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Urteil

11 U 24/07

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemeinsamer Unterbringung ist nicht jede Abweichung von Einzelunterbringung menschenunwürdig; maßgeblich sind konkrete Umstände der Zelle und ihrer Nutzung. • Menschenunwürdige Unterbringung begründet einen Entschädigungsanspruch nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wenn die Würde verletzt und dies schuldhaft seitens des Landes war. • Ein Haftungsausschluss nach § 839 Abs.3 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene schuldhaft auf ein zumutbares Rechtsmittel verzichtet hat; hier war ein Verzicht nicht feststellbar. • Organisationsverschulden des Landes kann Haftung begründen, wenn bekannt war, dass ausreichende Einzelhafträume fehlen und nicht gegensteuernd gehandelt wurde. • Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind Dauer, Intensität der Beeinträchtigung, Zellenausgestaltung und etwaige besondere Belastungen (z. B. Nichtraucher mit Raucher) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftraumunterbringung • Bei gemeinsamer Unterbringung ist nicht jede Abweichung von Einzelunterbringung menschenunwürdig; maßgeblich sind konkrete Umstände der Zelle und ihrer Nutzung. • Menschenunwürdige Unterbringung begründet einen Entschädigungsanspruch nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wenn die Würde verletzt und dies schuldhaft seitens des Landes war. • Ein Haftungsausschluss nach § 839 Abs.3 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene schuldhaft auf ein zumutbares Rechtsmittel verzichtet hat; hier war ein Verzicht nicht feststellbar. • Organisationsverschulden des Landes kann Haftung begründen, wenn bekannt war, dass ausreichende Einzelhafträume fehlen und nicht gegensteuernd gehandelt wurde. • Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind Dauer, Intensität der Beeinträchtigung, Zellenausgestaltung und etwaige besondere Belastungen (z. B. Nichtraucher mit Raucher) zu berücksichtigen. Der Kläger, lebenslänglich Verurteilter, wurde in der JVA Lübeck nach Rückverlegung zeitweise zusammen mit einem Mitgefangenen in einem Haftraum von knapp 7,5 qm (Rauminhalt 21,97 cbm) untergebracht. Die Zelle war möbliert; Toilette und Waschgelegenheit waren nicht räumlich abgetrennt, lediglich durch eine mobile Schamwand. Der Kläger ist Nichtraucher; ein Mitgefangener rauchte und verursachte bei ihm Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Der Kläger beantragte am 01.02.2005 einen Einzelhaftraum; die JVA wies dies vorläufig ab, setzte den Kläger auf eine Warteliste und erklärte, eine Einzelunterbringung sei mangels Plätzen vorerst nicht möglich. Der Kläger beschwerte sich mündlich mehrmals bei Bediensteten. Er forderte das Land schriftlich zur Zahlung einer Entschädigung auf; die Klage wurde erhoben. Das Land rügte, der Kläger habe ein Rechtsmittel unterlassen, mit dem er Einzelunterbringung erwirkt hätte, und berief sich auf Kapazitätsengpässe und interne Wartelistenregelungen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; der Anspruch wird materiell geprüft. • Rechtsgrund: Der Kläger hat Anspruch nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG wegen Verletzung der Menschenwürde durch menschenunwürdige Unterbringung. • Abgrenzung: Alleinige gemeinschaftliche Unterbringung genügt nicht automatisch; entscheidend sind erschwerende Umstände wie extreme Enge, fehlende Intimsphäre und räumliche Mängel. • Feststellung der Menschenunwürdigkeit: Die konkrete Zelle (7,5 qm, 21,97 cbm), möblierungsbedingte Einschränkung der Bewegungsfreiheit, fehlende räumliche Abtrennung der Toilette und wochenlange Mitbelegung mit einem Raucher führten zu einer erheblichen psychischen Belastung und verletzten die Menschenwürde. • Schuldhaftigkeit/Organisationsverschulden: Das Land handelte schuldhaft, weil seit Jahren bekannte Platzknappheit nicht durch Schaffung ausreichender Plätze begegnet wurde; damit liegt Organisationsverschulden vor. • Haftungsausschluss (§ 839 Abs.3 BGB): Ein Ausschluss scheidet aus, weil der Kläger nicht schuldhaft auf förmliche Rechtsbehelfe verzichtet hat; er durfte der Auskunft der JVA vertrauen, dass derzeit keine Abhilfe möglich sei; außerdem wäre ein Berufungsverzicht widersprüchlich seitens des Landes, das zunächst mangelnde Plätze behauptete. • Mitverschulden (§ 254 BGB): Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor, da die verletzte Pflicht nicht dem Zweck diente, den eingetretenen Schaden durch Verhalten des Klägers zu verhindern. • Bemessung der Entschädigung: Bei Abwägung von Dauer (ca. 4,5 Monate), Intensität der Belastung, Nichtraucherschädigung und fehlender vorsätzlicher Herabwürdigung ist eine Geldentschädigung geboten; der Senat bemisst sie auf 3.000 Euro. • Zinsen: Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs.1,2, 286 Abs.1 S.1, 288 Abs.1 BGB. Der Kläger hat teilweise Erfolg. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu bezahlen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass die konkrete Unterbringung menschenunwürdig war und das Land dies schuldhaft zuließ (Organisationsverschulden). Ein Haftungsausschluss nach § 839 Abs.3 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Kläger angesichts der erklärten Platzsituation nicht schuldhaft auf ein zumutbares Rechtsmittel verzichtet hat. Die Höhe der Entschädigung wurde unter Abwägung von Dauer, Intensität der Beeinträchtigung und den persönlichen Belastungen des Klägers (insbesondere Nichtraucher mit Raucher) für erforderlich und angemessen befunden.