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Beschluss

3 Wx 84/13

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Mittellosigkeit des Nachlasses kann der Nachlasspfleger Vergütung aus der Staatskasse verlangen. • Mittellosigkeit liegt auch vor, wenn die Verwertung des Nachlasses rechtlich oder tatsächlich verhindert ist oder in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. • Eine Erstattung aus der Landeskasse darf erfolgen, obwohl Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren bestehen; Rückgriffsansprüche der Staatskasse nach Beendigung des Verfahrens bleiben vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Nachlasspflegers bei erwarteter Masseunzulänglichkeit (VBVG) • Bei Mittellosigkeit des Nachlasses kann der Nachlasspfleger Vergütung aus der Staatskasse verlangen. • Mittellosigkeit liegt auch vor, wenn die Verwertung des Nachlasses rechtlich oder tatsächlich verhindert ist oder in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. • Eine Erstattung aus der Landeskasse darf erfolgen, obwohl Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren bestehen; Rückgriffsansprüche der Staatskasse nach Beendigung des Verfahrens bleiben vorbehalten. Der Erblasser verstarb am 9. Mai 2012 verheiratet und kinderlos; ein Testament besteht nicht. Die Ehefrau schloss die Erbschaft aus; nahe Verwandte sind Tante und Cousine. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger zur Sicherung, Verwaltung und Ermittlung der Erben. Der Nachlasspfleger beantragte Vergütung, das Nachlassgericht genehmigte zunächst einen Stundensatz von 65 €, später auf Antrag des Nachlasspflegers einen verminderten Stundensatz von 33,50 € und ordnete Erstattung aus der Landeskasse an. In der Zwischenzeit eröffnete das Insolvenzgericht über den Nachlass das Insolvenzverfahren, der Insolvenzverwalter stellte Masseunzulänglichkeit fest, da Verbindlichkeiten die Aktiva übersteigen; Aktivvermögen besteht aus einem Grundstück (35.000 €) und Bankguthaben (3.805,07 €). Der Bezirksrevisor legte Beschwerde gegen die Erstattung an die Landeskasse ein mit dem Einwand, die Vergütung sei Masseverbindlichkeit und vor Auszahlung bei vorhandener Masse nicht aus der Landeskasse zu ersetzen. • Zulässigkeit: Formelle Bedenken, etwa fehlende Anhörung des Bezirksrevisors, waren geheilt; eine doppelte Begünstigung gegenüber dem Nachlasspfleger tritt nicht ein, da ein früherer Beschluss aufgehoben worden ist. • Rechtliche Anspruchsgrundlage: Der Nachlasspfleger hat bei Mittellosigkeit des Nachlasses Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse nach §§ 1915 Abs.1, 1836 Abs.1 BGB i.V.m. §1 Abs.2 VBVG und den in §4 VBVG geregelten Stundensatz. • Begriff der Mittellosigkeit: Mittellosigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn kein die Vergütung deckender Aktivnachlass vorhanden ist; sie kann aber auch angenommen werden, wenn die Verwertung des Nachlasses rechtlich oder tatsächlich verhindert ist oder nicht in angemessener Zeit erfolgen kann. • Anwendung auf den Fall: Zwar sind aus freihändiger Verwertung des Grundstücks voraussichtlich geringe Mittel (3–5 % des Erlöses) zu erwarten, sodass nominal Mittel vorhanden sein könnten; wegen der ungewissen und nicht absehbaren Verwertungsdauer und der zu erwartenden Masseunzulänglichkeit ist der Nachlass jedoch als mittellos anzusehen. • Folgen: Das Nachlassgericht durfte daher die Erstattung der Vergütung aus der Landeskasse anordnen; die Staatskasse kann später nach §1836e BGB Rückgriff nehmen, falls bei Verfahrenbeendigung eine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist. Die Beschwerde des Bezirksrevisors wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass der Nachlasspfleger wegen Mittellosigkeit des Nachlasses einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hat und die Anordnung der Erstattung durch das Nachlassgericht rechtmäßig war. Die Entscheidung stellt darauf ab, dass die Verwertung des Grundstücks und der Abschluss des Insolvenzverfahrens zeitlich nicht absehbar sind, sodass eine Auszahlung aus der Landeskasse dem Nachlasspfleger zugemutet werden darf. Die Staatskasse bleibt berechtigt, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gegebenenfalls Rückgriff auf vorhandene Masse zu nehmen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.