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Urteil

12 U 185/21

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Neuwagenkauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung besteht gegenüber dem Hersteller ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung; dieser Anspruch kann jedoch verjähren (§ 826 BGB). • Ist der Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger Schädigung verjährt, kann der Geschädigte eine Herausgabe nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 852 BGB geltend machen, wenn der Schädiger durch die unerlaubte Handlung etwas erlangt hat. • Ein nachträgliches Software-Update begründet für sich genommen keinen neuen kausalen Schaden, der zu einer erneuten Haftung wegen sittenwidriger Schädigung führt. • Bei der Berechnung des Anspruchs aus § 852 BGB sind vom Kaufpreis Nutzungen und der erzielte Weiterverkaufserlös abzuziehen; Aufwendungen des Bereicherungsschuldners können insoweit nicht ohne Weiteres gegengerechnet werden. • Neues unstreitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz ist zuzulassen; trägt die Partei dieses erst dort vor und siegt deswegen, kann sie die Kosten der Berufung tragen (§ 97 ZPO).
Entscheidungsgründe
Herstellerhaftung bei EA189-Motor: § 852 BGB ersetzt verjährten § 826-Anspruch • Bei Neuwagenkauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung besteht gegenüber dem Hersteller ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung; dieser Anspruch kann jedoch verjähren (§ 826 BGB). • Ist der Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger Schädigung verjährt, kann der Geschädigte eine Herausgabe nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 852 BGB geltend machen, wenn der Schädiger durch die unerlaubte Handlung etwas erlangt hat. • Ein nachträgliches Software-Update begründet für sich genommen keinen neuen kausalen Schaden, der zu einer erneuten Haftung wegen sittenwidriger Schädigung führt. • Bei der Berechnung des Anspruchs aus § 852 BGB sind vom Kaufpreis Nutzungen und der erzielte Weiterverkaufserlös abzuziehen; Aufwendungen des Bereicherungsschuldners können insoweit nicht ohne Weiteres gegengerechnet werden. • Neues unstreitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz ist zuzulassen; trägt die Partei dieses erst dort vor und siegt deswegen, kann sie die Kosten der Berufung tragen (§ 97 ZPO). Der Kläger kaufte am 05.08.2013 bei einer Vertragshändlerin der Beklagten einen neuen VW Tiguan 2.0 TDI mit dem EA189-Motor zum Kaufpreis von 33.750 €. Der Motor war vom Dieselskandal betroffen; der Kläger verkaufte das Fahrzeug am 17.08.2020 für 8.000 €. Er machte geltend, die Beklagte habe ihn durch Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung sittenwidrig geschädigt und verlangte Schadensersatz. Die Klage wurde im Dezember 2020 erhoben; die Beklagte rief die Verjährungseinrede hervor. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. In der Berufung trug der Kläger erstmals ausdrücklich vor, es handele sich um einen Neuwagen; daraufhin bejahte das Oberlandesgericht eine Teilschuldnerhaftung der Beklagten nach § 852 BGB und setzte einen Zahlbetrag fest. • Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ist grundsätzlich gegeben bei Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in EA189-Motoren; dieser Anspruch war hier jedoch überwiegend verjährt (§§ 199, 195 BGB). • Das nachträgliche Software-Update kann nicht als neue kausale sittenwidrige Schädigung gewertet werden; ein eigenständiger Schaden durch das Update wurde nicht substantiiert dargelegt. • Ungeachtet der Verjährung steht dem Kläger ein Anspruch aus § 852 BGB zu, weil der Hersteller durch den Verkauf des Neuwagens einen Vermögensvorteil erlangt hat; Herausgabeanspruch nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung ist insoweit gegeben. • Bei der Bemessung des Anspruchs aus § 852 sind vom Kaufpreis Nutzungen (hier nach Schätzung 19.012,32 €) und der erzielte Weiterverkaufserlös (8.000 €) abzuziehen; eine über diese Beträge hinausgehende Händlermarge ist nicht hinreichend dargetan und bleibt unberücksichtigt. • Neues, unstreitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz (Neuwageneigenschaft) war zuzulassen; da dieses Vorbringen zum Erfolg in der Berufungsinstanz führte, trifft den Kläger die Kostentragung der Berufung nach § 97 ZPO sowie eine anteilige Kostentragung im ersten Rechtszug wegen unzutreffender Kaufpreisangabe. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 6.737,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2021 verurteilt; dies entspricht dem aus § 852 BGB resultierenden Restschaden nach Abzug von Nutzungen und Weiterverkaufserlös. Die Klage wegen direktem Schadensersatz aus § 826 BGB ist wegen Verjährung nicht durchgegangen; ein Schaden aus dem Software-Update wurde nicht hinreichend dargelegt. Die Kostenentscheidung belastet die Beklagte überwiegend, der Kläger trägt 20 % der Kosten im ersten Rechtszug und die Kosten der Berufung, weil sein erstinstanzlich unvollständiges Vorbringen die Berufungsinstanz erforderlich machte.