Beschluss
5 W 27/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0617.5W27.24.00
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Leitsätze
Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens kann im Einzelfall eine unvertretbare Handlung sein, wenn zu dessen Erstattung nach dem Vollstreckungstitel ausschließlich der Gutachterausschuss des Landkreises berufen ist, der nur auf Antrag bestimmter Personen oder Stellen tätig wird, und der Gläubiger nicht zu diesem Personenkreis zählt (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 2. April 2024 - 5 W 16/24, juris = NJW-Spezial 2024, 391 m. Anm. Roth).(Rn.5)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 16. April 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 9. April 2024 - 14 O 111/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens kann im Einzelfall eine unvertretbare Handlung sein, wenn zu dessen Erstattung nach dem Vollstreckungstitel ausschließlich der Gutachterausschuss des Landkreises berufen ist, der nur auf Antrag bestimmter Personen oder Stellen tätig wird, und der Gläubiger nicht zu diesem Personenkreis zählt (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 2. April 2024 - 5 W 16/24, juris = NJW-Spezial 2024, 391 m. Anm. Roth).(Rn.5) 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 16. April 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 9. April 2024 - 14 O 111/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Gegenstand des vorliegenden - neuerlichen - Beschwerdeverfahrens ist ein Antrag der Gläubigerin vom 12. November 2023 (Bl. 46 ff. GA) auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme einer durch Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken - Zivilkammer - vom 1. Januar 2021 rechtskräftig titulierten Verpflichtung des Schuldners, auf seine Kosten ein Gutachten des Gutachterausschusses des Landkreises M. über den Verkehrswert des Anwesens ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgericht Saarbrücken von M. Blatt ..., auf den 25. März 2020 erstatten zu lassen (Bl. 37 GA). Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 hatte das Landgericht - Einzelrichter - diesen Antrag zurückgewiesen und nur dem weiterhin, hilfsweise gestellten Zwangsmittelantrag nach § 888 ZPO entsprochen (Bl. 66 ff. GA). Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde diese Entscheidung - nur - wegen der fehlerhaften Besetzung der Richterbank aufgehoben (Senatsbeschluss vom 20. März 2024 - 5 W 14/24 = Bl. 2 ff. im Anlagenband OLG); wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf diesen Beschluss und die dortigen Ausführungen ausdrücklich Bezug genommen. Das nach Zurückverweisung mit der Sache befasste Landgericht - Zivilkammer - hat mit dem nunmehr angefochtenen Zwangsmittelbeschluss vom 9. April 2024 den Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme zurückgewiesen und dem hilfsweise gestellten Zwangsmittelantrag nach § 888 ZPO entsprochen (Bl. 94 ff. GA). Zur Begründung hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei der titulierten Verpflichtung mangels einer eigenen Antragsberechtigung der Gläubigerin (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) nicht um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO handele, die auch durch einen Dritten erfolgen könne. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihre Ansicht, § 887 ZPO sei vorliegend anwendbar; im Falle der Ermächtigung sei sie ein dem Eigentümer gleichstehender Antragsberechtigter, so dass die Einholung des Gutachtens nicht vom Willen des Schuldners abhänge (Bl. 103 ff. GA). Das Landgericht hat dieser sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. II. Das neuerliche Rechtsmittel der Gläubigerin gegen die Ablehnung ihrer Ermächtigung zur Ersatzvornahme ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 793 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; es bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, dem auch die Beschwerdebegründung nichts Erhebliches entgegensetzt, erfolglos. Das Landgericht hat die Voraussetzungen, unter denen ein Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen ist, auf Kosten des Schuldners eine diesem obliegende Handlung vornehmen zu lassen (§ 887 Abs. 1 ZPO), im vorliegenden Einzelfall zu Recht nicht für gegeben erachtet. 1. § 887 Abs. 1 ZPO betrifft die Zwangsvollstreckung von Verpflichtungen des Schuldners zu Vornahme einer vertretbaren Handlung. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erfordert, dass die geschuldete Tätigkeit von einem Dritten anstelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden kann, ohne dass es dem Vollstreckungsgläubiger darauf ankäme, dass diese gerade vom Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO 21. Aufl., § 887 Rn. 8). Eine Ersatzvornahme durch den Gläubiger setzt überdies voraus, dass es auch vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig ist, wenn ein anderer die geschuldete Handlung bewirkt (BGH, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 276/93, NJW 1995, 463; OLG Koblenz, MDR 2014, 244; OLG Bamberg, MDR 1983, 499; Seibel, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 887 Rn. 2; s. auch schon den Senatsbeschluss vom 20. März 2024 - 5 W 14/24, freilich dort noch ohne Bindungswirkung). Entgegen der Ansicht der Gläubigerin geht es hierbei auch nicht ausschließlich um spezielle, von besonderem persönlichem Vertrauen geprägte Konstellationen. Vielmehr scheidet eine Ersatzvornahme grundsätzlich schon dann aus, wenn zur Vornahme der jeweiligen Handlung die Abgabe (rechtsgeschäftlicher) Erklärungen gerade durch den Schuldner erforderlich ist, die der vom Gericht nach § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigte Dritte oder der Gläubiger, wenn er ermächtigt würde, mit Wirkung für und gegen den Schuldner nur auf Grund einer Vollmacht desselben abgeben könnten; denn durch die Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO wird dem Dritten nicht zugleich die Befugnis übertragen, den Schuldner zu vertreten (OLG Hamm, OLGZ 1966, 443, 444; OLG Zweibrücken, OLGZ 1992, 77, 80; OLG Bamberg, MDR 1983, 499; Seibel, in : Zöller, a.a.O., § 887 Rn. 2; Lackmann, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 887 Rn. 2; Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., § 887 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195 Rn. 13 f.). Deshalb ist es in einem solchen Fall auch nicht möglich, einen etwaigen Widerstand des Schuldners gegen die von ihm nach § 887 ZPO zu duldende Handlung unter Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers zu brechen (§ 892 ZPO; vgl. dazu OLG Hamm, ZEV 2011, 353; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 für den Fall, dass der Schuldner mangels erforderlichen Einverständnisses eines Dritten gegen diesen einen Duldungstitel erwirken müsste). 2. Danach hat das Landgericht hier vollkommen zu Recht angenommen, dass die zugunsten der Gläubigerin - ihrem Antrag entsprechend - titulierte Verpflichtung des Schuldners zur Einholung eines Gutachtens des Gutachterausschusses des Landkreises M. nicht nach § 887 ZPO, sondern nur nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann. Ob die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens im Einzelfall eine unvertretbare Handlung ist, weil persönliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers dazu erforderlich sind, oder ob sie eine nach § 887 ZPO zu vollstreckende vertretbare Handlung darstellt, weil (noch) nicht feststeht, dass der Schuldner an der Gutachtenerstattung persönlich mitwirken muss oder sein Widerstand gegen eine notwendige Maßnahme nicht nach § 892 ZPO gebrochen werden kann, hängt von den Umständen ab und stellt sich ggf. erst im Laufe der Vollstreckung heraus (Senat, Beschluss vom 2. April 2024 - 5 W 16/24, juris). Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung über die frühere sofortige Beschwerde der Gläubigerin angedeutet hatte und auch in der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss richtig ausgeführt wird, erstattet der - nach dem erstrittenen Titel ausschließlich hierzu berufene - Gutachterausschuss des Landkreises M. Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken nur auf Antrag bestimmter Personen oder Stellen, darunter - soweit hier erheblich - „die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist“ (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die Gläubigerin zählt nicht zu diesem Personenkreis; auch kann sie entgegen ihrer Ansicht einem Eigentümer nicht gleichgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Antragsberechtigten im Rahmen des § 193 BauGB bewusst eng gefasst; lediglich einen noch weitergehenden Ausschluss der Antragsberechtigung Privater hat er - ungeachtet entsprechender Forderungen von verschiedenen Seiten - nicht vorgenommen, vor allem mit der Erwägung, dass Eigentümer dem Gutachterausschuss gegenüber weitgehende Auskunftspflichten haben und ihnen deswegen billigerweise auch zuerkannt werden muss, dass der Gutachterausschuss für sie tätig wird, wenn es um die Ermittlung des Werts eines ihrer Grundstücke geht (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 15. Aufl., § 193 Rn. 8 m.w.N.). Diese Erwägungen treffen auf die Gläubigerin als (bloße) Begünstigte eines auf Geldzahlung gerichteten Vermächtnisses jedoch ersichtlich nicht zu, und ebenso wenig hätte die hier begehrte Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach dem oben Gesagten zur Folge, dass sie dadurch - auch - die Berechtigung erwürbe, den Schuldner als Eigentümer bei der erforderlichen Antragstellung nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu vertreten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die titulierte Verpflichtung angesichts ihres besonderen Inhaltes im vorliegenden Einzelfall als eine unvertretbare Handlung, die, wie in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen wird, nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; danach hat die Gläubigerin die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Beschwerde zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.