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Beschluss

II-5 WF 61/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0407.II5WF61.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die so¬for¬ti¬ge Be¬schwer¬de des An¬trag¬stel¬lers wird die Ent¬schei¬dung des Amts¬ge¬richts – Fa¬mi¬lien¬ge¬richt – Al¬te¬na vom 03.02.2011 auf¬ge¬ho¬ben. Das Amts¬ge¬richt – Fa¬mi¬lien¬ge¬richt – wird an¬ge¬wie¬sen, den An¬trag des An¬trag-stel¬lers vom 14.12.2010 auf Er¬tei¬lung einer Voll¬stre¬ckungs¬klau¬sel unter Be¬ach-tung der Rechts¬auf¬fas¬sung des Se¬nats er¬neut zu be¬schei¬den. 2. Ge¬richts¬kos¬ten für die Be¬schwer¬de¬ins¬tanz wer¬den nicht er¬ho¬ben, au¬ßer¬ge-richt¬li¬che Kos¬ten wer¬den nicht er¬stat¬tet. 1 Gründe: 2 I. 3 Das antragstellende Y (im Folgenden: der Antragsteller) begehrt die Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel nach §§ 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 724 ZPO. 4 Der Antragsgegner ist der Vater der Kinder X, geb. ####2000, X2, geb. ####2002, X3, geb. ####2005 und X4, geb. ####2003. Die Kindeseltern leben getrennt, die Kinder leben im Haushalt der Mutter. Der Antragsteller erbringt seit dem 1.8.2010 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kinder. 5 Am 7.10.2010 hat der Antragsteller beim Amtsgericht die Festsetzung von Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes i.H.v. 184,00 € für ein erstes Kind ab dem 1.11.2010 sowie eines Unterhaltsrückstandes für den Zeitraum vom 1.8.2010 – 31.10.2010 in Höhe von 540,- € für X, 540,- € für X4, 399,- € für X3 und 540,- € für X2, beantragt. 6 Mit jeweiligem Beschluss vom 26.11.2010 hat das Amtsgericht jeweils den laufenden Unterhalt für die Zeit ab dem 1.11.2010 auf monatlich 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe für X, X2 und X4, jeweils vermindert um kindbezogene Leistungen in Höhe von 184,00 € monatlich, festgesetzt. Ferner hat es rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.8.2010 bis 31.10.2010 in Höhe von jeweils 540,- € festgesetzt. 7 Bezüglich X3 hat es mit Beschluss vom 26.11.2010 den laufenden Unterhalt für die Zeit ab dem 1.11.2010 auf monatlich 100 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe und ab dem 01.03.2011 der zweiten Altersstufe, jeweils vermindert um kindbezogene Leistungen in Höhe von 184,00 € monatlich, festgesetzt. Ferner hat es rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.8.2010 bis 31.10.2010 in Höhe von 399,- € festgesetzt. 8 Weiterhin heißt es in den Beschlüssen: 9 "Die Leistungen nach dem UVG werden längstens erbracht bis zum Ablauf des Höchstleistungszeitraumes von 72 Monaten oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres." 10 Die Beschlüsse sind dem Antragsgegner am 27.12.2010 zugestellt und von diesem nicht angefochten worden. 11 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 14.12.2010 die Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel sowohl für den rückständigen als auch für den zukünftig fällig werdenden Unterhalt beantragt. Hinsichtlich des rückständigen Unterhalts wurden dem Antragsteller einfache Klauseln zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Bezüglich des laufenden Unterhalts unterblieb eine Entscheidung. 12 Mit Verfügung vom 14.01.2010 teilte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dem Antragsteller mit, eine Vollstreckungsklausel für den laufenden Unterhalt könne erst und nur in dem Umfang erteilt werden, wie ein Nachweis der Zahlung des Unterhaltsvorschusses durch Bestätigung der Kreiskasse erbracht werde. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10.01.2011 seinen Antrag auf Erteilung einer einfachen Vollstreckungskausel auch wegen des zukünftig fällig werdenden Unterhalts wiederholt. 13 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Erteilung einer Vollstreckungsklausel mit der Begründung abgelehnt, hinsichtlich des für die Zeit ab dem 1.11.2010 festgesetzten Unterhalts hänge die Vollstreckung von der Tatsache ab, dass der Antragsteller tatsächlich an die Kinder Unterhaltsvorschuss in der festgesetzten Höhe geleistet habe. Nur dann sei der Unterhaltsanspruch nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Antragsteller übergegangen. Der Forderungsübergang sei vom Antragsteller zu beweisen. In einem solchen Fall könne keine einfache, sondern nur eine qualifizierte Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO erteilt werden. 14 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung macht er zunächst unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 21.5.2007 – 15 WF 136/07 – geltend, dass es keiner qualifizierten Vollstreckungsklausel bedürfe. Des weiteren vertritt er die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer qualifizierten Klausel auch ohne Vorlage der geforderten Urkunden nachgewiesen seien, da aufgrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht offenkundig sei, dass seitens des Antragstellers eine Vollstreckung nur vorgenommen werde, wenn er auch laufende Unterhaltsvorschussleistungen an die Kinder ausgezahlt habe. 15 II. 16 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 11 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Allerdings wäre – wie im folgenden noch näher zu begründen ist – im vorliegenden Fall die Rechtspflegerin nicht für Entscheidung über die Erteilung der Klausel zuständig gewesen, da aufgrund der besonderen Umstände des Falles im Ergebnis lediglich eine einfache Klausel nach § 724 Abs. 1 ZPO hätte erteilt werden müssen. Zuständig für deren Erteilung ist nach § 724 Abs. 2 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Da sich aber die Rechtspflegerin in diesem Fall für zuständig erklärt hat und das wahrgenommene Geschäft nach § 8 Abs. 5 RPflG jedenfalls wirksam ist, muss sich zugunsten des Antragstellers nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auch der Rechtsbehelf danach richten (vgl. OLG Schleswig, OLGReport 2008, 242; KG, Rpfleger 1998, 65; Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl. § 8 RPflG Rn. 5). 17 2. Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht ist anzuweisen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den gestellten Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel erneut zu entscheiden. 18 a) Allerdings teilt der Senat im Ausgangspunkt die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin. 19 Sind Unterhaltsleistungen nach dem UVG voraussichtlich auf längere Zeit zu gewähren, kann das Land bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 UVG). Dementsprechend können auch im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren erst zukünftig fällig werdende Unterhaltsansprüche zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse festgesetzt werden. 20 § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG gibt dem Land die Möglichkeit, prozessual einen noch nicht nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend zu machen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1796). Nach § 7 Abs. 1 UVG gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes nur für die Zeit auf das Land über, für die es Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. Materiell-rechtlich können die künftigen Unterhaltsansprüche des Kindes nur dann und insoweit auf das Land übergehen, als für das Kind in Zukunft tatsächlich Unterhaltsvorschussleistungen erbracht werden (BGH, FamRZ 2008, 1433 Tz. 13). Der Anspruchsübergang steht damit unter der aufschiebenden Bedingung der künftigen Leistungsgewährung (BGH, a.a.O.; OLG Köln, FamRZ 2003, 107/108; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1769; OLG Schleswig, FamRZ 2008, 1092; vgl. auch BGH,FamRZ 1992, 797/799 zu § 90 Abs. 2 BSHG). Diese aufschiebende Bedingung ist auch in die Beschlussformel der dem Antrag auf Festsetzung künftiger Leistungen stattgebenden Entscheidung aufzunehmen (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O., OLG Schleswig, MDR 2010, 752; vgl. auch die Fassung des Tenors bei BGH, FamRZ 2008, 1428; a.A. möglicherweise OLG Karlsruhe, FamRZ 2004,1796/1797). 21 Die Aufnahme der Bedingung in die Beschlussformel hat zur Folge, dass die Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen stattgebenden Beschluss den Nachweis des antragstellenden Landes voraussetzt, dass die Bedingung eingetreten ist, dass es also die Festsetzung erreichende Unterhaltsvorschussleistungen laufend gezahlt hat (§ 726 ZPO, vgl. BGH, FamRZ 1992, 797/799 zu § 90 Abs. 2 BSHG; OLG Schleswig, MDR 2010, 752 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Entscheidung OLGReport 2008, 242; OLG Stuttgart, a.a.O.). 22 Der Nachweis des Anspruchsübergangs ist nach § 726 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu erbringen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 28.5.2008 (FamRZ 2008, 1428) der von ihm gewählten Formulierung des Tenors nach, eine einfache Bestätigung der Kreiskasse über den gezahlten Unterhalt zum Nachweis der Zahlung des Unterhaltsvorschusses für ausreichend erachtet. Ausreichend ist aber auch jede andere Zeugnisurkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) der zahlenden Behörde, die mit Dienstsiegel und Unterschrift Höhe und Art der Leistung urkundlich bezeugt (vgl. OLG Schleswig, MDR 2010, 752; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rn. 42 Fn. 217 m.w.N.). 23 Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigt es allein der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht, auf die Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu verzichten. Aus der grundsätzlichen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht folgt nicht, dass diesem Grundsatz in der Praxis auch in jedem Einzelfall genügt wird. 24 b) Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch keiner qualifizierten Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO, da die Vollstreckung hinsichtlich der künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche nach den Inhalten der Festsetzungsbeschlüsse vom 26.11.2010 nicht von dem Nachweis abhängt, dass der Antragsteller Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. 25 Die Tatsache, von deren Vorliegen die Vollstreckbarkeit abhängt, muss sich aus dem Inhalt des Titels ergeben. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist hierfür in erster Linie auf den Tenor bzw. die Beschlussformel abzustellen (Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 726 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 726 Rn. 8). Zwar darf in Zweifelsfällen der Entscheidungstenor nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssen Tatbestand, Entscheidungsgründe und das zugrunde liegende Parteivorbringen zur Ermittlung dessen, worüber entschieden worden ist, herangezogen werden (BGH, NJW-RR 1999, 1006). 26 Hier liegt jedoch bereits kein solcher Zweifelsfall vor: Die Beschlussformel ist vom Wortlaut her eindeutig und enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des ab dem 1.11.2010 fällig werdenden Unterhalts von der Leistung des Unterhaltsvorschusses abhängig gemacht werden sollte. Unabhängig hiervon sind die knappen Beschlussgründe zur Frage, ob die Vollstreckung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist, unergiebig. Auch das Vorbringen der Beteiligten geht auf diese Frage nicht ein. 27 Schließlich vermag allein der Umstand, dass nach materiellem Recht die Aufnahme einer entsprechenden Formulierung in die Beschlussformel geboten gewesen wäre, ein vom eindeutigen Wortlaut abweichendes Verständnis des Titels nicht zu rechtfertigen (a.A. wohl OLG Schleswig, FamRZ 2008, 1092). Der Festsetzungsbeschluss ist – aus den oben dargelegten Gründen – insoweit unrichtig. Er ist jedoch von den Beteiligten nicht angefochten und daher ohne die Bedingung rechtskräftig geworden. Wollte man vor dem Hintergrund der materiellen Rechtslage nachträglich eine Bedingung in die Beschlussformel hineinlesen, würde dies keine Auslegung, sondern eine nur im Wege der Anfechtung mögliche Korrektur der materiell unrichtigen Entscheidungen bedeuten. 28 III. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 243 FamFG, 20 FamGKG. 30 Rechtsbehelfsbelehrung: 31 Ein Rechtsbehelf ist nicht statthaft.