Urteil
6 U 46/21
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die werbliche Angabe „klimaneutral" auf Produktverpackungen ist nicht per se irreführend; sie verspricht eine ausgeglichene CO2-Bilanz, lässt aber offen, wie diese erreicht wird.
• Bei Variantekennzeichnungen unter gleicher Marke wird der Verbraucher nicht ohne Weiteres auf eine Unternehmenskennzeichnung schließen, wenn Produktvarianten (z. B. mit und ohne Zusatz) regelmäßig nebeneinander angeboten werden.
• Fehlt eine Irreführung nach § 5 UWG, ist dennoch zu prüfen, ob wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten werden; die Pflicht zur näheren Erläuterung kann durch einen gut sichtbaren Verweis auf eine Internetadresse erfüllt werden.
• Eine erfolglose Abmahnung berechtigt nicht zur Erstattung der Abmahnkosten, wenn die beanstandete Werbung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Entscheidungsgründe
Werbung „klimaneutral“: kein Irreführungs- und kein weitergehendes Informationsverbot ohne fehlende Online-Verweisung • Die werbliche Angabe „klimaneutral" auf Produktverpackungen ist nicht per se irreführend; sie verspricht eine ausgeglichene CO2-Bilanz, lässt aber offen, wie diese erreicht wird. • Bei Variantekennzeichnungen unter gleicher Marke wird der Verbraucher nicht ohne Weiteres auf eine Unternehmenskennzeichnung schließen, wenn Produktvarianten (z. B. mit und ohne Zusatz) regelmäßig nebeneinander angeboten werden. • Fehlt eine Irreführung nach § 5 UWG, ist dennoch zu prüfen, ob wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten werden; die Pflicht zur näheren Erläuterung kann durch einen gut sichtbaren Verweis auf eine Internetadresse erfüllt werden. • Eine erfolglose Abmahnung berechtigt nicht zur Erstattung der Abmahnkosten, wenn die beanstandete Werbung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte vertreibt Müllbeutel unter der Marke X, darunter eine Produktvariante mit der Angabe „X klimaneutral“. Der Kläger hielt diese Kennzeichnung für irreführend und forderte nach erfolgloser Abmahnung Unterlassung. Im ersten Rechtszug gab das Landgericht der Klage statt; es sah in der Bezeichnung eine Irreführung dahin, dass Verbraucher das Unternehmen als klimaneutral ansehen könnten und monierte fehlende nähere Erläuterungen auf der Verpackung. Die Beklagte rügte, dass „X" nur eine Produktmarke und nicht das Unternehmenskennzeichen sei und dass die einschlägigen Produktvarianten regelmäßig nebeneinander angeboten würden. In der Berufung machte die Beklagte geltend, die Verpackung weise auf Gold-Standard-Projekte und die Internetadresse hin; die Ausgestaltung der Webseite sei nicht Streitgegenstand. Das OLG änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Streitgegenstand ist die Werbung der Müllbeutel mit der Angabe „klimaneutral" in der konkreten Ausgestaltung; nicht Gegenstand ist die Frage, ob das Produkt tatsächlich klimaneutral ist oder die inhaltliche Gestaltung der Webseite. • Irreführung nach § 5 UWG setzt eine Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs voraus. Der Verkehr erwartet bei einer Markenkennzeichnung mit Varianten (gleiche Marke, unterschiedliche Zusätze) nicht ohne Weiteres, dass die Herausstellung einer Eigenschaft für alle Erzeugnisse des Unternehmens gilt. • Die Angabe „klimaneutral" verspricht eine ausgeglichene CO2-Bilanz; sie ist verständlich und unterscheidet sich vom unscharfen Begriff „umweltfreundlich". Sie führt nicht nötigerweise zu einer Fehlvorstellung, weil sie keine emissionsfreie Herstellung suggeriert. • Die Verpackung enthält zudem gut sichtbare Hinweise, dass die Klimaneutralität durch Unterstützung Gold Standard zertifizierter Klimaschutzprojekte erreicht werde, und benennt eine Internetadresse (www.P.de). Damit ist eine zumutbare Informationsmöglichkeit gegeben. • Nach dem gesteigerten Maßstab für Umweltwerbung sind zwar aufklärende Hinweise wichtig; eine Pflicht zur vollständigen Erläuterung auf der Verpackung besteht aber nicht. Ein Verweis auf eine Internetseite genügt, wenn die weitergehenden Angaben dort abrufbar sind (§ 5a Abs. 2 UWG in Verbindung mit dem Informationsgrundsatz). • Die DIN EN ISO 14021 gibt Hinweise zur Darstellung von CO2-Neutralität, ist aber nicht verbindlich; daraus folgt kein unmittelbares gesetzliches Verpflichtungs- oder Auskunftsregime für die Verpackung. • Mangels Irreführung oder vorenthaltener wesentlicher Information ist die Abmahnung unbegründet; daher besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 S.2 UWG nicht anwendbar). Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und die Klage wird vollständig abgewiesen. Das OLG stellt fest, dass die Angabe „klimaneutral" auf den Müllbeuteln in der konkret vorgelegten Gestaltung weder nach § 5 UWG irreführend ist noch wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG zu beanstanden ist, da die Verpackung auf die Kompensation durch Gold-Standard-Projekte hinweist und eine Internetadresse zur vertiefenden Information angibt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Abmahnkosten werden nicht ersetzt, weil die Abmahnung unbegründet war.