Beschluss
12 U 81/23
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0814.12U81.23.00
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Tenor
Die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 01.02.2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 01.02.2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung nach Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag. Der Kläger schloss bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 01.02.2033 einen Lebensversicherungsvertrag inklusive Unfalltod- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab (Versicherungsnummer …). Den Antrag unterzeichnete der Kläger am 04.02.2003, wobei diesem zu entnehmen ist, dass der Kläger mit der Durchschrift des Antrags das Bedingungsheft L1028, Stand 10/01 (Anlage B1, Anlagenband) erhielt. Nicht angekreuzt war der Erhalt der „Übersicht über die garantierten Leistungen“. Der Antrag enthält über den Unterschriftenzeilen folgende Belehrung über das Rücktrittsrecht: „Rücktrittsrecht (nur bei Leben/Rente/FörderRente): Wenn die Versicherung1 den Antrag annimmt, kann ich (können wir) innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrags davon zurücktreten. Bei zwei Antragstellern genügt der Rücktritt auch nur eines Antragstellers. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung meiner (unserer) Erklärung gewahrt. Das Recht auf Rücktritt wird durch das Recht auf Widerspruch ersetzt, wenn mir (uns) bei Antragstellung noch nicht alle gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden. Auf das Widerspruchsrecht weist die Versicherung1 mich (uns) im Versicherungsschein gesondert hin.“ Am 23.04.2003 übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein (Bl. 60 ff. der Akte), der als Seite 11 die „Übersicht über die garantierten Leistungen“ enthielt (vgl. Bl. 70 der Akte). Der Versicherungsschein enthielt in Fettdruck auf Seite 4 folgende Belehrung: „Rücktritts-/Widerspruchsrecht Wenn Ihnen bereits bei Antragstellung alle gesetzlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden, können Sie nun innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss dieses Versicherungsvertrages davon zurücktreten. Die Frist wird durch die rechtzeitige Absendung der Erklärung gewahrt. Über dieses Rücktrittsrecht hatten wie Sie im Antrag belehrt. Das Recht zum Rücktritt wird durch das Recht zum Widerspruch (§ 5a Versicherungsvertragsgesetz) ersetzt, wenn Ihnen bei Antragstellung noch nicht alle gesetzlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden. Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins vorbehaltlich Ihrer Rechte nach § 5 Versicherungsvertragsgesetz, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der genannten Unterlagen in Textform widersprechen. Die Textform ist in § 126 b Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Sie wird gewahrt, wenn Sie Ihre Erklärung in lesbaren Schriftzeichen abgeben und durch Nachbildung Ihrer Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar abschließen, so kann sie also beispielsweise postalisch, per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung des Widerspruchs gewahrt.“ Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Belehrung wird auf den Versicherungsschein, dort Seite 4 (Bl. 63 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger führte den Vertrag bestimmungsgemäß durch. Am 14.03.2005 beantragte er eine Beitragsstundung bis April 2006. Mit Antrag des Klägers vom 12.12.2005 wurde die beitragspflichtige Wiederinkraftsetzung vollzogen. In den Jahren 2007, 2010, 2011, 2013 und 2015 erfolgten weitere Stundungen mit anschließender beitragspflichtiger Fortführung auf Antrag des Klägers. Im Jahr 2014 änderte der Kläger das Bezugsrecht. Der Kläger machte die Versicherung steuerlich geltend. Mit Schreiben vom 20.10.2020 erklärte der Kläger den Widerspruch des Vertrages, was die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2020 (Anlage K2, Bl. 7 der Akte) zurückwies. Der Kläger holte ein versicherungsmathematisches Gutachten des A ein (Anlage K3, Bl. 8 ff. der Akte), auf Grundlage dessen er seinen Rückabwicklungsanspruch berechnet. Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Antrag keine Übersicht über die garantierten Leistungen erhalten, es sei das Policemodell einschlägig. Er hat die Ansicht vertreten, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die Belehrung im Versicherungsschein sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Es werde alternativ über den Rücktritt und den Widerspruch belehrt, was verwirrend sei. Konkrete Angaben, welche Informationen zu den gesetzlichen Verbraucherinformationen gehörten, gebe es nicht, der Verbraucher müsse selbst erkennen, ob das Antrags- oder das Policemodell einschlägig sei. Auch die Belehrung zum Widerspruchsrecht verlange eine juristische Einschätzung, weil der Versicherungsnehmer nicht entnehmen könne, was die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen seien. Die Formulierung, die Frist werde durch rechtzeitige Absendung gewahrt, sei unklar. Ein Hinweis auf die Form des Rücktritts fehle. Von Verwirkung sei nicht auszugehen, im Übrigen müsse hierzu eine Klärung durch den EuGH abgewartet werden. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe mit dem Antrag auf eine Übersicht über die garantierten Leistungen erhalten. Er habe nur Einzahlungen von 306.506,87 € getätigt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei im Antragsmodell geschlossen worden. Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, sowohl nach dem Antrags- als auch nach dem Policemodell. Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung und beruft sich auf Verwirkung. Im Übrigen wird wegen der Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf das angefochtene Urteil (Bl. 190 ff. der Akte) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen und nicht wirksam widerrufen worden. Der Vertrag sei im Policemodell zustande gekommen, weil der Kläger mit dem Antrag die Übersicht über die garantierten Leistungen, die nach Anlage D zu § 10a VAG a. F. zu den erforderlichen Verbraucherinformationen gehöre, nicht erhalten habe. Der Widerspruch des Klägers sei aber verspätet, denn der Kläger sei im Versicherungsschein ordnungsgemäß belehrt worden. Die Belehrung sei ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Die Belehrung sei auch nicht deswegen mangelhaft, weil sowohl über den Rücktritt als auch über den Widerspruch belehrt werde. Im Antrag habe der Kläger durch Unterschrift bestätigt, welche Informationen er erhalten habe, und er trage selbst vor, bei Antragsstellung nicht alle Unterlagen erhalten zu haben. Dann sei es ihm unschwer möglich zu beurteilen, ob er ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht habe. Es sei nicht verwirrend, dass im Antrag ebenfalls eine Belehrung enthalten sei. Die Belehrung entspreche wörtlich den gesetzlichen Vorgaben und enthalte den Hinweis auf die Textform. Im Übrigen sei der Kläger auch im Antragsmodell inhaltlich korrekt belehrt worden. Hinzu komme, dass selbst bei fehlerhafter Belehrung von Verwirkung auszugehen sei, weil der Kläger mehrfach durch eigene Anträge zur Beitragsstundung und vorzeitige Beendigung der Stundung sowie Änderung des Bezugsrechts auf den Vertrag eingewirkt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt. Die Belehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben, sondern trotz des Fettdrucks eher versteckt. Die Belehrung sei inhaltlich mangelhaft, weil sie mit einem Konditionalsatz beginne. Der Verbraucher werde verwirrt. Der Begriff „nun“ sei unbestimmt. Der Verbraucher müsse klären, ob er alle gesetzlichen Informationen erhalten habe. Da der Begriff Textform nur beim Widerspruchsrecht verwandt werde, liege nahe, dass er beim Rücktritt nicht gelten solle, das sei fehlerhaft. Der Antrag sei am 04.02.2003 gestellt worden, der Versicherungsschein erst am 23.04.2003 ausgefertigt worden. Von Verwirkung könne nicht ausgegangen werden, weil die Belehrung fehlerhaft sei. Außerdem sei die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 zu berücksichtigen, sowie Entscheidungen des Verfassungsgerichts Rheinland-Pfalz, des OLG Rostock, des LG Frankfurt und der LG Erfurt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 22.06.2023 (Bl. 215 ff. der Akte) verwiesen. Er beantragt, unter Abänderung des am 01.02.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 441.732,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an den Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 1.290,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.802,44 € zu zahlen sowie den Kläger von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.006,23 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Der Senat verweist diesbezüglich auf seinen Hinweisbeschluss vom 28. Juni 2023 (Bl. 224 ff. der Akte). Der Schriftsatz des Klägers vom 11.08.2023 (Bl. 241 f. der Akte) veranlasst keine andere Beurteilung. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war der Kläger mit Erhalt der Versicherungsunterlagen ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. belehrt worden. Wie im Hinweisbeschluss dargelegt, ist die Beurteilung in den Allgemeinen Bedingungen inhaltlich nicht zu beanstanden. Mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.12.2017, Az.: 12 U 127/17 hat der Senat sich im Hinweisbeschluss bereits ausführlich beschäftigt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Da eine ordnungsgemäße Belehrung vorlag, waren für die Annahme der Verwirkung keine besonders gravierenden Umstände erforderlich. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel des Klägers war erfolglos. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gebührenstreitwert im zweiten Rechtszug: 443.022,58 €. Vorausgegangen ist unter dem 28.06.2023 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt einstimmig beschlossen: Der Kläger wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 01.02.2023 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 21. Juli 2023 Stellung zu nehmen. Gründe Die Berufung wird im Beschlussverfahren zurückzuweisen sein, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Der Senat verweist wegen der mangelnden Erfolgsaussicht zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe des landgerichtlichen Urteils und fügt im Hinblick auf die Berufungsbegründung das Folgende hinzu: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Versicherungsprämien oder hieraus gezogenen Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 BGB, weil der Widerspruch des Klägers nicht fristgerecht erfolgt ist und zudem verwirkt ist. 1. Der zwischen der Beklagten und dem Kläger im Jahr 2003 geschlossene Lebensversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.07.2001, die bis zum 07.12.2004 galt, (im Folgenden: VVG a. F.) wirksam nach dem Policemodell zustande gekommen. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Vertrag im Policemodell geschlossen wurde, weil dem Kläger bei Unterzeichnung des Antrages jedenfalls die Übersicht über die garantierten Leistungen, die nach Anlage D zu § 10a VAG a. F. zu den erforderlichen Verbraucherinformationen gehört, nicht vorlag. 2. Entscheidend ist also, ob der Kläger mit Erhalt der Versicherungsunterlagen ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. belehrt worden ist, was hier der Fall war. Darauf, ob die Belehrung über ein - hier nicht gegebenes - Rücktrittsrecht ordnungsgemäß war, kommt es nicht an. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht auf Seite 4 des Versicherungsscheins war inhaltlich nicht zu beanstanden und nach Auffassung des Senats auch ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. a) § 5a Abs. 2 VVG a.F. verlangt eine schriftliche, in drucktechnisch deutlicher Form gestaltete Belehrung über den Fristbeginn und die Dauer der Frist. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus. Außerdem muss sie entweder gesondert präsentiert oder drucktechnisch so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Vertragsunterlagen nicht entgeht, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az.: IV ZR 58/03, VersR 2004, 497). Die Hervorhebung kann durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder -größe, Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise erfolgen. Für die Deutlichkeit der Hervorhebung kommt es auch auf den Umfang und die Gestaltung der sonstigen Vertragsunterlagen an (BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az.: IV ZR 58/03, VersR 2004, 497). Hier ist die maßgebliche und vollständige Belehrung auf der Seite 4 des Versicherungsscheins (Bl. 63 der Akte) in einem eigenen, mittels durchgezogenen Linien abgetrennten Abschnitt enthalten, sie ist fett gedruckt und mit Rücktritts-/Widerspruchsrecht überschrieben. Damit ist die Gestaltung und Präsentation der Belehrung hinreichend deutlich und hervorgehoben, um die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen und sein Augenmerk auf die Belehrung zu richten. Auch wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, der zudem das zentrale Dokument seiner Versicherung ist, nur überschlägig durchsieht, kann er auf den ersten Blick erkennen, dass ihm ein Widerspruchsrecht eingeräumt ist. Durch die Stellung, die Überschrift und den Fettdruck wird die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers hinreichend geweckt und auf die Belehrung gelenkt. Zur drucktechnischen Hervorhebung genügt das. b) Die Belehrung in den Allgemeinen Bedingungen ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer mitteilt, dass ihm - statt eines Rücktrittsrechts - das Recht zum Widerspruch nach § 5a VVG zusteht, wenn ihm bei Antragstellung noch nicht alle gesetzlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden, macht die Belehrung weder verwirrend noch unwirksam. Der Kläger als verständiger Versicherungsnehmer konnte hier insoweit trotz der Verwendung eines Konditionalsatzes unschwer erkennen, dass ihm im vorliegenden Fall ein Widerspruchsrecht zustand, denn er wusste, welche Unterlagen ihm mit dem Antrag, vor Übermittlung des Versicherungsscheins überlassen worden waren, zumal er im Antrag durch Unterschrift bestätigt hatte, welche Informationen er erhalten hatte und daraus deutlich hervorging, dass die Übersicht über die garantierten Leistungen fehlte. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.12.2017, Az.: 12 U 127/17) ergibt sich insofern nichts anderes, da dieser Entscheidung jedenfalls nicht die gleiche Belehrung wie im vorliegenden Fall zugrunde lag. Hinzu kommt, dass der BGH (Beschluss vom 28.10.2020, Az.: IV ZR 53/20, Rdnr. 13, zitiert nach juris) eine im Wortlaut identische Formulierung, wie sie der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.12.2017 zugrunde lag („Wenn die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erst zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt werden, gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung) nach Überlassen der Unterlagen schriftlich widerspricht. Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und alle genannten Unterlagen vorliegen.“), als unproblematisch angesehen hat. Er hat ausgeführt, dass dem Versicherungsnehmer mit der Formulierung eines Konditionalsatzes keine unzumutbare Subsumtionslast auferlegt werde. Er müsse lediglich feststellen, ob die im Einzelnen aufgezählten Unterlagen erstmals zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt wurden. Für ihn sei dabei ohne weiteres erkennbar, ob ihm diese Unterlagen im Zeitpunkt dessen Zugangs bereits vorlagen. Diese Feststellung werde von ihm stets verlangt und sei mit jeder Belehrung unvermeidbar verbunden, denn ohne diese Kenntnis könne er nicht wissen, welche Widerspruchsfrist für ihn gilt (vgl. insoweit auch (vgl. insoweit auch auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2019, Az.: 11 U 84/19, Rdnr. 7 - 10, zitiert nach juris). Soweit die Beklagte den Kläger in der Widerspruchsbelehrung darauf hingewiesen hat, dass der Vertrag „auf der Grundlage des Versicherungsscheins vorbehaltlich der Rechte nach § 5 VVG, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen gilt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der genannten Unterlagen in Textform widersprochen wird“, hat die Beklagte lediglich den Gesetzeswortlaut aus § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG („…gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.“) wiedergegeben. Das ist nicht fehlerhaft. 3. Es kann offenbleiben, ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen, weil es dem Kläger auch im Fall einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 25.11.2020, Az.: IV ZR 318/18, Rdnr. 20 - 21, zitiert nach juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Da hier kein Belehrungsmangel vorlag, waren für die Annahme der Verwirkung keine besonders gravierenden Umstände erforderlich, sondern die normale Vertragsdurchführung war ausreichend. 4. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des EuGHs vom 09.09.2021 (C-33/20 u.a., zitiert nach juris) beruft sowie auf die hierauf beruhenden Entscheidungen des OLG Rostock (Urteil vom 08.03.2022, Az.: 4 U 51/21, zitiert nach juris) und des LG Erfurt vom 30.12.2021 (Az.: 8 O 1519/20, zitiert nach juris) oder auch des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz vom 22.07.2022 (VGH B 70/21), folgt der Senat diesen nicht. Die Entscheidung des EuGHs vom 09.09.2021 ist zum Verbraucherkreditrecht ergangen und auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der BGH hat mit Beschluss vom 15.02.2022 (Az.: XI ZR 172/21, m. w. N., zitiert nach juris), ausgeführt, dass die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliendarlehen keine Anwendung findet, weshalb auch das Urteil des EuGHs vom 09.09.2021 nicht einschlägig sei. Dies gilt gleichermaßen für das vorliegende Verfahren, da Art. 14 der Richtlinie 2008/48 EG, der das Widerrufsrecht regelt, nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 EG nur für Verbraucherkreditverträge gilt und auf den hier maßgeblichen Rentenversicherungsvertrag nicht anzuwenden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15.06.2022, Az.: 12 U 262/21 nicht veröffentlicht und Beschluss vom 26.10.2022, Az.: 12 U 185/21 nicht veröffentlicht). Der Senat stellt eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen anheim. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).