Beschluss
7 F 193/24
AG Karlsruhe, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKARLS:2025:0404.7F193.24.00
9Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Macht der Antragsteller im Wege des Scheinvaterregresses nur den jeweiligen Mindestbedarf geltend, ist er nicht gehalten, diese Beträge zu beziffern. Es ist dann Aufgabe des Gerichts, die für die streitbefangenen Zeiträume geltenden Bestimmungen anzuwenden und diesen die jeweils gültigen Mindestbedarfsbeträge zu entnehmen (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17).(Rn.38)
2. Im Scheinvaterregressverfahren genügt ausnahmsweise eine inzidente Feststellung der Vaterschaft, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07).(Rn.47)
3. Der Antragsgegner hat seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.(Rn.51)
4. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass eine Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit deshalb nicht vorliegt, weil er zu der Zeit, zu der das Einkommen zu erzielen gewesen wäre, keine Kenntnis von seiner Unterhaltspflicht und mithin von seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit hatte. Dieser Umstand ist allein bei der Frage einer unbilligen Härte gemäß § 1613 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen.(Rn.64)
(Rn.65)
5. Zu dem Erstattungsanspruch des Scheinvaters gehören auch die von ihm für den Vaterschaftsanfechtungsprozess aufgewandten Kosten.(Rn.74)
6. Vorliegend war gemäß § 1613 Abs. 3 S. 2 BGB wegen Bestehens einer unbilligen Härte die Unterhaltsforderung teilweise zu erlassen und dem Antragsgegner Ratenzahlung zu bewilligen.(Rn.76)
(Rn.92)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 25.000,00 € zu zahlen, zahlbar in monatlichen, jeweils zum Monatsersten fällig werdenden Raten in Höhe von 150,00 €, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monat.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Verfahrenswert wird auf 57.047,15 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Antragsteller im Wege des Scheinvaterregresses nur den jeweiligen Mindestbedarf geltend, ist er nicht gehalten, diese Beträge zu beziffern. Es ist dann Aufgabe des Gerichts, die für die streitbefangenen Zeiträume geltenden Bestimmungen anzuwenden und diesen die jeweils gültigen Mindestbedarfsbeträge zu entnehmen (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17).(Rn.38) 2. Im Scheinvaterregressverfahren genügt ausnahmsweise eine inzidente Feststellung der Vaterschaft, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07).(Rn.47) 3. Der Antragsgegner hat seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.(Rn.51) 4. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass eine Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit deshalb nicht vorliegt, weil er zu der Zeit, zu der das Einkommen zu erzielen gewesen wäre, keine Kenntnis von seiner Unterhaltspflicht und mithin von seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit hatte. Dieser Umstand ist allein bei der Frage einer unbilligen Härte gemäß § 1613 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen.(Rn.64) (Rn.65) 5. Zu dem Erstattungsanspruch des Scheinvaters gehören auch die von ihm für den Vaterschaftsanfechtungsprozess aufgewandten Kosten.(Rn.74) 6. Vorliegend war gemäß § 1613 Abs. 3 S. 2 BGB wegen Bestehens einer unbilligen Härte die Unterhaltsforderung teilweise zu erlassen und dem Antragsgegner Ratenzahlung zu bewilligen.(Rn.76) (Rn.92) 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 25.000,00 € zu zahlen, zahlbar in monatlichen, jeweils zum Monatsersten fällig werdenden Raten in Höhe von 150,00 €, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monat. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Verfahrenswert wird auf 57.047,15 € festgesetzt. I. Der Antragsteller macht Ansprüche aus einem Scheinvaterregress geltend. Der Antragssteller schloss am 10.06.1998 die Ehe mit Frau W.. Aus der Ehe gingen die am …2004 geborene Tochter L. und zwei, 2006 und 2010 geborene Söhne hervor. Der Antragsgegner hatte mit der Ehefrau des Antragstellers eine knapp zweijährige, intime Beziehung, auch während des Empfängniszeitraums von L. Während der Affäre erlangte der Antragsgegner Kenntnis von der Schwangerschaft der Kindesmutter. Daraufhin sprach er sie mehrmals auf eine mögliche bestehende Vaterschaft an. Die Kindsmutter verneinte jedes Mal, dass der Antragsgegner Vater des ungeborenen Kindes sei. Der Antragsgegner bot der Kindsmutter damals auch an, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen, was die Kindesmutter ablehnte. Der Antragsgegner beendete die Affäre, nachdem sich heraus kristallisierte, dass die Kindesmutter sich nicht vom Antragsteller trennen würde. Der Antragsteller versorgte die Familie durch seine Erwerbseinkünfte als Polizeibeamter, wobei die Unterhaltsleistungen für L. stets den Mindestunterhalt überstiegen. Im Juni 2020 erfolgte die Trennung des Antragsstellers von seiner Ehefrau. Die Ehe wurde zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden. Nach der Trennung leistete der Antragsteller von Juni 2020 bis einschließlich Juli 2021 für L. monatliche Unterhaltszahlungen zu Händen der Kindesmutter in Höhe von 535,00 €. L. verfügte bis dahin über keine eigenen Einkünfte. Der Antragsgegner ist seit dem …2017 verheiratet und seit dem …2019 Vater eines anderen Kindes. Er ist als freischaffender Künstler tätig. In den fraglichen Jahren erzielte er folgende Bruttoeinkünfte. 2006: 18.354,00 € 2007: 24.243,00 € 2009: 38.118,00 € 2011: 30.109,00 € 2013: - 18.520,00 € 2014: 30.866,00 € 2015: 16.170,00 € 2016: - 17.126,00 € 2017: 12.325,00 € 2018: 37.910,00 € 2019: 13.327,00 € 2020: 42.680,00 € 2021: 29.299,00 € Wegen der steuerlichen Abzüge wird auf die vorgelegten Steuerbescheide (Anlage Ag 3) verwiesen. Der Antragsgegner zahlt Beiträge in die Künstlersozialkasse, derzeit in Höhe von 342,42 € monatlich. Ab dem Jahr 2020 hatte der Antragsgegner monatlich 250,00 € Elterngeld zurückzuzahlen. Er unterstütze in den Jahren 2018 - 2021 seine Eltern mit jährlichen Beträgen zwischen 1.100 € und 2.000 €. Anfang des Kalenderjahres 2021 unterrichtete die Kindesmutter den Antragsteller darüber, dass sie im Empfängniszeitraum für das Kind L. im Kalenderjahr 2003 ein intimes Verhältnis mit dem Antragsgegner unterhalten hatte. Im Juni 2021 wurde ein privates Vaterschaftsgutachten unter Beteiligung der hier Beteiligten erstellt, welches ergab, dass nicht der Antragsteller, sondern der Antragsgegner der biologische Vater von L. ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 19.09.2022 (Az. …) wurde festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes L. ist, wobei das zuvor eingeholte Privatgutachten im gerichtlichen Verfahren verwertet wurde. Der Antragsteller hatte für das Vaterschaftsgutachten und das Vaterschaftsanfechtungsverfahren Kosten in Höhe von 756,65 € zu tragen. Der Antragsteller macht nun im Wege des Scheinvaterregresses übergegangene Unterhaltsansprüche von L. aus dem Zeitraum …2004 bis 31.07.2021 in Höhe des Mindestunterhalts sowie die Erstattung der weiter entstandenen Kosten geltend. Mit Anwaltsschreiben vom 29.03.2023 (Anlage As 1) ließ der Antragsteller den Antragsgegner zum Ausgleich der verfahrensgegenständlichen Forderungen bis spätestens zum 19.04.2023 auffordern. Nachdem der Antragsgegner die Forderung durch Anwaltsschreiben zurückweisen ließ, setzte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner mit Schreiben vom 22.05.2023 Frist bis zum 05.06.2023 zu Anerkennung der Zahlungsverpflichtung und zur Unterbreitung eines Ratenzahlungsvorschlags, worauf der Antragsgegner erneut die Forderung durch Anwaltsschreiben zurückweisen ließ. Der Antragsteller ließ hierauf mit Schreiben vom 04.08.2024 nochmals Frist zur Vorlage eines Ratenzahlungsangebots setzen. Die nun volljährige, in Berufsausbildung befindliche Tochter L. verlangte zwischenzeitlich mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2024 außergerichtlich Auskunft vom Antragsgegner zur Geltendmachung des laufenden Unterhalts. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegner könne sich nicht auf eine unbillige Härte berufen. Der Antragsteller trägt zudem vor: Dem Antragsgegner sei bekannt gewesen, dass die Kindesmutter den Antragsteller nicht über die mit ihm während der gesetzlichen Empfängniszeit bestehende anderweitige intime Beziehung unterrichtet habe. Der Antragsteller meint, der Antragsgegner könne sich nicht auf eine Leistungsunfähigkeit berufen, da er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem minderjährigen Kind nicht genügt habe. Der Antragssteller beantragt, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller 56.290,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2023 zu bezahlen. 2. den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller Kosten für die Vaterschaftsanfechtung in Höhe von 756,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2023 zu bezahlen. 3. den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2023 zu bezahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, seine Inanspruchnahme sei unbillig im Sinne des § 1613 Abs. 3 BGB. Er trägt vor: Durch das Verhalten der Kindsmutter sei für den Antragsgegner deutlich geworden, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Da die Kindsmutter bei ihrem Ehemann geblieben sei und ein Familienleben mit diesem geführt habe, habe der Antragsgegner nicht mehr damit rechnen müssen, Vater von L. zu sein. Die bei Kenntniserlangung über die Schwangerschaft der Kindsmutter bestehenden Zweifel einer Vaterschaft seien durch das wiederholte Leugnen der Kindsmutter ausgeräumt worden. Ob der Antragsteller vor Trennung von der Kindsmutter Kenntnis von ihrer Affäre während Empfängniszeitpunkt gehabt habe und ob die Kindesmutter den Antragsteller hiervon schon früher berichtet hatte oder nicht, sei dem Antragsgegner gerade nicht bekannt gewesen. Nach Ende der Affäre habe der Antragsgegner von Bekannten erfahren, dass die Kindsmutter mehrere Beziehungen parallel zu seiner Affäre unterhalten habe, sodass für ihn auch nicht auszuschließen war, dass sie neben ihrem Ehemann und ihm selbst noch weitere intime Beziehungen unterhalten hatte, aus denen ein Kind hätte hervorgehen können. Im Übrigen sei der Scheinvaterregress ab Januar 2021 ausgeschlossen, da der Antragsteller spätestens von da an Kenntnis gehabt habe, möglicherweise nicht der Vater von L. zu sein. Ferner sei der Antragsgegner im fraglichen Zeitraum nicht leistungsfähig gewesen. Der Antragsgegner sei auch aktuell nicht leistungsfähig. Sein Einkommen liege nach Abzug der monatlichen Belastungen unter dem Selbstbehalt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 10.02.2025 verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. 1. Es handelt sich nicht um einen unzulässigen Teilantrag, obwohl die vom Antragsteller für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltend gemachten Mindestunterhaltsbeträge zusammengerechnet einen etwas höheren Betrag ergeben als im Antrag (wohl aufgrund eines Rechenfehlers) angegeben. Macht der Antragsteller im Wege des Scheinvaterregresses jedoch nur den jeweiligen Mindestbedarf geltend, ist er schon nicht gehalten, diese Beträge zu beziffern. Da es sich insoweit um Gesetzesanwendung handelt, ist es Aufgabe des Gerichts, die für die streitbefangenen Zeiträume geltenden Bestimmungen anzuwenden und diesen die jeweils gültigen Mindestbedarfsbeträge zu entnehmen (BGH, Beschluss vom 19.9.2018 – XII ZB 385/17, JAmt 2019, 149, Rn. 27). Den Ausführungen in der Antragsschrift ist eindeutig zu entnehmen, dass der Antrag auf Erstattung des jeweiligen Mindestbedarfs abzüglich des jeweils anzurechnenden Kindergeldanteils gerichtet ist. Soweit der Antragsteller auch nach Hinweis auf den Rechenfehler die bezifferte Gesamtsumme aus seinem Antrag nicht angepasst hat, ist dies dahingehend zu verstehen, dass hinsichtlich des Differenzbetrags ein Verzicht erklärt wird. 2. Der Antrag ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat einen nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB übergegangenen Anspruch auf Kindesunterhaltszahlungen für den Zeitraum …2004 bis 31.07.2021 sowie auf Erstattung der Kosten für die Vaterschaftsanfechtung in Höhe von zusammen 25.000 €. Nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil über, wenn ein Dritter als Vater dem Kind Unterhalt gewährt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. a) Der Antragsteller hat für das Kind L. Kindesunterhalt als Dritter im Sinne des § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB geleistet. Seine nach § 1592 Nr. 1 BGB zunächst bestehende Vaterschaft hat er erfolgreich angefochten. Mit der rechtskräftigen Anfechtung der Vaterschaft steht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Wirkung für und gegen jeden fest, dass der Antragsteller nicht der Vater von L. ist. In dem Umfang, in dem der Antragsteller hier Kindesunterhaltsansprüche geltend macht, hat er dem Kind selbst tatsächlich Unterhalt gewährt. Der Kindesunterhaltsanspruch geht höchstens in der Höhe über, in der der Scheinvater tatsächlich Unterhalt geleistet hat, sei es als Natural- oder Barunterhalt. Darauf, ob der Scheinvater zu den tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen auch in vollem Umfang verpflichtet war, kommt es hingegen nicht an BGH 19.9.2018 – XII ZB 385/17, JAmt 2019, 149, Rn. 22. Hier hat der Antragsteller für L. im fraglichen Zeitraum nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag durchgängig monatliche Unterhaltsleistungen erbracht, die jeweils die Grenze des Mindestunterhalts überstiegen. Über den Mindestunterhalt hinausgehende Kindesunterhaltsansprüche macht der Antragssteller auch nicht geltend. b) Im Rahmen des Scheinvaterregresses ist der Antragsgegner Unterhaltsschuldner bezüglich des Kindesunterhalts. Ein übergegangener Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner setzt nach § 1600d Abs. 5 BGB grundsätzlich voraus, dass dessen rechtliche Vaterschaft besteht. Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung im Scheinvaterregressverfahren eine inzidente Feststellung der Vaterschaft genügen. Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (BGH, Urteil vom 16. 4. 2008 - XII ZR 144/06; BGH, Urt. vom 22.10.2008 – XII ZR 46/07). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Obwohl bereits Mitte 2021 die von den Beteiligten privat beauftragten Vaterschaftsgutachten vorlagen, die die Vaterschaft des Antragsgegners bestätigten, und seit Oktober 2022 rechtskräftig festgestellt ist, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist, wurden bis heute - also seit fast vier Jahren seit Kenntnis der tatsächlichen Abstammung - keine Schritte in Richtung einer Vaterschaftsfeststellung unternommen. Für das vorliegende Regressverfahren ist inzident von der Vaterschaft des Antragsgegners auszugehen, da nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligter der Antragsgegner der biologische Vater des Kindes L. ist und dies auch durch das außergerichtlich eingeholte Abstammungsgutachten bestätigt wurde. c) Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum besteht gegen den Antragsgegner ein Kindesunterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1602, 1603, 1610 BGB zumindest in Höhe des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes (bzw. für die Jahre bis einschließlich 2007: abzüglich des nach § 1612b Abs. 5 BGB a.F. anteilig anzurechnenden Kindergeldes). (1) Die Bedürftigkeit und der Unterhaltsbedarf als Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs sind vom Antragsteller darzulegen und zu beweisen. Dagegen hat der Antragsgegner seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten erfährt allerdings eine Einschränkung bezüglich des jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs. Auch für die früheren Zeiträume war stets bezüglich der gesetzlich festgesetzten Ausgangsbeträge, die in die erste Einkommensgruppe der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle Eingang fanden, eine Darlegung des entsprechenden Bedarfs durch das unterhaltsberechtigte Kind entbehrlich. Diese Beweislastverteilung gilt im Fall des gesetzlichen Anspruchsübergangs auch zugunsten des neuen Gläubigers (BGH, Beschluss vom 19.9.2018 – XII ZB 385/17, JAmt 2019, 149, Rn. 22 - 26). L. war als minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen unterhaltsbedürftig. Da der Antragsteller hier lediglich den gesetzlichen Mindestbedarf des minderjährigen Kindes geltend macht, hat er seiner Darlegungs- und Beweislast auch insofern genügt. (2) Von einer auch nur teilweisen Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners im Sinne von § 1603 BGB ist nicht auszugehen. Denn der insoweit darlegungspflichtige Antragsgegner hat eine auch nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit für die fraglichen Zeiträume bereits nicht ausreichend dargelegt. (aa) Für die Jahre 2004 - 2012, 2014, 2018 und 2020 hat Antragsgegners schon nicht dargetan, dass er ausgehend von seinen tatsächlich erzielten Einkünften nicht in der Lage gewesen wäre, unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehaltes den Mindestunterhalt zu leisten. Für die Bestimmung des Einkommens des selbständig tätigen Antragsgegners sind dabei allein die Gewinne der jeweiligen Jahre maßgeblich. Ein zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt ist bei Selbständigen bei der Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft zwar grundsätzlich notwendig. Bei der Berechnung des Unterhalts für die Vergangenheit können aber die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte herangezogen werden (vgl. Ziff. 1.5 Süddeutsche Leitlinien, Stand 01.01.2025). Danach errechnet sich ausgehend vom Vortrag des Antragsgegners und den hierzu eingereichten Belegen für die Jahre 2006, 2007, 2009, 2011, 2014, 2018 und 2020 folgendes bereinigtes Einkommen, bei dem jeweils eine Zahlung des Mindestunterhalts abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes möglich gewesen wäre: Die festgesetzte Steuer war, soweit der Antragsgegner mit seiner Ehefrau veranlagt wurde, anteilig entsprechend jeweiligen Einkommen zu berücksichtigen. Sozialversicherungsbeiträge waren dabei anzusetzen, soweit sie konkret vorgetragen bzw. belegt sind, das heißt in der Höhe wie sie in den vorgelegten Steuerbescheiden als Versicherungsbeiträge (für die früheren Jahre) oder als Altersvorsorgeaufwendungen und Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung ausgewiesen sind. Abweichend von der in der Antragserwiderung vorgenommen Berechnung waren als Altersvorsorge nicht pauschal 24 % des Bruttoeinkommens in Abzug zu bringen, da der Antragsgegner nicht vorgetragen hat, in welcher Form er tatsächliche eine Altersvorsorge in dieser Höhe betrieben hat. Die Beiträge in die Künstlersozialkasse (welche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beinhalten) wurden für die verfahrensgegenständlichen Jahre auch nicht konkret beziffert. Die freiwilligen Zuwendungen an die Eltern kann der Antragsgegner dem minderjährigen Kind nicht als Belastung entgegenhalten. Für die Jahre 2004, 2005, 2008, 2010 und 2012 ist ebenfalls von einem tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, mit dem der Antragsgegner hinsichtlich des Mindestunterhaltes leistungsfähig gewesen wäre, da der darlegungspflichtige Antragsgegner zu seinem Einkommen in diesen Jahren jeglichen Vortrag schuldig geblieben ist. (bb) Für die Jahre 2013, 2015 - 2017, 2019 und 2021 ergibt sich zwar aus den vorgetragenen Einkünften eine fehlende bzw. nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners wie folgt: Danach wäre der Antragsgegner ausgehend vom tatsächlich erzielten Einkommen in den Jahren 2013, 2015, 2016, 2017, 2019, in denen das verbleibende Einkommen (auch bereits vor Abzug des Unterhalts für den Sohn) unter dem jeweiligen Selbstbehalt lag, vollständig leistungsunfähig gewesen und im Jahr 2021 nur eingeschränkt leistungsfähig gewesen. Jedoch hat der Antragsgegner nicht dargelegt, dass er in diesen Jahren seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 2 BGB genügt und alle ihm zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten genutzt sowie alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hätte um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. So hat der Antragsgegner bereits nicht vorgetragen, welchen zeitlichen Umfang seine selbständige Erwerbstätigkeit hatte, und auch weder dargetan, ob er Anstrengungen unternommen hat, neben seiner selbständigen Tätigkeit eine Nebentätigkeit auszuüben, noch warum dies nicht möglich gewesen wäre, noch warum ein Wechsel in eine abhängige Beschäftigung mit höherem Einkommen nicht zumutbar gewesen wäre. Der Antragsgegner war aber nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, alle ihm zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. Dabei kann der Antragsgegner sich hier zunächst nicht darauf berufen, dass eine Verletzung dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit deshalb nicht vorliegt, weil er zu der Zeit, zu der das Einkommen zu erzielen gewesen wäre, keine Kenntnis von seiner Unterhaltspflicht und mithin von seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit hatte. Denn der auf den Scheinvater übergegangene Anspruch ist infolge der Legalzession mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich identisch (BGH 19.9.2018 – XII ZB 385/17, JAmt 2019, 149, Rn. 22; OLG Celle Beschl. v. 10.4.2019 – 21 UF 53/17, BeckRS 2019, 6758, Rn 11). Dementsprechend muss der Verpflichtete nicht mehr leisten, als er ohne die Leistung des Scheinvaters hätte erbringen müssen (BeckOGK/M. Gerlach, 1.2.2025, BGB § 1607 Rn. 57). Dies bedeutet aber auch, dass der Verpflichtete grundsätzlich Unterhalt in der Höhe schuldet, in der er ihn bei Nichtexistenz des Scheinvaters dem Kind bereits zum damaligen Zeitraum geschuldet hätte. Dabei wäre ihm, hätte er seine ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht in zumutbarer Weise eingesetzt, ein fiktives Einkommen anzurechnen gewesen. Die sich aufgrund der durch § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB auch ohne Inverzugsetzung ermöglichten späteren Inanspruchnahme ergebende besondere Situation, dass ein nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtiger zum Zeitpunkt seiner Erwerbsobliegenheit mit einer Unterhaltsverpflichtung nicht rechnete, erfährt ihre Korrektur durch § 1613 Abs. 3 BGB. Dieser Umstand ist daher bei der Frage einer unbilligen Härte zu berücksichtigen (siehe hierzu II. 2. g)). (3) Ausgehend von einem übergegangenen Kindesunterhaltsanspruch aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum, jeweils in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes, errechnet sich insgesamt ein Anspruch des Antragstellers in Höhe von 58.204,50 € wie folgt: 2004 (April - Dezember) 9 x 192 € 1.728 € 2005 6 x 192 € 6 x 199 € 1.152 € 1.194 € 2006 12 x 199 € 2.388 € 2007 6 x 199 € 6 x 196 € 1.194 € 1.176 € 2008 12 x 202 € 2.424 € 2009 12 x 199 € 2.388 € 2010 3 x 225 € 9 x 272 € 675 € 2.448 € 2011 12 x 272 € 3.264 € 2012 12 x 272 € 3.264 € 2013 12 x 272 € 3.264 € 2014 12 x 272 € 3.264 € 2015 7 x 272 € 5 x 284 € 1.904 € 1.420 € 2016 3 x 289 € 9 x 355 € 867 € 3.195 € 2017 12 x 364 € 4.368 € 2018 12 x 370 € 4.440 € 2019 6 x 379 € 6 x 374 € 2.274 € 2.244 € 2020 12 x 395 € 4.740 € 2021 (Januar - Juli) 7 x 418,50 € 2.929,50 € Insgesamt: 58.204,50 € Dieser Anspruch reduziert sich durch den teilweisen Verzicht auf die geltend gemachten 56.290,50 €. d) Die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Jahr 2021, das heißt aus dem Zeitraum, nachdem der Antragsteller durch die Kindesmutter von der möglicherweise anderen Abstammung von L. erfahren hatte, ist ihm entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB versagt. Für den Regressanspruch des Scheinvaters spielt es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB keine Rolle, ob der Ehemann der Mutter sich fälschlich für den Vater hielt oder ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen. § 1607 Abs. 3 BGB soll nämlich nach seinem Sinn und Zweck für die dort genannten Fälle die Bereitschaft Dritter fördern, statt des eigentlich Verpflichteten vorläufig den Unterhalt sicherzustellen. Diesem Zweck liefe es zuwider, wäre der Ersatzanspruch des "wissenden” Scheinvaters gegen den biologischen Vater ausgeschlossen (OLG Schleswig, Urteil vom 19. 3. 2007 - 13 UF 157/05, NJW-RR 2007, 1017). e) Der Antragsteller ist des Weiteren gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB auch berechtigt, den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit geltend zu machen. Nach der genannten Vorschrift kann der Berechtigte für die Vergangenheit auch ohne Verzug, Rechtshängigkeit oder Auskunftsverlangen für den Zeitraum Erfüllung verlangen, in dem er aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Dies betrifft vorliegend den gesamten Zeitraum, da die Vaterschaft des Antragstellers erst durch die rechtskräftigen Anfechtung entfiel und er erst dadurch rückwirkend Dritter im Sinne des § 1607 Abs. 3 S. 3 BGB wurde. f) Der Antragsteller kann ferner die ihm durch das Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht Bruchsal entstandenen Kosten in Höhe von 756,65 € ersetzt verlangen. Zu dem Erstattungsanspruch des Scheinvaters gehören auch die von ihm für den Vaterschaftsanfechtungsprozess aufgewandten Kosten (MüKoBGB/Langeheine, 9. Aufl. 2024, BGB § 1607 Rn. 25). Dieser Anspruch ist ein im Wege der Rechtsfortbildung entwickelter familienrechtlicher Ausgleichsanspruch. Er entspricht mittlerweile ständiger Rechtsprechung (OLG Schleswig, Urteil vom 19. 3. 2007 - 13 UF 157/05, NJW-RR 2007, 1017; OLG Düsseldorf Beschl. v. 16.6.1999 – 3 WF 152/99, BeckRS 1999, 14174) Die Höhe der hierfür dem Antragsteller entstanden Kosten ist vorliegend unstreitig. g) Diese Forderung über insgesamt 57.047,15 € (56.290,50 € übergegangener Unterhalt + 756,65 € Vaterschaftsanfechtungskosten) war jedoch gemäß § 1613 Abs. 3 S. 2 BGB teilweise zu erlassen und dem Antragsgegner Ratenzahlung zu bewilligen (1) Nach § 1613 Abs. 3 BGB kommen Stundung, Bewilligung von Ratenzahlungen und teilweiser oder vollständiger Erlass der Forderung in Betracht, wenn die Erfüllung für den Unterhaltsverpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 3 BGB trägt dabei der Unterhaltspflichtige (OLG Schleswig, Urteil vom 19. 3. 2007 - 13 UF 157/05, NJW-RR 2007, 1017). Diese Regelung dient als Korrektiv zugunsten des Unterhaltspflichtigen im Hinblick darauf, dass dem Scheinvater durch § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB die Möglichkeit eröffnet ist, rückständigen Kindesunterhalt seit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes rückwirkend geltend zu machen, weil dieser mangels bestehender rechtlicher Vaterschaft gehindert war (OLG Celle Beschl. v. 10.4.2019 – 21 UF 53/17, BeckRS 2019, 6758, Rn. 35). Kriterien im Rahmen der Frage nach einer unbilligen Härte sind sämtliche Umstände auf beiden Seiten, die wirtschaftliche Lage des Pflichtigen und des Dritten, die Höhe des insgesamt geschuldeten Unterhalts sowie die Frage, ab wann der Pflichtige mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hatte und sonstige Gründe für ein Zustandekommen des hohen Rückstands (OLG Schleswig, Urteil vom 19. 3. 2007 - 13 UF 157/05, NJW-RR 2007, 1017; OLG Celle Beschl. v. 10.4.2019 – 21 UF 53/17, BeckRS 2019, 6758, Rn. 36; MüKoBGB/Langeheine, 9. Aufl. 2024, BGB § 1613 Rn. 97). Die Annahme einer unbilligen Härte soll nach der Rechtsprechung ausgeschlossen sein, wenn dem leiblichen Vater damit einverstanden war, dass das Kind dem Scheinvater untergeschoben wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.1998 - 2 UF 265/98, FamRZ 2000, 1435). Im Übrigen wird von der Rechtsprechung wesentlich darauf abgestellt, ab wann an der Unterhaltsschuldner mit seiner Inanspruchnahme rechnen musste. Danach können die Voraussetzungen für einen grundsätzlich nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Erlass des gesamten rückständigen Betrags oder eines Teils davon insbesondere dann vorliegen, wenn und soweit der Pflichtige während des Zeitraums, für den er Unterhalt schuldet, subjektiv redlich war, also nicht mit der Unterhaltspflicht rechnen musste (OLG Brandenburg Beschl. v. 7.12.2020 – 13 UF 114/16, BeckRS 2020, 41250; OLG Celle Beschl. v. 10.4.2019 – 21 UF 53/17, BeckRS 2019, 6758, Rn. 36) Mit einer Inanspruchnahme muss der potentielle biologische Vater aber bereits dann rechnen, wenn er von der Möglichkeit seiner Vaterschaft wissen konnte, ohne von dieser überzeugt zu sein. Auch der Umstand, dass das Kind während einer bestehender Ehe geboren wird, steht nicht der Erkenntnis entgegen, dass der potentielle biologische Vater nach einer erfolgten Vaterschaftsanfechtung auf Unterhalt in Anspruch genommen werden könnte, wobei dies aber mit zunehmendem Zeitablauf eine Relativierung erfährt (vgl. OLG Celle Beschl. v. 10.4.2019 – 21 UF 53/17, BeckRS 2019, 6758, Rn. 39). Als weiteres Kriterium im Rahmen des § 1613 Abs. 3 S. 2 BGB ist es schließlich zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Antragsteller und dem Kind eine familiäre Gemeinschaft bestanden hat, die die Grundlage der gewachsenen Bindungen bildet und über die Trennung der Eheleute fortwirkt (vgl. OLG Celle Beschl. v. 10.4.2019 – 21 UF 53/17, BeckRS 2019, 6758, Rn. 45). (2) Hieran gemessen begründet die vollständige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des gesamten rückständigen Unterhalts zuzüglich der Anfechtungskosten für diesen eine unbillige Härte i.S.v. § 1613 Abs. 3 BGB. Der Annahme einer unbilligen Härte in diesem Sinn steht nicht bereits entgegen, dass der Antragsgegner einverstanden gewesen wäre, dass das Kind dem Antragsteller untergeschoben wurde. Dies kann hier aufgrund der Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Der Antragsgegner hat bestritten, dass er Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Kindesmutter die außereheliche Beziehung und die mögliche Vaterschaft des Antragsgegners dem Antragsteller während der intakten Ehe verheimlichte. Nach seinem Vortrag, waren ihm die eheinternen Vorgänge und die Frage, was wann von der Kindesmutter ihrem Ehemann gegenüber offengelegt wurde, nicht bekannt. Dies ist nicht dadurch widerlegt, dass die Beziehung der Eheleute nach der Geburt des Kindes, wie der Antragsgegner wusste, fortgesetzt wurde. Allein daraus musste der Antragsgegner nicht zwingend den Schluss ziehen, dass seine mögliche Vaterschaft dem Antragsteller zunächst verheimlicht wurde. Es ist nicht ausgeschlossen und auch nicht völlig lebensfremd, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft auch nach Offenbarung einer außerehelichen Beziehung von den Eheleuten nach Versöhnung fortgeführt wird. Im Rahmen des § 1613 Abs. 3 BGB war hier einerseits zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht gänzlich subjektiv redlich war und grundsätzlich von Anfang an, ab Geburt des Kindes mit einer Inanspruchnahme rechnen musste, was einem vollständigen Erlass der Forderung entgegensteht. Da der Antragsgegner unstreitig intimen Kontakt mit der Kindesmutter im fraglichen Empfängniszeitraum und auch Kenntnis von der Schwangerschaft der Kindesmutter hatte, musste er grundsätzlich damit rechnen, dass das Kind von ihm gezeugt worden sein könnte. Dass er seine Vaterschaft zunächst ernsthaft in Betracht gezogen hat, hat der Antragsteller zudem selbst eingeräumt. Der Antragsgegner durfte allein aufgrund der vehementen Weigerung der Kindesmutter einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen, ihrer Versicherung das Kind stamme vom Ehemann ab und der Fortsetzung der ehelichen Beziehung, nicht sicher davon ausgehen, dass er nicht der Erzeuger des Kindes wäre. Denn es stand - auch für den Antragsgegner erkennbar - die nicht fernliegende Möglichkeit im Raum, dass die Kindesmutter die Vaterschaft ihres Ehemanns unabhängig von der tatsächlichen biologischen Abstammung bevorzugte, etwa aus Gründen der finanziellen Sicherheit - der Ehemann verfügte über ein regelmäßiges, gesichertes Einkommen als Beamter - oder der emotionalen Verbundenheit zu ihrem Ehemann und dem Willen, die Ehe nicht zu gefährden. Daher musste der Antragsgegner trotz Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch grundsätzlich weiterhin mit einer künftigen, rückwirkenden Inanspruchnahme für den Unterhalt des Kindes rechnen, etwa wenn sich infolge einer Trennung der Eheleute deren Einstellungen ändern würden. Dies ist jedoch andererseits aufgrund des Zeitablaufs erheblich zu relativieren. Denn je mehr Zeit verging, ohne dass an den Antragsgegner wegen des Kindesunterhalts oder auch nur wegen seiner möglichen Vaterschaft herangetreten wurde, desto weniger musste er noch mit einer Inanspruchnahme für die Vergangenheit rechnen. Hier wurde der Antragsgegner erst im Frühjahr 2021, das heißt 17 Jahre nach der Geburt des Kindes wieder wegen seiner möglichen Vaterschaft kontaktiert. Hinzu kommt als gewichtiger Umstand, dass der Antragsteller mit dem Kind bis Juni 2020, mithin über 16 Jahre lang in einer familiären Gemeinschaft lebte, das Kind also als (vermeintlich biologischer und tatsächlich sozialer) Vater mit großziehen durfte, aufwachsen sah und an seinem Leben teil hatte. Daneben sind ferner die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners zu sehen, sowohl was die verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeiträume als auch die aktuelle Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Begleichung der Rückstände angeht. Für die Zeiträume, aus denen sich der übergegangene Unterhaltsanspruch ergibt, ist dabei zu beachten, dass der Antragsgegner teilweise ausgehend von seinen tatsächlichen erzielten Einkünften nicht leistungsfähig war und er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit möglicherweise deshalb nicht genügte, weil er davon ausging nicht unterhaltspflichtig zu sein, wobei er damit zwar wie ausgeführt grundsätzlich rechnen musste, jedoch mit zunehmendem Zeitablauf immer weniger. Würde man im Hinblick darauf den Unterhaltsansprüchen lediglich die tatsächlich erzielten Einkünfte zugrundelegen und danach in den Jahren 2013, 2015, 2016, 2017, 2019 von einer Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners und im Jahr 2021 von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgehen, würde sich ein Gesamtunterhaltsrückstand von grob gerechnet nur 37.500 € statt der 58.204 € ergeben. Aus den vorgelegten Unterlagen für 2023 und 2024, wonach Bruttoeinnahmen zwischen 19.080 € und 19.560 € jährlich erzielt wurden, ergibt sich, dass das monatliche Einkommen des Antragsgegners (bereits nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) zuletzt eindeutig unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt. Dabei ist zusätzlich, neben dem vom Antragsgegner für den Sohn zu leistenden Natural- und Barunterhalt, noch die im Raum stehenden Verpflichtung zur Zahlung laufenden Unterhalts für L. zu berücksichtigen. Dabei steht letztere nach § 1607 Abs. 4 BGB dem Anspruch auf rückständigen Unterhalt und dessen Titulierung aber nicht entgegensteht, zum einen da eine Inanspruchnahme hinsichtlich des laufenden Unterhalts durch L. noch nicht feststeht, zum anderen weil § 1607 Abs. 4 BGB nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Titulierung des Anspruchs hindert, sondern erst gegebenenfalls die Vollstreckung (BGH Urteil vom 23. 8. 2006 - XII ZR 26/04, FamRZ 2006, 1664). Insgesamt kommt das Gericht aufgrund der aufgeführten Umstände zu dem Ergebnis, dass der rechnerisch begründete Anspruch des Antragstellers von 57.047,15 € auf einen Betrag von 25.000 € zu reduzieren und vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlung zu gewähren ist. Eine Stundung der Forderung allein würde weder dem außergewöhnlich langen Zeitraum, in dem die Rückstände entstanden sind, noch den finanziellen Verhältnissen des Antragsgegners und der außerordentlich langen Abzahlungsdauer, die sich vor dem Hintergrund der leistbaren Ratenhöhe ohne Teilerlass ergeben würde, sowie insbesondere nicht dem Aspekt der durch den Antragssteller und das Kind gelebten familiären Gemeinschaft in angemessener Weise gerecht. 3. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB besteht nicht, da es an einem hierfür erforderlichen Verzug des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwalts fehlte. Eine Zahlungsaufforderung oder sonstige Inverzugsetzung vor dem außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 29.03.2023, mit dem die vorgerichtlichen Gebühren entstanden sind, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ein Zinsanspruch besteht ebenfalls nicht, weder nach §§ 286, 288 BGB noch aus §§ 291, 288 BGB, da es hierfür infolge der Stundung durch die angeordnete Ratenzahlung jeweils an der Fälligkeit der Forderung fehlt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts auf § 51 FamGKG.