Beschluss
6 UF 36/25
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:0508.6UF36.25.00
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Leitsätze
Hört der erkennende Abteilungsrichter des Familiengerichts das Kind entgegen § 159 Abs. 1 FamFG nicht selbst persönlich an, sondern begnügt er sich damit, die von seinem Dezernatsvorgänger durchgeführte Kindesanhörung (zudem lediglich) im tatbestandlichen Teil des Beschlusses in Bezug zu nehmen, so stellt dies einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.
Zu den Anforderungen an die Darlegung einer nachhaltigen Kindeswohlgefahr als Voraussetzung (auch) für eine nichttrennende Schutzmaßnahme nach § 1666 Abs. 3 BGB.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 5. März 2025 – 17 F 185/24 SO – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz – an das Amtsgericht – Familiengericht – in Neunkirchen zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hört der erkennende Abteilungsrichter des Familiengerichts das Kind entgegen § 159 Abs. 1 FamFG nicht selbst persönlich an, sondern begnügt er sich damit, die von seinem Dezernatsvorgänger durchgeführte Kindesanhörung (zudem lediglich) im tatbestandlichen Teil des Beschlusses in Bezug zu nehmen, so stellt dies einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer nachhaltigen Kindeswohlgefahr als Voraussetzung (auch) für eine nichttrennende Schutzmaßnahme nach § 1666 Abs. 3 BGB. 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 5. März 2025 – 17 F 185/24 SO – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz – an das Amtsgericht – Familiengericht – in Neunkirchen zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. I. Wegen der Standesdaten, der Feststellungen und der Verfahrensgeschichte des ersten Rechtszuges wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen, durch den das Familiengericht der Beschwerdeführerin (fortan: Mutter) die Weisung erteilt hat, für die Dauer von sechs Monaten eine sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch zu nehmen. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Mutter – sinngemäß – die Aufhebung dieser Weisung; zuletzt stellt sie Antrag nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG. Die Verfahrensbeiständin verteidigt das angegangene Erkenntnis und teilt – wie auch das Jugendamt, das zweitinstanzlich ansonsten nicht Stellung genommen hat – mit, dass keine Aufhebung und Zurückverweisung begehrt werde. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache – vorläufigen – Erfolg und führt ihrem zuletzt gestellten Antrag gemäß zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Denn dessen Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel und auch die weiteren Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG liegen vor. Die erkennende Abteilungsrichterin des Familiengerichts hat aktenersichtlich vor Erlass der beanstandeten – recht knapp begründeten – Entscheidung vom 5. März 2025 das Kind entgegen § 159 Abs. 1 FamFG nicht selbst persönlich angehört, sondern sich damit begnügt, die von ihrem Dezernatsvorgänger am 2. Juli 2024 und damit kurz vor Vollendung des 3. Lebensjahres des beteiligten Kindes durchgeführte Kindesanhörung – im tatbestandlichen Teil des Beschlusses – in Bezug zu nehmen. Dies stellt vorliegend einen greifbaren Verfahrensfehler dar. Gemäß § 159 Abs. 1 FamFG in der ab dem 1. Juli 2021 anzuwendenden Fassung hat das Familiengericht das Kind – zudem auf die aktuelle Verfahrenslage bezogen und daher u.a. ausreichend zeitnah vor Erlass seiner Endentscheidung (zu den diesbezüglichen Anforderungen siehe BVerfG FamRZ 2021, 1709; 2009, 1897; Senatsbeschluss vom 10. August 2022 – 6 UF 90/22 –, jeweils m.w.N.) – persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Diese Verpflichtung ist seit der Neuregelung unabhängig vom Alter des Kindes. Unbeschadet dessen sind Kinder in einem ihre Person betreffenden Verfahren jedenfalls bereits ab einem Alter von etwa drei Jahren persönlich anzuhören (BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2007, 1078; vgl. auch BGH FamRZ 2019, 115). Die persönliche Anhörung des Kindes dient neben der Gewährung rechtlichen Gehörs – das der Gesetzgeber zudem ausdrücklich stärken wollte (BT-Drucks. 19/23707, S. 56) – vor allem auch der Sachaufklärung (BGHZ 211, 22; BGH FamRZ 1985, 169) und kann dem Familiengericht wichtige Rückschlüsse auf beachtenswerte Wünsche, Tendenzen und insbesondere die Bindungen zu dem jeweiligen Elternteil auch schon bei jüngeren Kindern zumindest aus deren Beobachtung vermitteln (BGH FamRZ 2016, 1439). Die Pflicht, sich einen – gerade – persönlichen Eindruck vom Kind zu verschaffen, trägt dem Umstand Rechnung, dass ein solcher neben den Angaben des Kindes in seiner persönlichen Anhörung wichtige Erkenntnisse für die gerichtliche Entscheidung bieten kann (Sternal/Schäder, FamFG, 21. Aufl., § 159, Rz. 9; BT-Drucks 19/23707, S. 56 f.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2010, 1622; BGH FamRZ 2016, 1439). Sie gilt zudem wegen § 159 Abs. 2 S. 3 FamFG in Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB verschärft, nämlich selbst dann, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass Neigungen und Willen des Kindes in diesen Verfahren ausnahmslos entscheidungsbedeutsam sind, und wollte die Subjektstellung des Kindes in diesen höchst grundrechtsrelevanten Verfahren stärken, zumal sich schon aus dem unmittelbaren Eindruck – unter Amtsermittlungsgesichtspunkten – Anhaltspunkte etwa für eine Verwahrlosung, Entwicklungsverzögerung oder Verängstigung des Kindes ergeben oder diesbezügliche Angaben besser beurteilt werden können (BT-Drucks. 17/23707, S. 58). Spiegel der höchsten Bedeutung des unmittelbaren richterlichen Eindrucks vom Kind ist auch § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG, demzufolge in bestimmten, besonders grundrechtsrelevanten und eine große Tragweite aufweisenden (BT-Drucks. 19/23707, S. 51) Beschwerdeverfahren nach § 1666 ff. BGB die Kindesanhörung selbst dann vom erkennenden Senat zu wiederholen ist, wenn diese bereits erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und zeitnah durchgeführt worden war. Sieht das Gericht von der persönlichen Anhörung ab, so ist dies nach § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG in der Endentscheidung zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 2022 – 6 UF 90/22 –, vom 18. Februar 2022 – 6 UF 5/22 –, FamRZ 2022, 963, und vom 9. Mai 2020 – 6 UF 43/22 –, jeweils m.w.N.). Fehlt es – wie hier – an einer Begründung, so liegt bereits hierin ein die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigender schwerer Verfahrensmangel (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2022 – 6 UF 43/22 –). Diesen Maßstäben hält die Verfahrensweise der erkennenden Richterin selbst dann nicht stand, wenn man ihr Vorgehen der Verwertung einer durch einen ersuchten Richter durchgeführten persönlichen Kindesanhörung gleichstellen wollte. Denn zwar ist eine solche nicht in jedem Fall ausgeschlossen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1579 m.w.N.). Weil das erkennende Gericht aber zudem nicht den persönlichen Eindruck des ersuchten Richters als eigenen verwerten darf (BVerfG a.a.O.), ist der pflichtgemäß auszufüllende Ermessensspielraum des in der Sache entscheidenden Familienrichters, die persönliche Kindesanhörung eines anderen Richters zu verwerten, eingeengt. Die Verwertung setzt – abgesehen von der hier nicht einschlägigen Konstellation, dass das Kind vom zuständigen Gericht weit entfernt wohnt (dazu Keidel/Schäder, a.a.O., Rz. 33) – voraus, dass andernfalls eine Anhörung des Kindes in absehbarer Zeit überhaupt nicht erfolgen könnte (Stockmann, FamRB 2018, 488). Für das Vorliegen dieser (Mindest-)Voraussetzung entbehren der bekämpfte Beschluss und die übrigen Aktenbestandteile indes ebenfalls jeden Anhalts. Nach alledem ist der beanstandete Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz – an das Familiengericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat nicht sachdienlich, nachdem nicht absehbar ist, welcher weitere Ermittlungsaufwand aufgrund des Ergebnisses der nunmehr zu Gebote stehenden Nachforschungen samt erneut durchzuführender Anhörungen entstehen wird. Für das weitere Verfahren, dem allerdings ein Verschlechterungsverbot fremd ist (siehe dazu nur BGH FamRZ 2016, 1752; 2008, 45; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2025 – 6 UF 137/24 – m.w.N.), weist der Senat darauf hin, dass das Familiengericht den von ihm angelegten Kindeswohlgefährdungsmaßstab – in im Ausgangspunkt der Mutter nachteiliger Weise – zu korrigieren haben wird. Denn es hat seine auf § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BGB gegründete Maßnahme der Voraussetzung unterworfen, dass sich bei Fortdauer der von ihm festgestellten Gefahr und weiterer (gemeint: ungehinderter) Entwicklung eine Schädigung des Kindes „mit Sicherheit voraussagen lässt“. Letzterer Wahrscheinlichkeitsgrad entspricht indes nicht den vom Bundesgerichtshof seit 2017 fortentwickelten, vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet gelassenen (BVerfG FamRZ 2021, 104) und vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätzen; diese sind seitdem für Maßnahmen, die – wie hier – nicht mit einer Trennung des Kindes von seiner Familie verbunden und daher nicht der Schranken-Schranke des Art. 6 Abs. 3 GG unterworfen sind (dann in der Tat: „ziemliche Sicherheit“), milder. Vorausgesetzt wird nach der sog. „je-desto-Formel“ (BVerfG a.a.O.) lediglich eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ eines Schadenseintritts, wobei an diese Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (siehe dazu – grundlegend – BGH FamRZ 2017, 212; siehe ferner BGH FamRZ 2023, 57; 2019, 598; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2025 – 6 UF 102/24 – m.w.N.). Eine mittel- oder langfristige, mithin lediglich künftige, latente Gefährdung des Kindeswohls begründet dabei noch keine nachhaltige Kindeswohlgefahr im verfassungsrechtlichen Sinne (siehe hierzu insbesondere BVerfG FF 2014, 295). Soll zudem eine Maßnahme nach § 1666 BGB allein auf Defizite bei der Erziehungsfähigkeit der Eltern und ungünstige Entwicklungsbedingungen gegründet werden, so müssen wegen Art. 6 Abs. 2 GG die dem Kind deshalb drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benannt und sorgfältig begründet werden, weshalb die Risiken für die geistige und seelische Entwicklung des Kindes die Grenze des Hinnehmbaren überschreiten. Denn solche Feststellungen können auch dann nicht vollständig unterbleiben, wenn das Kind – wie vorliegend – nicht von seiner Familie getrennt werden soll, sofern ansonsten nicht beurteilt werden kann, ob die Fachgerichte bei der Anwendung des Fachrechts eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts und vom Umfang seines Schutzbereichs zugrunde gelegt haben (siehe BVerfG FamRZ 2021, 749 m.w.N.). So ist die Lage hier, weil dem aktenkundigen Abschlussbericht über das – im Übrigen, was unter Amtsermittlungsaspekten (§ 26 FamFG) nicht unbedeutsam ist, erst nach der persönlichen Kindesanhörung des Dezernatsvorgängers der erkennenden Richterin – vom 21. August bis zum 28. Oktober 2024 ins Werk gesetzte Clearing als Anlage eine am 14. Oktober 2024 durchgeführte Gefährdungseinschätzung (Bl. 105 der erstinstanzlichen Papierakte) beigefügt ist. Diese enthält keinerlei (!) Momente im Gefährdungsbereich; vielmehr sind sämtliche Elemente im Nichtgefährdungsbereich angesiedelt, außer dem Stichpunkt „Soziale Beziehung in der Familie“, welcher – allerdings nur für den Zeitraum „2023/2024“ und mit der „Einstiegsnote“ 7 – dem Graubereich, im Übrigen ebenfalls dem Nichtgefährdungsbereich zugeordnet worden ist. Jedenfalls mit Blick darauf wird das Familiengericht die anschließend vom Jugendamt im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 25. Februar 2025 dargestellte, von der Verfahrensbeiständin gebilligte und vom Familiengericht im bekämpften Erkenntnis übernommene Sichtweise, durch die erfolgte Clearing-Maßnahme seien „die bisherigen Gefahrenmomente nicht abgewendet worden“, erneuter Überprüfung zu unterziehen und für den Fall, dass es wiederum die Tatbestandsvoraussetzungen von § 1666 Abs. 1 BGB bejahen wollte, belastbar darzulegen haben, welche konkreten – zudem zu gewichtenden – Risiken (genau) weswegen nicht mehr hinnehmbar sind. Die Entscheidung über die zweitinstanzlichen Gerichtskosten beruht auf § 20 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).