Entscheidung
III ZR 182/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 182/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Dem Kläger wird für den Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Ratenzahlun- gen werden nicht festgesetzt. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte hat Gele- genheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: 1. Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da sie keine entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Fragen aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitli- cher Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. z.B.: BGHZ 151, 221, 223; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11 jew. m.w.N.). 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat der Sache nach seinen Erwägungen zutreffend die Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dann nicht schuldhaft ist, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist oder er nicht damit rechnen kann, durch die Einlegung eines Rechtsmittels wesentlich schneller zum Ziel zu kommen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 128, 346, 357; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1113 jew. m.w.N. und vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 3, Primärrechtsschutz 5). 2 Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmit- tel einzulegen, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (z.B.: BGHZ 113, 17, 25). Die Vorinstanz hat in der vorliegenden Streitsache dementspre- chend unter Berücksichtigung der konkreten Belegungssituation der Justizvoll- zugsanstalt L. im fraglichen Zeitraum und der dem Kläger im Einzelfall gegebenen Auskünfte angenommen, dieser habe davon ausgehen dürfen, dass er mit der Einlegung der im Vollzugsbeschwerdegesetz des Landes Schleswig- Holstein und im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Rechtsmittel seine Verle- gung aus dem doppelt belegten, winzigen Haftraum nicht beschleunigen könne. Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die sich allein auf die besonderen Um- stände des zu entscheidenden Streitfalls beziehen und keine über diesen hi- nausgehenden Rechtsfragen aufwerfen. 3 - 4 - 2. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere weicht das Urteil des Oberlandesge- richts nicht von der Rechtsprechung eines anderen Berufungsgerichts oder der des Bundesgerichtshofs ab. 4 3. Der Revision des Beklagten fehlt auch die Aussicht auf Erfolg. Sie nimmt die Würdigung des Berufungsgerichts hin, dass die Unterbringung des Klägers in den fraglichen Zeiträumen gegen die Menschenwürde verstieß und dies auf ein Organisationsverschulden der verantwortlichen Beamten zurückzuführen ist. Die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 839 Abs. 3 BGB beruhen im Wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung (siehe oben Nr. 1), die nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisi- onsgericht unterliegt, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (z.B.: BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 - NJW 2008, 651, 652 Rn. 24). Auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung lässt 5 - 5 - die Sachverhaltswertung des Berufungsgerichts keine nach diesem Prüfungs- maßstab bedeutsamen Rechtsfehler erkennen. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 218/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.06.2008 - 11 U 24/07 -