Urteil
5 U 36/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0508.5U36.23.00
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Leitsätze
Zum Ausschluss des Versicherungsschutzes einer Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung bei Inanspruchnahme eines Landwirts auf Schadensersatz wegen Missachtung der vertraglich übernommenen Pflicht, die gepachtete Fläche nur in bestimmter Weise zu bewirtschaften.(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 249/21 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Dieses sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 46.361,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Ausschluss des Versicherungsschutzes einer Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung bei Inanspruchnahme eines Landwirts auf Schadensersatz wegen Missachtung der vertraglich übernommenen Pflicht, die gepachtete Fläche nur in bestimmter Weise zu bewirtschaften.(Rn.20) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 249/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. 3. Dieses sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 46.361,36 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung. Der Kläger ist Landwirt und unterhält bei der Beklagten seit 2009 eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung (Versicherungsschein vom 4. Mai 2009 (Bl. 14 ff. des Anlagenbands Kläger, fortan: ABK.)) auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Bl. 17 ff. d. ABK.) und der Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (BB, Bl. 27 ff. d. ABK.). Mit seiner Klage begehrt der Kläger Deckungsschutz aus diesem Versicherungsvertrag infolge einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch die G.. Mit dieser schloss der Kläger einen Vertrag vom 16./29. April 2016 (Bl. 52 ff. d. ABK.). Danach hatte er gegen Vergütung von ihm gepachtete landwirtschaftliche Flächen im Umkreis einer von der Fa. G. betriebenen Windenergieanlage in bestimmter Weise zu bewirtschaften, um die Erfüllung von Auflagen der Genehmigungsbehörde für die Anlage gegenüber der Fa. G. zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde verwiesen. Der Kläger hat zur Begründung seiner auf Feststellung, dass ihm die Beklagte wegen der Inanspruchnahme durch die Fa. G. Versicherungsschutz zu gewähren habe, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage behauptet, dass er im Frühjahr 2021 versehentlich (auch) auf der vom Vertrag erfassten Fläche Mais angepflanzt habe, was den vertraglichen Vereinbarungen nicht entspreche. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) habe zum Schutz der Greifvögel wegen Verstoßes gegen die Auflage C 14 des Genehmigungsbescheids am 16. April 2021 die sofortige Einstellung der Windenergieanlage verfügt und erst mit Verfügung vom 8. Juni 2021 den Betrieb wieder zugelassen. Wegen des Ausfalls der Windenergieanlage werde er von der Fa. G. auf Schadensersatz in Höhe von 57.951,70 € in Anspruch genommen (siehe die als Anlage K 9 vorgelegte Berechnung des Ertragsausfalls, Bl. 46 d. A.). Der Kläger ist der Ansicht gewesen, für das Haftpflichtverlangen der Fa. G. bestehe Versicherungsschutz. Es handele sich um einen versicherten Sachschaden, weil schon die fehlende Nutzungsmöglichkeit eine Eigentumsverletzung darstelle. Selbst wenn aber ein reiner Vermögensschaden vorliege, genieße er gem. Nr. B 1.18.2 BB Versicherungsschutz, weil der Ausschluss in Nr. B 1.18.3.1 BB nicht einschlägig und unwirksam sei. Zudem sei der Beklagten ein Beratungsverschulden vorzuwerfen. Aus diesem Grund könne er im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung gestanden hätte. Gegen die Beklagte hat das Landgericht am 22. November 2021 im schriftlichen Vorverfahren ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen, wogegen die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 Einspruch eingelegt hat. Mit ihrer Einspruchsbegründung vom 12. Januar 2022 ist die Beklagte der Klage unter Berufung auf den Haftungsausschluss gem. Nr. B 1.18.3.1 BB und auf den Ausschluss gem. Nr. 1.2 (3) AHB entgegengetreten. Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 22. November 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich vorliegend nicht um einen Sachschaden, sondern um einen gemäß Nummer 1.2 AHB nicht versicherten Erfüllungsschaden handele. Das Ersatzbegehren der Fa. G. beziehe sich auf ihr unmittelbares Interesse am vertraglichen Leistungsgegenstand. Die zwischen dem Kläger und der Firma G. vertraglich vereinbarte Art der Bewirtschaftung habe allein dem Zweck gedient, den Betrieb der Anlage sicherzustellen, sodass der geltend gemachte Betriebsausfallschaden dem unmittelbaren Leistungsinteresse der Fa. G. zuzuschreiben sei. Einen Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 5 VVG hat das Landgericht mangels schlüssigen Vortrags im Hinblick auf eine konkrete Beratungspflicht und ein Beratungsverschulden verneint. Selbst wenn man ein Beratungsverschulden unterstelle, sei die Beklagte nur dann zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet, wenn der Kläger imstande gewesen sei, sich anderweitig am Markt gegen die gegenständliche Inanspruchnahme versichern zu können. Hierfür erforderliche Darlegungen durch den Kläger hätten jedoch gefehlt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Das Landgericht habe zu Unrecht inhaltliches „Kernvorbringen“ des Klägers unberücksichtigt gelassen und damit dessen rechtliches Gehör verletzt. Das Landgericht habe zudem die existenzielle Notwendigkeit für den Kläger und die „explosionsartige Entwicklung des Schadens“ bei der Auslegung der relevanten Bedingungen unberücksichtigt gelassen. Weiterhin sei zu Unrecht ein Sachschaden verneint worden. Für die Auslegung des Sachschadensbegriffs müsse auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abgestellt werden, für den es ohne Bedeutung sei, ob eine fremde Sache einsetzbar sei, weil sie auf eine Einwirkung von außen in Form einer Substanzverletzung nicht funktioniere, oder sie aufgrund anderer betriebsbezogener Umstände – wie hier - nicht benutzbar sei. Bei der Auslegung des Erfüllungsschadensausschlusses habe das Landgericht den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB dergestalt berücksichtigen müssen, dass ein verweigerter Deckungsschutz für den Kläger existenzvernichtende Wirkung habe, während es sich bei der Pflichtverletzung des Klägers gegenüber der Fa. G. lediglich um eine geringfügige Verfehlung gehandelt habe. Schließlich sei das Landgericht auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Erfüllungsschadensausschluss im Hinblick auf die streitgegenständliche Forderung greife. Dies sei tatsächlich nicht der Fall, da die Forderung der Firma G. zwar auf einer vertraglich übernommenen Leistungsverpflichtung beruhe, diese aber durch ein außervertraglich hinzutretendes Ereignis eine über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung genommen habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2023 aufzuheben und das Versäumnisurteil vom 22. November 2021 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13. Februar 2023 (Bl. 64 f. d.A.) und des Senats vom 17. April 2024 (Bl. 150 f. d.A.) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1.) Zulässigkeitsbedenken gegen die erhobene Feststellungsklage bestehen nicht. Sie ist nach § 256 Abs. 1 ZPO ohne weiteres zulässig, nachdem der Kläger von der Fa. G. auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird und die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz vorgerichtlich versagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1963 – II ZR 28/61, VersR 1963, 770; BGH Urteil vom 15. November 2000, IV ZR 223/99, juris; Senat, Urteil vom 29. Juli 2020 – 5 U 2/20, VersR 2021, 168; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2005, VersR 2005, 781; Schneider in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 24 Rn. 144a). 2.) In der Sache hat das Landgericht eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger wegen der Inanspruchnahme durch die Fa. G. Versicherungsschutz zu gewähren, zu Recht verneint. Zwar unterfällt das Schadensereignis grundsätzlich dem Deckungsumfang des zwischen den Parteien geschlossenen Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages, weil der Kläger wegen eines bedingungsgemäßen Vermögensschadens gem. Nr. 1.1, 2.1. AHB i.V.m. Nr. B 1.18.2 Satz 1 BB in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz ist jedoch vorliegend gem. Nr.1.2 AHB ausgeschlossen. a) Gem. Nr. 1.1 Satz 1 AHB bietet der geschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag dem Kläger Schutz für den Fall, dass er wegen eines Schadensereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts – dazu zählen grundsätzlich auch vertragliche Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983 - IVa ZR 154/81, VersR 1983, 1169, unter I. 2.; Senat, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 U 615/09, BeckRS 2011, 26838, unter B.) – von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Hat das Schadensereignis einen Vermögensschaden verursacht, der weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden ist, dann besteht Versicherungsschutz gem. Nr. 2.1 AHB nur, wenn dies besonders vereinbart ist. Diese Vereinbarung ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus Nr. B 1.18.2 Satz 1 BB. Damit sind Vermögensschäden vorliegend ungeachtet des Umstands, ob sich dieser aus Personen- oder durch Sachschäden ergibt, gedeckt. Insoweit kommt es auf die seitens des Landgericht mit einsichtiger Begründung verneinte Frage, ob dem Vermögensschaden ein Sachschaden zugrunde liegt, gerade nicht an. Die für die Annahme eines Sachschadens in der Berufungsbegründung vorgebrachten Ausführungen des Klägers sind daher nicht erheblich. b) Der begehrte Versicherungsschutz ist vorliegend jedoch – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - gem. Nr. 1.2 AHB ausgeschlossen. Danach besteht u.a. kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung (Abs.1); wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges (Abs.3) bzw. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen (Abs.6). Das Erfüllungsinteresse des Vertragspartners ist mithin nicht vom Versicherungsschutz nicht umfasst. aa) Ob der Versicherungsnehmer Deckungsschutz für eine vertragliche Erfüllungsleistung oder eine an deren Stelle tretende Ersatzleistung fordert, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach zu beurteilen, ob der Vertragspartner sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, welches durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – IV ZR 170/10, VersR 2012, 96; BGH, Urteil vom 29. September 2004 – IV ZR 162/02, VersR 2005, 110; Urteil vom 25. September 1985 – IVa ZR 183/83, VersR 1985, 1153; Senat, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 U 615/09, BeckRS 2011, 26838). Durch Ziff. 1.2 AHB werden Erfüllungsansprüche und die an ihre Stelle tretenden Surrogate vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Demgegenüber ist jeder weitere Schaden, der „jenseits des Verlustes des unmittelbaren Erfüllungswertes“ steht, also insbesondere der Schaden an weiteren Rechtsgütern des Gläubigers (sog. Mangelfolgeschaden), nicht als Erfüllungsersatzleistung einzuordnen (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2009 – 5 U 575/08 – 101; Urteil vom 29. November 1995 – 5 U 300/05 – VersR 1996, 1356; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Oktober 1999 – 10 U 1052/98, VersR 2000, 755). In diesen Fällen ist nicht das Erfüllungsinteresse des Geschädigten tangiert, sondern sein Interesse an der Nichtverletzung seiner Rechtsgüter, also das sog. Integritäts- oder Erhaltungsinteresse (BGH, Urteil vom 18. Januar 1965 – II ZR 135/62, VersR 1964, 230; OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1975 – 20 U 306/74, VersR 1976, 1030, 1031). Maßgeblich für diese Unterscheidung ist, ob die Kosten, sei es durch den Versicherungsnehmer, sei es durch Dritte, aufgewandt werden müssen, um den Dritten in den Genuss der vertragsgerechten Leistung des Versicherungsnehmers zu bringen und/oder ob sie das Zurückbleiben der tatsächlichen Leistung hinter dem Versprochenen kompensieren sollen (Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. 2021, AHB Abs. 1 Ziff. 1 Rn. 51). Als von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossene Erfüllungsansprüche sieht die Rechtsprechung dementsprechend Ansprüche wegen Verletzung von Hauptleistungsansprüchen aus Verträgen an (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 29. Juli 2003 – 9 U 165/02, RuS 2003, 454) oder Nutzungsausfallschäden wegen der Mangelhaftigkeit einer Sache, des erstellten Werks oder der versprochenen Dienstleistung (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1985 – IVa ZR 183/83, VersR 1985, 1153). Allerdings können im Einzelfall auch Ansprüche wegen der Verletzung (leistungsbezogener) Nebenpflichten ausgeschlossen sein, wenn sie nicht das Integritäts-, sondern das Leistungsinteresse selbst betreffen (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – IV ZR 170/10, VersR 2012, 96; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 U 615/09, BeckRS 2011, 26838 m.w.N.). Der Erfüllungsausschluss erfasst umgekehrt aber solche Schäden nicht, die ihren Grund zwar in der vertraglich übernommenen Leistungsverpflichtung haben, aber erst durch ein hinzutretendes außervertragliches Ereignis eine über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung genommen haben (BGH, Urteil vom 9. April 1975 – IV ZR 4/74, juris; OLG Köln, Urteil vom 12. April 1994 - 9 U 21/94, RuS 1994, 332). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der begehrte Versicherungsschutz vorliegend gem. Nr.1.2 (3) AHB ausgeschlossen. Die Fa. G. nimmt den Kläger auf Schadensersatz wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges in Anspruch. Bereits aus der Präambel des zwischen dem Kläger und der Fa. G. geschlossenen Vertrags (Bl. 52 ff. ABK) ergibt sich, dass die zuständige Genehmigungsbehörde für den geplanten Windpark mit zwei Windenergieanlagen zur Erteilung der Genehmigung von dem Auftraggeber (Fa. G.) fordert, dass in einem gewissen Radius um die zu errichtenden Windenergieanlagen eine besondere Bewirtschaftung erfolgt (Bl. 54 ABK). Aus diesem Grund verpflichtete sich der Kläger in Ziffer 2.1 des Vertrages, die Fläche, die sich aus dem Rotorradius +50 m ergibt, als Fläche besonderer Bewirtschaftung zu nutzen und den Anbau von Getreidesorten, welche eine dichte und hohe Bodendeckung bereits im Frühling eines jeden Jahres herbeiführen, vorzunehmen oder den Anbau durch Dritte vornehmen zu lassen (Bl. 54, 55 ABK). Hierfür erhält der Kläger als Gegenleistung eine Vergütung von jährlich insgesamt 1.200,00 € zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer (Ziffer 4.1, Bl. 55 ABK). Insoweit umfasst das Erfüllungsinteresse der Fa. G. neben der vertragsgemäßen Kultivierung der der Vereinbarung zugrundeliegenden Fläche auch den durch die Leistungsstörung verursachten Gewinn- oder Nutzungsausfall, der dadurch entsteht, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache infolge der Leistungsstörung nicht möglich gewesen war. Zwar ist es richtig, wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Fehlkultivierung nicht unmittelbar, sondern erst die Nutzungsuntersagung der zuständigen Behörde, also das Hinzutreten eines Dritten, zur fehlenden Nutzbarkeit der Anlage und damit zum Eintritt des Nutzungsausfallschadens geführt hat. Dies führt allerdings vorliegend nicht zum Entfallen des deklaratorischen Auschlusses gem. Nr.1.2 (3) AHB. Denn bei der Nutzungsuntersagung durch die zuständige Behörde handelt es sich im vorliegenden Einzelfall gerade nicht um ein außervertragliches Ereignis, wie es der Bundesgerichtshof beispielsweise bei einem Gewitterregen angenommen hat, der zu einer Wertminderung des zu errichtenden Werks geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1975 – IV ZR 4/74, juris). Vielmehr hat sich durch die Nutzungsuntersagung gerade das vertragsimmanente Risiko, das durch die vertragsgemäße Bodenkultivierung verhindert werden sollte, verwirklicht. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Fa. G. augenscheinlich kein Interesse an dem angebauten Getreide hatte. Ihre Intention war es gerade, durch die vertragliche Verpflichtung des Klägers ein Einschreiten der Behörde zu verhindern und einen ununterbrochenen Betrieb der Windkraftanlage zu gewährleisten. Der von der Fa. G. geltend gemachte Nutzungsausfallschaden sollte also das Zurückbleiben der tatsächlichen Leistung hinter dem Versprochenen kompensieren und betrifft damit das vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Erfüllungsinteresse. Dieses Risiko ist nicht versichert und auch nicht versicherbar. b) Die Ablehnung des Deckungsschutzes durch die Beklagte verstößt vorliegend auch nicht gegen Treu und Glauben. Aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt – in eng begrenztem Umfang – auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens; dieses ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (venire contra factum proprium; BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 – III ZR 172/04, BGHZ 162, 175; Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145). Eine Rechtsausübung kann insbesondere dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 81. Aufl., § 242 Rn. 42 ff.). Zudem ist anerkannt, dass nach dem aus § 242 BGB hergeleiteten sog. Übermaßverbot bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Vertragsverletzungen nach Treu und Glauben nicht eintreten (vgl. BGH Urteil vom 28. September 1984 - V ZR 43/83 m.w.N., NJW 1985, 266; BGH, Urteil vom 15.02.1985 – V ZR 131/83, BeckRS 1985, 31074320). So liegt der Fall hier aber nicht. Dass die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben sollte, aufgrund dessen der Kläger davon ausgehen durfte, keine Deckungsablehnung zu erhalten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um einen Fall, der es aus Treu und Glauben verbietet, dass eine geringfügige Pflichtverletzung zu einer schwerwiegenden Rechtsfolge führt, wie es im Einzelfall in der bei geringfügigen Belehrungsfehlern (vgl. BGH Urteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21, NJW 2023, 1659) bejaht wird. Im Versicherungsvertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten steht keine Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung im Raum, vielmehr geht es um die Frage, ob der konkrete Rechtsschutzfall dem Versicherungsschutz unterfällt. Dies richtet sich allein nach dem, was die Parteien vertraglich vereinbart haben und ist grundsätzlich keiner wertenden Betrachtung aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zugänglich. Ungeachtet dessen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger seinen in diesem Zusammenhang gehaltenen und gem. § 138 Abs. 4 ZPO in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestrittene Vortrag einer Existenzgefährdung bei Inanspruchnahme durch die Fa. G. nicht nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt hat. c) Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme seiner Person durch die Fa. G. in Zweifel zieht, indem er sich gegen die Rechtmäßigkeit des behördlichen Bescheids wendet, die fehlende eigene Verteidigungsmöglichkeit gegen die Nutzungsuntersagung rügt und sich gegenüber der Fa. G. auf das Übermaßverbot in Bezug auf das Verhältnis zwischen Pflichtverletzung und Rechtsfolge beruft, sind diese Fragen im Haftpflichtprozess zu beantworten und für den vorgezogenen Deckungsprozess nicht relevant. Denn dort steht nur die Beantwortung der Frage an, ob aufgrund des seitens der Gläubigerin vorgetragenen Sachverhalts Versicherungsschutz zu gewähren ist, und dies schließt die Abwehr unbegründeter Ansprüche ein. d) Auch die Rüge des Klägers, das Urteil des Landgerichts leide an unvollständiger Tatsachenfeststellung, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts bei der Tatsachenfeststellung ist nicht ersichtlich. Der Kläger rügt, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass er aufgrund eines kleinen Fehlers existenzvernichtenden Schadensersatzansprüchen ausgesetzt und im Ergebnis von einer nicht überprüfbaren Ermessensentscheidung einer Behörde abhängig gewesen sei. Es bestehe ein volkswirtschaftliches Interesse daran, dass die noch existierenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht durch existenzvernichtende Schadensersatzansprüche von Windkraftanlagenbetreibern ruiniert werden bzw. dass die Möglichkeit bestehe, sich hiergegen ausreichend zu versichern. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass es sich bei den Betreibern von Windkraftanlagen in der Regel um für den Außenstehenden völlig unübersichtliche Kapitalanlagefonds handele. In der Politik seien derartige Fonds in der Vergangenheit auch als „Heuschrecken“ bezeichnet worden, welche ausschließlich die Eigenkapitalrendite ohne Rücksicht auf Verluste im Blick hätten. Dass das Landgericht auf die seitens des Klägers als fehlend gerügten Tatsachenfeststellungen nicht eingegangen ist, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der für die zweitinstanzliche Entscheidung erheblichen, vom Eingangsgericht festgestellten zu Tatsachen begründen. Vorliegend ging es allein um die Frage, ob die Beklagte aufgrund des seitens der Gläubigerin behaupteten Sachverhalts Versicherungsschutz zu gewähren ist bzw. ob der Versicherungsschutz durch die Klausel Nr. 1.2 AHB ausgeschlossen ist. Dass sich der Kläger gegenüber den Betreibern von Windkraftanlagen in einer unterlegenen Position wähnt, gereicht nicht dazu, den begehrten Deckungsanspruch zu begründen und besitzt daher keine Entscheidungserheblichkeit. Der Senat sieht daher keine Veranlassung dem hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis, der ohnehin am Novenausschluss des § 531 ZPO scheitert, nachzukommen. e) Mit zutreffender Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und wogegen die Berufung nichts erinnert, hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 5 VVG wegen einer Beratungspflichtverletzung verneint. Ergänzend verweist der Senat in diesem Zusammenhang nur auf den Umstand, dass der Versicherungsvertrag bereits im Jahre 2008 geschlossen wurde, das Vertragsverhältnis des Klägers mit der Fa. G. erst im Jahre 2016 begründet wurde und nicht hinreichend dargelegt wurde, inwiefern dem Versicherer ein dadurch begründeter zusätzlicher Beratungsbedarf offenbar werden konnte. f) Steht dem Kläger damit gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz zu, gilt dies auch für einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286, 398 BGB), nachdem die Beklagte mit ihrer Deckungsablehnung hier keine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzt hat und die anwaltliche Geltendmachung des vermeintlichen Deckungsanspruchs daher auch keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung darstellte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.