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Beschluss

15 WF 136/07

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist gegen die teilweise Nichterteilung einer Vollstreckungsklausel statthaft und begründet. • Für Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse sind einfache Vollstreckungsklauseln nach § 724 Abs. 1 ZPO zu erteilen; hierfür ist der Urkundsbeamte nach § 724 Abs. 2 ZPO zuständig. • Im Klauselerteilungsverfahren sind Einwendungen, die einer Vollstreckung entgegenstünden, nicht zu prüfen; für übergeleitete Ansprüche nach § 7 UVG kann auch für künftige Zeiträume tituliert werden. • Wird ohne Antrag des Gläubigers bereits eine Klausel für Rückstände erteilt, ist der Gläubiger nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz so zu behandeln, als habe er Antrag auf Erteilung gestellt.
Entscheidungsgründe
Erteilung einfacher Vollstreckungsklausel bei Unterhaltsfestsetzung • Die sofortige Beschwerde ist gegen die teilweise Nichterteilung einer Vollstreckungsklausel statthaft und begründet. • Für Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse sind einfache Vollstreckungsklauseln nach § 724 Abs. 1 ZPO zu erteilen; hierfür ist der Urkundsbeamte nach § 724 Abs. 2 ZPO zuständig. • Im Klauselerteilungsverfahren sind Einwendungen, die einer Vollstreckung entgegenstünden, nicht zu prüfen; für übergeleitete Ansprüche nach § 7 UVG kann auch für künftige Zeiträume tituliert werden. • Wird ohne Antrag des Gläubigers bereits eine Klausel für Rückstände erteilt, ist der Gläubiger nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz so zu behandeln, als habe er Antrag auf Erteilung gestellt. Die Gläubigerin erwirkte einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss für zwei minderjährige Kinder, in dem Rückständiger Unterhalt für Mai 2005 bis Januar 2007 sowie laufender Unterhalt ab Februar 2006 festgesetzt wurde. Die Rechtspflegerin erteilte in der Urkunde eine Vollstreckungsklausel nur für die Rückstände und lehnte eine Klausel für künftige Zahlungen ab mit der Begründung, nur für Rückstände sei nach § 726 ZPO nachweisbar, dass Leistungen erbracht worden seien. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere die fehlende Zuständigkeit der Rechtspflegerin und die unzutreffende Anwendung des § 726 ZPO. Die Rechtspflegerin berief sich in der Folge auf § 652 ZPO und führte aus, dass für übergeleitete Ansprüche nach § 7 UVG nur Rückstände vollstreckbar seien, solange Zahlungen nicht durch Eigenurkunden nachgewiesen seien. Das Oberlandesgericht prüfte Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen der Klauselerteilung sowie die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO und des UVG. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist statthaft nach § 11 Abs. 1 RPflG, da sie sich gegen die (teilweise) Nichterteilung der Klausel richtet und nicht gegen den Beschluss selbst. • Antragsfiktion: Auch wenn die Gläubigerin keinen formellen Antrag auf Klauselerteilung gestellt hatte, ist sie nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz so zu behandeln, als habe sie einen Antrag gestellt, weil die Rechtspflegerin bereits eine Klausel für Rückstände erteilt hat. • Zuständigkeit: Für qualifizierte Klauseln nach §§ 726 ff. ZPO wäre die Rechtspflegerin zuständig; die vorliegenden Voraussetzungen für eine qualifizierte Klausel liegen jedoch nicht vor, insbesondere keine aufschiebende Bedingung nach § 726 ZPO und keine nachträgliche Rechtsnachfolge i.S.v. § 727 ZPO. • Erforderliche Klauselart: Es war insoweit eine einfache Klausel nach § 724 Abs. 1 ZPO zu erteilen; hierfür ist gemäß § 724 Abs. 2 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. • Prüfungsumfang: Im Klauselerteilungsverfahren sind materielle Einwendungen gegen die Vollstreckung nicht zu prüfen; die von der Rechtspflegerin behauptete Erfordernis des Nachweises geleisteter Zahlungen entbehrt im Klauselverfahren der Relevanz. • Übergeleitete Ansprüche: § 7 Abs. 4 S.1 UVG ermöglicht dem Land, auch für künftige Zeiträume Titulierungen zu betreiben, wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt wird; dadurch ist die Ablehnung einer Klausel für künftige Zahlungen nicht begründet. • Kosten: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Kosten hat der Schuldner zu tragen. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung der Rechtspflegerin, die Vollstreckungsklausel nur für Rückstände zu erteilen und für künftige Zahlungen zu verweigern, wird aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Klausel zu erteilen; es handelte sich insoweit um eine einfache Klausel nach § 724 Abs. 1 ZPO. Materielle Einwendungen gegen die Vollstreckung wären im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen, und die vom Gericht herangezogenen Vorschriften der §§ 726 ff. ZPO greifen hier nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.