Beschluss
1 Ws 196/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0930.1WS196.15.0A
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Leitsätze
Wird nach Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO unterbrochen und eine andere Freiheitsstrafe vollstreckt, ist der Ablehnungsbeschluss im Hinblick auf die nunmehr nach § 454b Abs. 3 StPO vorgeschriebene gleichzeitige Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen infolge prozessualer Überholung gegenstandslos. Eine nach der Unterbrechung eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist mangels Beschwer unzulässig.(Rn.6)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 3. September 2015 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 2015 wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig
v e r w o r f e n.
2. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 2015 ist gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird nach Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO unterbrochen und eine andere Freiheitsstrafe vollstreckt, ist der Ablehnungsbeschluss im Hinblick auf die nunmehr nach § 454b Abs. 3 StPO vorgeschriebene gleichzeitige Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen infolge prozessualer Überholung gegenstandslos. Eine nach der Unterbrechung eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist mangels Beschwer unzulässig.(Rn.6) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 3. September 2015 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 2015 wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig v e r w o r f e n. 2. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 2015 ist gegenstandslos. I. Gegen den Verurteilten wurde seit seiner am ... erfolgten Festnahme zunächst die gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Oktober 2013 (Az.: 16 Ds 154/13; rechtskräftig seit dem 12.06.2014) wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung in drei Fällen in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädigung verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten vollstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. August 2015 hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Rests dieser Gesamtfreiheitsstrafe zum Zweidritteltermin am 01.09.2015 abgelehnt. Seit dem 03.09.2015 (Tagesbeginn) wird - wie sich aus dem vom Senat angeforderten aktuellen Vollstreckungsblatt der JVA S. vom 21.09.2015 sowie aus der vom Senat beigezogenen Akte 40 VRs 36 Js 399/10 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ergibt - unter Unterbrechung der Vollstreckung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Oktober 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten der Rest der gegen den Verurteilten mit nachträglichem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 30. März 2012 (Az.: 16 Ds 171/10) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von ursprünglich sechs Monaten und zwei Wochen vollstreckt, nachdem die zunächst gewährte Aussetzung der Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 2015 (Az.: III StVK 825/11) im Hinblick auf die dem Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Oktober 2013 zugrunde liegenden neuen Straftaten widerrufen worden und dieser Beschluss aufgrund Beschlusses des Senats vom 2. September 2015 (Az.: 1 Ws 186/15), mit dem die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss als unbegründet verworfen worden war, rechtskräftig geworden war. Zwei Drittel dieser weiteren Gesamtfreiheitsstrafe (gemeinsamer Zweidritteltermin) waren am 11.09.2015 verbüßt. Gegen den dem Verurteilten am 01.09.2015 zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 2015 hat für den Verurteilten dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 3. September 2015 - vorab per Telefax eingegangen beim Landgericht Saarbrücken am selben Tag - sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 18. September 2015 näher begründet hat. II. Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO), aber gleichwohl unzulässig, weil es bereits bei Einlegung des Rechtsmittels an einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer des Verurteilten durch die angefochtene Entscheidung gefehlt hat. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist unter anderem das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 16, 374; 28, 327, 330; Senatsbeschlüsse vom 28. April 2014 - 1 Ws 45/14 -, vom 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 -; KK-Paul, StPO, 7. Aufl., Vor § 296 Rn. 5 m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Vor § 296 Rn. 8 m. w. N.). Eine Beschwer liegt nur vor, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Rechtsmittelführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293; KG, StraFo 2006, 200 ff. - Rn. 10 nach juris; Schleswig-Holstein. OLG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 2 Ws 8/08 -, juris; vorgenannte Senatsbeschlüsse; KK-Paul, a. a. O., Vor § 296 Rn. 5 f. m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 9 ff. m. w. N.). Die Beschwer muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gegeben sein (vgl. KK-Paul, a. a. O., Vor § 296 Rn. 7; Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 -). Denn die Rechtsmittel der Strafprozessordnung dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 -). An einer Beschwer fehlt es daher regelmäßig, wenn eine Entscheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann oder sie durch den Fortgang des Verfahrens prozessual überholt ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 17 m. w. N.; KK-Paul, a. a. O., Vor § 296 Rn. 7 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 -). Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe (etwa Wohnungsdurchsuchungen), in denen sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 18a m. w. N.; KK-Paul, a. a. O., Vor § 296 Rn. 7 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 -) Ein Rechtsmittel, das schon zum Zeitpunkt seiner Einlegung prozessual überholt war, wird als unzulässig verworfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 17 m. w. N.; KK-Paul, a. a. O., Vor § 296 Rn. 8 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 -). Tritt die prozessuale Überholung hingegen erst nach Einlegung des Rechtsmittels ein, so ist das Rechtsmittel (ohne Kostenentscheidung) für erledigt bzw. gegenstandslos zu erklären (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 17 m. w. N.; KK-Paul, a. a. O., Vor § 296 Rn. 8 m. w. N.; OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12, zit. nach juris; Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 -, vom 16.06.2015 - 1 Ws 85/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 -). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Rests der gegen den Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Oktober 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gerichtete sofortige Beschwerde im vorliegenden Fall als unzulässig zu verwerfen, da die erforderliche Beschwer des Verurteilten bereits zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde infolge prozessualer Überholung entfallen war. Denn die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Oktober 2013 war gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 StPO schon mit Beginn des 03.09.2015 und damit vor Eingang der im Verlauf desselben Tages eingelegten sofortigen Beschwerde unterbrochen worden, wodurch der angefochtene Beschluss im Hinblick auf die nunmehr nach § 454b Abs. 3 StPO vorgeschriebene gleichzeitige Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Gesamtfreiheitsstrafen prozessual überholt und somit gegenstandslos geworden ist (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1989, 843 f.; KG, Beschl. v. 28.06.1999 - 1 AR 755/99, 5 Ws 396/99, Rn. 2 f. nach juris; Beschl. v. 09.01.2002 - 1 AR 1558/01, 5 Ws 784/01, Rn. 2 ff. nach juris; Beschl. v. 25.05.2000 - 1 AR 622, 624/00, 5 Ws 392-393/00, Rn. 8 f. nach juris; Beschl. v. 10.09.2014 - 2 Ws 326/14, 141 AR 465/14, Rn. 4 ff. nach juris; KK-Appl, a. a. O., § 454b Rn. 24). a) Die Unterbrechung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Oktober 2013 und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 30. März 2012 führen dazu, dass nach § 454b Abs. 3 StPO eine Aussetzungsentscheidung erst ergehen kann, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen, also auch der nunmehr vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 30. März 2012, gleichzeitig entschieden werden kann (sog. gemeinsamer Zweidrittelzeitpunkt). Denn bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen muss über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung gemeinsam entschieden werden; vorweggenommene Einzelentscheidungen sind unzulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454b Rn. 11; KK-Appl, a. a. O., § 454b Rn. 24; KG, a. a. O.; Senatsbeschlüsse vom 13. März 2008 - 1 Ws 44/08, 1 Ws 45/08 - und vom 22. August 2013 - 1 Ws 154/13 -). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - bereits eine ablehnende Entscheidung vorliegt und sich nachträglich die Notwendigkeit der Anschlussvollstreckung ergibt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454b Rn. 6; OLG Düsseldorf StV 1990, 121; KG, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 13. März 2008 - 1 Ws 44/08, 1 Ws 45/08 -). b) Eine Aussetzung der Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung könnte der Verurteilte durch sein Rechtsmittel zurzeit aus prozessualen Gründen selbst dann nicht erreichen, wenn der angefochtene Beschluss aufgehoben würde. Denn zu einer eigenen Sachentscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO) auch bezüglich der Aussetzung der Vollstreckung der mit Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 30. März 2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist der Senat nicht befugt, weil diese nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist (vgl. KG, Beschl. v. 25.05.2000 - 1 AR 622, 624/00, 5 Ws 392-393/00, Rn. 8 nach juris). c) Der Ausnahmefall eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs liegt im Hinblick darauf, dass über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste beider Gesamtfreiheitsstrafen ohnehin neu zu entscheiden sein wird, nicht vor. 3. Die Strafvollstreckungskammer wird daher, da der gemeinsame Zweidrittelzeitpunkt beider Gesamtfreiheitsstrafen bereits am 11.09.2015 erreicht war, von Amts wegen neu über die Aussetzung der Vollstreckung beider Strafreste zur Bewährung zu entscheiden haben. 4. Lediglich zur Klarstellung hat der Senat ausgesprochen, dass der angefochtene Beschluss gegenstandslos ist (vgl. KG, Beschl. v. 25.05.2000 - 1 AR 622, 624/00, 5 Ws 392-393/00, Rn. 10 nach juris) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.