Beschluss
6 UF 102/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:1219.6UF102.24.00
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Leitsätze
1. Solange ein sorgeberechtigter Elternteil das Kind freiwillig - sei es auch unter dem Druck andernfalls von ihm zu gewärtigender Maßnahmen - in der Fremdunterbringung belässt, kann ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht allenfalls dann entzogen bleiben, wenn mit ziemlicher Sicherheit festgestellt werden kann, dass er seine Zusage bereits kurzfristig nicht mehr einhalten wird; ansonsten liegt eine unzulässige sog. Vorratsentscheidung vor.(Rn.48)
2. Steht ein rechtskräftig wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilter Stiefelternteil eines anderen Kindes unter laufender Bewährung mit der Weisung, mit letzterem Kind nicht ohne die Gegenwart eines von der Anlassverurteilung informierten und beruflich mit einem Schutzauftrag für das Kind versehenen Dritten, der weder zu der Familie des Stiefvaters noch zu derjenigen des Kindes gehört, zusammentreffen zu lassen, so kann - und muss ggf. - diese Bewährungsweisung familiengerichtlich im Kindesschutzverfahren unter Anwendung von § 1666 Abs. 4 BGB gespiegelt werden, weil die Bewährungsweisung allein dem Kind keinen ausreichenden Schutz bietet.(Rn.59)
3. Kommt eine solche Weisung gegenüber dem Dritten in Betracht, ist dieser als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen und persönlich anzuhören.(Rn.36)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 6. Juni 2024 - 6b F 64/23 SO - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Der Beschwerdeführerin wird auferlegt, einen persönlichen Kontakt des beteiligten Kindes M E zum weiteren Beteiligten zu 2. lediglich dann zuzulassen, wenn ein von der Verurteilung des weiteren Beteiligten zu 2. durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - in Saarbrücken vom 29. Mai 2018 - 24 Ls 83 Js 139/17 (108/18) - informierter und beruflich mit einem Schutzauftrag für M versehener Dritter, der weder zu der Familie Ms noch zu derjenigen des weiteren Beteiligten zu 2. gehört, ununterbrochen anwesend ist.
b. Dem weiteren Beteiligten zu 2. wird auferlegt, zum beteiligten Kind M. lediglich dann persönlichen Kontakt zu pflegen, wenn ein von seiner Verurteilung durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - in Saarbrücken vom 29. Mai 2018 - 24 Ls 83 Js 139/17 (108/18) - informierter und beruflich mit einem Schutzauftrag für M versehener Dritter, der weder zu der Familie Ms noch zu derjenigen des weiteren Beteiligten zu 2. gehört, ununterbrochen anwesend ist.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die den Beteiligten im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange ein sorgeberechtigter Elternteil das Kind freiwillig - sei es auch unter dem Druck andernfalls von ihm zu gewärtigender Maßnahmen - in der Fremdunterbringung belässt, kann ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht allenfalls dann entzogen bleiben, wenn mit ziemlicher Sicherheit festgestellt werden kann, dass er seine Zusage bereits kurzfristig nicht mehr einhalten wird; ansonsten liegt eine unzulässige sog. Vorratsentscheidung vor.(Rn.48) 2. Steht ein rechtskräftig wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilter Stiefelternteil eines anderen Kindes unter laufender Bewährung mit der Weisung, mit letzterem Kind nicht ohne die Gegenwart eines von der Anlassverurteilung informierten und beruflich mit einem Schutzauftrag für das Kind versehenen Dritten, der weder zu der Familie des Stiefvaters noch zu derjenigen des Kindes gehört, zusammentreffen zu lassen, so kann - und muss ggf. - diese Bewährungsweisung familiengerichtlich im Kindesschutzverfahren unter Anwendung von § 1666 Abs. 4 BGB gespiegelt werden, weil die Bewährungsweisung allein dem Kind keinen ausreichenden Schutz bietet.(Rn.59) 3. Kommt eine solche Weisung gegenüber dem Dritten in Betracht, ist dieser als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen und persönlich anzuhören.(Rn.36) 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 6. Juni 2024 - 6b F 64/23 SO - abgeändert und wie folgt neu gefasst: a. Der Beschwerdeführerin wird auferlegt, einen persönlichen Kontakt des beteiligten Kindes M E zum weiteren Beteiligten zu 2. lediglich dann zuzulassen, wenn ein von der Verurteilung des weiteren Beteiligten zu 2. durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - in Saarbrücken vom 29. Mai 2018 - 24 Ls 83 Js 139/17 (108/18) - informierter und beruflich mit einem Schutzauftrag für M versehener Dritter, der weder zu der Familie Ms noch zu derjenigen des weiteren Beteiligten zu 2. gehört, ununterbrochen anwesend ist. b. Dem weiteren Beteiligten zu 2. wird auferlegt, zum beteiligten Kind M. lediglich dann persönlichen Kontakt zu pflegen, wenn ein von seiner Verurteilung durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - in Saarbrücken vom 29. Mai 2018 - 24 Ls 83 Js 139/17 (108/18) - informierter und beruflich mit einem Schutzauftrag für M versehener Dritter, der weder zu der Familie Ms noch zu derjenigen des weiteren Beteiligten zu 2. gehört, ununterbrochen anwesend ist. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die den Beteiligten im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. I. Aus einer Verbindung der Beschwerdeführerin (fortan: Mutter) mit einem namentlich unbekannten Mann, mit dem sie weder verheiratet war noch ist und zu dem - den Angaben der Mutter zufolge - anschließend nie Kontakt bestanden habe, ging am 14. Oktober 2008 die beteiligte, heute 16 Jahre alte M1 hervor. Die Mutter hat noch eine weitere, bereits volljährige Tochter namens M2 M. M1 und ihre Mutter leiden unter dem Chung-Jansen-Syndrom, das typischerweise mit Entwicklungsverzögerungen, Lernbehinderungen, Verhaltensproblemen, erhöhter Müdigkeit und einem Risiko der Fettleibigkeit einhergeht. M1 besuchte aufgrund ihrer Entwicklungsverzögerung die Förderschule L in Oberthal, nachmittags seit Sommer 2022 die Tagesgruppenbetreuung in der Stiftung Hospital St. Wendel. Die Mutter ist seit dem 4. April 2023 mit dem Beteiligten zu 2. (Stiefvater) wiederverheiratet, den sie 2022 kennengelernt hatte, und lebt mit diesem in derselben Wohnung zusammen, in der die Taten begangen worden waren, wegen derer der Stiefvater verurteilt worden war (dazu unten). Nach der Eheschließung wurde M1 in den Familiennamen des Stiefvaters einbenannt. Dieser ist dem Senat bereits aus dem Beschwerdeverfahren 6 UF 101/16 -Vorinstanz: 6a F 25/16 SO Amtsgericht St. Wendel - bekannt. In diesem Verfahren waren Maßnahmen gemäß § 1666 f. BGB betreffend den am 22. Juni 2007 geborenen L E.. - Sohn des Stiefvaters aus erster Ehe - und die am 15. März 2005 geborene L2 E.. - Tochter seiner ersten Ehefrau, die er adoptierte - gegenständlich; dem Stiefvater waren durch Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2016 Teilbereiche der elterlichen Sorge für L2 mangels Erziehungsfähigkeit entzogen worden, nachdem (auch) ihn betreffend ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden war, das von der Sachverständigen Dipl.-Psychologin Dr. ... unter dem 26. Juni 2016 schriftlich erstattet und am 7. Juli 2016 mündlich erläutert worden war. Der Senat hatte - insbesondere auf dieser Grundlage - festgestellt, dass der Stiefvater über eine starke Durchsetzungsfähigkeit verfüge und L2 für ihn eine wichtige Bezugsperson darstelle, die seinen Selbstwert stabilisiere, weil sie ihm spiegele, dass er alles richtiggemacht habe und keine Schuld trage. Die Beziehung zu Ls und L2s Mutter habe dem Stiefvater, der unzweifelhaft zuvor unter gesundheitlichen Problemen gelitten habe und berufliche Misserfolge habe hinnehmen müssen, Anerkennung und Dankbarkeit verschafft. Der Stiefvater habe sich gegenüber L2 manipulativ verhalten und den Eindruck zu erwecken versucht, allein für sie da zu sein, etwa indem er sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Mutter ihre Facebook-Seite dahingehend geändert habe, dass die beiden Kinder aus der Rubrik "zu meiner Familie gehört" entfernt worden seien. Bei dieser Sachlage sei überzeugend, dass die Sachverständige aus psychologischer Sicht zu der Feststellung gelangt sei, dass der Stiefvater psychisch instabil sei und es ihm an Empathie, Feinfühligkeit und der Fähigkeit zur Perspektivübernahme für die Belange und Bedürfnisse der Kinder mangele. In der Nachfolge wurde dem Stiefvater durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 18. September 2018 - 6a F 45/18 SO - die elterliche Sorge für L und L2 vollständig entzogen. Hintergrund hierfür war u.a. eine unter dem 17. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen den Stiefvater erhobene Anklage u.a. wegen sexuellen Missbrauchs, schweren sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung seiner Adoptivtochter L2 im Zeitraum 2011 bis 2016. Von diesen Vorwürfen wurde der Stiefvater durch Urteil des Landgerichts - Jugendkammer I - in Saarbrücken vom 16. Dezember 2020 aus Mangel an Beweisen freigesprochen, nachdem L2 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Das in diesem Strafverfahren zuvor eingeholte und unter dem 13. Juni 2020 von den Sachverständigen Dipl.-Psychologin Dipl.-Pädagogin ... und Dipl.-Psychologin Dr. ... erstattete schriftliche aussagepsychologische Gutachten betreffend L2 hatte dieser eine eingeschränkte Aussagezuverlässigkeit, eine Konfabulationstendenz und Empfänglichkeit für suggestive Einflüsse sowie altersbedingte Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit und Erinnerungskontrolle attestiert. Unter integrativer Bewertung aller Untersuchungsergebnisse habe aus aussagepsychologischer Sicht die sog. Nullhypothese in Bezug auf die angeklagten Ereignisse nicht widerlegt werden können. Bereits zuvor war der Stiefvater durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - in Saarbrücken vom 29. Mai 2018 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - der am 13. September 2004 geborenen M2 M.., Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin H M.. - in zehn tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Zu den Taten ist in diesem Urteil - u.a. auf der Grundlage einer vollumfänglich geständigen Einlassung des Stiefvaters - festgestellt, dass der Stiefvater zwischen dem 21. Juli 2017 und dem 28. August 2017 in mindestens 10 Fällen mit dem damals 12 Jahre alten Kind an seiner Wohnanschrift Am Krähling 1 in St. Wendel einvernehmlich verschiedene Sexualpraktiken durchgeführt hatte, wobei es in diesem Zeitraum unter anderem in zwei Fällen zum ungeschützten oralen Geschlechtsverkehr mit Samenerguss und in den anderen acht Fällen zum ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit Samenerguss kam, der in einem Fall hiervon bei dem Kind zu einer Schwangerschaft führte, die durch eine Abtreibung beendet wurde. Im Rahmen der Strafzumessung wurde zugunsten des Stiefvaters neben dessen Geständnis das Fehlen einschlägiger Vorstrafen und seine Entschuldigung, zu seinen Lasten indessen berücksichtigt, dass er im Laufe des Verfahrens mit erheblicher, sich stetig steigender krimineller Energie gehandelt hatte. So hatte er sich dem Kind trotz bestehenden Kontaktverbots weiterhin genähert und bis zu seiner Inhaftierung mit allen Kräften versucht, die Beziehung zum Kind aufrechtzuerhalten und diese in deren gleichgerichteten Bestrebungen stets aktiv unterstützt. Hierbei war er so weit gegangen, ihr mehrfach "Ersatzhandys" zwecks Aufrechterhaltung des Kontakts zukommen zu lassen, und hatte sogar einen gerichtlichen Antrag auf Umgangsrecht gestellt, um sein Ziel, die sexuelle Beziehung mit dem zwölfjährigen Kind fortführen zu können, zu erreichen. Der Stiefvater hatte sich zuvor vom 25. Oktober 2017 bis 30. April 2018 in Untersuchungshaft befunden und verbüßte vom 27. November 2018 bis 15. September 2021 Strafhaft, wobei er ab 20. August 2019 aufgrund damals zunächst als positiv angesehener Entwicklung in eine Wohngruppe der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA (sog. SothA) verlegt worden war, welche allerdings zum 30. Juli 2020 - durch Beschluss der Behandlungskonferenz der SothA vom 5. August 2020 gebilligt - abgebrochen wurde, weil - so die Stellungnahme der JVA - distanzlose, sexualisierte und respektlose Äußerungen weibliche Bedienstete betreffend aktuell den Schlusspunkt der endgültigen, nicht mehr zu tolerierenden Verfehlungen des Stiefvaters darstellten. Sehr häufige Gespräche mit entsprechenden Rückmeldungen und der Versuch, den Stiefvater zwar konfrontativ, aber auch unterstützend zu adäquater Selbstreflektion zu führen, hätten nicht den geringsten Effekt gezeigt. Er habe weiter intrigiert, beleidigende Äußerungen gegenüber den anderen WG-Bewohnern gemacht und immer wieder für Unruhe auf der WG gesorgt. Eine Therapiemotivation sei aufgrund seines manipulativen Verhaltens weiterhin nicht erkennbar, zumal er keinen Grund sehe, in der Therapie sein ganzes Leben aufzuarbeiten, da er ja in Ordnung sei. Unter dem 22. September 2020 wurde im Rahmen der Prüfung einer bedingten Haftentlassung des Stiefvaters ein schriftliches Prognosegutachten der Sachverständigen Dr. ... erstattet. Im Rahmen der Anamnese räumte der Stiefvater ein, dass es mehr "Fälle" gewesen seien als die zehn, wegen derer er verurteilt worden sei. Die Sachverständige stellte fest, dass ein therapeutischer Zugang im erforderlichen Umfang offenbar aus in der Persönlichkeit des Stiefvaters liegenden Faktoren nicht habe erreicht werden können. Eine konsequente therapeutische Aufarbeitung sei trotz intensiver Absichtsbekundungen nicht zustande gekommen; die Therapiefähigkeit erscheine derzeit fraglich. Die Prognose für eine vorzeitige (Halbstrafen-)Entlassung sei allenfalls als neutral zu bewerten. Eine Psychotherapie sei zwar sinnvoll und zu befürworten, aber nur dann erfolgversprechend, wenn der Stiefvater sie von sich aus anstrebe und zur Offenheit bereit sei. Dieses Gutachten wurde von der Sachverständigen unter dem 22. Juli 2021 dahin ergänzt, dass keine wesentlichen Änderungen festzustellen seien. Der Stiefvater wirke zwar selbstkritischer, aber es seien noch leichte Bagatellisierungs- und Schuldexternalisierungstendenzen spürbar. Beim Stiefvater habe allerdings keine Störung des Sexualverhaltens als Grundlage der Tat identifiziert werden können; die Hintergründe der Straffälligkeiten seien in der Persönlichkeit des Stiefvaters zu suchen, die im Hauptgutachten als Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen eingestuft worden sei. Psychodynamisch betrachtet sei an eine Selbstwertproblematik zu denken, vor deren Hintergrund es dem Stiefvater einerseits schwerfalle, sich vermeintliche Schwächen oder Defizite einzugestehen bzw. sich mit ihnen auseinanderzusetzen, und sich andererseits Überkompensationen in inadäquaten Verhaltensweisen gegenüber Schwächeren äußerten. Daneben scheine sein Verhalten in der Vergangenheit von dem Streben nach Befriedigung narzisstischer Bedürfnisses geleitet worden zu sein. Infolge des spürbar selbstkritischeren Umgangs, der aber sicher noch ausbaubedürftig sei, sei eine verbesserte Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit bezüglich einer Psychotherapie mit dem Ziel der Auseinandersetzung mit Problembereichen entwickelt, sodass einer wenige Monate vor der Endstrafe erfolgenden Entlassung keine gravierenden Bedenken entgegenstünden. Durch Beschluss vom 9. September 2021 setzte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer II - in Saarbrücken die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil vom 29. Mai 2018 mit Wirkung vom 15. September 2021 für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aus. Der Stiefvater wurde u.a. angewiesen, keinen Kontakt (weder persönlicher noch über Dritte, schriftlicher oder telefonischer Art noch per E-Mail, SMS, Fax, in Internetforen oder dergleichen) mit M2 M.. aufzunehmen und jeden Versuch der Kontaktaufnahme zu unterlassen und diese auch nicht zu beherbergen; ihm wurde außerdem - mit seiner Zustimmung - die Weisung erteilt, unverzüglich nach seiner Haftentlassung eine ambulante Psychotherapie bei der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz an der Universität des Saarlandes in Homburg (FPA) zu absolvieren. Mit Bericht vom 26. Oktober 2022 berichtete die FPA positiv zu den Therapiefortschritten des Stiefvaters. Unter dem 14. Februar 2023 teilte der Bewährungshelfer des Stiefvaters - dem dieser die Beziehung zur Mutter offengelegt hatte - mit, die Behauptung des Stiefvaters, er habe den (richtig: früheren Stief-)Vater M1s und deren erwachsene Schwester über seine Taten informiert, sei widerlegt, der Stiefvater und die Mutter hätten entgegen einer in einem gemeinsamen Gespräch gemachten Zusage ihre Beziehung auch nicht binnen 14 Tagen dem Jugendamt gemeldet. Mit Beschluss vom 15. Mai 2023 - berichtigt durch Beschluss vom 31. August 2023 - erteilte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer II - in Saarbrücken dem Stiefvater die Weisung, sich nicht in Anwesenheit M1s in Räumen aufzuhalten, ohne dass zugleich ein anderer Erwachsener anwesend ist, der weder zu seiner Familie noch zu M1s Familie gehört. Diese Weisung wurde durch Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer II - in Saarbrücken vom 10. Januar 2024 dahin neugefasst, dass die Beschränkung auf Räume entfiel und die Kontaktaufnahme mittels elektronischer, technischer oder sonstiger Medien und Kommunikationseinrichtungen, einschließlich Internet oder Telefondienstleistungen, ausgenommen wurde. Grund für die Konkretisierung war, dass der Stiefvater gegenüber dem Bewährungshelfer erklärt hatte, die bisherige Fassung des Bewährungsbeschlusses könne ihn nicht an Treffen mit M1 im Freien hindern. Der Bewährungshelfer hatte außerdem unter dem 7. November 2023 berichtet, der Stiefvater habe ihm gegenüber im Beisein der Mutter erklärt, dass es "das zu schützende Rechtsgut" bei M1 mit dem Erreichen ihres 15. Lebensjahres nicht mehr gebe. Trotz mehrfacher Nachfragen habe der Stiefvater nicht erklären können oder wollen, was er damit meine; es sei jedoch der Eindruck entstanden, dass es um die "selbstbestimmte" Sexualität M1s gegangen sei. Am 7. Juli 2024 wurden auf dem Instagram-Account "...saarland" Bilder M1s, ihrer Mutter, des Stiefvaters und Ls veröffentlicht; unter dem Post stand geschrieben: "Die Familie E.. mal wieder seit verdammt langer Zeit auf der OstertalBahn unterwegs". Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer II - in Saarbrücken erinnerte den Stiefvater daraufhin mit Verfügung vom 30. September 2024 zur Vermeidung eines Bewährungswiderrufs an die strikte Einhaltung des Kontaktverbots. Im Rahmen seiner hierzu durchgeführten persönlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer ließ der Stiefvater sich hierzu dahin ein, dass er Mitglied des Vereins OstertalBahn und anlässlich dieser Fahrt deswegen als Zugbegleiter beschäftigt gewesen sei; sein Sohn, M1 und die Mutter seien zugestiegen. Durch Beschluss vom 29. Oktober 2024 konkretisierte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer II - in Saarbrücken daraufhin die in Rede stehende Weisung dahin, dass ein persönlicher Kontakt zu M1 lediglich noch dann zugelassen ist, wenn ein von der Anlassverurteilung informierter und beruflich mit einem Schutzauftrag für M1 versehener Dritter, der weder zu seiner noch M1s Familie gehört, anwesend ist. Bereits zuvor - am 27. März 2023 - war M1 durch das Jugendamt in Obhut genommen und in einer Mädchenwohngruppe untergebracht worden. Nachdem die Mutter dem Stiefvater unter dem 27. Juli 2023 Vollmacht zur Wahrnehmung bestimmter "sorgerechtlicher Entscheidungen" - betreffend u.a. die Abholung M1s - erteilt hatte, hat das Familiengericht aufgrund hiermit gerechtfertigter Gefährdungsanzeige des Jugendamts hin das Sorgerechts-Eilverfahren 6b F 58/23 EASO eingeleitet; dieses wurde im Erörterungstermin vom 13. April 2023 durch Erledigungsfeststellung beendet. Das weitere, ebenfalls auf eine Mitteilung des Jugendamts hin eingeleitete Sorgerechts-Eilverfahren 6b F 132/23 EASO wurde am 23. August 2023 in selber Weise abgeschlossen, ebenso am 8. November 2023 ein Umgangsrechts-Eilverfahren 6b F 179/23 EAUG betreffend den Umgang der Mutter mit M1. Im Hauptsacheverfahren 6b F 43/24 UG schlossen die Beteiligten am 10. September 2024 einen gerichtlich gebilligten Vergleich, in dem der Mutter unter der Bedingung ein näher ausgestaltetes Umgangsrecht mit M1 eingeräumt wurde, dass diese dabei nicht in Kontakt zum Stiefvater gelangt. Aus Anlass der Einstellung des Verfahrens 6b F 58/23 EASO hat das Familiengericht von Amts wegen das vorliegende Hauptsacheverfahren eingeleitet. Es hat für M1 am 21. August 2023 deren Verfahrensbeiständin bestellt und durch Beweisbeschluss vom 1. September 2023 die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens - maßgeblich zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter - angeordnet, welches die zur Gutachterin bestellte Dipl.-Psychologin Dr. ... unter dem 27. Dezember 2023 schriftlich erstattet und im Erörterungstermin vom 24. April 2024 mündlich erläutert hat. Die Sachverständige - welche die Strafakte, insbesondere das aussagepsychologische Gutachten betreffend L2 und die den Stiefvater bezüglichen Prognosegutachten samt ergänzender Stellungnahme sowie ihre eigenen Erkenntnisse und Ausführungen im Gutachten zur Sorgerechtsregelung für L2 und L aus 2016 berücksichtigt hat - hat im Ergebnis festgestellt, dass M1 Schwierigkeiten habe, körperliche Nähe und Distanz adäquat zu regeln. Zusammen mit der - auf dem Chung-Jansen-Syndrom beruhenden - Diskrepanz zwischen ihrer psychischen und ihrer körperlichen Entwicklung bzw. ihrem biologischen Alter sowie ihrer Folgsamkeit und Leichtgläubigkeit erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, Erfahrungen zu machen, die nicht ihren Wünschen und ihrer sexuellen Reife entsprechen. M1 verfüge ausreichend über die psychischen Kompetenzen, um prinzipiell einen autonomen und stabilen Willen entwickeln und äußern zu können; zu klären sei allerdings, ob M1s Wunsch nach einer Rückführung selbstgefährdend - im Sinne einer verfehlten Nutzenerwartung, Schadenseinschätzung oder einer verfehlten Realisierungseinschätzung - sei, zumal M1 bei der Beantwortung von Fragen der Sachverständigen weitgehend Formulierungen benutzt habe, die sie von der Mutter bzw. dem Stiefvater übernommen habe. Es bestehe die Gefahr, dass M1, welche die mütterlichen Gefühle für den Stiefvater - und deren beider Schuldzuschreibungen für die jetzige Situation - weitgehend übernommen habe, auch künftig deren beider Gefühle und Einstellungen übernehme, die nicht ihrem Wohl entsprächen. Insgesamt sei M1s Wille im Hinblick auf ihre mangelnde Reife und kognitiven Einschränkungen nur bedingt autonom entwickelt und stelle ihr Wunsch in vielerlei Hinsicht eine Selbstgefährdung dar. Die Mutter und der Stiefvater hätten einander schon wenige Monate nach dem Kennenlernen geheiratet; die Mutter habe daraufhin ihren Lebensmittelpunkt in den Haushalt des Stiefvaters verlegt. Die Mutter habe bereits in der Vergangenheit kein gutes Gespür für passende Partner gehabt und in den bisherigen Beziehungen - aufgrund mangelnden Selbstwert- und Selbstwirksamkeitsgefühls - die Dissozialität ihrer Partner toleriert bzw. gegenüber deren Dominanz und deren Gewalt eine hohe Leidensfähigkeit gezeigt. Der Mutter fehle die tiefergehende kritische Reflektion darüber, ob der Stiefvater ggf. auch eine Gefährdung für M1 sein könnte. Weder die Bedenken der älteren Tochter, die deutlich ausgesprochenen Konsequenzen der Vertreterinnen des Jugendamts noch die kritische Haltung des Bewährungshelfers hätten zu einer Entschleunigung des Beziehungsprozesses zum Stiefvater bzw. zur Reflektion geführt, welche negativen Konsequenzen sich daraus für M1 ergeben könnten. Bereits Ende 2022, kurz nach dem näheren Kennenlernen, sei der Stiefvater als neue Vaterfigur etabliert worden, habe er von der Mutter eine Sorgevollmacht erhalten und sei mit der Nachnamensänderung M1s die Identifikation mit der neuen Familie und die Zugehörigkeit zu dieser deutlich forciert worden; die - naheliegende - Alternative, die Beziehung zunächst einmal auf die Paarebene zu beschränken, räumlich getrennt zu bleiben und mit der Namensänderung abzuwarten, sei offensichtlich gar nicht in Erwägung gezogen worden. Hinzu komme, dass die Mutter die Beziehung und die mit ihr verbundenen Besonderheiten zunächst nicht offen gegenüber ihrer Familie und dem Jugendamt kommuniziert habe. Der Stiefvater zeige ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Anerkennung und Bestätigung und sei in besonderem Maß damit beschäftigt, Bedeutung und Wichtigkeit zu erhalten. Gleichzeitig beständen ein besonderes Misstrauen, von anderen getäuscht zu werden, und Zweifel an der Loyalität seiner Bezugspersonen. Seine hohe Kränkbarkeit und Sensibilität für Benachteiligung und Zurücksetzung bedingten, dass er zur Vermeidung solch negativer Affekte in hohem Maß Kontrolle ausübe und manipulativ interagiere. Es sei davon auszugehen, dass der Stiefvater keine explizit pädophilen Neigungen habe, aber den Kontakt und die Beziehung zu Menschen herstelle, die ihm nützlich seien, um seine narzisstischen Bedürfnisse zu erfüllen; u.a. habe er in Kauf genommen, dass M1 in Obhut genommen worden sei. Dies seien in der Regel Menschen, die ihm kognitiv und intellektuell unterlegen seien oder eine besondere emotionale Bedürftigkeit aufwiesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Stiefvater erneut andere Menschen für seine Bedürfnisse benutze oder für seine Zwecke instrumentalisiere, sei hoch, die Wahrscheinlichkeit, dass dies im Kontakt mit Minderjährigen geschehe und auch mit körperlicher Übergriffigkeit einhergehe, sei zumindest gegeben. Es sei unter Berücksichtigung der Verläufe der bisherigen Psychotherapien eher unwahrscheinlich, dass der Stiefvater durch diese Form der Unterstützung in absehbarer Zeit eine Änderung seiner dysfunktionalen Denk- und Verhaltensweisen erreicht; eine Bearbeitung der hinter seiner Symptomatik stehenden narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsanteile sei bisher nicht gelungen. Eine etwaige Rückführung M1s zur Mutter wäre sicherlich mit einer besonders intensiven Unterstützung/Kontrolle durch die Jugendhilfe verbunden. Da Kritik, mangelnde Anerkennung, Verlust von Kontrolle sowie Erfordernisse des Sich-Fügens bzw. des Sich-Unterordnens den Stiefvater in seinen dysfunktionalen Bewältigungsmustern triggerten, sei nicht zu erwarten, dass eine vertrauensvolle, offene und ehrliche Zusammenarbeit gelinge. Er werde dies vielmehr als Demütigung erleben und entsprechend abwehrend reagieren; es sei sehr wahrscheinlich, dass er auch die Mutter und M1 dazu anleiten werde, sich der Kontrolle zu entziehen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Stiefvater in einer solchen - für ihn emotional hochbrisanten! - Situation nicht nur offen und mit legalen Mitteln seine Vorstellungen durchsetzt, sondern auch - wie bereits in der Vergangenheit - intrigiert und gesellschaftliche Normen verletzt. Es sei fraglich, ob die Mutter aus den vergangenen Erfahrungen gelernt habe oder auch beim Kennenlernen des Stiefvaters ihre bisherigen dysfunktionalen Denk- und Verhaltensmuster handlungsleitend gewesen seien. Auch beim Stiefvater sei ob dessen Persönlichkeit zu hinterfragen, ob er sich mit seinen dysfunktionalen Beziehungsmustern auseinandergesetzt habe und tatsächlich in der Lage sei, eine Beziehung auf Augenhöhe zu führen, zumal der Stiefvater plane, das Sorgerecht für L wiederzuerlangen und ihn zukünftig in seinem Haushalt zu versorgen. Indem die Mutter die fachliche Einschätzung des Jugendamts - welches sie seit 2012 unterstütze und dafür sorge, dass die Kinder ausreichend versorgt seien - nicht mehr anerkenne und sich unter Anleitung des Stiefvaters gegen die professionellen Helfer stelle, sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit kaum noch möglich, zumal sie ob der Vorverurteilung mit sozialer Ausgrenzung in ihrem Umfeld rechnen müsse, zumal sie gleichzeitig bekunde, der Sex zwischen dem Mädchen und dem Stiefvater sei ja "einvernehmlich" und "nicht so schlimm" gewesen; dies bleibe ohne ein Empfinden von Dissonanz nebeneinander stehen. Ohne Wahrnehmung für das dissoziale und hoch manipulative Verhalten des Stiefvaters könne die Mutter M1 nicht schützen, vielmehr sei zu erwarten, dass die Mutter und der Stiefvater sich um eine besonders positive Darstellung ihres Familienlebens bemühen, Probleme bagatellisieren und verleugnen werden. Zusammenfassend weise die Mutter aufgrund ihrer Persönlichkeitsakzentuierung, die mit einer weitgehenden Leichtgläubigkeit, einer hohen emotionalen Bedürftigkeit und einer wenig ausgeprägten kognitiven Differenzierungsfähigkeit einhergehe, keine ausreichende Erziehungsfähigkeit auf. Bisher hätten die Defizite durch professionelle Hilfen ausreichend kompensiert werden können, sodass das Kindeswohl gesichert gewesen sei. Mit dem Eingehen der Partnerschaft mit dem Stiefvater habe sich die Mutter diesem anvertraut und zeige ihm gegenüber sehr hohe Loyalität. Vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Stiefvaters und seiner Straffälligkeit stellten dieses besondere Zugehörigkeitsgefühl und ihre Ergebenheit jedoch eine Gefährdung für M1 dar. M1 richte sich in erheblichem Maß nach den Wünschen der Mutter und des Stiefvaters, was eine zukünftige Schädigung im Sinne von fehlender Selbstentfaltung sehr wahrscheinlich werden lasse und eine Schädigung ihrer körperlichen Grenzen nicht ausschließe. An der Seite des Stiefvaters sei - anders als in der Vergangenheit - nicht mehr zu erwarten, dass die Mutter in der Lage sein werde, die Hilfen des Jugendamts anzunehmen. Das Wohl M1s sei im Haushalt der Mutter und des Stiefvaters - auch mit installierten professionellen ambulanten Hilfen - nicht ausreichend gesichert; vielmehr sei der Verbleib M1s in der Wohngruppe bei den gegebenen Umständen die einzige Möglichkeit, M1 ausreichend zu schützen. Nach dreifacher persönlicher Anhörung M1s in Anwesenheit ihrer Verfahrensbeiständin sowie - jeweils zweifacher - persönlicher Anhörung der Mutter, der Verfahrensbeiständin und der Sachbearbeiter des Jugendamts, ferner mündlicher Erläuterung des Sachverständigengutachtens hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M1 entzogen und dieses auf "das Kreisjugendamt" als Pfleger übertragen. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Mutter - sinngemäß - die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für M1 auf sich. Sie beanstandet im Wesentlichen, dass es für die Feststellung des Familiengerichts, M1 könnte mit Blick auf ihr Chung-Jansen-Syndrom Erfahrungen machen, die nicht ihren Wünschen oder ihrer sexuellen Reife entsprechen, an einer gutachterlichen Stellungnahme über das psychologische Alter M1s fehle. M1 habe entgegen der Aussage der Gutachterin schon einen Alltag im "Hause E.." erlebt; denn sie sei zusammen mit ihrer Mutter im Jahr 2022 bereits zwei Wochen und im Januar 2023 ebenfalls mehrere Tage dort gewesen. Die Behauptung, der Stiefvater nutze seine Therapie ausschließlich, um über seine aktuellen Befindlichkeiten zu berichten, entbehre jeglicher Grundlage. Die Eltern hätten - etwa in einem Anwaltsschreiben vom 14. Februar 2023 - Kooperationsbereitschaft signalisiert und sich stets allen Vorgaben und Weisungen des Jugendamts gebeugt. Die Mutter arbeite sehr gut mit der Wohngruppe M1s zusammen. Mit dem Stiefvater - der offenbar vom Gericht und der Gutachterin eher als Gefahr für die geistige Selbstbestimmung M1s denn für ihre körperliche gesehen werde - könne M1 schon aufgrund des aller Voraussicht nach bis zum 22. September 2026 fortbestehenden Bewährungsbeschlusses niemals - bzw. nur in Anwesenheit der Mutter, deren Familie oder derjenigen des Stiefvaters - alleine sein. Die Entscheidung des Familiengerichts sei, nehme man die Entscheidung des BGH vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - in den Blick, unverhältnismäßig, zumal im dortigen Fall beim Lebensgefährten der Mutter sogar eine pädo-/hebephile Nebenströmung vorgelegen habe. Denn zum einen zeige sich M1 - die mit Zustimmung der Mutter in der Wohngruppe lebe und daher nicht in den gemeinsamen Haushalt ziehen werde - zunehmend verschlossener, zum anderen würde die Mutter niemals die Bewährungsaussetzung des Stiefvaters riskieren, sodass es ausreichend wäre, der Mutter zur Auflage zu machen, sofort und unmittelbar Meldung zu machen, wenn sich der Bewährungsbeschluss des Stiefvaters ändere. M1 hatte sich dem Rechtsmittel der Mutter - und deren Beschwerdeziel - angeschlossen, ihre Anschlussbeschwerde allerdings im Senatstermin zurückgenommen. Sie hatte vorgetragen, sie sei bezüglich der "Kindesmisshandlung" des Stiefvaters sensibilisiert und würde, sofern sich die geringsten Anzeichen in dieser Hinsicht ergäben, sofort Alarm schlagen. Die Verfahrensbeiständin - mit der M1 in einem persönlich von ihr geschriebenen Schreiben ein Gespräch abgelehnt hat -, der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts und die Amtspflegerin haben zweitinstanzlich nicht zur Sache Stellung genommen. Der Senat hat das angegangene Erkenntnis vorab mit einstweiliger Interims-Anordnung vom 16. September 2024 dahin ergänzt, dass als Ergänzungspfleger das Kreisjugendamt des Landkreises Neunkirchen ausgewählt wird. Der Senat hat die beigezogenen Akten 6a F 25/16 SO, 6b F 58/23 EASO, 6b F 132/23 EASO und 6b F 43/24 UG des Amtsgerichts St. Wendel, 83 Js 139/17 samt des Vollstreckungshefts 49 VRs 83 Js 139/17 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sowie das Bewährungsheft S II BRs 127/21 des Landgerichts Saarbrücken zum Gegenstand des Erörterungstermins gemacht, den Stiefvater als Beteiligten zum Verfahren hinzugezogen und M1 in Anwesenheit ihrer Verfahrensbeiständin sowie der Sachverständigen, die Mutter, den Stiefvater, die Verfahrensbeiständin, die Sachbearbeiter des Jugendamts und M1s Amtspflegerin persönlich angehört, außerdem das erstinstanzliche Gutachten durch die Sachverständige erneut mündlich erläutern lassen. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörungen bzw. mündlichen Erläuterung und des Erörterungstermins - ausgangs dessen alle erwachsenen Beteiligten und Behördenvertreter ihr Einvernehmen mit der vom Senat angekündigten Entscheidung erklärt haben - wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Dezember 2024 verwiesen. II. Nachdem M1 ihr - unzulässiges - Anschlussrechtmittel zurückgenommen hat, ist das angegriffene Erkenntnis nur noch aufgrund der - gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen - Beschwerde der Mutter zur Überprüfung des Senats gestellt. In der Sache führt dieses Rechtsmittel zur am Ende des Senatstermins angekündigten Abänderung des beanstandeten Beschlusses hin zu den in der Entscheidungsformel näher ausbuchstabierten, gegen die Mutter und den Stiefvater gerichteten Auflagen nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 bzw. Abs. 4 BGB. Mit Blick hierauf - aber im Lichte des in § 26 FamFG niedergelegten Amtsermittlungsgrundsatzes, der gerade in Kindesschutzverfahren eine am Grundrechtsschutz ausgerichtete Verfahrensgestaltung und eine besonders sorgfältige eigene Ermittlung des Sachverhalts durch das Familiengericht fordert, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu haben (vgl. BVerfGE 55, 171; FamRZ 2009, 1897; BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2022 - 6 UF 5/22 -, FamRZ 2022, 963, jeweils m.z.w.N.), auch unabhängig davon - hat der Senat die persönliche Anhörung des Stiefvaters nachgeholt und diesen darüber hinaus - wegen der von ihm erwogenen und schließlich ins Werk gesetzten Auflage zu dessen Lasten - förmlich als Beteiligten zum Verfahren hinzugezogen (vgl. - zu entsprechenden Auflagen zu Lasten eines nicht sorgeberechtigten Elternteils - BGH FamRZ 2023, 57; vgl. auch - zum Kontaktverbot nach § 1632 Abs. 2 BGB und der diesbezüglichen Beschwerdebefugnis des Adressaten - BGH FamRZ 2010, 1975). Der erstinstanzlich erkannte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann bei dem sich dem Senat nach eigener mündlicher Erörterung im Beschwerdeverfahren darbietenden Erkenntnisstand keinen Bestand haben. Das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Nach § 1666 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach diesen - vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713) - Vorschriften erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) und der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 9 Abs. 1 UNKRK) steht, deren beider Normen die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307). Bei der Prognose, ob eine erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (vgl BVerfG FamRZ 2023, 57; 2021, 104). Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Diese Vorschrift ist auch dann zu beachten, wenn die Eltern mit einer Fremdunterbringung des Kindes durch den Inhaber des Sorgerechts einverstanden sind (BVerfG FamRZ 2024, 529; 2017, 1577). Nach Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat jedoch dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine nach den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden. Daher muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies ist nur der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Dann steht allerdings dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zugleich der verfassungsrechtliche Anspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG auf Schutz durch den Staat gegenüber. Ist das Kindeswohl nachhaltig gefährdet, kann der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet sein, die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern zu veranlassen oder aufrechtzuerhalten (BVerfG, Beschluss vom 20. November 2024 - 1 BvR 1404/24 -, juris; BVerfG FamRZ 2023, 57). Eine mittel- oder langfristige, mithin lediglich künftige, latente Gefährdung des Kindeswohls begründet hingegen noch keine nachhaltige Kindeswohlgefahr im verfassungsrechtlichen Sinne (siehe hierzu insbesondere BVerfG FF 2014, 295). Soll zudem eine Maßnahme nach § 1666 BGB allein auf Defizite bei der Erziehungsfähigkeit der Eltern und ungünstige Entwicklungsbedingungen gegründet werden, so müssen wegen Art. 6 Abs. 2 und 3 GG die dem Kind deshalb drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benannt, im Lichte des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern bewertet und zudem besonders sorgfältig begründet werden, weshalb die Risiken für die geistige und seelische Entwicklung des Kindes die Grenze des Hinnehmbaren überschreiten (siehe hierzu BVerfG FamRZ 2015, 112). Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind dabei zu berücksichtigen, und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, sodass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG FamRZ 2023, 57). Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss daher zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet und erforderlich sein. Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes der Gefährdung geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende zu wählen. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2023, 57; 2016, 439; 2015, 112; 2014, 1266; 2012, 938 und 1127 m.z.w.N.; NJW 2014, 2936; FF 2014, 295; BGH FamRZ 2014, 543; FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720; Senatsbeschlüsse vom 23. September 2024 - 6 UF 53/24 -, vom 8. August 2024 - 6 UF 55/24 - und vom 22. Februar 2016 - 6 UF 8/16 -, FamRB 2016, 227, jeweils m.w.N.). An diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen, kann der erstinstanzliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht aufrechterhalten bleiben, nachdem die Mutter - die weiterhin mit dem Stiefvater zusammen wohnen will - wie bereits im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung angekündigt glaubhaft zugesagt hat, M1 bis zur Vollendung deren 18. Lebensjahres in der Wohngruppe zu belassen und sie auch nicht mit dem Stiefvater ohne die Gegenwart eines von der Anlassverurteilung informierten und beruflich mit einem Schutzauftrag für M1 versehenen Dritten, der weder zu der Familie des Stiefvaters noch zu derjenigen M1s gehört, zusammentreffen zu lassen. Denn solange die Mutter M1 freiwillig - sei es auch unter dem Druck andernfalls von ihr zu gewärtigender Maßnahmen - in der Wohngruppe belässt, hätte ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht allenfalls dann entzogen bleiben können, wenn der - sachverständig beratene - Senat mit ziemlicher Sicherheit hätte feststellen können, dass die Mutter ihre Zusage bereits kurzfristig nicht mehr einhalten werde. Andernfalls hätte die Aufrechterhaltung des Teilsorgeentzugs hier im Ergebnis das Spiegelbild einer unzulässigen sog. Vorratsentscheidung bzw. Präventivmaßnahme (vgl. - mutatis mutandis - BVerfG FamRZ 2014, 1177 bzw. FamRZ 2009, 1472) bedeutet, hier in der Gestalt, dass einem Elternteil das Sorgerecht teilweise entzogen wird, obwohl er noch ausreichend bereit und in der Lage ist, die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Einen solchen Verstoß gegen das Elternprimat muss die Mutter grundsätzlich nicht hinnehmen. Jene Feststellung vermag der Senat auf der Grundlage des Inbegriffs der Akten samt dem vom Senat von den Beteiligten gewonnenen persönlichen Eindruck, insbesondere aber auch wegen der Angaben der Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserläuterung nicht mit dem insoweit erforderlichen Gewissheitsgrad zu treffen. Die Sachverständige hat im Senatstermin - vor dem Hintergrund, dass sowohl die Mutter als auch der Stiefvater in ihren Anhörungen bekundet haben, dass sie die dem Stiefvater erteilte Bewährungsweisung akzeptieren und befolgen werden - ausgeführt, sich, was die Mutter betreffe, sicher zu sein, dass sie die Gefährdungslage für M1 nicht erkenne, sondern sich bei ihrer Akzeptanz auf Äußerungen bzw. die Meinung des Stiefvaters stütze, weil sie es ihr - der Sachverständigen gegenüber - selbst so geäußert habe. Beim Stiefvater liege es in seiner Persönlichkeit begründet, dass er Grenzen, auch rechtliche Grenzen, austesten möchte und darin auch eine gewisse Befriedigung finde. Ein gutes Beispiel dafür sei die Sache mit der Ostertal-Bahn, wo er aus ihrer Sicht das Treffen in vollem Bewusstsein dessen, dass dies nicht so gut ankommen könnte, in der dann tatsächlich stattgefundenen Weise initiiert habe. Für sie sei sicher, dass dieses Austesten von Grenzen auch im Verhältnis zu M1 in Zukunft weiter stattfinden werde, was sie nicht unbedingt in sexueller Hinsicht meine. Der Vorfall mit der Ostertal-Bahn sei aber ein Beleg dafür, dass diese Problematik in seiner Therapie nicht angesprochen worden sein könne, zumindest habe er es nicht so verstanden, dass von einer diesbezüglichen Veränderung bei ihm ausgegangen werden könne. Mit welcher Wahrscheinlichkeit es bei entsprechender situativer Gelegenheit zu sexuellen Kontakten des Stiefvaters mit M1 kommen könnte, vermöge sie nicht definitiv zu beantworten. Sie halte das allerdings für möglich, weniger was "harten Sex" betreffe, aufgrund der ihm eigenen Übergriffigkeit könne es allerdings durchaus zu Grenzüberschreitungen, auch was körperliche Nähe betreffe, kommen. Das Maß der Wahrscheinlichkeit hänge aber von so vielen unterschiedlichen Faktoren ab, dass eine belastbare Aussage diesbezüglich nicht getroffen werden könne. Weitere Gefährdungspotenziale für M1 sehe sie zum einen in dem doch extrem negativen jetzigen Wohnumfeld der Familie E.., was sich etwa in entsprechenden Schildern zeige, die die negative Einstellung der Gesellschaft, respektive der Nachbarschaft, zu Sexualstraftätern widerspiegelten. Ein weiteres Gefährdungsmoment könnte eine Rückkehr Ls in den Haushalt E.. darstellen. L sei zum Zeitpunkt ihrer letzten diesbezüglichen Beobachtungen ein hoch auffälliges Kind. L habe in der Vergangenheit in erheblichem Maße asoziale Verhaltensweisen an den Tag gelegt. Durch seinen Aufenthalt in der Wohngruppe habe sich das - folge man den Betreuern - verbessert. Im Kontakt mit dem Vater habe sich die Entwicklung dann allerdings umgekehrt. Insofern bliebe abzuwarten, wie sich das bei einer Aufnahme Ls im Haushalt E.. darstellen würde. Zu diesem Thema hat die Sachverständige abschließend darauf hingewiesen, dass der Stiefvater von seiner Persönlichkeit her jemand sei, der gerne Kontrolle ausübe, insbesondere in seinem familiären Umfeld. Das bedeute für sein Umfeld eine Beeinflussung dahingehend, dass seine Bedürfnisse erfüllt werden müssten. Gleichzeitig falle es ihm schwer, die Bedürfnisse und die Perspektiven der anderen Familienmitglieder zu erkennen und entsprechend umzusetzen. Das Gefährdungspotenzial für M1 im Falle eines Verbleibs in der Wohngruppe - unbeobachtete Kontakte zwischen ihr und dem Stiefvater trotz der bestehenden Weisungslage einmal unterstellt - hänge sehr stark von der Frequenz solcher Kontakte ab. Die Gefahr bestehe hier in erster Linie nicht in einer Vergewaltigung, sondern dass durch Aufbau eines Näheverhältnisses die Voraussetzungen für "einvernehmlichen Sex" geschaffen werden könnten. Unter den beschriebenen Voraussetzungen halte sie eine diesbezügliche Gefährdung für M1 aber für gering. Würde man die bewährungsrechtliche Weisung des Stiefvaters durch sorgerechtliche Auflagen vergleichbaren Inhalts sowohl gegenüber dem Stiefvater als auch der Mutter untermauern, wäre eine Gefährdung M1s sehr gering. Ihre abschließende Empfehlung für das vorliegende Verfahren sei, dass M1 in der Einrichtung bleiben sollte, auch wenn das nicht die allerbeste der Möglichkeiten sei. Ihre Kontakte mit der Mutter sollten unbedingt fortgeführt werden; sie hielte es außerdem für sinnvoll, auch den Stiefvater in Kontakte einzubinden. Unter Umständen käme sogar ein professionell begleiteter Umgang in Betracht. Der Senat hat diese Einschätzungen der Sachverständigen und ihre vorangegangenen schriftlichen Ausführungen und mündlichen Erläuterungen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit in alle Richtungen überprüft und keinen Anlass zu Beanstandungen; sämtliche Herleitungen sind nachvollziehbar begründet und lassen auch keine sachfremden Erwägungen erkennen (siehe zum Ganzen BVerfG FamRZ 2015, 112; BGH FamRZ 2013, 288 und 1648; Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2024 - 6 UF 46/24 -, vom 11. Mai 2015 - 6 UF 18/15 -, juris, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, juris). Die mithin überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen können - in Ansehung der o.g. strengen Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Anordnung der zwangsweisen Trennung eines Kindes von seinem sorgeberechtigten Elternteil - in rechtlicher Hinsicht nur zur Folge haben, dass der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M1 in der Annahme und Erwartung zurückübertragen wird, dass sie - wie von ihr zugesagt - M1 in der Wohngruppe belässt. Dem Restrisiko, dass die Mutter hiervon - insbesondere wegen eventuell entsprechender Einflussnahme des Stiefvaters - abrückt und M1 nach Hause holt, kann erforderlichenfalls kurzfristig durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, auch im Bürowege, begegnet werden, zumal der Einschätzung der Sachverständigen zufolge die Realisierung des Gefährdungspotentials für M1 kaum von jetzt auf gleich einträte, sondern aufgrund des zunächst notwendigen Aufbaus einer Nähebeziehung zumindest etwas Zeit erfordern würde. Zugleich tritt der Senat der Einschätzung der Sachverständigen bei, dass ein an die Mutter gerichtetes familiengerichtliches Verbot, M1 mit dem Stiefvater alleine zusammentreffen zu lassen, die Wahrscheinlichkeit dafür spürbar erhöhen würde, dass die Mutter sich dahingehenden Ansinnen des Stiefvaters entziehen kann, und gleichzeitig ein an den Stiefvater gerichtetes familiengerichtliches Verbot im Sinne seiner Bewährungsweisung dessen Bestrebungen, dahin auf die Mutter einzuwirken, bremsen würden mit der Folge, dass dann eine Gefährdung M1s durch den Stiefvater sehr gering wäre. All dies belegt allerdings zugleich, dass es entsprechender Auflagen - hinsichtlich der Mutter auf dem Boden von § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 BGB, betreffend den Stiefvater i.V.m. § 1666 Abs. 4 BGB - bedarf. Dies erscheint trotz der bereits zu Lasten des Stiefvaters bestehenden Bewährungsweisung verhältnismäßig; insbesondere ist dies wegen der von der Sachverständigen überzeugend dargestellten Persönlichkeitsakzentuierungen der Mutter und des Stiefvaters sowie der psychischen Dispositionen M1s auch erforderlich, weil die Bewährungsweisung allein M1 keinen ausreichenden Schutz bietet. Sie könnte jederzeit aufgehoben werden, sodass M1 in der Zwischenzeit bis zu einer Kenntniserlangung durch das Familiengericht den dargestellten Gefährdungen ausgesetzt wäre. Der Senat bemerkt in diesem Zusammenhang außerdem, dass beide Rechtsinstrumente unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen: während die Bewährungsweisung den Täter im Blick hat (§ 56c Abs. 1 S. 1 StGB: "[...] wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen") und dessen Resozialisierung zu dienen bestimmt ist (Leipziger Kommentar zum StGB/Hrubach, 13. Aufl., § 56 c, Rz. 1), stellen die familienrechtlichen Auflagen das Kind und dessen Schutz in den Mittelpunkt. Anders als bei einem rechtlichen Elternteil eines Kindes (dazu BGH FamRZ 2023, 57) muss sich die an den Stiefvater gerichtete Auflage hier selbstredend auch nicht an § 1684 Abs. 4 BGB messen lassen, zumal der Stiefvater bei den obwaltenden Umständen auch kein eigenes Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 2 BGB hat, weil er bislang keine sozial-familiäre Beziehung mit M1 gepflegt, insbesondere nie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit ihr zusammengelebt hat. Vielmehr stellen sich seine bisherigen Kontakte zu ihr lediglich als Folge einer entsprechenden Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts der Mutter aus § 1632 Abs. 2 BGB dar, in welches die Senatsauflage zugleich - allerdings sehr maßvoll und zudem im erklärten Einverständnis der Mutter - eingreift (vgl. zum Entzug des Umgangsbestimmungsrechts auch BGH FamRZ 2016, 1752). Auch insoweit liegen indes die Voraussetzungen von § 1666 Abs. 1 BGB vor, weil der zu erwartende Schaden für M1 außerordentlich gewichtig wäre, sodass der - hier - relativ niedrige, dennoch nicht unbeachtliche Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahrrealisierung ausreicht, um auf jene nicht i.S. von Art. 6 Abs. 3 GG trennende Maßnahme zu erkennen, zumal der Senat auf dem Boden einer bestmöglich geklärten Tatsachengrundlage entscheidet. Von einem - dann auf § 1687 b Abs. 3 BGB zu gründenden - Eingriff in das sog. kleine Sorgerecht des Stiefvaters für M1 (§ 1687 b Abs. 1 BGB) hat der Senat abgesehen, weil er einen solchen bei der gegebenen Sachlage im Lichte der erteilten Auflagen aus Kindeswohlgründen nicht für erforderlich hält. Nach alledem hat das Rechtsmittel der Mutter den aus der Entscheidungsformel beschriebenen Teilerfolg, zugleich aber die tenorierte erstmalige Belastung des Stiefvaters zur Folge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG, § 81 FamFG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).