei die Neuproduktion eines Werbespots nicht notwendigerweise mit der Verlängerung der Laufzeit verknüpft. Schließlich sei der späteste Kündigungszeitpunkt unklar, da die möglichen Zeitpunkte des Vertragsbeginns nicht hierarchisch geordnet seien. Die Beklagte beantragt: 1. Das Endurteil des Landgerichts Kiel vom 22.05.2024, Az. 17 O 297/23 wird abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil im Wesentlichen mit dem erstinstanzlichen Vortrag. Sie weist besonders darauf hin, dass die Beklagte ein Mal jährlich die Produktion eines neuen, individuellen Werbespots verlangen kann. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin steht die Vergütung der Beklagten (noch) nicht in voller Höhe zu. 1. Die Klägerin ist berechtigt, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, auch wenn die Beklagte ihren Vertrag nicht mit der Klägerin, sondern mit der R. GmbH abgeschlossen hatte. Zwar liegt, anders als das Landgericht meint, keine Verschmelzung der R. GmbH mit der Klägerin i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG vor, so dass der Vertrag nicht aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG durch Eintragung einer Verschmelzung ins Handelsregister auf die Klägerin übergegangen ist. Vielmehr hat die Klägerin die Forderung mit der Übernahme des Vertrages von der R. GmbH übernommen. Die Klägerin hat Teile des Geschäfts der R. GmbH übertragen bekommen, was eine Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 3 UmwG darstellt, jedenfalls aber die Abtretung der Forderung aus den Vertragsverhältnissen. Mit der Formulierung in dem Notarvertrag vom 30.08.2023 auf Seite 7 (Anlage K 4, dort Bl. 54 LGA) „Übertragen werden die Lieferanten- und Kundenverträge sowie -beziehungen sowie sonstige Vertragsverhältnisse und Rechtsverhältnisse, wie sie in der als Anlage 2 beigefügten Liste dokumentiert sind“ und der ausdrücklichen Erwähnung des Vertragsverhältnisses zur Firma der Beklagten auf Seite 5 der Anlage 2 ist hinreichend deutlich, dass die Klägerin (auch) das Vertragsverhältnis mit der Firma der Beklagten mit allen Verpflichtungen und Ansprüchen daraus erworben hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Übertragung unzulässig sein könnte. Die Vertragsurkunde enthält den für die Eintragung im Handelsregister notwendigen Inhalt. Die bei einer Ausgliederung notwendige Eintragung im Handelsregister ist ebenfalls erfolgt, sodass keine formellen Mängel einer Rechtsnachfolge entgegenstehen. 2. Der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht beendet. Die Vertragsbeendigung wegen eines mangelbedingten Rücktritts vom Vertrag ist mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht worden. Die im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung über die Laufzeit von 48 Monaten und ihre Verlängerung, welche eine Kündigung vor dieser Zeit ausschließt, ist wirksam, so dass das Vertragsverhältnis erst zum September 2027 endet (a). Unwirksam ist aber die ebenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Vorleistungspflicht der Klägerin, weswegen die Beklagte nur Abschläge für die bisher erbrachten Leistungen schuldet (b). a) Die Kündigung des Vertrages durch die Beklagte hat nicht zur Beendigung des Vertrages zum 22.09.2023 geführt, da die Vertragslaufzeit und ihre automatische Verlängerung wirksam vereinbart worden sind. Da es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Werkvertrag handelt, weil die Klägerin den Erfolg der Produktion und Ausstrahlung des Werbespots schuldet (OLG Schleswig, Urteil vom 30.03.2022, 12 U 94/21, Rn. 5 bei juris), wäre ohne die vertragliche Laufzeitregelung eine jederzeitige Kündigung des Vertrages gem. § 648 BGB möglich. Die Klausel zur Verlängerung der Vertragslaufzeit ist aber wirksam. aa) Die Wirksamkeit der Laufzeitklausel und der Verlängerungsklausel bestimmt sich nach §§ 305 ff. BGB, da die Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB in den Vertrag einbezogen wurde. Zwar haben die Parteien die Anzahl der Monate, die der Vertrag laufen sollte („48“) handschriftlich in den Vertrag eingetragen. Die daraus resultierenden Rechtswirkungen sind jedoch einseitig formularmäßig von der Klägerin gestellt, so dass die Klausel nicht deswegen individuell ausgehandelt ist, weil die Laufzeit von den Parteien handschriftlich eingetragen wurde. bb) Die Klausel, nach der sich der Vertrag automatisch um die maximal vereinbarte Laufzeit verlängert, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist auch nicht entgegen § 305c Abs. 1 BGB Vertragsbestandteil geworden, da sie nicht aufgrund der Verwendung des Wortes „maximal“ unklar oder mehrdeutig ist. Zwar gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders. Eine Klausel, bei der die Verlängerung einer Vertragslaufzeit nicht bestimmbar ist, wäre mehrdeutig bzw. eine sich bei jedem verstrichenen Kündigungszeitpunkt verdoppelnde zukünftige Vertragslaufzeit i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB so ungewöhnlich, dass die Beklagte damit nicht zu rechnen brauchte. Auch kann gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darin liegen, dass eine Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Die verwendete Klausel ist aber weder mehrdeutig noch kann sie eindeutig so verstanden werden, dass sich die verlängerte Vertragslaufzeit stets verdoppelt. Sie kann nur so verstanden werden, dass die automatische Verlängerung der Laufzeit um das Maß der ursprünglich vereinbarten Laufzeit geschieht. Die Klausel ist nicht mehrdeutig i. S. d. § 305c BGB, denn nach Anwendung der Auslegungsmethoden verbleibt kein nicht behebbarer Zweifel an ihrer Bedeutung, und es sind nicht mindestens zwei Auslegungen der Klausel rechtlich vertretbar. Vielmehr bildet ein Verständnis dieser Formulierung dahingehend, dass unter der maximal vereinbarten Laufzeit die jeweils vor Verlängerung bereits verstrichene Gesamtvertragslaufzeit zu verstehen sei, nicht mehr den typischen Sinngehalt der Klausel nach objektiven Maßstäben (BGH Urteil vom 05.05.2022, VII ZR 176/20, NJW 2022, 2467, Rn. 29; Urteil vom 25.10.2017, XII ZR 1/17, Rn. 12) ab. In der Regel ist bei der Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen jedes verwendete Wort zu berücksichtigen; es sind nicht einzelne Worte zugunsten des Verwenders bei dem Verständnis außer Acht zu lassen. Dies findet jedoch dort seine Grenze, wo die Verwendung eines Wortes - wie hier des Wortes „maximal“ in Bezug auf die vereinbarte Vertragslaufzeit - keinen vernünftigen Sinn ergibt. Zwar wird die Vertragslaufzeit, welche die Parteien in dem Vertragsformular jeweils für den konkreten Fall eintragen müssen, weder als „maximal vereinbart“ noch nur als „vereinbart“ bezeichnet. Vielmehr wird der Begriff der Vertragslaufzeit zuvor in der Formulierung „Die Spots werden zunächst für eine Vertragslaufzeit von ... Monaten eingebucht.“ (und dann noch einmal bei der Definition ihres Beginns) ohne Attribut verwendet. Das sprachliche Verständnis der Beklagten der Wendung „maximal vereinbart“ entspricht aber schon nicht dem maßgeblichen (MünchKommBGB/Fornasier 9. Aufl. § 305c Rn. 37) allgemeinen Verständnis des Begriffes „vereinbart“. Denn eine „Vereinbarung“ bezeichnet sprachlich im Regelfall etwas von beiden Parteien Gewolltes, was sich hier nur auf die handschriftlich einzutragende Anzahl der Monate beziehen kann. Zwar ist auch die Verlängerung der Laufzeit „vereinbart“ im rechtlichen Sinne einer bindenden Übereinkunft. Eine Mehrdeutigkeit ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn eine der Möglichkeiten, die Klausel zu verstehen, nur theoretisch denkbar ist, praktisch aber fernliegt und nicht ernsthaft in Betracht kommt. Vielmehr müssen beide Möglichkeiten ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 02.07.2019, VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202, Rn. 20). Dass die Parteien die im Falle einer mehrfachen Verlängerung zurückgelegte gemeinsame Vertragszeit als „maximal vereinbarte Laufzeit“ aus Sicht des Erklärenden bei Vertragsabschluss verstehen würden, liegt jedoch praktisch fern. Beide Vertragsparteien sind keine Juristen und waren auch nicht juristisch beraten bei Abschluss des Vertrages. Auch aus diesem Grund und der sprachlich abgesetzten Gestaltung der erstmaligen Erwähnung der Vertragslaufzeit kommt die Vorstellung, dass es sich bei einer wirksam gewordenen Verlängerungsklausel um die Vereinbarung einer Gesamtlaufzeit handelt, nicht ernsthaft in Betracht. Die Klausel ist aus demselben Grund auch nicht intransparent i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in Bezug auf den Verlängerungszeitraum, da ein durchschnittlicher Vertragspartner - zumal, da es sich nicht um ein Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher, sondern unter Unternehmern gem. § 14 BGB handelt - die Klausel nur in dem o.g. Sinne und nicht in dem Sinne der sich mit jedem Verstreichen der Vertragslaufzeit verdoppelnden Vertragslaufzeit versteht. bb) Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz in Bezug auf den Zeitpunkt der spätestmöglichen Kündigung unwirksam. Wenn eine Klausel die Kündigungsfrist an den Vertragsbeginn anknüpft und der Vertragsbeginn nicht eindeutig feststellbar ist, benachteiligt die Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 25.10.2017, XII ZR 1/17, Rn. 17). Denn Treu und Glauben verpflichten den Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen lassen, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist (BGH ebd., Rn. 13). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Kündigung soll spätestens „3 Monate vor Ablauf“ eingehen, wobei mit „Ablauf“ eindeutig der Ablauf der im 1. Halbsatz genannten Vertragslaufzeit gemeint ist. Die Laufzeit des Vertrages beginnt entweder mit Senden des Spots oder der Reservierung des Werbeplatzes. Es besteht keine Unklarheit bezüglich des Beginns im Verhältnis zwischen Sendebeginn des Spots oder Reservierung des Werbeplatzes. Denn in der Klausel zuvor ist dargelegt, unter welchen Umständen - statt des Sendebeginns des Spots - überhaupt (lediglich) ein Werbeplatz reserviert wird, nämlich dann, wenn der Werbespot verspätet oder unvollständig eingesendet wird. Der Sendebeginn des Spots war dem Vertrag nicht direkt zu entnehmen, denn dieser regelt nur den Zeitpunkt, zu dem der Werbespot frühestens „geschaltet“ werden sollte (01.09.2019 oder 01.10.2019). Der Sendebeginn ist jedoch ein Ereignis, welches für die Beklagte eindeutig feststellbar war, nämlich der Tag, an dem der Spot das erste Mal ausgestrahlt wurde. Dieser wurde der Beklagten als „Startdatum der Buchung“ mitgeteilt (Anlage K 6, Bl. 160 LGA), sie hätte ihn aber auch erfragen können. Auch wenn die Klägerin in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedene, tatsächlich nah beieinander liegende Zeitpunkte verwendet, welche auf den Vertragsverlauf Auswirkungen haben, wie das Datum der Rechnungserstellung, das Datum des Vertragsbeginns, das Datum der frühestmöglichen Schaltung des Werbespots und eben das Datum des Sendebeginns, macht dies die Klausel nicht intransparent. Denn der Zeitpunkt des Sendebeginns ist dennoch eindeutig feststellbar. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des BGH vom 14.03.2018 (XII ZR 31/17) zugrundeliegenden Sachverhalt, in welchem durch die sprachliche Gestaltung (Auslieferung an einen nicht konkretisierten „Vertragspartner“) überhaupt nicht objektiv bestimmbar war, welches der beiden in Frage kommenden Daten zum Vertragsbeginn den Beginn der Kündigungsfrist markieren sollte (siehe ebd., Rn. 14 f.). cc) Die Klausel ist schließlich auch nicht wegen der einer unangemessen langen Vertragslaufzeit bzw. Laufzeit der Verlängerung unwirksam. Die Beurteilung der Angemessenheit der Vertragslaufzeit richtet sich wiederum nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn die Unwirksamkeitsgründe des § 309 Nr. 9 BGB, welche insbesondere Bindungsfristen über zwei Jahre verbieten, sind wegen der Regelung des § 310 Abs. 1 BGB nicht maßgeblich. Gem. § 310 Abs. 1 BGB ist § 309 BGB bei der Verwendung der AGB gegenüber Unternehmern nicht anzuwenden. Die Beklagte hat unter ihrer Immobilienmaklerfirma und damit als Unternehmerin i. S. d. § 14 BGB gehandelt. Eine unangemessene Klausel i. S .d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 25.04.2001 - VIII ZR 135/00, NJW 2001, 2331 noch zu § 9 AGBG). Dies ist bei einer Vertragsdauer und Verlängerungsdauer von 48 Monaten nicht der Fall: Bei einer längerfristigen Vertragsbindung muss die damit verbundene Einschränkung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des einen Vertragspartners durch entsprechende schutzwürdige Belange des Klauselverwenders gerechtfertigt sein. Welche Bindungsfrist im Einzelfall mit § 307 Abs. 1 BGB vereinbar ist, hängt davon ab, welche Investitionen und Aufwendungen der Auftragnehmer ggf. bereits im Vorwege tätigen muss, um seine vertraglich übernommenen Leistungen erbringen zu können. Muss er hohe Entwicklungs- und Vorhaltekosten aufwenden, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, so rechtfertigt dies regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, Urteil vom 03.11.1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1113). Sofern auf seiner Seite Kosten entstehen, die sich erst über eine längere Vertragsdauer amortisieren, kann dies grundsätzlich auch eine längerfristige Bindung des anderen Vertragspartners rechtfertigen (BGH, Urteile vom 08.12.2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626, Rn. 15, 18 und vom 25.04.2001 - VIII ZR 135/00, NJW 2001, 2331). Zwar hat die Klägerin hier keine dem Kauf von Grundstücken oder Maschinen oder dem Herrichten von Gebäuden entsprechenden Anschaffungskosten vorgetragen, die sich erst über eine Vertragslaufzeit von über vier Jahren amortisieren können. Dass die Klägerin im Vorfeld Werbezeiten einkauft, ist nicht vollends mit langfristigen Investitionen in Sachmittel vergleichbar, da sie über den Einkauf von Werbezeiten selbst vertraglich disponieren kann. Allerdings fallen ihr für den Vertrieb über Handelsvertreter auch Verwaltungs- und Personalkosten in Form von Provisionen an, welche über reine Bereitstellungskosten hinausgehen. Die Beklagte als Werbekundin kann aber ihrerseits weder geltend machen, dass der abgeschlossene Vertrag sie in der Ausübung ihrer geschäftlichen Kerntätigkeit betrifft, noch, dass die umgerechnete monatliche Pauschale von 298,96 € brutto ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit ernsthaft beeinträchtigt. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, während der Laufzeit des Vertrages weitere Werbung als die durch die Klägerin vorzunehmen. Sie kann zudem jährlich die Herstellung eines neuen Werbespots verlangen, so dass sie auch in dem Bereich der von der Klägerin abgedeckten Werbung nicht auf den ursprünglich von der Klägerin hergestellten Spot festgelegt ist. Weitere Umstände, welche zu einer Unangemessenheit der Vertragsdauer für die Beklagte führen könnten, sind nicht erkennbar. Der Werbevertrag über fünf Jahre ist daher nicht aufgrund der Vertragslaufzeit zu beanstanden (vgl. BGH Urteile vom 14.03.2018 - XII ZR 31/17 und vom 25.10.2017 - XII ZR 1/17). b) Die Vereinbarung der Parteien ist jedoch insoweit unwirksam, als dass die Beklagte für die gesamte Vertragslaufzeit vorleistungspflichtig ist. Die Wirksamkeit der Vorleistungspflicht bestimmt sich ebenfalls nach §§ 305 ff. BGB, da auch diese Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart worden ist. Sie benachteiligt die Beklagte als Vertragspartnerin der Verwenderin unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deshalb unwirksam. Die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers, welche die Zahlung des Werklohns von der Abnahme gem. § 641 BGB abhängig macht, ist ein gesetzliches Leitbild (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431, Rn. 24). Ein Abweichen von diesem Leitbild führt nur dann nicht zu einer Unwirksamkeit der Klausel, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird. Das ist hier nicht der Fall. Denn das Interesse der Klägerin, ihre Vergütung schon zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu erhalten, berücksichtigt das Interesse ihres Vertragspartners, ihr gesetzlich vorgesehenes Druckmittel für die ordnungsgemäße Erfüllung nicht schon zu Beginn einer vierjährigen Vertragslaufzeit aus der Hand geben zu müssen, überhaupt nicht. Es ist auch kein anderer Ausgleich für den Verlust des Leistungsverweigerungsrechts im Vertrags vorgesehen. Jedenfalls bei einer mehrjährigen Vertragsdauer ist der Vertragspartner auch in einem Werkvertrag mit Dauerschuldcharakter durch eine Vorleistungspflicht für die gesamte Vertragslaufzeit unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2010, III ZR 79/09, MMR 2010, 398, Rn. 28 ff. für 36 Monate). Auch wenn sich die Beklagte für die formularmäßig vorgegebene Alternative der hälftigen Anzahlung mit Zahlung der zweiten Hälfte sechs Monate nach Sendebeginn entschieden hätte, wäre dies nicht anders gewesen, da bei dem vierjährigen Vertrag bereits nach 1/8 der Vertragslaufzeit das Leistungsverweigerungsrecht entfallen wäre. Die Gesamtvergütung der Klägerin wird daher erst nach Fertigstellung des Werkes - durch dessen Beschaffenheit als Ausstrahlung eine Abnahme ausgeschlossen ist, § 640 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BGB - und damit am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit von vier Jahren fällig. Allerdings kann der Werkunternehmer für seine Leistungen gem. § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB Abschlagszahlungen im Wert der bisher erbrachten Leistungen verlangen. Da die Klägerin mit der Fertigstellung des Werbespots für die Beklagte bereits einen Teil ihrer Leistung erbracht hat und mit der Ausstrahlung des Werbespots kontinuierlich Leistungen für die Beklagte erbringt, kann sie daher einen entsprechenden Teil ihrer Vergütung als Abschlag fordern. Die dafür erforderliche Aufstellung gem. § 632a Abs. 1 Satz 5 BGB ist aufgrund der vertraglich festgelegten Vergütung von 259,00 € im Monat für die dort bezeichneten „Medialeistungen“ (259,00 € für die Schaltung im K. (Drogerie) in U. inklusive 1 Sendeplatz pro Stunde und einer kostenfreien Spotproduktion pro Jahr, siehe Anlage K 1, Bl. 16 LGA) erbracht und muss auch nicht noch einmal gesondert überreicht werden. Das diesbezügliche Informationsinteresse der Beklagten als Bestellerin, deren Schutz die Regelung dient, ist damit erfüllt. c) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Verzug der Beklagten bei der Begleichung der Abschlagszahlungen ist mangels Mahnung oder anderen verzugsauslösenden Ereignissen bzgl. der Abschlagszahlungen nicht eingetreten. Damit sind die bis zur Rechtshängigkeit der Klage fällig gewordenen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Rechtshängigkeit ist gem. §§ 696 Abs. 3, 261 ZPO mit Zustellung des Mahnbescheides eingetreten. Die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nach Rechtshängigkeit tritt jeweils mit Ablauf eines jeden Vertragsmonats nach Sendung ein, und damit am jeweils 16. eines Monats. Der Verzug beginnt damit jeweils am 17. eines Monats. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Parteien tragen für jede Instanz die Kosten im Verhältnis der bis zur mündlichen Verhandlung angefallenen Abschlagszahlungen zur gesamten Klagforderung. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt.