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Beschluss

9 W 34/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:0220.9W34.13.0A
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Leitsätze
Die rechtliche Klärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren, das nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll, nicht zu überprüfen. Etwas anderes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die Erklärung vom Erstattungsschuldner bereits entkräftet oder ihre Unrichtigkeit offensichtlich ist.(Rn.10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den als „Beschluss II“ bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 20. Dezember 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Juli 2013 - 3 O 180/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 3.500 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rechtliche Klärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren, das nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll, nicht zu überprüfen. Etwas anderes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die Erklärung vom Erstattungsschuldner bereits entkräftet oder ihre Unrichtigkeit offensichtlich ist.(Rn.10) Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den als „Beschluss II“ bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 20. Dezember 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Juli 2013 - 3 O 180/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 3.500 EUR. Durch Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. November 2011 - 5 U 562/10-85 - wurde auf die Berufung des Klägers das klageabweisende Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 2010 - 3 O 180/07 - teilweise geändert und über die Kosten des Rechtsstreits wie folgt erkannt: „Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 13,6 % der Kläger, 84,2 % die Beklagte zu 1), 1,6 % die Beklagte zu 2) und 0,6 % die Beklagte zu 3). Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen der Nebenintervenient zu 13,6 %, die Beklagte zu 1) zu 84,2 %, die Beklagte zu 2) zu 1,6 % und die Beklagte zu 3) zu 0,6 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 94,6 %, der Kläger zu 5,4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese selbst zu 26,8 %, der Kläger zu 73,2 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen diese selbst zu 11,5 %, der Kläger zu 88,5 %.“ Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1) und 2) wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2012 - IV ZR 224/11 - zurückgewiesen. Die Parteien haben sodann ihre Kosten zum Ausgleich angemeldet, der Kläger für die 1. und 2. Instanz insgesamt 30.925,82 EUR verbunden mit der Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss („Beschluss II“), auf den Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts (I.) die nach dem vorgenannten Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts nach Kostenausgleich von der Beklagten zu 1) an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 21.835,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Oktober 2011 festgesetzt und (II.) ausgesprochen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Dezember 2010 gegenstandslos ist. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1). Mit dem Rechtsmittel beanstandet sie die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf die vom Kläger angemeldeten Kosten sowie den ausgesprochenen Zinsbeginn am 11. Oktober 2011. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit Entscheidung vom 22. Juli 2013 („Beschluss II“) den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Zinsausspruch dahin berichtigt, dass Zinsbeginn der 10. November 2011 ist, und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Übrigen vorgelegt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Infolge der mit Berichtigungsbeschluss vom 22. Juli 2013 erfolgten Korrektur des Zinsbeginnes ist die diesbezügliche Beschwer der Beklagten zu 1) entfallen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319, Rz. 25 a.E.). Dem im Übrigen zulässigen Rechtsmittel (§§ 11 RPflG, 104, 567, 569 ZPO) bleibt in der Sache - soweit der Senat noch darüber zu befinden hat - ein Erfolg versagt. Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Kostenausgleich die von dem Kläger zur Erstattung angemeldeten Kosten orientiert an dessen Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung unter Einschluss der Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Diese Handhabung beruht auf der zutreffenden Anwendung von § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO, da der Kläger in dem Kostenfestsetzungsantrag erklärt hat, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt zur Festsetzung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren die eindeutig und unmissverständlich abgegebene Erklärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können. Dagegen ist die Richtigkeit dieser Erklärung nicht zu überprüfen, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll (BVerfG, NJW 1996, 382, 383; BGH, MDR 2003, 656; 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 1. September 2005 - 2 W 258/05-44; 6. Zivilsenat, Beschluss vom 12. September 2000 - 6 W 273/00-56; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rz. B 594). Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Erklärung vom Erstattungsschuldner bereits entkräftet oder ihre Unrichtigkeit offensichtlich ist (BVerfG, a.a.O.; BGH, a.a.O.; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Matias, a.a.O). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger hat auf das Monitum der Beklagten zu 1) im Beschwerdeverfahren seine Erklärung bekräftigt und ergänzend dahin erläutert, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung hier deshalb nicht bestehe, weil er den zugrunde liegenden Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers und somit als Partei kraft Amtes geführt habe; dass er bei der Abrechnung der Testamentsvollstreckervergütung Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt habe, stehe dazu nicht in Widerspruch, weil diese Vergütung in sein persönliches Vermögen gelange. Auf der Grundlage dieser Ausführungen, denen die Beschwerde nicht entgegen getreten ist, kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Erklärung des Klägers zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung offensichtlich falsch oder gar von der Erstattungspflichtigen bereits entkräftet ist. Ob sie dem materiellen Umsatzsteuerrecht entspricht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013 - 9 W 9/13). Deswegen hat es mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sein Bewenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).