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Urteil

13 UF 157/05

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Scheinvater kann nach § 1607 Abs. 3 BGB Ersatz des von ihm geleisteten Kindesunterhalts vom leiblichen Vater verlangen, auch wenn er um die Möglichkeit einer anderen Vaterschaft wusste. • Ansprüche des Scheinvaters verjähren nicht vor Ablauf der dreißigjährigen bzw. der regelmäßigen Dreijahresfrist, solange die Hemmung gemäß § 207 Abs. 1 BGB wegen Minderjährigkeit und Ehefortbestand läuft. • Der leibliche Vater kann nach § 1613 Abs. 3 BGB wegen unbilliger Härte ganz oder teilweise von Rückforderungsansprüchen verschont werden; hierzu sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse und der Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. • Kosten eines Vaterschaftsgutachtens können dem ersatzberechtigten Scheinvater zusätzlich erstattet werden; dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch.
Entscheidungsgründe
Regress des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater wegen erstattungsfähigen Kindesunterhalts • Ein Scheinvater kann nach § 1607 Abs. 3 BGB Ersatz des von ihm geleisteten Kindesunterhalts vom leiblichen Vater verlangen, auch wenn er um die Möglichkeit einer anderen Vaterschaft wusste. • Ansprüche des Scheinvaters verjähren nicht vor Ablauf der dreißigjährigen bzw. der regelmäßigen Dreijahresfrist, solange die Hemmung gemäß § 207 Abs. 1 BGB wegen Minderjährigkeit und Ehefortbestand läuft. • Der leibliche Vater kann nach § 1613 Abs. 3 BGB wegen unbilliger Härte ganz oder teilweise von Rückforderungsansprüchen verschont werden; hierzu sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse und der Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. • Kosten eines Vaterschaftsgutachtens können dem ersatzberechtigten Scheinvater zusätzlich erstattet werden; dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch. Der Kläger war mit der Kindesmutter verheiratet; das Kind D. wurde 1993 geboren. Der Kläger leistete bis zur Trennung und darüber hinaus Familien- und Barunterhalt für D. Im Jahr 2003 wurde durch Statusurteil festgestellt, dass der Kläger nicht Vater von D. ist; der Beklagte erkannte anschließend formwirksam als Vater an. Der Kläger verlangt Erstattung des von ihm geleisteten Kindesunterhalts sowie die Kosten eines DNA-Gutachtens in Höhe von insgesamt 11.361,76 €. Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe nach Treu und Glauben gehandelt; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat hat Beweisaufnahme betrieben, die Parteien gehört und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten geprüft. • Der Kläger hat einen Rückgriffsanspruch nach § 1607 Abs. 3 BGB, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den Dritten (hier Ehemann/Kläger) übergegangen ist, soweit dieser Unterhalt geleistet hat. • Die Vaterschaft des Beklagten steht durch das Statusurteil und seine Anerkennung fest; damit bestehen die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beklagten gemäß §§ 1600d, 1601 ff. BGB. • Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt den Erstattungsanspruch nicht: Maßgeblicher Sinn von § 1607 Abs. 3 BGB ist, Dritte zur vorläufigen Sicherstellung des Kindesunterhalts zu veranlassen, auch wenn sie Kenntnis von möglichen Zweifeln hatten. • Der Regressanspruch des Klägers ist nicht verjährt: Die Verjährung war gemäß § 207 Abs. 1 BGB während der Minderjährigkeit des Kindes und bis zur Scheidung gehemmt; die Klage wurde fristgerecht erhoben. • Ersatzfähig sind auch die Kosten des Vaterschaftsgutachtens als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach gefestigter Rechtsprechung. • Der Beklagte kann sich nicht auf § 1607 Abs. 4 BGB berufen, da die Leistung des laufenden Unterhalts die Erstattung nicht vorrangig ausschließt; er ist leistungsfähig, eine teilweise Entlastung nach § 1613 Abs. 3 BGB jedoch gerechtfertigt. • Bei Billigkeitsabwägung nach § 1613 Abs. 3 BGB sind Zeitpunkt der Inanspruchnahme und wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen: Vor- und Nachteile von Kläger und Beklagtem wurden abgewogen, sodass eine Herabsetzung der Rückforderung auf 8.000 € und Stundung in Raten geboten ist. Die Berufung des Klägers führt teilweise zum Erfolg. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 € zu zahlen; Zahlung kann in monatlichen Raten von 100,00 € ab 1.4.2007 erfolgen, bei Rückstand von mehr als zwei Raten wird der Restbetrag sofort fällig. Die weitergehende Klageforderung wird abgewiesen; die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Entscheidung betrifft sowohl die Erstattungsfähigkeit des geleisteten Unterhalts und der Gutachtenkosten als auch eine gerechtfertigte Billigkeitsmilderung nach § 1613 Abs. 3 BGB, weshalb der Beklagte nicht in voller Höhe, aber in erheblichem Umfang zur Zahlung verpflichtet bleibt.