Beschluss
9 W 162/18
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem gerichtlichen Vergleich, der die gerichtliche Klageforderung tituliert und deren ratenweise Abzahlung regelt, ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs.1 Satz1 Nr.1 VV RVG aus dem für die Hauptsache festgesetzten Wert zu bemessen.
• § 31b RVG gilt nur für Einigungen, die ausschließlich Zahlungsmodalitäten regeln (Nr.1000 Abs.1 Satz1 Nr.2 VV RVG) und nicht für Vergleiche, die Streit über Anspruchsgrund oder -höhe beseitigen.
• Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei; die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist statthaft, führt hier aber nicht zur Abänderung der Gebührenermittlung.
Entscheidungsgründe
Einigungsgebühr bei tituliertem Ratenzahlungsvergleich aus Hauptsachewert • Bei einem gerichtlichen Vergleich, der die gerichtliche Klageforderung tituliert und deren ratenweise Abzahlung regelt, ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs.1 Satz1 Nr.1 VV RVG aus dem für die Hauptsache festgesetzten Wert zu bemessen. • § 31b RVG gilt nur für Einigungen, die ausschließlich Zahlungsmodalitäten regeln (Nr.1000 Abs.1 Satz1 Nr.2 VV RVG) und nicht für Vergleiche, die Streit über Anspruchsgrund oder -höhe beseitigen. • Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei; die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist statthaft, führt hier aber nicht zur Abänderung der Gebührenermittlung. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Zahlung von 11.322,14 € nebst Zinsen. Die Beklagte widersprach dem Mahnbescheid und schlug im streitigen Verfahren einen Vergleich vor, wonach die Forderung in Raten zu zahlen ist, die Beklagte die Kosten trägt und bei Zahlungsverzug der Restbetrag sofort fällig wird. Die Klägerin nahm an; das Landgericht stellte mit Beschluss das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs fest und setzte den Streitwert auf 11.322,14 € fest. Die Klägerin beantragte die Festsetzung der Gerichtskosten und der anwaltlichen Gebühren, insbesondere einer Einigungsgebühr aus dem vollen Streitwert. Die Rechtspflegerin setzte die erstattungsfähigen Kosten antragsgemäß fest. Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde und rügte, § 31b RVG sei anzuwenden, wodurch der Wert für die Einigungsgebühr zu reduzieren sei. • Die Beschwerde ist statthaft, in der Sache jedoch unbegründet; die Einigungsgebühr ist aus dem für die Hauptsache festgesetzten Wert zu berechnen (§ 32 Abs.1 RVG). • § 31b RVG bestimmt den Gegenstandswert nur für Einigungen, die ausschließlich Zahlungsmodalitäten regeln und damit den Gebührentatbestand Nr.1000 Abs.1 Satz1 Nr.2 VV RVG betreffen. • Ein gerichtlicher Vergleich, der den Streit über die Klageforderung beseitigt und zugleich die Forderung tituliert mit ratenweiser Abzahlung und Verfallklausel, betrifft die Hauptsache und nicht lediglich die Erfüllung; er löst deshalb die Einigungsgebühr nach Nr.1000 Abs.1 Satz1 Nr.1 VV RVG aus. • Die gesetzliche Systematik und die Gesetzesbegründung zeigen, dass die Wertregelung des § 31b RVG nicht für Vergleiche über titulierte Forderungen gelten soll, weil hier das Parteieninteresse auf der Hauptsache beruht und nicht nur auf Zahlungsmodalitäten. • Mangels anderer einschlägiger Umstände liegt hier kein bloßes Anerkenntnis oder ein bloßer Aufschub der Vollstreckung vor; der Vergleich verschafft der Klägerin unmittelbar einen Vollstreckungstitel über die Gesamtforderung. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs.1 ZPO; die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen. Die Rechtspflegerin hat zu Recht den vollen für die Hauptsache festgesetzten Streitwert zugrunde gelegt; § 31b RVG findet auf den hier geschlossenen titulierten Ratenzahlungsvergleich keine Anwendung. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Damit bleibt die antragsgemäße Festsetzung der erstattungsfähigen Gerichtskosten und der anwaltlichen Einigungsgebühr bestehen.