Beschluss
2 W 249/05
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist nur zulässig, wenn die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erfolgt ist.
• Erfolgte eine Eintragung auf der Grundlage eines dem Grundbuchamt vorgelegten, aus Sicht des Amtes zutreffenden Sachverhalts, liegt keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften vor, selbst wenn der zugrunde gelegte Sachverhalt materiell unrichtig ist.
• Ist der eingetragene Zustand nur objektiv zu Unrecht, stehen dem Betroffenen in der Regel andere prozessuale Hilfsmittel (z. B. Drittwiderspruchsklage, einstweilige Verfügung mit Widerspruchseintragung) zur Verfügung, so dass ein Amtswiderspruch nach § 53 GBO nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerdewege gegen Grundbucheintragungen: Verletzung gesetzlicher Vorschriften erforderlich • Eine Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist nur zulässig, wenn die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erfolgt ist. • Erfolgte eine Eintragung auf der Grundlage eines dem Grundbuchamt vorgelegten, aus Sicht des Amtes zutreffenden Sachverhalts, liegt keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften vor, selbst wenn der zugrunde gelegte Sachverhalt materiell unrichtig ist. • Ist der eingetragene Zustand nur objektiv zu Unrecht, stehen dem Betroffenen in der Regel andere prozessuale Hilfsmittel (z. B. Drittwiderspruchsklage, einstweilige Verfügung mit Widerspruchseintragung) zur Verfügung, so dass ein Amtswiderspruch nach § 53 GBO nicht geboten ist. Die GbR war zunächst im Grundbuch mit den Beteiligten zu 2. und 3. als Eigentümer eingetragen. Beide übertrugen ihre Geschäftsanteile später auf die Beteiligten zu 4. und 5., ohne dass das Grundbuch berichtigt wurde. Die Beteiligte zu 1. beantragte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund einer notariellen Urkunde, worauf das Grundbuchamt die Hypothek eintrug. Gegen diese Eintragung legten die früheren und neue Gesellschafter sowie die GbR Rechtsbehelfe ein. Das Landgericht hielt die Beschwerden der neuen Eintragungsberechtigten teilweise für unbegründet; hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. Das Verfahren erledigte sich, nachdem die Beteiligte zu 1. die Löschungsbewilligung erteilt hatte; streitig blieb die Kostentragungspflicht. • Die Beschwerde ist nur begründet, wenn die angefochtene Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.d. § 53 Abs.1 Satz1 GBO zustande gekommen ist; § 71 Abs.2 Satz2 GBO verweist auf diese Voraussetzung. • Das Grundbuchamt hat formell geprüft und die Zwangshypothek auf den vorgelegten Sachverhalt hin eingetragen. Eine solche Eintragung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Amt das Gesetz zutreffend angewendet hat und ihm die materielle Unrichtigkeit des Sachverhalts nicht bekannt oder bei gehöriger Prüfung nicht erkennbar war. • Die Eintragung war vor dem Hintergrund des für das Grundbuch sichtbaren Sachverhalts rechtmäßig; die materielle Unrichtigkeit (dass die Eigentumsverhältnisse tatsächlich geändert waren) begründet keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften des Grundbuchrechts. • Eine analoge Ausweitung des Amtswiderspruchs nach § 53 GBO auf Fälle rein objektiver Unrichtigkeit ist nicht angezeigt, weil dies die grundsätzliche Zielsetzung der Normen und die Haftungsregelungen verändern würde. • Ein effektiver Rechtsschutz ist gewahrt, weil Betroffene andere Rechtsbehelfe zur Verfügung haben, insbesondere die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO oder die Eintragung eines Widerspruchs im Wege einstweiliger Anordnungen nach §§ 894, 899 BGB, sodass keine Rechtsschutzlücke besteht. • Folglich wäre die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. im Zeitpunkt der Erledigung unbegründet gewesen; daher sind ihnen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 131 Abs.1 Nr.1, Abs.5 KostO; § 13a Abs.1 Satz2 FGG). Der Senat bestätigt die Rechtsauffassung des Landgerichts: Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek erfolgte nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 53 Abs.1 Satz1 GBO, weil das Grundbuchamt auf den ihm vorgelegten, für es erkennbaren Sachverhalt das Gesetz richtig angewandt hat. Eine analoge Anwendung des Amtswiderspruchs auf Fälle rein objektiver Unrichtigkeit ist nicht geboten, da Betroffene anderweitig wirksame Rechtsmittel haben. Das Verfahren hat sich durch Löschungsbewilligung erledigt; die Beteiligten zu 4. und 5. haben daher die Gerichtskosten sowie die zuvor entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. zu tragen.