Beschluss
9 W 14/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0729.9W14.15.0A
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Leitsätze
Werden ein Versicherungsnehmer/Kraftfahrzeughalter und seine Kfz-Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner verklagt, können seitens des Versicherten nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangt werden. Denn im Haftpflichtprozess besteht auf Grund des Prozessführungsrechts des Versicherers (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB), dem der Versicherte die Führung des Rechtsstreits zu überlassen hat, für den Versicherungsnehmer im Regelfall nicht ohne Weiteres ein Anlass, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn der Versicherer - wie hier - einen gemeinschaftlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat (Anschluss BGH, 20. Januar 2004, VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 und Festhaltung OLG Saarbrücken, 4. April 1989, 5 W 55/89, JurBüro 1989, 1417).(Rn.5)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der „Kostenfestsetzungsbeschluss III“ des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Oktober 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. März 2015 - 8 O 97/13 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.740,22 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden ein Versicherungsnehmer/Kraftfahrzeughalter und seine Kfz-Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner verklagt, können seitens des Versicherten nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangt werden. Denn im Haftpflichtprozess besteht auf Grund des Prozessführungsrechts des Versicherers (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB), dem der Versicherte die Führung des Rechtsstreits zu überlassen hat, für den Versicherungsnehmer im Regelfall nicht ohne Weiteres ein Anlass, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn der Versicherer - wie hier - einen gemeinschaftlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat (Anschluss BGH, 20. Januar 2004, VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 und Festhaltung OLG Saarbrücken, 4. April 1989, 5 W 55/89, JurBüro 1989, 1417).(Rn.5) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der „Kostenfestsetzungsbeschluss III“ des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Oktober 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. März 2015 - 8 O 97/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.740,22 EUR. Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen „Kostenfestsetzungsbeschlusses III“ und Zurückverweisung an das Landgericht zur neuen Behandlung und Entscheidung. a. Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juli 2014 wurden die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. in die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetretenen Streithelfer zu 1) und 2) verurteilt. In dem Prozess hatten sich für die Streithelfer zu 1) und 2) Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Saarbrücken und für die Streithelferin zu 1) zudem Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Karlsruhe als Prozessbevollmächtigte bestellt. Diese haben jeweils (u.a.) eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100 RVG) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (VV Nr. 3104 RVG) zur Festsetzung gegen die Beklagten angemeldet. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat - jeweils nach Maßgabe der mit Beschluss vom 3. März 2015 berichtigten Fassung - mit „Kostenfestsetzungsbeschluss I“ die nach dem vorgenannten Urteil von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.011,17 EUR, mit „Kostenfestsetzungsbeschluss II“ die von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Streithelferin zu 2) zu erstattenden Kosten auf 1.683,85 EUR und mit „Kostenfestsetzungsbeschluss III“ die von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Streithelferin 1) zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.740,02 EUR festgesetzt. Gegen den „Kostenfestsetzungsbeschluss III“ richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Streithelferin zu 1) bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. b. Die angegangene - der Kostenanmeldung vom 8. August 2014 folgende - Festsetzung zu Gunsten der Streithelferin zu 1) wird von dem sich dem Senat nach Lage der Akten in der Beschwerdeinstanz derzeit darbietenden Sachstand nicht getragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO kann die nach der Kostengrundentscheidung erstattungs- oder ausgleichsberechtigte Partei Erstattung ihrer Auslagen verlangen, wenn und soweit diese zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten mehrerer Anwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war (§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Festsetzung der von der Streithelferin zu 1) angemeldeten Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten zur Erstattung durch die Beklagten neben denjenigen der von der Streithelferin zu 2) für beide Streithelfer bestellten Prozessbevollmächtigten beanstanden die Beklagten jedenfalls im derzeit gegebenen Sachstand zu Recht. Diese rechtfertigt sich insbesondere nicht schon daraus, dass mangels Anmeldung und Festsetzung einer Erhöhungsgebühr eine „Doppelfestsetzung“ nicht erfolgt sei, noch aus den in der Nichtabhilfeentscheidung weiter mitgeteilten allgemeinen erstattungsrechtlichen Überlegungen. Vielmehr zeigt der in der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltene Rechtsgedanke i.V. mit der in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Obliegenheit von Prozessparteien, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt, dass der Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsanwaltskosten Grenzen gesetzt sind und nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangt werden können (BGH, NJW 2012, 319, m.w.N.). Nach der ständigen höchstrichterlichen ebenso wie der Kostenrechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts besteht im Haftpflichtprozess auf Grund des Prozessführungsrechts des Versicherers (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB bzw. Abschnitt E. Nr. 2.4. AKB), dem der Versicherte die Führung des Rechtsstreits zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen hat (dazu Stiefel/Hoffmann/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage, AKB E, Rn. 13), für den Versicherungsnehmer im Regelfall nicht ohne Weiteres ein Anlass, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn der Versicherer einen gemeinschaftlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt (BGH, a.a.O.; BGH, NJW-RR 2004, 536; 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 W 9/04-2; 6. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Februar 1999 - 6 W 31/99-8; 5. Zivilsenat, Beschlüsse vom 4. April 1989 - 5 W 55/89 - und vom 4. Januar 1988 - 5 W 174/87, JurBüro 1988, 1699; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Auflage, Rn. B 556). Dabei ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Gebrauch macht und es auf Grund der Sachlage an einem besonderen sachlichen Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts des Versicherungsnehmers fehlt (BGH, NJW-RR 2004, 536; Stiefel/Hoffmann/Maier, a.a.O., Rn. 20). Denn die versicherte Person muss damit rechnen, dass der Versicherer von der nach Maßgabe der AKB ihr gegenüber bestehenden Befugnis Gebrauch macht; bestellt sie ohne Absprache mit dem Versicherer bereits vorher einen eigenen Prozessbevollmächtigten, so tut sie das auf eigenes erstattungsrechtliches Risiko (von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dörndorfer, a.a.O.). Ebenso wenig wird es für sich genommen bereits ausreichen, wenn der Prozessbevollmächtigte schon anderweitig mit der gerichtlichen Geltendmachung der eigenen Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Unfallereignis befasst ist und aufgrund dessen über umfassende Sachkenntnis über das Unfallgeschehen verfügt. Das auf diesen rechtlichen Gegebenheiten beruhende Monitum der Beschwerde ist nach alldem im Ausgangspunkt der Sache nach berechtigt und vom Landgericht gemessen an den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung auch nicht der zumindest gebotenen nachträglichen Würdigung unterzogen worden. Deswegen kann der angefochtene „Kostenfestsetzungsbeschluss III“ keinen Bestand haben. Vielmehr ist die Sache zur Nachholung - ggf. nach vorheriger Sachaufklärung - der nach Maßgabe vorstehender Rechtsgrundsätze erstattungsrechtlich gebotenen Feststellungen, namentlich ob ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts bestanden hat, und einer sich hieraus etwaig ergebenden Neufestsetzung der erstattungsfähigen Kosten an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). c. Ein Ausspruch betreffend die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst (KV Nr. 1812 GKG). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).