Beschluss
9 W 24/20
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:0427.9W24.20.00
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Leitsätze
Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der im Rahmen einer (Dritt-) Widerklage gesamtschuldnerisch mit dem Kläger in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer einen gemeinsamen Anwalt mit der Verteidigung gegen die Widerklage beauftragt, während der Kläger bei der Geltendmachung des Klageanspruchs durch einen eigenen Anwalt vertreten wird, sind regelmäßig notwendig und erstattungsfähig.(Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerdeverfahren 9 W 24/20, 9 W 25/20, 9 W 26/20 und 9 W 27/20 werden entsprechend § 147 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Beschwerdeverfahren 9 W 24/20.
2. Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1 und zu 2 werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I, II, IV und V des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 2020 - 5 O 74/18 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis 1.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der im Rahmen einer (Dritt-) Widerklage gesamtschuldnerisch mit dem Kläger in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer einen gemeinsamen Anwalt mit der Verteidigung gegen die Widerklage beauftragt, während der Kläger bei der Geltendmachung des Klageanspruchs durch einen eigenen Anwalt vertreten wird, sind regelmäßig notwendig und erstattungsfähig.(Rn.18) 1. Die Beschwerdeverfahren 9 W 24/20, 9 W 25/20, 9 W 26/20 und 9 W 27/20 werden entsprechend § 147 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Beschwerdeverfahren 9 W 24/20. 2. Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1 und zu 2 werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I, II, IV und V des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 2020 - 5 O 74/18 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. 3. Der Beschwerdewert beträgt bis 1.000 €. I. Die Klägerin erhob durch Rechtsanwältin P. nach einem Verkehrsunfall Klage, mit der sie die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch nahm. Der Beklagte zu 1 machte seinerseits Schadensersatzforderungen im Wege einer Widerklage geltend, die er zugleich gegen die Tochter und den Haftpflichtversicherer der Klägerin, die Drittwiderbeklagten, richtete. Die Verteidigung gegen die Widerklage wurde von den Rechtsanwälten S. & Kollegen übernommen, die sich insoweit auch für die Klägerin bestellten. Bei der Geltendmachung der Klageforderung wurde die Klägerin weiterhin durch Rechtsanwältin P. vertreten. Das Landgericht gab der Klage und der Widerklage jeweils zum Teil statt und verteilte die Kosten des Rechtsstreits zwischen der Klägerin, den Drittwiderbeklagten und den Beklagten nach Quoten. Den Streitwert setzte es auf 3.711,53 € für die Klage und auf 12.387,97 € für die Widerklage fest. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben Rechtsanwältin P. und die Rechtsanwälte S. & Kollegen jeweils einen eigenen Kostenausgleichsantrag eingereicht. Rechtsanwältin P. hat ihre Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG, 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG) aus dem Wert der Klage berechnet, die Rechtsanwälte S. & Kollegen haben ihrem Antrag, in dem eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,6 gemäß Nr. 1008 VV RVG berücksichtigt ist, den Wert der Widerklage zugrunde gelegt. Das Landgericht (Rechtspfleger) hat durch fünf Kostenfestsetzungsbeschlüsse die von der Klägerin an den Beklagten zu 1 (Kostenfestsetzungsbeschluss I), von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Klägerin (Kostenfestsetzungsbeschluss II), von dem Beklagten zu 1 an die Drittwiderbeklagten (Kostenfestsetzungsbeschluss III), von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldnern an den Beklagten zu 1 (Kostenfestsetzungsbeschluss IV) und von der Klägerin an die Beklagte zu 2 (Kostenfestsetzungsbeschluss V) jeweils zu erstattenden Kosten festgesetzt. Das Landgericht hält die auf Seiten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nur zum Teil für erstattungsfähig, nämlich insoweit, als sie (fiktiv) entstanden wären, wenn für die Klägerin lediglich ein Anwalt tätig geworden wäre. Gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I, II, IV und V richtet sich das von Rechtsanwältin P. eingelegte, als „sofortige Erinnerung“ bezeichnete Rechtsmittel, mit dem neben dem Abzug bei den Rechtsanwaltskosten auch der durch das Landgericht durchgeführte Gerichtskostenausgleich beanstandet wird. Daneben haben die Rechtsanwälte S. & Kollegen ein als „sofortige Beschwerde / Erinnerung“ überschriebenes Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss IV eingelegt, mit dem geltend gemacht wird, die Drittwiderbeklagte zu 2 sei berechtigt gewesen, für sich und die weiteren von der Drittwiderklage betroffenen Personen einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Das Landgericht hat die Rechtsmittel, denen die Beklagten entgegengetreten sind, als sofortige Beschwerden behandelt, denen es nicht abgeholfen hat. Der Senat hat mit Verfügung vom 6. April 2021 die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die vier Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die Parteien haben hierzu ihr Einverständnis erklärt. II. Die gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I, II, IV und V gerichteten Rechtsmittel sind unbeschadet ihrer Bezeichnung als (sofortige) Erinnerung als sofortige Beschwerden (§ 104 Abs. 3 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsmittel wurden durch die Rechtsanwältin P. im Namen der Klägerin und durch die Rechtsanwälte S. & Kollegen im Namen der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1 und zu 2 eingelegt. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den Beschwerdeschriften, denn die Formulierungen „lege ich gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse … sofortige Erinnerung ein“ bzw. „legen wir gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss IV vom 19.06.2020 hiermit sofortige Beschwerde / Erinnerung ein“ lassen unter Berücksichtigung des auf die Festsetzung weiterer Rechtsanwaltskosten gerichteten Rechtsmittelziels auch die Deutung zu, dass die sofortige Beschwerde jeweils durch die Rechtsanwälte im eigenen Namen eingelegt wurde. Indes ist bei der Auslegung von Prozesshandlungen zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entspricht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 31 mwN). Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann grundsätzlich nur die hierdurch beschwerte Partei vorgehen. Dem Rechtsanwalt steht kein eigenes Beschwerderecht zu, weil sein Vergütungsanspruch nur gegen die vertretene Partei und nicht gegen den Gegner besteht (OLG Nürnberg, NJW-RR 2017, 60 Rn. 11; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 104 Rn. 11). Der Mindestwert des Beschwerdegegenstands von 200 € gemäß § 567 Abs. 2 ZPO, der sich in dem hier gegebenen Fall, dass für jedes Erstattungsverhältnis ein eigener Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wurde, nach der Gesamtbeschwer richtet, die sich aus den angefochtenen Entscheidungen für den Beschwerdeführer ergibt (OLG Nürnberg, JurBüro 1975, 191; BLHAG/Bünnigmann, ZPO, 79. Aufl., § 104 Rn. 54; Saenger/Gierl, ZPO, 8. Aufl., § 104 Rn. 48), ist erreicht. Die sofortigen Beschwerden sind auch begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Der durch das Landgericht durchgeführte Kostenausgleich (§ 106 ZPO) hält einer Überprüfung nicht stand. Unberechtigt ist allerdings der gegen den Ausgleich der Gerichtskosten im Verhältnis der Klägerin und des Beklagten zu 1 erhobene – nur den Kostenfestsetzungsbeschluss I betreffende – Einwand. Nach der Kostengrundentscheidung trägt die Klägerin insgesamt 68 % der Gerichtskosten, davon 55 % als Gesamtschuldnerin neben den beiden Drittwiderbeklagten und weitere 13 % alleine. Die Gerichtskosten betragen insgesamt 2.912,66 €. Hiervon hat die Klägerin 1.980,61 € zu tragen, so dass nach Abzug der von ihr gezahlten Vorschüsse in Höhe von 781 € noch ein offener Betrag von 1.199,61 € verbleibt. Durch den vom Landgericht angenommenen Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1 in Höhe von 209,96 € wird jene daher nicht benachteiligt. Entsprechend zielt der Beschwerdeeinwand, wonach die von der Klägerin gezahlten Vorschüsse an sie hätten ausgekehrt werden müssen und nicht auf die Kostenschuld der Drittwiderbeklagten zu 2 hätten verrechnet werden dürfen, im Kern auf das Innenverhältnis der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 2. Das Innenverhältnis von Streitgenossen ist jedoch für das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ohne Bedeutung. Denn eine Kostenerstattung zwischen Streitgenossen findet im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis tituliert worden sind (OLG Hamburg, ZfSch 2017, 707; OLG Köln, NJOZ 2012, 346; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rn. 21.84), was hier nicht der Fall ist. Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführerinnen den Ausgleich der Rechtsanwaltskosten. Entgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung sind auf der Seite der Klägerin die Kosten von zwei Rechtsanwälten erstattungsfähig. Das Landgericht hat richtig gesehen, dass die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon abhängt, ob sie notwendig waren. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte der obsiegenden Partei nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit mehrerer Rechtsanwälte ist allgemein das Vorliegen eines konkreten sachlichen Grundes für deren Inanspruchnahme. Ob dies der Fall ist, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, ist anhand der Einzelfallumstände zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 – VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536). Im Kfz-Haftpflichtprozess gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer die Regelung in Abschnitt E.1.2.4 AKB 2015 (vormals § 7 II Abs. 5 AKB). Danach hat der Versicherungsnehmer im Fall eines Rechtsstreits dem Versicherer die Prozessführung zu überlassen und dem durch den Versicherer zugleich in seinem Namen beauftragten Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen. Hieraus wird allgemein gefolgert, dass die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer in der Regel nicht erforderlich ist, wenn der Versicherer zur Anspruchsabwehr einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragt (BGH, aaO; Senatsbeschluss vom 29. Juli 2015 – 9 W 14/15, BeckRS 2015, 15027 Rn. 5). Bejaht wird dagegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten von zwei Rechtsanwälten, wenn und soweit der im Prozess beklagte Versicherungsnehmer seinerseits Schadensersatzansprüche im Rahmen einer Widerklage gegenüber dem klagenden Unfallgegner verfolgt (OLG Bamberg, VersR 1986, 395, 396; OLG Nürnberg, AnwBl. 1982, 74; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2008, 1096; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 100 Rn. 23; ebenso für den Fall einer Prozessverbindung OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 12 W 96/16 (KfB) u.a., BeckRS 2017, 150190 Rn. 11). Da es insoweit nicht um die Abwehr von Ansprüchen geht, findet Abschnitt E.1.2.4 AKB 2015 keine Anwendung. Der Versicherer ist mit der Widerklage nicht befasst und wird im Zweifel kein Interesse daran haben, das Mandat des mit der Verteidigung gegen die Klage beauftragten Rechtsanwalts auf die Widerklage zu erstrecken. Im Gegensatz dazu hat der Versicherungsnehmer ein kostenrechtlich schützenswertes Interesse, bei der Wahl des Anwalts, dem er die prozessuale Geltendmachung seiner Ansprüche überlässt, frei zu sein. Von ihm kann grundsätzlich nicht verlangt werden, zur Vermeidung ansonsten drohender Kostennachteile einen Anwalt mit der Führung der Widerklage zu beauftragen, auf dessen Auswahl er keinen Einfluss hat. Das Kostenschonungsgebot (hierzu etwa BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 – XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 Rn. 19; BeckOK ZPO/Jaspersen [1.3.2021], § 91 Rn. 119) hält den beklagten Versicherungsnehmer nicht dazu an, die Führung der Widerklage dem von seinem Versicherer bestellten Rechtsanwalt zu überlassen. Es streitet vielmehr für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Anwalts des Versicherungsnehmers. Dieser könnte seine Ansprüche statt im Wege einer Widerklage auch in einem selbständigen Prozess verfolgen, bei dessen Führung er den Beschränkungen in Abschnitt E.1.2.4 AKB 2015 nicht unterläge. Daraus, dass der Versicherungsnehmer von einer eigenen Klage gegen den Unfallgegner absieht und durch die Geltendmachung seiner Ansprüche in dem bereits anhängigen Prozess zur Geringhaltung der Kosten beiträgt in Anbetracht der Gebührendegression bei höheren Streitwerten, darf sich für ihn kein Kostennachteil ergeben. Die vorstehenden Grundsätze gelten spiegelbildlich, wenn der Kläger – wie hier – im Rahmen einer (Dritt-)Widerklage gemeinsam mit seinem Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird (MüKoZPO/Schulz, aaO; aA OLG Nürnberg, MDR 2011, 1284). Auch in einem solchen Fall sind sowohl die Kosten des vom Kläger selbst als auch diejenigen des von seinem Haftpflichtversicherer für ihn beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist allgemein, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei im Zeitpunkt der Vornahme der Kosten auslösenden Maßnahme diese als sachdienlich ansehen durfte, wobei eine „verobjektivierte“ ex-ante-Sicht der Partei gilt (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 – XII ZB 112/17, aaO, Rn. 24; Beschluss vom 10. April 2018 – VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10; Beschluss vom 23. Mai 2019 – V ZB 197/17, MDR 2019, 1091 Rn. 6). Zum Zeitpunkt der Beauftragung seines Anwalts mit der Erhebung der Klage wird der Kläger regelmäßig nicht absehen können, ob die Gegenseite mit einer Widerklage reagieren wird, deren Abwehr er nach den AKB seinem Versicherer überlassen muss. Der Kläger muss diese Möglichkeit daher bei der Mandatserteilung nicht in Betracht ziehen. Er ist kostenrechtlich auch nicht gehalten, das Mandat seines Prozessbevollmächtigten nach der Erhebung der Widerklage und der Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten durch den Versicherer zu beenden. Die weitere Entwicklung der Verhältnisse lässt eine zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Vornahme sachdienliche Maßnahme nicht nachträglich in einem anderen Licht erscheinen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 – XII ZB 112/17, aaO, Rn 25). Eine kostenrechtliche Obliegenheit des Versicherers, das Mandat für die Abwehr der Widerklage dem zuvor vom Kläger ausgesuchten Anwalt zu erteilen, besteht nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht. Der vom Landgericht zitierte Senatsbeschluss vom 29. Juli 2015 (9 W 14/15, aaO) betraf die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Streithelfers und damit einen anders gelagerten Sachverhalt. Die angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse können nach alledem keinen Bestand haben. Der Senat sieht von einer abschließenden Entscheidung ab und gibt die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Landgericht zurück, das den Kostenausgleich unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassung für alle Erstattungsverhältnisse erneut durchzuführen haben wird. Darüber hinaus wird das Landgericht – gegebenenfalls nach einer entsprechenden Klarstellung durch die Klägerin – zu erwägen haben, ob der in der Beschwerdebegründung geäußerte Widerspruch gegen die Gerichtskostenrechnung vom 25. November 2019, in der der von der Klägerin eingezahlte Vorschuss in Höhe von 402,36 € auf die Gerichtskostenschuld der Drittwiderbeklagten zu 2 verrechnet wird, zugleich als Erinnerung gemäß § 66 GKG gegen den Gerichtskostenansatz zu verstehen ist; in diesem Fall wäre die Sache zunächst dem Kostenbeamten zur Abhilfeentscheidung vorzulegen (§ 28 Abs. 2 KostVfg; vgl. NK-GK/Volpert, 2. Aufl., § 66 GKG Rn. 52). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere weicht der Senat nicht von der zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg (MDR 2011, 1284) ab. Das OLG Nürnberg hat die Erstattungsfähigkeit der Kosten von zwei Anwälten nur für den Fall verneint, dass die Widerklage gegen den klagenden Halter bzw. Fahrer des Fahrzeugs gerichtet ist. Ob die Erstattungsfähigkeit auch dann zu verneinen ist, wenn sie sich zusätzlich gegen den Haftpflichtversicherer des Klägers richtet, wird in der Entscheidung offengelassen.