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Urteil

5 U 30/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2025:0521.5U30.24.00
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Leitsätze
Die in den Bedingungen eines Differenzkaskoversicherers enthaltene Regelung zur Frist für die ordentliche Kündigung des Versicherungsschutzes und zum Kündigungszeitpunkt kann einvernehmlich dadurch abbedungen worden sein, dass die - als Abschlussvertreter des Versicherers handelnde - Darlehensgeberin auf entsprechende Anfrage der Versicherten hin erklärt hat, eine Kündigung sei "jederzeit" möglich, und diese daraufhin den Versicherungsschutz "mit sofortiger Wirkung" gekündigt hat.(Rn.25)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom – 14 O 197/21 – teilweise abgeändert. Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.803,34 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in den Bedingungen eines Differenzkaskoversicherers enthaltene Regelung zur Frist für die ordentliche Kündigung des Versicherungsschutzes und zum Kündigungszeitpunkt kann einvernehmlich dadurch abbedungen worden sein, dass die - als Abschlussvertreter des Versicherers handelnde - Darlehensgeberin auf entsprechende Anfrage der Versicherten hin erklärt hat, eine Kündigung sei "jederzeit" möglich, und diese daraufhin den Versicherungsschutz "mit sofortiger Wirkung" gekündigt hat.(Rn.25) I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom – 14 O 197/21 – teilweise abgeändert. Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.803,34 Euro festgesetzt. I. Gegenstand der Klage sind Leistungsansprüche der Klägerin aus einer Differenzkaskoversicherung. Die Klägerin schloss mit der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1) am 30. Dezember 2016 / 3. Februar 2017 einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 72 Monaten zur Finanzierung des Erwerbs eines gebrauchten Land Rover Discovery Sport zum Preis von 41.983,19 Euro netto bzw. 49.960,00 Euro brutto (Kaufvertrag Bl. 33 GA-I). Mit dem Abschluss des Darlehensvertrages beantragte die Klägerin die Aufnahme als versicherte Person in einen Gruppenversicherungsvertrag über eine Differenzkaskoversicherung, den die Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 2) und Berufungsklägerin abgeschlossen hatte. Nach diesem Versicherungsvertrag hat die Beklagte bei einem versicherten Totalschaden während der erstmaligen Finanzierung des versicherten Fahrzeugs als Versicherungsleistung die Differenz zwischen dem Gesamtrechnungsbetrag des versicherten Fahrzeugs und seinem Wiederbeschaffungswert an die Versicherungsnehmerin zur Verbuchung auf dem Vertragskonto der versicherten Person zu zahlen (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 AVB xxx PLUS+ – im folgenden kurz: AVB, Bl. 41 ff. GA-I), wobei im Falle eines versicherten Gebrauchtfahrzeugs – wie hier – eine in der bestehenden Vollkaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro dem Entschädigungsbetrag hinzugerechnet wird (§ 8 Abs. 4 AVB). Die Prämie in Höhe von 3.694,07 Euro finanzierte die Klägerin gleichfalls über das genannte Darlehen; sie wurde von der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) gezahlt. Nach § 3 AVB xxx PLUS+ besteht Versicherungsschutz für die Dauer der Finanzierung, längstens jedoch für fünf Jahre. Der Versicherte kann die Versicherung jederzeit, auch vor Ablauf dieses Zeitraums, mit einer Frist von 2 Wochen zum Schluss eines jeden Versicherungsmonats kündigen. Als Anschrift für eine Kündigung gegenüber der Beklagten waren die Post- und Emailadresse der Beklagten zu 1) angegeben. Nach § 11 Abs. 2 c) AVB muss der Versicherte den Schadeneintritt der Beklagten zu 2) binnen 30 Tagen schriftlich anzeigen. Bei Abwicklung eines Schadens über eine Voll- bzw. Teilkaskoversicherung ist der Schaden nach Regulierung durch den Kfz-Versicherer zu melden (§ 11 Abs. 2 c1) AVB). Am 24. September 2020 erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten zu 1) telefonisch nach der Möglichkeit einer Beendigung der Versicherung und erhielt die Auskunft, dass eine Kündigung jederzeit möglich sei und ihr im Kündigungsfalle die Versicherungsprämie anteilig erstattet werde; eine wirksame Kündigung werde die Beklagte zu 1) ihr schriftlich bestätigen. An demselben Tag sandte die Klägerin eine E-Mail mit folgendem Inhalt (Bl. 46 d. A.) an die in den Versicherungsbedingungen genannte Adresse: Guten Tag, wie telefonisch besprochen, kündige ich die xxx – Versicherung mit sofortige Wirkung Liebe Grüße I. S. Am 19. Oktober 2020 ging der Klägerin ein auf den 30. September 2020 datiertes Schreiben der Beklagten zu 1) (Bl. 48 d. A.) zu, in welchem diese erklärte, die Kündigung der Klägerin für die xxx-Versicherung erhalten zu haben und dem Darlehenskonto der Klägerin den Versicherungsbeitrag von 979,85 Euro gutgeschrieben zu haben. Ein geänderter Ratenplan mit der neuen Ratenhöhe werde der Klägerin mit separater Post zugesandt. Am 16. Oktober 2020 wurde der genannte Betrag aufgrund einer Überweisung durch die Beklagte zu 1) dem Geschäftskonto der Klägerin bei der Kreissparkasse Saarlouis gutgeschrieben. Am 1. Oktober 2020 entstand an dem versicherten Fahrzeug bei einem Unfall ein Totalschaden, den der Vollkaskoversicherer der Klägerin unter Abzug eines Selbstbehalts von 1000 Euro regulierte. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt betrug 22.500 Euro netto. Die Beklagte 2) verweigerte unter Hinweis auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung Leistungen aus dem Differenzkaskoversicherungsvertrag. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die beiden Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von – zuletzt – 17.803,34 Euro auf ihr Darlehenskonto bei der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen, wobei sie diesen Betrag aus der Differenz zwischen dem Nettokaufpreis und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung, zuzüglich eines Betrages von 300 Euro gemäß § 8 Abs. 4 AVB und abzüglich der erstatteten Versicherungsprämie errechnet hat. Sie hat behauptet, in dem Telefonat vom 24. September 2020 sei sie nicht auf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist hingewiesen worden. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Versicherungsvertrag habe am 1. Oktober 2020 noch bestanden, weil die von ihr erklärte Kündigung einerseits formunwirksam gewesen und andererseits in Ermangelung eines Grundes für eine fristlose Kündigung nach der im Vertrag bestimmten Kündigungsfrist frühestens zum 31. Oktober 2020 hätte wirksam werden können. Auch bei einer Umdeutung der unwirksamen fristlosen Kündigung in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags sei es nicht zu einer Vertragsbeendigung gekommen, weil die Klägerin ihr Angebot mit der Meldung des Unfalls bei der Beklagten zu 1) am 2. Oktober 2020 gegenüber der Beklagten zu 2) widerrufen habe. Die Beklagte zu 2) ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, der Vertrag sei mit Zugang der Kündigungserklärung der Klägerin bei der Beklagten zu 1) beendet gewesen; die Berufung der Klägerin auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben. Außerdem sei sie leistungsfrei, weil die Klägerin den Schadenfall nicht binnen 30 Tagen schriftlich angezeigt habe und der Beklagten zu 2) dadurch eigene weitere Untersuchungen verwehrt gewesen seien. Mit dem am 23. Februar 2024 verkündeten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, hat das Landgericht Saarbrücken die Beklagte zu 2) unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, 17.803,34 Euro nebst Zinsen auf das Darlehenskonto der Klägerin bei der Beklagten zu 1) zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe aus dem Versicherungsvertrag ein Leistungsanspruch zu. Die Kündigung vom 24. September 2020 sei mangels wichtigen Grundes als fristlose Kündigung unwirksam gewesen, und bei einer Umdeutung in eine ordentliche Kündigung wäre der Vertrag frühestens zum 31. Oktober 2020 beendet worden. Eine Umdeutung der Erklärung in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages sei nicht möglich, und selbst wenn man dies anders sehe, wäre dieses Angebot von der Beklagten zu 2) erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles angenommen worden. Da ein Aufhebungsvertrag ein Schuldverhältnis in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft beende, habe am 1. Oktober 2020 noch Versicherungsschutz bestanden. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Klägerin sich auf die Unwirksamkeit ihrer Kündigungserklärung berufe. Die Beklagte zu 2) sei schließlich nicht wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalles leistungsfrei, weil die Obliegenheitsverletzung der Klägerin weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2), die weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Sie vertritt die Auffassung, die Kündigung der Klägerin vom 24. September 2020 sei entgegen der Annahme des Landgerichts wirksam gewesen, weil die Beklagten die Kündigung auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, die nur zu ihrem Schutz bestehe, akzeptiert und gegen sich gelten gelassen hätten. Außerdem sei die Berufung der Klägerin auf die Unwirksamkeit der Kündigung rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte zu 2) beantragt, Das Urteil des Landgericht Saarbrücken – 14 O 197/21 – vom 23.02.2024 wird aufgehoben und die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 12. September 2022 (Bl. 192 ff. GA-I), 3. April 2023 (Bl. 281 ff. GA-I) und 22. Januar 2024 (Bl. 330 ff. GA-I) und des Senats vom 9. April 2025 (Bl. 155 ff. GA-II) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 23. Februar 2024 (Bl. 349 ff. GA-I) Bezug genommen. II. Die Berufung ist begründet, denn das angefochtene Urteil beruht gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Der Klägerin stehen aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten keine Leistungsansprüche zu, weil die Klägerin durch ihre Kündigung vom 24. September 2024 mit sofortiger Wirkung und damit schon vor Eintritt des Versicherungsfalles als versicherte Person aus dem Versicherungsvertrag ausgeschieden war. 1. Mit Recht hat das Landgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin berechtigt ist, einen Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem zwischen den beiden Beklagten geschlossenen Differenzkaskoversicherungsvertrag geltend zu machen. Zwar handelt es sich insoweit um eine Fremdversicherung, bei welcher der Versicherte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im Grundsatz nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen kann; der Beklagten zu 2) wäre jedoch die Berufung auf das Fehlen dieser Zustimmung wegen Rechtsmissbrauchs versagt. a. Bei dem in Rede stehenden Versicherungsvertrag handelt es sich (auch) um eine Fremdversicherung, auf welche die §§ 43 ff. VVG Anwendung finden. (1) Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an; insoweit bleibt es den Parteien des Versicherungsvertrages überlassen, die Rechtsstellung der versicherten Person näher zu bestimmen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097; Senat, Urteil vom 10. Juli 2024 – 5 U 96/23, VersR 2025, 19; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 43 Rn. 8 ff.). Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt vor, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll. Hier sollen der versicherten Person, soweit ihr Interesse versichert ist, direkt aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen zugewendet werden. In einem solchen Fall liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor (BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 – IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rn. 23 f.; Senat, Urteil vom 10. Juli 2024 – 5 U 96/23, aaO.). Soweit die Versicherung daneben möglicherweise auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers gelegen haben kann, schließt das zusätzliche Vorhandensein eines solchen Interesses das Bestehen einer Fremdversicherung nicht aus (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097; Senat, Urteil vom 10. Juli 2024 – 5 U 96/23, aaO.; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 43 Rn. 3). (2) Danach liegt hier (auch) eine Fremdversicherung vor. Mit dem in Rede stehenden Versicherungsvertrag hat die Beklagte zu 1) als Versicherungsnehmerin sowohl ein eigenes wie auch ein fremdes Interesse versichert. Denn zum einen wird durch die versprochene Versicherungsleistung ihr Sacherhaltungsinteresse an dem darlehensfinanzierten Fahrzeug versichert, das ihr als Sicherheit für ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag übereignet worden ist (IV. der Vertragsbedingungen des Darlehensvertrages, Bl. 40 GA-I). Entsprechend hat nach dem Versicherungsvertrag die Beklagte zu 2) ihre Leistung an die Beklagte zu 1) zu erbringen. Zum anderen ist aber auch das Interesse des Versicherten in den Vertrag einbezogen, dessen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 1) durch die Leistung der Beklagten zu 2) getilgt werden und dem je nach Höhe dieser Verbindlichkeiten im Einzelfall auch noch ein überschießender Betrag aus der Leistung der Beklagten zu 2) zugutekommen kann (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AVB). b. Soweit es sich mithin um eine Fremdversicherung handelt, ist die Klägerin trotz § 44 Abs. 2 VVG auch ohne Zustimmung der Beklagten zu 1) zur gerichtlichen Geltendmachung von Leistungsansprüchen berechtigt. (1) Bei einer Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG), der im Grundsatz nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers diese Rechte gerichtlich geltend machen kann (§ 44 Abs. 2 VVG). Allerdings kann die Berufung des Versicherers auf das Fehlen der Verfügungsbefugnis des Versicherten rechtsmissbräuchlich sein, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer ohne billigenswerte Gründe den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgen will (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 – IV ZR 166/97, VersR 1998, 1016; Urteil vom 14. Dezember 1994 – IV ZR 14/94, VersR 1995, 332). (2) Unabhängig davon, dass sich die Beklagte zu 2) hier schon nicht auf die fehlende Zustimmung der Beklagten zu 1) mit der gerichtlichen Geltendmachung der Rechte durch die Klägerin berufen hat und die fehlende Zustimmung daher der Durchsetzung dieser Rechte nicht entgegensteht, wäre der Einwand der Beklagten zu 2), die Klägerin handele hier ohne Zustimmung der Beklagten zu 1) nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen unbeachtlich. Denn die Beklagte zu 1) hat den von der Klägerin eingeklagten Anspruch in keiner Weise selbst weiterverfolgt, sondern vielmehr von Anfang an die Ansicht vertreten, dieser Anspruch bestehe nicht. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten zu 1) durch die klageweise Geltendmachung der Leistungsansprüche durch die Klägerin ist dabei nicht zu besorgen, nachdem die Klägerin – wie im Vertrag vorgesehen – Leistung ausdrücklich an die Erstbeklagte begehrt. 2. Der Klägerin stehen jedoch keine Ansprüche aus dem Differenzkaskoversicherungsvertrag zu, weil der Versicherungsschutz, anders als das Landgericht angenommen hat, durch die Kündigung der Klägerin vom 24. September 2024 an diesem Tag beendet worden ist, nachdem die Parteien zuvor die in den Versicherungsbedingungen bestimmte Kündigungsfrist einvernehmlich abbedungen hatten. a. Die Kündigungserklärung der Klägerin per E-Mail ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie der in den AVB (dort § 3 Abs. 2 Satz 3) bestimmten Schriftform nicht entsprochen hätte. Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt, soweit nicht ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist, zur Wahrung der – wie hier – durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form die „telekommunikative Übermittlung“, wozu u. a. eine E-Mail gehört (Einsele in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 127 Rn. 10). Für einen abweichenden Parteiwillen ist hier nichts ersichtlich; vielmehr ist in den AVB ausdrücklich eine E-Mail-Adresse der Beklagten zu 1) angegeben, ohne dass in diesem Zusammenhang Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung dieser Adresse – etwa nur für bestimmte Erklärungen und Mitteilungen – formuliert werden. b. Die in den AVB geregelte Frist für eine ordentliche Kündigung des Versicherungsschutzes wie auch den festen Kündigungszeitpunkt zum Monatsende haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) hier in dem Telefonat vom 24. September 2020 einvernehmlich abbedungen, indem die Erstbeklagte – mindestens konkludent – auf die Einhaltung einer Frist für die Kündigung verzichtete. (1) Auch Allgemeine Versicherungsbedingungen können durch - mündliche oder schriftliche – Individualabreden verdrängt werden (vgl. Reiff in: Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. Kap. 2 Rn. 134; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., Einl. Rn. 81), weil letzteren wie auch sonst im Falle der Kollision mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vorrang zukommt (§ 305b BGB). Eine von den AVB abweichende Individualabrede setzt nicht voraus, dass ausdrücklich auf die AVB Bezug genommen wird (Armbrüster, aaO. Rn. 82). Sie kann sowohl bei Abschluss des Vertrages getroffen werden, als auch nachträglich (BGH, Urteil vom 12. September 2005 – XII ZR 312/02, BGHZ 164, 133). (2) Eine solche Individualvereinbarung haben die Beklagte zu 1) und die Klägerin hier dahingehend getroffen, dass die Klägerin den Versicherungsschutz ohne Einhaltung der in den Vertragsbedingungen bestimmten Frist und der gleichfalls geregelten Kündigungszeitpunkte erklären kann. Nach den AVB war eine Kündigung des Versicherungsschutzes – wie von der Klägerin erklärt – mit sofortiger Wirkung nicht möglich, sondern nur eine (ordentliche) Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AVB). Diese Regelung haben die Parteien jedoch jedenfalls im Hinblick auf die von der Klägerin konkret ausgesprochene Kündigung einvernehmlich abbedungen. Denn unstreitig hat sich die Klägerin vor dem Versand der Kündigungserklärung telefonisch nach der Möglichkeit einer Kündigung des Versicherungsschutzes erkundigt und die Auskunft erhalten, eine Kündigung sei jederzeit möglich und ihr werde im Kündigungsfalle die Versicherungsprämie anteilig erstattet. Diese Mitteilung durfte die Klägerin auch nicht bloß als unverbindliche Information über die in den AVB enthaltenen Bestimmungen zur Kündigung des Versicherungsschutzes verstehen, sondern vielmehr nach dem auch insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 – IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 328; Urteil vom 5. Oktober 2006 – III ZR 166/05, NJW 2006, 3777) als rechtsgeschäftliche Erklärung mit dem Angebot, die vertraglichen Regeln über Kündigungsfrist und Kündigungszeitpunkt nicht zur Anwendung kommen zu lassen und also abzubedingen. Denn schon die Frage der Klägerin an die Erstbeklagte, ob sie von der Versicherung „zurücktreten“ könne und zu welchen Daten das möglich sei (vgl. Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 12. September 2022, S. 2 = Bl. 193 GA-I) zielte ja nicht lediglich darauf ab, Informationen über den Vertragsinhalt zu erhalten, sondern beinhaltete bei objektivem Verständnis zugleich die allgemeine Frage danach, unter welchen Bedingungen die Erstbeklagte bereit ist, eine Kündigung der Klägerin zu akzeptieren und ihr die Versicherungsprämie teilweise zurückzuzahlen. Dementsprechend erklärte die Erstbeklagte mit der Antwort, eine Kündigung sei jederzeit möglich, ihre Bereitschaft, den Versicherungsschutz auf eine Kündigungserklärung der Klägerin hin auch – unabhängig davon, was zu Kündigungsfrist und Kündigungszeitpunkt in den AVB bestimmt ist – sofort zu beenden. Dieses (konkludente) Angebot, die entsprechenden Regelungen in den AVB für die von der Klägerin auszusprechende Kündigung abzubedingen, hat die Klägerin sodann auch (mindestens) konkludent angenommen. Das hat sie auch in ihrer an demselben Tag versandten E-Mail mit der Kündigungserklärung zum Ausdruck gebracht, in der sie bei ihrer „Kündigung mit sofortige[r] Wirkung“ ausdrücklich auf das mit der Erstbeklagten geführte Telefonat und dessen Inhalt bzw. die dort getroffenen Abreden verwies („wie telefonisch besprochen“). c. Die Erstbeklagte war zum Abschluss der dargestellten Vereinbarung von der Zweitbeklagten auch hinreichend bevollmächtigt; ihre Bevollmächtigung hierzu ergibt sich aus § 71 VVG, weil die Erstbeklagte im Verhältnis zur Klägerin die Stellung einer Abschlussvertreterin im Sinne dieser Vorschrift hat. (1) Bei einem Gruppenversicherungsvertrag ist ein Versicherungsnehmer, der – wie hier die Erstbeklagte – den Versicherungsvertrag für seine Kunden unterhält, gegenüber diesen Mitgliedschaften in der Gruppenversicherung vertreibt und von ihnen eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, als Versicherungsvermittler im Sinne von Art. 2 Nr. 3 und 5 RL 2002/92/EG und Art. 2 I Nr. 1, 3 und 8 RL (EU) 2016/97 anzusehen (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – C-143/20, C-213/20, VersR 2022, 485; Urteil vom 26. September 2022 – C-633/20, VersR 2022, 1372), womit auf ihn im Verhältnis zum Versicherten die §§ 59 ff. VVG Anwendung finden (Schneider in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., Vorbem. zu §§ 150-171 Rn. 31). Ein zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigter Versicherungsvermittler ist nach dem in § 71 VVG von Gesetzes wegen standardisierten Umfang seiner Vertretungsmacht (Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 71 Rn. 1; Münkel in: Rüffer u. a., VVG, 5. Aufl., § 71 Rn. 1), der gemäß § 72 VVG auch nicht in AVB eingeschränkt werden kann, unter anderem befugt, auch die Änderung solcher Verträge zu vereinbaren. (2) Eine solche, nach § 71 VVG auch die Befugnis zur Vertragsänderung umfassende Abschlussvollmacht – nämlich zur Aufnahme der Darlehensnehmer als Versicherte in den Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages – war vorliegend der Erstbeklagten mindestens konkludent erteilt, weil alleine diese ohne jede Mitwirkung der Zweitbeklagten mit der Klägerin die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen geschlossen hat. Denn die Klägerin richtete ihren formularmäßigen Antrag auf Beitritt zu dem Gruppenversicherungsvertrag zusammen mit dem in demselben Formular (vgl. Bl. 35 ff. GA-I) enthaltenen Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages (nur) an die Erstbeklagte, die dann auch selbst die Annahme beider Anträge erklärte (Bl. 37 GA-I). Überdies war nach der Widerrufsbelehrung (Bl. 37 GA-I) auch der Widerruf des Antrags auf Aufnahme in den Versicherungsschutz des Gruppenversicherungsvertrages gegenüber der Erstbeklagten zu erklären, was in gleicher Weise in den Versicherungsbedingungen bestimmt ist (§ 5 Satz 4 AVB). Zudem dient schließlich nach den AVB der vom Versicherten mit der Erstbeklagten abgeschlossene Finanzierungsvertrag, an dessen Zustandekommen die Beklagte zu 2) ohnehin in keiner Weise beteiligt ist, „zugleich als Versicherungsbestätigung“ für die xxx Plus+ Versicherung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AVB). Die sich aus alledem ergebende Stellung der Erstbeklagten als Abschlussvertreterin im Sinne von § 71 VVG zeigt sich schließlich auch darin, dass der Versicherte die Kündigung der Versicherung ihr zu erklären hat (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AVB), und dass ebenso sämtliche Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen, an diese zu richten sind (§ 17 Satz 1 AVB). Umgekehrt hat die Erstbeklagte – auch darin entsprechend der Rechtsstellung des Abschlussvertreters (vgl. Dörner in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 71 Rn. 5) – keine sich aus den AVB ergebenden Befugnisse im Rahmen der Regulierung von Versicherungsfällen; hier ist auch ausdrücklich die Zweitbeklagte als die Person benannt, an welche der Versicherte im Schadenfall seine Schadenanzeige zu richten hat (§ 11 Abs. 2 (c) Satz 1 und 2 AVB). d. Aus vorstehenden Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Klägerin die Berufung auf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes und Nichteinhaltung der im Vertrag bestimmten Kündigungsfrist wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben zu versagen wäre. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt gemäß § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO entsprechend der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten zu 2) 17.803,34 Euro.