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V ZR 43/83

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. September 1984 V ZR 43/83 BGB § 313 Formlose Abänderung eines Grundstückskaufvertrages nach Auflassung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Hinsicht zu überdenken. Diese Gesamtschau rechtfertigt es auch, die dem Notar zustehende Entwurfsgebühr aus dem Wert des gesamten Objekts zu berechnen. Da die anderen Gebühren der Kostenrechnung, nämlich Schreibgebühren und Auslagen nicht bestritten sind und im übrigen der Kostenordnung entsprechend angesetzt wurden, ist die Kostenrechnung des Urkundsnotars insgesamt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen diese Kostenrechnung erweist sich somit als erfolglos. 18. KostO §§ 19, 20, 60 (Zur Feststellung des gemeinen Wertes eines verkauften Grundstücks) Ist der aus dem Bodenrichtwert und den Gebäudeversiche• rungswerten ermittelte Wert eines Grundstücks höher als der gezahlte Kaufpreis, darf er als Geschäftswert der Eigen. tümereintragung gleichwohl nur dann zu Grunde gelegt wer• den, wenn festgestellt werden kann, daß ein ihm entspre. chender Kaufpreis zu erzielen wäre. BayObLG, Beschluß vom 29.10.1984 — BReg. 3 Z 142/83 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1.Am 12.11.1980 kaufte die B. AG von der Firma S. OHG in W.-u.a. das Grundstück FI.Nr. 2071 der Gemarkung W. zu 7, 1523 ha um 6 000 000 DM. Am 12.3.1981 verkaufte die B. AG eine Teilfläche von ca. 500 qm zum Quadratmeterpreis von 55 DM. Eine weitere Teilfläche des Grundstücks von etwa 5 ha, auf der Wohngebäude, Verwaltungs- und Fabrikgebäude stehen, verkaufte die B. AG am 13.7.1981 zum Preis von 2 350 000 DM an die Kostenschuldnerin, die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. 2.Für diese Eintragung berechnete der Kostenbeamte des Amtsgerichts zunächst eine Gebühr von 4 680 DM, wobei er als Geschäftswert den Kaufpreis zu Grunde legte. Auf Anweisung des Bezirksrevisors erstellte er eine neue Kostenrechnung in Höhe von 20 826 DM. Hierbei ging er von einem Geschäftswert von 11 248 731 DM aus, den er aus dem Bodenrichtwert und den Brandversicherungswerten der Gebäude errechnete. Auf Erinnerung der Kostenschuldnerin setzte der Rechtspfleger den Geschäftswert nach § 31 KostO auf 2 350 000 DM fest: Nach § 20 KostO sei beim Kauf von Sachen der Kaufpreis maßgebend; nur wenn der Wert der Sache augenscheinlich höher als der Kaufpreis sei, müsse er zu Grunde gelegt werden. Hier sei der Kaufpreis mit dem Verkehrswert identisch. Es sei davon auszugehen, daß die B. AG zu einem höheren Preis verkauft hätte, wenn der Markt dies zugelassen hätte. Gegen die Entscheidung legte die Staatskasse durch den Bezirksrevisor Erinnerung ein, die dem Landgericht vorgelegt wurde. Im Be. schwerdeverfahren trug die Kostenschuldnerin vor, das erworbene Grundstück sei mit 2 000 000 DM beliehen, eine höhere Beleihung sei abgelehnt worden. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluß auf und ließ die weitere Beschwerde zu. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung ( § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO , § 550 ZPO ) nicht stand. 1. Der Wert der Eintragung des Eigentümers bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 18 ff. KostG. Nach allgemeiner Meinung gilt § 20 KostG, wenn wie hier ein Grundstückskauf vorliegt, auch für die Eintragung des Käufers als Eigentümer (BayObLG JurBüro 1982, 1548 m.w.Nachw.). Maßgebend ist daher nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO der Kaufpreis. Ist allerdings der Kaufpreis niedriger als der nach § 19 KostO festzustellende Wert, so ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KostO dieser heranzuziehen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist demnach jeweils ein Vergleich zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Grundstücks nach § 19 KostO anzustellen und der höhere Wert als Geschäftswert zu Grunde zu legen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO ist der gemeine Wert der Sache maßgebend. Dies ist — ungeachtet des § 19 Abs. 2 KostO — auch bei Grundstücken regelmäßig der Verkehrswert. Dieser wird nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KostO durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (BayObLG aaO S. 1549). Da diesem Preis der tatsächlich erzielte Kaufpreis im Regelfall gleichkommt, soll für diesen Normalfall die Bestimmung des Geschäftswerts dadurch vereinfacht werden, daß der Wert der Sache nicht eigens festgestellt werden muß. Um dem Vereinfachungszweck des § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO Rechnung zu tragen, ist der Wert der Sache nur dann festzustellen, wenn Anhaltspunkte vorhanden sind, daß der Kaufpreis nicht annähernd so hoch ist wie der sich aus § 19 Abs. 1 KostO ergebende Wert ( BayObLGZ 1974, 422 /424 [= MittBayNot 1975, 36 ] m.w.Nachw.). 2.. Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht genügend beachtet. Der Bodenrichtwert und die Brandversicherungswerte hätten hier nur zu Grunde gelegt werden dürfen, wenn das Landgericht festgestellt hätte, daß ein diesen Werten entsprechender Kaufpreis tatsächlich zu erzielen wäre. Nur dann nämlich hätten die genannten Werte nach dem in § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 KostO erklärten Willen des Gesetzgebers den gemeinen Wert des Grundstücks der Kostenschuldnerin abweichend vom gezahlten Kaufpreis bestimmt. Eine dahingehende Feststellung hat das Landgericht.aus den ihm vorliegenden Unterlagen nicht getroffen. Es hat auch nicht festgestellt, aus dem Kaufvertrag selbst und seinen Begleitumständen ergebe sich, daß der vereinbarte Kaufpreis niedriger als der Wert des Grundstücks sei. Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, weil sie auf einer Gesetzesverletzung beruht. Bei dieser Sachlage trifft das Rechtsbeschwerdegericht die sachliche Entscheidung selbst; eine weitere Aufklärung kommt hier nicht in Betracht (Jansen FGG 2. Aufl. §27 Rdnr. 45). Anhaltspunkte dafür, daß der Kaufpreis von 2 350 000 DM nicht dem Wert des Grundstücks nach § 19 Abs. 1 KostO entspricht, sind nicht ersichtlich. Aus den vergeblichen Bemühungen der B. AG, für das Grundstück einen höheren Kaufpreis zu erzielen und aus der nunmehrigen Beleihung in Höhe von 2 000 000 DM ergibt sich vielmehr, daß der gezahlte Kaufpreis den Wert des Grundstücks nach § 19 Abs. 1 KostO darstellt. Dem steht nicht entgegen, daß beim Verkauf einer Teilfläche von 500 qm am 12.3.1981 ein Quadratmeterpreis von 55 DM vereinbart worden,ist. Da für die hier in Betracht kommende Teilfläche ein entsprechender Preis nicht erzielt werden konnte, scheidet der Kaufpreis von 55 DM pro Quadratmeter als Vergleichsmaßstab aus. 3. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beschwerde der Staatskasse gegen die Wertfestsetzung durch das Amtsgericht als unbegründet zurückzuweisen. 274 MittBayNot 1984 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.09.1984 Aktenzeichen: V ZR 43/83 Erschienen in: MittBayNot 1984, 247 Normen in Titel: BGB § 313