Beschluss
2 Ws 8/08 (9/08)
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren dient allein der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung und kann nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr nachträglich wirksam angeordnet werden.
• Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Entscheidung keinen unmittelbaren Nachteil erleidet, etwa weil das Verfahren nach Rücknahme eines Antrags abgeschlossen wurde.
• Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nicht dazu bestimmt, finanzielle Interessen eines Wahlverteidigers zu sichern; Gebührenansprüche des Wahlverteidigers müssen anderweitig abgesichert werden.
• Eine rückwirkende Beiordnung kommt nur in engen, gesetzlich geregelten Fällen in Betracht; das Instrument der Pflichtverteidigung ist an die Sach- und Rechtslage gebunden (vgl. §§ 140 ff., 141 StPO).
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Beiordnung Pflichtverteidigers nach Verfahrensabschluss • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren dient allein der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung und kann nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr nachträglich wirksam angeordnet werden. • Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Entscheidung keinen unmittelbaren Nachteil erleidet, etwa weil das Verfahren nach Rücknahme eines Antrags abgeschlossen wurde. • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nicht dazu bestimmt, finanzielle Interessen eines Wahlverteidigers zu sichern; Gebührenansprüche des Wahlverteidigers müssen anderweitig abgesichert werden. • Eine rückwirkende Beiordnung kommt nur in engen, gesetzlich geregelten Fällen in Betracht; das Instrument der Pflichtverteidigung ist an die Sach- und Rechtslage gebunden (vgl. §§ 140 ff., 141 StPO). Der Verurteilte verbüßt eine Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Sein Verteidiger beantragte im Verfahren über vorzeitige Entlassung gemäß §57 Abs.2 StGB seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Strafvollstreckungskammer lehnte dies ab und berief sich auf das Gutachten eines Sachverständigen. Der Verteidiger legte Beschwerde ein, verzichtete aber später mit Beteiligten auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen und stimmte einer Zurückstellung der Entscheidung bis zur Entscheidung über die Entlassung zu. Im Anhörungstermin zog der Verurteilte seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung zurück, das Verfahren war damit abgeschlossen. Die Strafvollstreckungskammer wies die Beschwerde ab und der Senat bestätigte die Entscheidung. • Statthaftigkeit der Beschwerde nach §304 StPO steht der Unzulässigkeit nicht entgegen, wenn kein beschwerdefähiger Nachteil vorliegt. • Es fehlt an einer Beschwer dess Rechtsmittelführers, weil die Entscheidung keinen unmittelbaren nachteiligen Effekt mehr bewirkte; nach Rücknahme des Entlassungsantrags war kein Bedürfnis für Beiordnung mehr gegeben. • Zweck der Pflichtverteidigung ist allein die Sicherung ordnungsgemäßer Verteidigung in noch laufenden Verfahren; dieser Zweck entfällt nach Abschluss der Instanz oder des Rechtszugs. • Eine rückwirkende oder nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig und unwirksam; die Beiordnung richtet sich nach §§140 ff., 141 StPO und ist an konkrete Sach- und Rechtslagen gebunden. • Die Rechtsordnung schützt nicht das Kosteninteresse des Wahlverteidigers; dieser kann seinen Gebührenanspruch nur sichern, indem er ausschließlich als Pflichtverteidiger auftritt oder sein Mandat mit Beiordnungsantrag niederlegt. • Nur in gesetzlich geregelten Fürsorgefällen (z.B. Prozesskostenhilfe) kann eine nachträgliche Hilfe denkbar sein; davon sah das Gericht hier keinen Anhaltspunkt. • Kostenentscheidung beruht auf §473 Abs.1 StPO; die Beschwerde war unbegründet und kostenpflichtig. Die Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet zurückgewiesen; es fehlt an einer Beschwer im rechtlichen Sinne, weil das Verfahren nach Rücknahme des Antrags auf vorzeitige Entlassung abgeschlossen war und damit kein Bedürfnis für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers mehr bestand. Eine nachträgliche Bestellung für ein bereits beendetes Verfahren ist unzulässig und kann nicht zur Korrektur früherer gerichtlicher Unterlassungen dienen. Der Wahlverteidiger trägt sein Kostenrisiko, sofern er nicht als Pflichtverteidiger bestellt war oder sein Mandat bei Antragstellung niederlegte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Verurteilten auferlegt.