OffeneUrteileSuche
Urteil

81 O 32/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0328.81O32.23.00
1mal zitiert
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1

.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00

Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen

Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, Flüge mit der

Aussage

CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger:

CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“

zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1;

2

.

an den Kläger 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2024

(Rechtshängigkeit) zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar zu Ziffer I.1 gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € und im Übrigen in Höhe von

1

10 % des zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, 1 . es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, Flüge mit der Aussage „ CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1; 2 . an den Kläger 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2024 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar zu Ziffer I.1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € und im Übrigen in Höhe von 1 10 % des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Der Kläger als Umwelt- und Wettbewerbsverband verlangt von der Beklagten die Unterlassung angeblich irreführender Werbung mit den Angaben von CO 2 -Neutralität. Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Verbraucherschutzverband. Nach seiner Satzung bezweckt der Kläger unter anderem, die Verbraucherberatung und -aufklärung in der Bundesrepublik G. zu fördern. Er ist in die Liste klagefähiger Verbraucherschutzverbände eingetragen. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft und Tochtergesellschaft der A. AG. Der Kläger überprüfte am 18.11. und 21.12.2022 die Webseite der Beklagten (Anlage K 1). Deren Startseite präsentierte sich wie nachfolgend: Bilddatei entf. Primär beanstandet der Kläger den nachfolgenden vergrößerten Ausschnitt: Bilddatei entf. B 4 Die Beklagte bietet zur Erreichung von CO 2 -Neutralität Verbrauchern entweder sog. SAF (Sustainable Aviation Fuels) oder die Investition in Klimazertifikate, die aus einem Klimaprojektportfolio der Beklagten stammen, an. SAF-Kraftstoffe werden mit biogenen Reststoffen wie z.B. Altölen hergestellt, z.B. Rohaltöl, ein Nebenprodukt der Zellstoffindustrie, das zumeist chemisch weiterverarbeitet wird. Wählt der Verbraucher die Option der „Kompensation während der Flugbuchung“, erfolgt diese durch eine Investititon in Klimaschutzprojekte. Wählt der Verbraucher die Option der nachträglichen CO 2 -Kompensation kann er entscheiden, ob er die Kompensation durch eine Investition in Klimaschutzprojekte oder durch den Kauf von SAF erreichen will. Die nachträgliche Kompensation erfolgt über die Plattform „Compensaid“, einer von der A. Gruppe betriebenen Kompensationsplattform. „Compensaid“ ist vom W. Nord als Verified Carbon Offsetting Provider zertifiziert. Die Beklagte arbeitet über „Compensaid“ mit der international anerkannten Non-Profit-Organisation „myclimate“ zusammen. Neben der A. Group, zu der die Beklagte gehört, arbeiten über 2.300 Unternehmen und Organisationen aus verschiedenen Branchen mit „ myclimate“ zusammen. Die von dem Kläger beanstandete Anlage K1 begann mit der oben dargestellten Startseite und setzte sich mit einer Seite fort, die auf die Startseite über den Button „So geht´s“ verlinkt war, auf der beschrieben 5 wurde, dass die CO 2 -Kompensation während oder nach der Flugbuchung vorgenommen werden kann (Anlage K 6). Auf dieser Internetseite "CO2- Kompensation bei Eurowings" platzierte die Beklagte an drei verschiedenen Stellen farblich hervorgehobene Verlinkungen. Über diese Verlinkungen gelangten die Verbraucher auf die Internetseite "Compensaid", auf der über SAF und die Plattform „Compensaid“ informiert wurde. Von der Seite „ Compensaid“ gelangte man über Verlinkungen auf Seiten zu SAF (Anlage K 1 , ferner Anlage K 7) und zu dem Portfolio der zertifizierten Projekte (Anlage K 7). Die Beklagte stellte zudem eine Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) bereit, die auf der Startseite im sog. Footer über das Stichwort „Nachhaltigkeit“ verlinkt und eine Unterseite der Startseite war. Auf dieser Seite wurde u.a. über SAF und über CO 2 -Einsparungen berichtet. Zum Zeitpunkt des Verstoßes umfasste das Portfolio der Beklagten 13 Projekte: o G.: Renaturierung des T. o P.: Klimaoptimierte Waldbewirtschaftung im Kanton R. o C.: Aufforstung in N. o V.: Schutz des Regenwalds durch effiziente Kocher o D.: Effiziente Kocher retten Lebensraum der letzten Berggorillas o S.: Energiespar- und Solarkocher für eine grünere Insel o H.: Kommunales Wiederaufforsten o K.: Strom aus FSC-Holzabfall im X. o K. (Q.): Holz-Biomasse statt Gasboiler in K. o B.: Effiziente Kocher reduzieren Emissionen in B. o Y.: Biogasanlagen für 9000 Familien in Y. o O.: Schutz tansanischer Wälder für Indigene, Wildtiere und das Klima o I.: Effiziente Kocher in I. Verbraucher, die zur Kompensation der CO 2 -Emissionen ihres Fluges Klimaschutzzertifikate erwarben, erfuhren nicht, ob Zertifikate aus allen Projekten zur Kompensation herangezogen werden oder ob eine Auswahl eines oder mehrerer Projekte erfolgt. 6 Die Abbauzeit für Kohlenstoff beträgt überwiegend bis zu 100 Jahren, ein Teil der fossilen Kohlenstoffemissionen verbleibt indes länger in der Atmosphäre, nämlich bis zu 1.000 Jahre. Der CO 2 -Zertifikatehandel zum Nachweis einer Reduzierung ist nicht reguliert und beruht auf privatrechtlichen Standards. Marktführende Unternehmen die E. J. Stiftung und Z. F., mit deren Gütesiegeln viele Aufforstungsprojekte ausgezeichnet werden, garantieren eine zeitlich begrenzte Permanenz. Das P. Projekt wird nach den CH VER (Voluntary Emission Reductions)-Guidelines zertifiziert. Das Klimaschutzprojekt „Renaturierung des T. in M.“ ist nach dem J. MoorFutures zertifiziert. Das Aufforstungsprojekt in N. (C.) ist nach dem Qualitätsstandard „Codice Etico Parchi per Kyoto“ zertifiziert. Die Klimaschutzprojekte der Beklagten sind nach den folgenden Qualitätsstandards zertifiziert: • • • • • • • • • • • • • Effiziente Kocher in I.: E. J. Effiziente Kocher in V.: E. J. Effiziente Kocher in D.: E. J. Effiziente und solare Öfen in S.: E. J. Elektrizität aus FSC Holzabfall in K.: E. J. Biomassekessel in K. (Q.): E. J. Biogaspflanzen in Y.: E. J. Klimaoptimiertes Waldmanagement in der P.: CH VER Effiziente Kocher in B.: E. J. Renaturierung des T. in M.: Moor Futures Aufforstungsprojekt in N. (C.): Codice Etico Parchi per Kyoto Aufforstungsprojekt in H.: Z. F. Waldschutzprojekt in O.: Z. F.. Der Kläger hält die Werbung der Beklagten mit CO 2 -neutral für irreführend und meint weiter, den Verbrauchern würden für die Kaufentscheidung wesentliche Informationen vorenthalten. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.1.2023 vergeblich dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu tragen. 7 Wegen der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten verweist der Kläger auf eine Aufstellung der durchschnittlichen Kosten gemäß Anlage K 31. Der Kläger betont, er wolle nicht jegliche Werbung mit Umweltaussagen verbieten. Der Unterlassungsanspruch richte sich nur gegen solche Werbeaussagen, die etwas versprechen, was die Beklagte nicht halten könne oder die die Beklagte unter Verkennung ihrer rechtlichen Pflichten nicht oder nur ungenügend erläutere. Die Beklagte mache falsche Klimaneutralitätsversprechen, denn sie verspreche die CO 2 -Neutralität ihrer Flüge, obwohl sie diese nicht gewährleisten könne. Hierdurch verstoße die Beklagte gegen § 5 Abs. 1, 2 Satz 2 Nr. 1 UWG. Selbst wenn Verbraucher erkennen würden, dass es sich bei der Möglichkeit, CO 2 -neutral zu reisen um ein Zusatzangebot handele, so würden sie durch diesen Werbeausspruch dennoch in besonderem Maße dazu gebracht, sich der Flugbuchung eher zuzuwenden als dem Angebot eines Flugunternehmens, welches dieses Versprechen nicht macht. CO₂ besitze – unwidersprochen - in der Atmosphäre eine sehr lange Verweildauer, die weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinausgehe. Die Klägerin ist der Auffassung, die SAF seien schon nicht geeignet, die durch die Flüge entstehenden CO 2 -Emissionen zu neutralisieren, weil sie – unstreitig - lediglich einen CO 2 -Minderungseffekt von 80 % im Vergleich zu herkömmlichem Kerosin aufweisen. Die Beklagte müsse nicht nur 100 % der eigens durch den Flug anfallenden Menge CO 2 kompensieren, sondern mindestens 120 %, was sie aber nicht mache. Dass die Beklagte nicht vollständig kompensiere, folge aus der– unstreitigen - Werbeaussage: „Wir errechnen Ihren persönlichen Treibstoffverbrauch und sorgen dafür, dass genau diese Menge an Sustainable Aviation Fuel auf künftigen Flügen zum Einsatz kommt.“, die die Beklagte unstreitig nach der Abmahnung wie folgt abänderte: „Um Ihre flugbezogenen CO 2 Emissionen mit SAF zu reduzieren, errechnen wir diese und setzen die hierfür erforderliche Menge SAF auf künftigen Flügen der A. Group ein.“ Bei SAF-Kraftstoffen könne die Umleitung der Rohstoffe zur Kraftstoffproduktion hohe indirekte Emissionen verursachen. Darüber hinaus 8 seien die hierfür erforderlichen Reststoffe nur in begrenztem Umfang verfügbar. Soweit Waldrestholz Ausgangsprodukt sei, werde durch den Entzug des Restholzes der Wald geschädigt. Das spreche gegen das Versprechen eines CO 2 –Ausgleichs. Auch bei Waldschutzprojekten erwarteten die Verbraucher auf jeden Fall eine ausgeglichene CO 2 -Bilanz. Zwar sei ihnen bei Waldschutzprojekten klar, dass es Naturereignisse gebe, denen die Beklagte bzw. der Zertifizierer nicht durch etwaige Risikopuffer begegnen könne. Verbraucher würden aber zumindest davon ausgehen, dass Risiken, die vorhersehbar sind, beachtet würden, was hier nicht gewährleistet sei. Hinzu komme, dass mehrere der zur Kompensation genannten „aktiven“ Projekte des von der Beklagten bereitgehaltenen Portfolios nicht in der Lage seien, eine Neutralisierung der Emissionen zu erbringen. Da unbestimmt bleibe, in welches konkrete Projekt der Kunde investiere, müssten alle Projekte geeignet sein, die versprochene Kompensation zu erreichen. Sei bereits ein Projekt ungeeignet, sei die Werbung unlauter, da dann mit dem Projektportfolio eine Neutralität nicht zu erreichen sei. Hier seien insbesondere die von der Beklagten verwendeten Waldschutzprojekte bereits wegen ihrer begrenzten Laufzeit nicht geeignet, die versprochene CO Neutralität zu gewährleisten. Das Waldschutzprojekt in 2- H. habe – unbestritten - die längste verbleibende Laufzeit bis 2050, was danach passiere, sei indes wie auch bei den anderen Waldschutzprojekten ungewiss. Bei Waldschutzprojekten sei die Dauer naturgemäß an die Lebensdauer der Bäume gebunden. Die Projektlaufzeiten seien insgesamt zu kurz. Von den 13 Klimaschutzprojekten, die die Beklagte nutzt, hätten unbestritten nur zwei eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren. Teilweise bestehe der Verdacht, dass einzelne Projekte bereits abgeschlossen seien und daher für einen Ausgleich nicht mehr zur Verfügung stünden. Die Standards, auch der E. J., setzten zwar ein hohes Niveau im Bereich von Klimaschutzprojekten, es werde aber nicht versprochen, dass die Reduktionen dauerhaft seien. Bei Aufforstungsprojekten stehe ein neu gepflanzter Baum noch nicht als Kohlenstoffspeicher zur Verfügung. Um seine volle Speicherkapazität zu erreichen, müsse der Baum mindestens 10 bis 30 Jahre gewachsen sein. 9 Hinzu komme, dass absterbende Bäume in erheblichem Umfang CO 2 freisetzten. Bei den als Klimakompensationsmaßnahmen beliebten Waldschutzprojekte würden in der Regel keine neuen Bäume gepflanzt . Es werde vielmehr durch den Anbieter versprochen, dass dieser Wald ohne das Geld aus der Kompensation mit Sicherheit gerodet worden wäre und wegen der Maßnahmen, die das Kompensationsprojekt umsetzt, nun nicht gerodet werde. Waldschutzprojekte, die als Kompensationsprojekt genutzt würden, beruhten auf einer Spekulation in die Zukunft. Es müsse für deren Wirksamkeit nachgewiesen werden, dass ohne das Zertifikat und dem damit verbundenen Schutz eine bestimmte Menge CO 2 sicher ausgestoßen oder freigesetzt, der Wald also sicher zerstört worden wäre. Ein derartiger Beweis sei jedoch kaum möglich. Gleichzeitig würden falsche Anreize zur Spekulation gesetzt. Denn je mehr Abholzung oder anderweitige Zerstörung eines Waldes erwartet werde, desto mehr Zertifikate könnten verkauft und desto mehr Geld könne damit verdient werden. Für die zwei europäischen Klimaschutzprojekte aus dem Portfolio der Beklagten (C. und M.) lägen keine genügenden Verbraucherinformationen vor, die die Zusätzlichkeit dieser Projekte belegten. Es sei anzunehmen, dass diese Projekte schon für die Einhaltung der Klimaziele nach dem Kyoto-Protokoll herangezogen worden seien, damit die Gefahr bestehe, dass aus ihnen generierten CO 2 -Zertifikate doppelt gezählt werden könnten. Projekte, die CO 2 -Reduktionen durch den Einsatz von effizienten Kochern erreichen wollen, seien zwar sinnvoll, könnten aber keine Neutralisierung der ausgestoßenen Emissionen erreichen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers könne sich auch auf ein Informationsdefizit seitens der Werbung der Beklagten stützen, denn diese mache keine ausreichenden Angaben dazu, wie die von ihr behauptete CO 2 - Neutralisierung tatsächlich erreicht werde. Durch das Vorenthalten wesentlicher Angaben verstoße die Beklagte auch gegen §§ 3, 5a Abs. 1, 2 und 3 UWG. Die Angaben müssten sich auf der Internetseite befinden, die durch den Link „So geht’s“ (Anlage K 1) aufzurufen ist. Weitere Zwischenschritte seien nicht zu akzeptieren. Die 10 Beklagte stelle keine geeignete Internetseite bereit, auf der Verbraucher Informationen über eigene Reduktionsbemühungen oder zu den Bewertungsmaßstäben der von der Beklagten genutzten Zertifikate einsehen könnten. Die Beklagte kläre Verbraucher auch nicht hinreichend durch die Bereitstellung der Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) auf. Die Aufklärung über Kompensationsmaßnahmen auf der Nachhaltigkeitsseite erfolge zu spät und auch inhaltlich unzureichend. So werde zwar über den Einsatz neuer Flugzeugtypen informiert, nicht aber, ob dieser Typ auch für den jeweiligen Flug eingesetzt werde. Bei effizienten Abläufen oder Gewichtsreduktion würde mit selbstverständlichen oder unerheblichen Maßnahmen geworben. Es müsse ferner darüber aufgeklärt werden, auf welche Schritte im Lebenszyklus eines Produkts sich die CO 2 -Neutralität beziehe, ob dies im Fall des konkreten Produkts durch Reduktion und/oder durch Kompensation erreicht werden solle und anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label des jeweiligen Zertifizierungspartners erfolgt sei. Der Begriff „Ausgleich“ verweise nicht notwendig auf Kompensationsmaßnahmen. Die Beklagte habe auch nicht darüber aufgeklärt, ob sie bestimmte Emissionen, die im Zusammenhang mit den von ihr angebotenen Flügen entstehen, bei ihren Kompensationsbemühungen unbeachtet lasse, z.B. bezogen auf Vorgänge, die nicht unmittelbar mit dem Flug zu tun haben. Nach dem von der Beklagten vorgelegten „myclimate“-Rechner sei zu berücksichtigen, dass über das CO 2 hinaus weitere klimaschädliche Aspekte zu berücksichtigen seien, deren Effekt zwei- bis viermal so groß wie der CO 2 - Effekt sei. Diese würden bei der Beklagten nicht berücksichtigt. Der Klimarechner sei zwar in dem Internetauftritt der Beklagten enthalten, aber nur schwer zu finden. Dass die Beklagte ihr Verhalten angepasst habe und auch nicht mehr mit Waldschutzprojekten werben wolle, bestärke die Richtigkeit der von dem Kläger vertretenen Auffassung. Der Kläger beantragt, 1 . wie erkannt, hilfsweise, 11 zu unterlassen, Flüge mit der Aussage CO2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen „ nachhaltiger: CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1, sofern die CO2 -Neutralität a. durch sog. „Sustainable Aviation Fuels“ mit einem CO2 - Minderungseffekt von 80 % oder b. durch die in der Anlage K 2 dokumentierten und als „aktiv“ beschriebenen Waldschutz- und Kocherprojekte sowie Projekte innerhalb der Europäischen Union erreicht werden soll; 2 . wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, der Beklagten jegliche Werbung mit Umweltaussagen zu verbieten. Alle Maßnahmen, die der Beklagten zur Reduzierung und zum Ausgleich von CO 2 -Emissionen zur Verfügung stünden, würden vom Kläger verworfen. Die Verbraucher seien informierter und aufgeklärter, als es ihnen der Kläger zutraue. Ihnen sei bewusst, dass Flugreisen nicht emissionsfrei erbracht werden können und ein Emissionsausgleich nur durch Kompensationsmaßnahmen möglich sei. Ihnen sei auch bewusst, dass Waldschutzprojekte nur dann einen Ausgleich für heutige Emissionen erreichen könnten, wenn sie lange genug in der Zukunft betrieben würden. Da jedem Verbraucher bewusst sei, dass die Zukunft ungewiss sei, sei den Verbrauchern klar, dass jegliche Aussage über den Emissionsausgleich durch Waldschutzprojekte eine Prognose darstelle, die davon ausgehe, dass bestimmte Umstände in der Zukunft eintreten. Es sei auch klar, dass unvorhergesehene Ereignisse eintreten können, die dazu führen könnten, 12 dass auch seriöse Prognosen sich nicht realisieren. Insofern verstünden die aufgeklärten und informierten Verbraucher, dass das werbende Unternehmen den Anbieter so sorgfältig auswähle, dass die prognostizierten Ereignisse mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Hierfür gebe es die Standards für Klimazertifikate, die darauf abzielten, dies zu erreichen und nicht auszuschließende Unwägbarkeiten in der Zukunft – sozusagen präventiv durch „Übererfüllung“ – bereits berücksichtigten. Die Vielzahl von Standards für Klimazertifikate sei auch ein Dilemma für die werbenden Unternehmen. Allgemein verbindliche Standards fehlten unbestritten noch. Die Projekte, die „myclimate“ anbiete, seien nach höchsten und allgemein anerkannten Standards wie – unbestritten - E. J. und Z. F. zertifiziert und unterlägen strengsten Vorgaben sowie einer regelmäßigen Überprüfung. Mit den durchgeführten Projekten sei eine vollständige CO 2 - Kompensation in der zugesagten Höhe gesichert. Die Aussage der Beklagten "CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO2-Emissionen ausgleichen und abheben." habe eindeutig eine Zusatzleistung zum eigentlichen Flug sowie unmissverständlich Kompensationsmaßnahmen zum Gegenstand. Es gebe keine feste Verbrauchererwartung zur CO 2 -Reduzierung, weswegen es verfehlt sei, den werbenden Unternehmen den Grad von Detailinformationen abzuverlangen, den der Kläger für richtig erachte. Dem durchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbraucher seien daher die Details dazu, wie im Einzelnen eine CO 2 -Kompensation erfolgt, nicht bekannt. Er erwarte auch keine derartigen Details, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Verbraucher erwarteten lediglich, dass der Anbieter eines "klimaneutralen" Produkts die Emissionen nach anerkannten Standards ermittele und kompensiere, wie es bei der Beklagten der Fall sei. Ohne konkrete Vorstellung über Details der Kompensationsmaßnahmen sei keine Irreführung möglich. Wer so argumentiere wie der Kläger schaffe Zustände, in denen die Unternehmen sich nicht mehr trauen, überhaupt über ihr Umweltengagement zu informieren („Greenhushing“). Waldschutzprojekte seien ein wichtiger und anerkannter Bestandteil eines nachhaltigen Klimaschutzes und dazu geeignet, CO 2 -Emissionen wirksam zu kompensieren. 13 Der vom Kläger erhobene Vorwurf des Greenwashings gehe auch deswegen fehl, weil die Beklagte selbst zahlreiche nachhaltige Maßnahmen ergreife, um die CO 2 -Emissionen, die durch das Fliegen entstehen, zu reduzieren und zu vermeiden. Die Beklagte bestimme bei der Kompensation mit SAF zuerst, wie viel CO 2 auszugleichen sei. Dann beschaffe die Beklagte SAF in einem Volumen, das genau dieser Menge an CO 2 -Einsparung entspreche. Im Ergebnis kaufe die Beklagte im Vergleich zu Kerosin mehr SAF ein, nämlich genau diejenige Menge, die benötigt werde, um den Flug gänzlich CO 2 -neutral zu gestalten. Dies sei schon im Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes so gewesen. Bei Waldschutzprojekten entnehme der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher keine Garantie einer permanenten Reduktion der angegriffenen Angabe "CO2-neutral reisen". Entsprechend sei mit Begriffen wie "klimaneutral" oder "CO2-neutral" lediglich eine qualifizierte Erwartung, nicht die Garantie einer ausgeglichenen CO 2 -Bilanz verbunden. Auch das Umweltbundesamt nehme Waldschutzprojekte für das Erreichen von Klimaneutralität nicht aus. Entsprechendes gelte für Moorschutzprojekte, konkret das hier allein maßgebliche Moorschutzprojekt „Renaturierung des T. in M.". Auch die Kritik an Kompensationsprojekten, die darauf abzielten, durch Ausgabe effizienter Kocher CO 2 zu kompensieren, sei unbegründet. Es finde entgegen der Vermutung des Klägers keine doppelte Berücksichtigung von Klimaschutzzertifikaten aus europäischen Projekten statt. Die begrenzte Dauer eines Klimaschutzprojekts sage nichts über seine Eignung zur CO 2 -Kompensation aus. Bei Ausgabe von sog. ex-post- Zertifikaten sei die bescheinigte Emissionseinsparung bereits erfolgt. Auf die Projektdauer komme es insoweit nicht an. Aber auch bei Projekten, die sog. ex-ante-Zertifikate ausgeben, sei die Projektdauer von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend sei, dass Risikoanalysen durchgeführt und entsprechende Puffer-Regelungen getroffen werden. Es fehle insgesamt an einer Irreführung. Insbesondere fehle eine Irreführung hinsichtlich einer Nutzung des SAF auf dem eigenen Flug, es liege keine Irreführung hinsichtlich einer vollständigen Kompensation durch SAF vor, es 14 erfolge keine irreführende Garantie einer ausgeglichenen CO 2 -Bilanz oder eine Irrführung wegen vermeintlich unzureichender Klimaschutzprojekte. Es würden keine wesentlichen Informationen in Sinne von §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG vorenthalten. Für die Bewertung, ob eine wesentliche Information gemäß § 5a UWG vorenthalten wurde, seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es sei eine Aufklärung darüber erfolgt, wie die CO 2 -Neutralisierung hergestellt wird, nämlich durch nachträgliche Kompensationsmaßnahmen. Ein Hinweis darauf, dass der Flug selbst nicht klimaneutral sei, sei entbehrlich, ebenso, dass bestimmte Emissionen ausgeklammert seien. Der Verkehr erwarte nicht, dass auch indirekte Emissionen berücksichtigt würden, wie beispielsweise die durch die Anreise der Mitarbeitenden verursachten Emissionen. Die Bewerbung habe dem Flug vorgelagerte Stadien nicht zum Gegenstand. Der Verkehr erwarte deswegen lediglich, dass die vom Flugzeug erzeugten und daher direkt mit dem eigentlichen Flug einhergehenden Emissionen nach einer anerkannten und nachvollziehbaren Methode berechnet und kompensiert würden. Es seien keine Angaben erforderlich, wie im Einzelnen die beworbene CO 2 -Neutralität erreicht werde. Der Kläger verlange "eine Überinformation". Im Übrigen zeige die Beklagte auf ihrer Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) im Einzelnen auf, welche Maßnahmen sie ergreife, um ihre CO 2 -Emissionen zu reduzieren. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. I. Der Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung gemäß §§ 3, 5, 8 UWG ist begründet. 15 1 . Der Kläger ist – von der Beklagten unbestritten – als anerkannter Umweltverband eine Organisation für Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und damit hier aktivlegitimiert. 2 . Die beanstandete Werbung ist gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG unlauter, da bezogen auf die angebotenen Flüge irreführend über die CO 2 - Neutralität geworben wird. a. Der Kläger wendet sich im Kern gegen die Bewerbung der Beklagten mit der Aussage „CO 2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO 2 -Emissionen ausgleichen und abheben“ in der konkreten Verletzungsform der Anlage K 1. Diese besteht aus der im Tatbestand eingeblendeten Seite sowie den Unterseiten mit den Angaben zu den einzelnen Kompensationsmöglichkeiten. Da der Antrag in der konkreten Verletzungsform gestellt ist, sind gemäß der in Bezug genommenen Anlage und der Klagebegründung die SAF und die jeweiligen Projekte zur CO 2 -Reduktion einbezogen, ohne dass es hierfür auf den Hilfsantrag ankommt, der die Verknüpfung zu den SAF und den Projekten ausdrücklich herstellt. Bezogen auf die konkrete Verletzungsform genügt danach die Feststellung eines Rechtsverstoßes zur Begründung des Unterlassungsanspruchs. Auf weitere Rechtsverstöße kommt es dann nicht mehr an. b. Die Irreführung der Äußerung ergibt sich bezogen auf die Angabe einer CO 2 - Neutralität aus den ungenügenden Projektlaufzeiten. aa. Vor der Prüfung einer Irreführung ist das Verkehrsverständnis der Aussage „ CO 2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO 2 -Emissionen ausgleichen und abheben“ zu ermitteln. 16 Abzustellen ist auf den durchschnittlichen Verbraucher (§ 3 Abs. 4 UWG), nämlich den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (Köhler in KBF, UWG, § 1, Rn. 22). Da sich die Werbung der Beklagten potenziell an alle Verbraucher richtet, kann die Kammer selbst das Verkehrsverständnis ermitteln (Köhler/Feddersen, UWG, § 12, Rn. 1.71 m.w.N.). Der Aussageteil „CO2-neutral reisen“ ist jedenfalls so zu verstehen, dass durch die Teilnahme an dem Flug bilanziert kein CO 2 anfällt. Das wird bestärkt durch den Aussageteil „CO2-Emissionen ausgleichen“. Ein entsprechendes Verständnis wird auch in vergleichbaren Entscheidungen vertreten (OLG Düsseldorf, Urteile vom 6. Juli 2023 – 20 U 72/22; 20 U 1 52/22 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022 – 6 U 104/22 –; OLG Koblenz, Urteil vom 10. August 2011 – 9 U 163/11 – Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Juni 2022 – 6 U 46/21 –, LG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2023 – 13 O 46/22 KfH –, LG Oldenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 15 O 1469/21 –; LG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2022 – 53 O 169/22). Ob es dafür der Heranziehung eines Strengeprinzips für umweltbezogene Aussagen bedarf (so BGH, Urteil vom 9.6.1994 – I ZR 116/92 -; Urteil vom 1 5 4.12.1995 – I ZR 213/93; auch OLG Hamm, Urteil vom 19.8.2021 – 4 U 7/21) kann dahinstehen, da schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis von einer vollständigen Neutralisierung der CO 2 -Emission auszugehen ist. Der Verbraucher geht nicht davon aus, dass es sich um eine leichtfertige oder gar unerfüllbare Bewerbung handelt. Dem Verbraucher ist aus verschiedenen Klimaschutzbewerbungen bekannt, dass Schadstoffe vermieden werden können oder deren Ausstoß kompensiert werden kann. Umweltschutz ist für Verbraucher ein wesentlicher Gesichtspunkt, dem bei geschäftlichen Entscheidungen zunehmend eine erhebliche Bedeutung zukommt und deshalb bei entsprechenden Bewerbungen für Verbraucher Gewicht und Relevanz hat. Dies gilt besonders bei emissionslastigen Waren oder Dienstleistungen, wie es bei Flügen der Fall ist. Zugleich trifft die Bewerbung ein Bedürfnis des Verbrauchers, einerseits eine objektiv emissionslastige Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, andererseits durch das eigene Verhalten das Klima nicht oder nicht übermäßig zu 17 beeinträchtigen. Daraus ergibt sich eine erhöhte Bereitschaft des Verbrauchers, der Bewerbung mit CO 2 -Neutralität Glauben zu schenken. Die Aussage ist nicht so zu verstehen sein, dass CO 2 -Ausstoß durch den Emittenten von vorneherein vermieden wird und deshalb der Verbraucher die Aussage nicht ernst nimmt. Der Durchschnittsverbraucher weiß, dass es durch Flüge zu erheblichem CO 2 -Ausstoß kommt und eine vollständige Vermeidung technisch nicht möglich ist. Daher wird der Durchschnittsverbraucher – so auch der Aussageteil „CO2-Emissionen ausgleichen“ – davon ausgehen, dass CO 2 -Ausstoß kompensiert wird (so auch zum Verbraucherverständnis OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). Eine Kompensation des CO 2 -Ausstoßes ist – unbestritten – möglich, was wie dargelegt dem Verbraucher auch bekannt ist. Daher wird der Verbraucher die beanstandete Werbung ernst nehmen, weil er sie für technisch und tatsächlich umsetzbar hält. bb. Die Klimaschutzprojekte, die die Beklagte zum CO 2 –Ausgleich verwendet, können für die Entscheidung nicht als tragfähig für einen vollständigen Ausgleich angesehen werden. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Projektlaufzeiten bezogen auf einen vollständigen CO 2 –Ausgleich unzureichend sind. Unbestritten beträgt die natürliche Abbaudauer für CO 2 mindestens 100 Jahre, in Teilen sogar bis 1.000 Jahre. CO 2 wird in Fällen von Waldschutz- oder Aufforstungsprojekten – wie der Kläger formuliert – nur für eine gewisse Zeit, nämlich maximal der Lebensdauer des Waldes durch Einlagerung in das Holz „geparkt“. Ob es sodann weiter gespeichert oder wieder freigesetzt wird, hängt von der anschließenden Verwendung des Holzes ab. Es kann dahinstehen, ob wie der Kläger meint, eine zeitliche Komponente - Permanenz - fehlt, so dass schon deshalb eine Irreführung vorliegt, weil nach Auslaufen des Projekts mit einer Freisetzung des gebundenen CO 2 18 gerechnet werden muss (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 27.6.2023 – 13 O 6/22 KfH). Hiergegen spricht, dass dem Verbraucher bei einem 4 Waldschutzprojekt bewusst ist, dass nur während der zu erwartenden Lebensdauer der Bäume mit einer Bindung des CO 2 gerechnet werden kann. Ob der Verbraucher nach beispielsweise 100 Jahren Lebensdauer von Bäumen noch eine Anschlussverwendung – z.B. Nutzung als Bauholz – erwartet, ist zu bezweifeln. Dies gilt erst recht, wenn eine Abbaudauer für CO 2 von 1.000 Jahren zu kalkulieren ist. Geht man von einem reduzierten Verbraucherverständnis im vorgenannten Sinne aus, sind zwar noch unvorhergesehene Ereignisse – Sturm, Schädlingsbefall – durch einen Risikopuffer zu berücksichtigen, was nach dem Vortrag der Beklagten bei den von ihr verwendeten Waldschutzprojekten auch der Fall sein soll. Soweit die Beklagte auf das Verständnis der Permanenz durch das Umweltbundesamt verweist, wonach es ausreichend sei, dass Risiken angemessen berücksichtigt würden und es danach nicht auf die Bindung von CO2 über die Lebensdauer des Waldes ankommen soll, ist die Erwartungshaltung des Verbrauchers aufgrund der konkreten Bewerbung maßgeblich und nicht das fachliche Verständnis des Bundesumweltamts. Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen, dass insbesondere bei Wald- und Aufforstungsprojekten eine gewisse Laufzeit der Projekte für die Annahme des Verbrauchers zu erwarten ist, es handele sich um einen CO 2 - Ausgleich, kann diese Annahme hier nicht als erfüllt angesehen werden. Die Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, sie verfüge über CO Zertifikate, die wiederum auf anerkannten Standards beruhen. 2- Auch wenn diese unbestritten anerkannten Standards und die daraufhin begründeten Zertifikate eine Gewähr für die Korrektheit des jeweiligen Projekts bieten mögen, kommt diesen nicht eine quasi verbriefte Richtigkeitsgewähr zu. Diese Standards indizieren lediglich, dass das jeweilige Zertifikat für eine gewisse Dauer und ein gewisses Maß an CO 2 - Speicherung steht. Die Beklagte bezweifelt selbst, dass die Standards für die Verbraucher hinreichend transparent sind, um für sie die Erwartung einer ausreichenden Permanenz zu begründen. Daraus folgt aber nur, dass die 19 Zertifizierung nach den Standards für sich genommen den Verbrauchern genügt, um ihre Erwartung in die Kompensationsleistung als erfüllt anzusehen. Es kommt danach auf die tatsächliche Kompensationsleistung an. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers haben von 13 Klimaschutzprojekten, die die Beklagte nutzt, nur zwei eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren. Insoweit ist über einen längeren Zeitraum nicht gesichert, dass etwa die Waldschutzprojekte oder die Aufforstungsprojekte zumindest die Lebensdauer von Bäumen erreichen. Hier ist nicht dargetan, dass durch entsprechende nachträglich wirkende Sicherungsmaßnahmen die zu erwartende Dauer der Speicherung erreicht wird. 3 Projekte haben ihr Laufzeitende 2021bis 2023, weitere zwei Projekte 2024, ein Projekt 2025, ein Projekt 2028. Zwar bedeutet Projektende nicht notwendig eine zu erwartende Freisetzung des CO 2 . Allerdings weist der Kläger nachvollziehbar darauf hin, es sei völlig unsicher, was nach Projektende mit dem gespeicherten CO 2 geschehe. Die Erwartung der Beklagten, dass auch nach Projektende die Bäume stehen bleiben und zur weiteren Speicherung zur Verfügung stehen, mag in einer Anzahl von Fällen durchaus zutreffen. Es bestehen aber keine Absicherungen, die das für die Zukunft gewährleisten. Es bleibt, worauf der Kläger mit Recht hinweist, im Ungewissen, wie der jeweilige Waldbesitzer nach Projekteende mit dem Wald verfährt. Die berechtigte Erwartung des Verbrauchers, dass jedenfalls für die natürliche Lebensdauer des Waldes eine Speicherung des CO 2 erwartet werden kann, wird damit nicht hinreichend sicher erfüllt. Soweit die Beklagte auf sog. ex-post-Zertifikate verweist, bei denen trotz kurzer Restlaufzeiten die CO 2 -Einsparungen in der Vergangenheit verbrieft seien, wird zunächst nicht deutlich, ob diese Zertifikate alle oder nur einzelne, ggf. welche Projekte betreffen. Auch ist der Umfang der verbrieften Einsparung unklar. Würde man etwa bei auslaufenden Projekten von einer verbrieften Einsparung ausgehen, müsste diese einen signifikanten Zeitraum umfassen, der die Lebensdauer der Bäume umfasst. Da aber keine 20 Zertifikate auf schon ausgewachsene Wälder mehr vergeben werden können, wird nicht deutlich, wie hier durch ein ex-post-Zertifikat ein CO 2- Ausgleich belegt werden kann. Anders gewendet kann eine Einsparung nicht durch die CO 2 -Leistung eines schon ausgewachsenen Waldes belegt werden. Als ausgleichsfähige Menge sollen auch nur die Einsparungen gelten, die nicht in der Vergangenheit durch einen Wald erzielt wurden, sondern die beispielsweise in der Zeit ab der Sicherung seines Fortbestandes anstatt einer geplanten Rodung erzielt wurden. Bereits an dieser Stelle kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Werbung erweckte Verbrauchererwartung einer vollständigen Ausgleichsmaßnahme erfüllt wird, wenn etwa eine Rodungsmaßnahme nur für 10 bis 20 Jahre bis zur natürlichen Altersgrenze eines Waldes aufgeschoben wird. Hierin wird ein Verbraucher nur eine zeitweilige CO 2- Speicherung erkennen, nicht aber eine vollständige Ausgleichsmaßnahme. Jedenfalls hätte hier für jedes betroffene Waldschutz- und Aufforstungsprojekt belegt werden müssen, inwieweit eine der Verbrauchererwartung entsprechende Verbriefung einer CO 2 -Kompensation vorliegt. In diesen Fällen ist es tatsächlich nicht hinreichend gesichert, dass durch die Projekte die Erwartung von Verbrauchern an die Speicherdauer erfüllt werden. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass ein ungeeignetes Projekt ausreicht, den Unterlassungsanspruch zu begründen, da der Verbraucher keinen Einfluss auf die Projektauswahl hat und da die Werbeaussage bezogen auf alle Projekte zutreffen muss. Das gilt unabhängig von der weiteren Frage, ob und inwieweit ein Verbraucher sich mit den jeweiligen Projekten konkret beschäftigt. Auch wenn er ohne weitere Befassung mit den einzelnen Projekten auf die Bewerbung vertraut, muss diese in der Sache zutreffend sein. c. Ist aus den vorgenannten Gründen der Unterlassungsanspruch bereits gerechtfertigt, bedarf es der Befassung mit den weiteren Gründen nicht mehr. 21 Dies gilt für die Frage, ob der Verbraucher den Einbezug auch indirekter, nicht unmittelbar den Flug betreffender Emissionen erwartet. Auch kann dahinstehen, ob eine Täuschung darüber vorliegt, dass es sich tatsächlich nur um eine zubuchbare Leistung handelt. Ebenso kann dahinstehen, ob eine Täuschung des Verbrauchers darüber stattfindet, dass nur eine Kompensation und nicht eine Vermeidung von Emissionen erfolgt, wenngleich aus den schon angeführten Gründen zum Verbraucherverständnis davon auszugehen sein dürfte, dass der Verbraucher insoweit keiner Täuschung unterliegt. Auch kann dahinstehen, ob das Werbeversprechen CO 2 -neutral nicht eingehalten wird, sei es, weil wie der Kläger meint, nicht nur Kohlendioxid, sondern auch andere Stoffe, die das Klima negativ beeinflussen, emittiert werden, bei denen die Klimawirkungen eines Fluges zwei- bis viermal so groß wie die CO 2 -Effekte sein sollen, oder sei es, weil wie der Kläger vorträgt, durch das Zubuchen der Verwendung von SAF eine CO Reduktion 2- nur zu 80% statt zu 100% erfolge. Bei den SAF kann auch offenbleiben, ob entgegen der vermeintlichen Erwartung des Verbrauchers SAF nicht direkt für den jeweiligen Flug eingesetzt wird, sondern die errechnete Menge SAF in das Flughafenbetankungssystem eingespeist wird. Weiter muss nicht entschieden werden, ob eine Täuschung vorliegt, weil bei SAF schädliche Klimaeffekte durch die Verwendung von Biomasse, insbesondere auch durch Waldrestholz, nicht berücksichtigt seien. Soweit der Kläger von einer prinzipiellen Ungeeignetheit der Waldschutzprojekte ausgeht, bedarf das ebenfalls keiner Entscheidung. Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine doppelte Nutzung der Klimaschutzzertifikate aus europäischen Projekten erfolgt ist, kann dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob eine vollständige Kompensation durch die Projekte zum Einsatz effizienter Kocher gewährleistet ist. 3 . In gleicher Weise bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Fall der Vorenthaltung wesentlicher Informationen gemäß § 5a UWG i.V.m. §§ 3, 8 UWG gegeben ist, wie der Kläger meint. Ist die beanstandete Bewerbung in der konkreten Verletzungsform zu unterlassen, führt ein auf § 5a UWG begründeter Anspruch nicht weiter. Es kann daher offenbleiben, ob eine 22 unzureichende Aufklärung wegen unzureichender Verlinkung anzunehmen ist, ob von einer unzureichenden Aufklärung über die einzelnen Projekte auszugehen ist, ob eine Aufklärung über den unterbliebenen Einbezug indirekter Emissionen erforderlich war, ob darüber aufzuklären war, dass keine Emissionsvermeidung und nur eine – kompensation erfolgte sowie ob eine Aufklärung über sonstige schädliche Klimaemissionen neben CO 2 notwendig war. 4 . Die Wiederholungsgefahr ist durch den begangenen Verstoß indiziert. Unerheblich ist die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers erfolgte Abänderung der Werbung durch die Beklagte, da die Beklagte ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht gehindert ist, die Werbung wieder in der beanstandeten Fassung zu wiederholen. In den Abänderungen ist andererseits kein förmliches Eingeständnis der Irreführung zu sehen. II. Die in der Höhe unbedenklichen Abmahnkosten sind gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu erstatten. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 50.000 € A 1 Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf. Bilddatei entf.