Beschluss
5 W 23/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:0513.5W23.14.0A
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Leitsätze
Gehören zum Nachlass lediglich Miteigentumsanteile an einem verfallenden Anwesen und an Grundstücken, deren Bebaubarkeit nur mit besonderen baulichen Maßnahmen möglich ist und verweigert der Miteigentümer die Veräußerung und Auseinandersetzung, so ist die Festsetzung einer Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers gegen die Staatskasse geboten.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde der Nachlasspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Merzig vom 14.1.2014 - Az. 6 VI 568/11 - dahin abgeändert, dass ihr Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 9.6.2012 bis zum 6.9.2013 in Höhe von 786,60 € gegen die Staatskasse festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gehören zum Nachlass lediglich Miteigentumsanteile an einem verfallenden Anwesen und an Grundstücken, deren Bebaubarkeit nur mit besonderen baulichen Maßnahmen möglich ist und verweigert der Miteigentümer die Veräußerung und Auseinandersetzung, so ist die Festsetzung einer Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers gegen die Staatskasse geboten.(Rn.17) Auf die Beschwerde der Nachlasspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Merzig vom 14.1.2014 - Az. 6 VI 568/11 - dahin abgeändert, dass ihr Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 9.6.2012 bis zum 6.9.2013 in Höhe von 786,60 € gegen die Staatskasse festgesetzt wird. I. Die Nachlasspflegerin rügt mit ihrer Beschwerde, dass das Amtsgericht - Nachlassgericht - ihren Vergütungsanspruch als vom Erben zu erstatten und nicht gegen die Staatskasse festgesetzt hat. Der Erblasser war bereits im Januar 2001 verstorben. Mit Schreiben vom 19.10.2011 hat die Sparkasse M.-W. als Gläubigerin noch offener Darlehensforderungen beim Amtsgericht Merzig die Anordnung einer Nachlasspflegschaft und die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt. Erben waren (damals) nicht bekannt. Mit Beschluss vom 10.11.2011 ist die Beschwerdeführerin zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin bestellt worden mit den Wirkungskreisen der Erbenermittlung, der Sicherung und der Verwaltung des Nachlasses (Bl. 8b d.A.). Die Nachlasspflegerin hat unter dem 14.5.2012 einen Sachstandsbericht gefertigt und ein Vermögensverzeichnis erstellt. Barvermögen, Geldeinlagen oder dergleichen waren nicht vorhanden, wohl aber hälftiges Miteigentum an Immobilien. Es handelt sich dabei um ein Grundstück mit einem seit Jahrzehnten unbewohnten Gebäude, welches sich nach Angaben der Nachlasspflegerin in einem "sehr desolaten Zustand" befand, sowie um zwei jeweils 18 m breite und 1050 m² große Grundstücke an der Hauptverkehrsstraße von N. mit starker Hanglage, deren Bebauung nur mit einem besonders angepassten Fundament möglich wäre (Bl. 15 d.A.). Die Nachlasspflegerin schätzte den Wert der Miteigentumsanteile - auf der Grundlage eines Architektengutachtens - auf insgesamt 22.250 € (Bl. 17 d.A.). Weiterer Miteigentümer der Grundstücke ist der Bruder des Erblassers. Die Nachlassverbindlichkeiten sind in dem von der Nachlasspflegerin vorgelegten Vermögensverzeichnis mit rund 40.000 € angegeben (Bl. 19 d.A.). Mit Schreiben vom 21.9.2012 hat die Nachlasspflegerin mitgeteilt, Verhandlungen mit dem Bruder des Erblassers über eine Veräußerung oder einen Tausch der Grundstücke seien ergebnislos geblieben, weil dieser insbesondere nicht einmal bereit sei, an einer Berichtigung des Grundbuchs - eingetragen ist noch immer ein 1965 verstorbener Voreigentümer - mitzuwirken (Bl. 25 d.A.). Die Nachlasspflegerin hat am 20.9.2012 die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt (Az. 61 IN 54/12; siehe Bl. 53 d.A.). Als alleiniger (gesetzlicher) Erbe des Erblassers hat sich der Beteiligte zu 2, der Sohn des Erblassers, herausgestellt. Er beantragte am 15.2.2013 beim Amtsgericht Merzig einen Alleinerbschein, der am 21.2.2013 erteilt wurde (Bl. 8 der Beiakte 6 VI 91/13). Das Amtsgericht Merzig hat infolgedessen im hiesigen Verfahren die Nachlasspflegschaft mit Beschluss vom 26.8.2013 aufgehoben (Bl. 32 d.A.). Die Nachlasspflegerin hat - zuletzt - die Festsetzung ihrer Vergütung auf 786,60 € beantragt (Bl. 42 d.A.). Das Amtsgericht Merzig hat mit Beschluss vom 14.1.2014 der Nachlasspflegerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 9.6.2012 bis 6.9.2013 den aus dem Nachlass "von dem Erben zu erstattenden" Anspruch auf 786,60 € festgesetzt (Bl. 49 d.A.) und in der Begründung unter anderem ausgeführt, eine Festsetzung aus der Staatskasse scheide aus, da Nachlassvermögen vorhanden sei. Am 3.2.2014 hat die Nachlasspflegerin Beschwerde erhoben, mit der sie unter Hinweis auf die Überschuldung des Nachlasses die Festsetzung ihrer Vergütung gegenüber der Staatskasse erstrebt (Bl. 52 d.A.). Das Nachlassgericht hat den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken angehört, der zur Widerlegung einer Mittellosigkeit des Nachlasses auf das vorhandene Grundvermögen hingewiesen hat (Bl. 56 d.A.). Das Amtsgericht Merzig hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 8.4.2014 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 59 d.A.). II. Die Beschwerde der Nachlasspflegerin hat Erfolg. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässig. Die Nachlasspflegerin ist nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden. Die Beschwerdegrenze des § 61 FamFG ist erreicht. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Nachlasspflegerin kann die Festsetzung ihrer auf der Grundlage des Stundensatzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG ermittelten - der Höhe nach unbeanstandeten - Vergütung und ihres Aufwendungsersatzanspruchs gegen die Staatskasse durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 168 FamFG i.V.m. §§ 340 Nr. 1, 292 FamFG verlangen. a. Gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB richtet sich die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers nach dem VBVG. Wer Vergütungsschuldner ist, richtet sich danach, ob der Nachlass mittellos ist oder nicht. Bei Mittellosigkeit des Nachlasses kann der Nachlasspfleger die ihm gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VBVG zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des in § 3 VBVG geregelten Stundensatzes aus der Staatskasse verlangen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), außerdem gemäß § 1835 Abs. 4 BGB die Erstattung seiner Aufwendungen. Bei der Prüfung, ob der Nachlass mittellos ist, ist nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen, die Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht (OLG Naumburg, FamRZ 2014, 245), so dass eine Überschuldung als solche eine Festsetzung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes gegenüber der Staatskasse nicht gebietet. Allerdings beurteilt sich die Frage, ob und welche Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Gegenstände, die nicht oder jedenfalls nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise und in angemessener Zeit verwertet werden können, bleiben außer Betracht (OLG Naumburg, FamRZ 2014, 245; OLG Schleswig, Beschl. v. 24.3.2014 - 3 Wx 84/13 - juris). Es handelt sich bei der Nachlasspflegschaft nämlich - ebenso wie bei der Betreuung, für die mit Blick auf die Frage der Mittellosigkeit Entsprechendes gilt - um eine staatliche Fürsorgemaßnahme, welche folgerichtig auch grundsätzlich den Staat verpflichtet, die Erstattung der ihr dienenden Aufwendungen und die Vergütung des von ihm eingesetzten Pflegers (Betreuers) sicherzustellen. Von einer Sicherstellung in diesem Sinne kann aber nur dann die Rede sein, wenn mit einer zeitnahen Befriedigung von Ansprüchen zu rechnen ist. Ansonsten wäre die Wahrnehmung staatlich übertragener Fürsorgemaßnahmen niemandem zuzumuten (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 24.3.2014 - 3 Wx 84/13 - juris; siehe auch - für die Verwertbarkeit von Vermögen eines Betreuten - BayObLG, FamRZ 2002, 416, 417). b. Nach diesen Grundsätzen ist der - der Einschätzung des Bezirksrevisors folgende - Ansatz des Amtsgerichts insoweit richtig, als der Überschuldung des Nachlasses keine maßgebliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, FamRZ 2014, 245). Zu Unrecht unberücksichtigt blieb aber der Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit, an der es hier fehlt, so dass der Nachlass als mittellos angesehen werden muss. Liquide Mittel sind - jedenfalls zum frühestens maßgeblichen Zeitpunkt der Pflegerbestellung (siehe dazu Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 4. Aufl. 2009, Rdn. 877) - nicht vorhanden. Aktivpositionen sind allein die Miteigentumsanteile an einem Anwesen mit einem seit Jahrzehnten unbewohnten und verfallenen Haus sowie an zwei Baugrundstücken an einer Hauptstraße mit starker Hanglage, welche nur mithilfe besonderer baulicher Maßnahmen überhaupt bebaubar sind. Eine Verwertbarkeit der Immobilien ist schon vor diesem Hintergrund höchst zweifelhaft. Hinzu kommt, dass der Erblasser nur Miteigentum innehatte und dass dessen Bruder als zweiter Miteigentümer sich Maßnahmen zu einer Veräußerung, Auseinandersetzung oder dergleichen entgegenstellt und schon die Vornahme einer Berichtigung des Grundbuchs, in dem noch immer der schon vor Jahrzehnten verstorbene Voreigentümer eingetragen ist, ablehnt. Mit einer zeitnahen Verwertung der Grundstücksanteile kann unter diesen Umständen nicht gerechnet werden. Der Staatskasse ist unbenommen, zu gegebener Zeit nach § 1836e BGB beim Nachlass Rückgriff zu nehmen (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 24.3.2014 - 3 Wx 84/13 - juris). 3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen (§ 25 GNotKG, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG).