OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 Ta (Kost) 6081/20

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1130.26TA.KOST6081.20.00
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bestimmung des § 31b RVG zum Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen betrifft den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG zum Gegenstand hat (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG 14. November 2018 - 9 W 162/18, Rn. 4 f, mwN, auch zur Entstehungsgeschichte der Norm).(Rn.13) 2. Wird eine Forderung unbedingt zur Aufrechnung gestellt, steht das ihrer Berücksichtigung bei der Gegenstandswertbemessung entgegen, § 45 Abs. 3 GKG. Zwar wird in einem solchen Fall uU über zwei Forderungen entschieden. Wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur über einen Betrag, der die Höhe der Klageforderung nicht übersteigt (vgl. BGH 14. Juli 1999 - VIII ZR 70/99, Rn. 4).(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 17. August 2020 – 11 Ca 10021/20 – teilweise abgeändert und der Gesamtgegenstandswert auf 8.868,35 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmung des § 31b RVG zum Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen betrifft den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG zum Gegenstand hat (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG 14. November 2018 - 9 W 162/18, Rn. 4 f, mwN, auch zur Entstehungsgeschichte der Norm).(Rn.13) 2. Wird eine Forderung unbedingt zur Aufrechnung gestellt, steht das ihrer Berücksichtigung bei der Gegenstandswertbemessung entgegen, § 45 Abs. 3 GKG. Zwar wird in einem solchen Fall uU über zwei Forderungen entschieden. Wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur über einen Betrag, der die Höhe der Klageforderung nicht übersteigt (vgl. BGH 14. Juli 1999 - VIII ZR 70/99, Rn. 4).(Rn.7) Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 17. August 2020 – 11 Ca 10021/20 – teilweise abgeändert und der Gesamtgegenstandswert auf 8.868,35 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung von durch die Beklagte zur Aufrechnung gestellte Forderungen bei der Gegenstandswertbemessung und die Ablehnung der Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Der Kläger hat mit der Klage Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 380 Euro, durch die Beklagte einbehaltene Vergütung in Höhe von 1.440 Euro, Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.649,35 Euro und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis geltend gemacht. Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung des Einbehalts der 1.440 Euro auf die Verrechnung eines Vorschusses in Höhe von 250 Euro und eine Gegenforderung in Höhe von 1.190 Euro für die Überlassung von Möbeln berufen, hilfsweise auf eine Mietzinsforderung in Höhe von 1.750 Euro. Mit Beschluss vom 17. März 2020 hat das Arbeitsgericht einen Vergleich festgestellt, in dem sich die Beklagte zur Zahlung von 1.000 Euro netto verpflichtet hat, ggf. auf niedrigere Beträge bei entsprechender Zahlung vor Fälligkeit. Außerdem hat sich die Beklagte zur Erstellung eines Zeugnisses mit der Note „gut“ verpflichtet und sich bereit erklärt, bei Änderungswünschen diesen nachzukommen, soweit sie dabei nicht gegen die Zeugniswahrheit verstoßen müsse. Das Arbeitsgericht hat für den Antrag zu 1) 380 Euro, für den Antrag zu 2) 1.400 Euro, für den Antrag zu 3) 2.649,35 Euro und für den Antrag zu 4) 4.399 Euro (ein Bruttoeinkommen) in Ansatz gebracht. Die Klägervertreterin ist der Ansicht, die zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien vollständig zu berücksichtigen. Zudem liege eine Ratenzahlungsvereinbarung vor, die zu einem Vergleichsmehrwert in Höhe 200 Euro nach § 31b RVG führe. Zudem sei eine Abänderung des Zeugnisses auf die Note „gut“ mit einem weiteren Bruttoeinkommen zu berücksichtigen. II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet, soweit das Arbeitsgericht bei der Bemessung des Wertes für den Antrag zu 2) aus der Klageschrift einen Betrag in Höhe von 40 Euro übersehen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. 1) Das Arbeitsgericht hat zutreffend einen Betrag in Höhe von 250 Euro nicht berücksichtigt. Insoweit hat die Beklagte Erfüllung durch Zahlung eingewandt. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe von 1.190 Euro erhöht den Gegenstandswert schon deshalb nicht, weil es sich nicht um eine Hilfsaufrechnung gehandelt hat. In Höhe von 1.190 Euro hatte die Beklagte ihre Gegenforderung unbedingt zur Aufrechnung gestellt. Das steht ihrer Berücksichtigung bei der Gegenstandswertbemessung entgegen, § 45 Abs. 3 GKG. Zwar wird in einem solchen Fall uU über zwei Forderungen entschieden. Wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur über einen Betrag, der die Höhe der Klageforderung nicht übersteigt (vgl. BGH 14. Juli 1999 – VIII ZR 70/99, Rn. 4; LAG Berlin-Brandenburg 14. Juni 2018 - 26 Ta (Kost) 6048/18, zu II der Gründe). Hinsichtlich der - die Hauptforderung zudem wertmäßig übersteigenden - Hilfsaufrechnung über einen Betrag in Höhe von 1.750 Euro fehlt es für eine Zusammenrechnung an einem Streit. Nur streitige Gegenforderungen können eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Gegenstandswerts auslösen. Es kann daher dahinstehen, ob die Gegenforderungen Gegenstand des Vergleichs gewesen sind, was nicht auszuschließen ist. Einen Vergleichsmehrwert macht die Klägervertreterin insoweit nicht geltend, was bei einer unstreitigen Forderung auch nicht erfolgreich gewesen wäre. 2) Bei der Berechnung des Wertes für den Antrag zu 2) hat das Arbeitsgericht versehentlich übersehen, dass sich in den Klageantrag offensichtlich ein Tippfehler eingeschlichen hatte, was sich aus der Klagebegründung, aber auch aus den weiteren Schriftsätzen der Parteien ergibt. Tatsächlich ist mit der Klage insoweit ein Betrag in Höhe von 1.440 Euro geltend gemacht worden. Dieser Umstand war bei der durch das Arbeitsgericht Cottbus bisher nicht vorgenommenen und daher in der Beschwerdeentscheidung nachgeholten Bildung des Gesamtgegenstandswerts zu berücksichtigen. 3) Ein Vergleichsmehrwert ist nicht angefallen. a) Das betrifft zunächst die Einigung bezüglich des Zeugnisses. Insoweit ist – worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist – die im Vergleich getroffene Regelung jedenfalls mit dem für den Antrag zu 4) in Ansatz gebrachten Betrag abgegolten. b) Auch die Vereinbarung unter Nr. 1 des Vergleichs, mit der die Parteien ua bei vorfälliger Zahlung je nach dem Zahlungszeitpunkt einen der Höhe nach festgelegten Erlass der vereinbarten Forderung geregelt haben, löst keinen Vergleichsmehrwert aus. Die Einigungsgebühr der klägerischen Prozessbevollmächtigten ist aus dem für Hauptsache und Vergleich festgesetzten Wert zu berechnen und nicht zusätzlich aus 20 vH des im Vergleich vereinbarten Betrages. aa) Die Bestimmung des § 31b RVG zum Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen, auf die die Klägervertreterin sich beruft, betrifft den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG zum Gegenstand hat. Das ergibt sich bereits aus der Verwendung des dort legal definierten Begriffs und der ausdrücklichen Verweisung auf diesen Gebührentatbestand. Zudem folgt der entsprechende Regelungszusammenhang aus der Gesetzesbegründung (Regierungsentwurf vom 14. November 2012 zum 2. KostRMoG, BT-Drucks. 17/11471 S. 269). § 31b RVG enthält eine Bestimmung zum Gegenstandswert für die Bemessung derjenigen Einigungsgebühr, die für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages entsteht, durch den (nur) die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht entweder auf die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs oder - wenn über den Anspruch bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt - auf Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Titel. Hiervon abzugrenzen ist ein Vertrag, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, der also Grund oder Höhe eines Anspruchs selbst und nicht nur dessen Erfüllung betrifft. Die Mitwirkung des Anwalts an einem solchen Vertrag löst die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG aus, sofern sich der Regelungsgehalt des Vertrages nicht darauf beschränkt, dass der Schuldner den Anspruch schlicht anerkennt oder der Gläubiger auf den Anspruch verzichtet (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 2 VV RVG). Die Wertvorschrift des § 31b RVG gilt für diesen Vertrag auch dann nicht, wenn in ihm zugleich Zahlungsmodalitäten geregelt werden. Das Interesse der Parteien an der vertraglichen Regelung beschränkt sich nicht hierauf, sondern orientiert sich an der Hauptsache (so zutreffend Schleswig-Holsteinisches OLG 14. November 2018 – 9 W 162/18, Rn. 4 f, mwN, auch zur Entstehungsgeschichte der Norm). bb) Danach ist für die Berechnung der Einigungsgebühr der festgesetzte Gesamtgegenstandswert maßgeblich. Durch die Einigungsgebühr ist auch die Regelung unter Nr. 1 des Vergleichs abgegolten, die einen Erlass bei vorfälliger Zahlung vorsieht. Ähnliche Intentionen enthalten sogenannte Turbo- oder Sprinterklauseln, die im Rahmen eines Beendigungsvergleichs ebenfalls nicht geeignet sind, einen Vergleichsmehrwert auszulösen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist unermäßigt angefallen, da der Erfolg der Beschwerde marginal ist. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.