Beschluss
5 W 9/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0216.5W9.24.00
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Leitsätze
1. Aus § 193 Abs. 4 Satz 3 VVG, wonach für die Berechnung des gesetzlichen Beitragszuschlages bei verspäteter Beantragung des Vertragsabschlusses davon auszugehen ist, dass der Versicherte „mindestens fünf Jahre“ nicht versichert war, wenn der konkrete Zeitraum der Nichtversicherung nicht ermittelt werden kann, lässt sich nicht folgern, dass bei bekannter längerer Dauer gleichwohl nur ein „Höchstzeitraum“ von fünf Jahren zu berücksichtigen wäre.(Rn.12)
2. Soweit der Versicherungsnehmer eine Stundung des Beitragszuschlages verlangen kann und es naheliegt, ihm diese Möglichkeit auch noch im Rechtsstreit zu eröffnen, muss er dem Gericht, das die Forderung titulieren und zugleich stunden soll, die tatsächlichen Voraussetzungen der Stundung, d.h. insbesondere auch alle Umstände, die für die von § 193 Abs. 4 Satz 5 VVG geforderte Interessenabwägung erforderlich sind, darlegen und nachweisen.(Rn.13)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Dezember 2023 - 14 O 44/23 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
1. Der Beklagten wird - mit Wirkung ab Eingang ihres Antrages vom 31. März 2023 - für die Rechtsverteidigung gegen den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 773,09 Euro Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten - zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes - bewilligt.
2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 193 Abs. 4 Satz 3 VVG, wonach für die Berechnung des gesetzlichen Beitragszuschlages bei verspäteter Beantragung des Vertragsabschlusses davon auszugehen ist, dass der Versicherte „mindestens fünf Jahre“ nicht versichert war, wenn der konkrete Zeitraum der Nichtversicherung nicht ermittelt werden kann, lässt sich nicht folgern, dass bei bekannter längerer Dauer gleichwohl nur ein „Höchstzeitraum“ von fünf Jahren zu berücksichtigen wäre.(Rn.12) 2. Soweit der Versicherungsnehmer eine Stundung des Beitragszuschlages verlangen kann und es naheliegt, ihm diese Möglichkeit auch noch im Rechtsstreit zu eröffnen, muss er dem Gericht, das die Forderung titulieren und zugleich stunden soll, die tatsächlichen Voraussetzungen der Stundung, d.h. insbesondere auch alle Umstände, die für die von § 193 Abs. 4 Satz 5 VVG geforderte Interessenabwägung erforderlich sind, darlegen und nachweisen.(Rn.13) I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Dezember 2023 - 14 O 44/23 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: 1. Der Beklagten wird - mit Wirkung ab Eingang ihres Antrages vom 31. März 2023 - für die Rechtsverteidigung gegen den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 773,09 Euro Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten - zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes - bewilligt. 2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, ein privater Krankheitskostenversicherer, macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Prämienzuschlages (§ 193 Abs. 4 VVG) geltend. Für die am... 1955 geborene Beklagte, die im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 24. September 2021 keine Krankheitskostenversicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG unterhielt, besteht bei der Klägerin aufgrund eines Antrages vom 12. September 2021 (Bl. 64 ff. GA-I) ein Krankenversicherungsvertrag im sog. Basistarif. Weil die Beklagte der Klägerin keinen Nachweis über eine Vorversicherung vorgelegt hatte, erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2021 (Bl. 62 GA-I) unter Verweis auf § 193 Abs. 4 VVG einen Prämienzuschlag, den sie, beginnend ab dem zweiten Monat seit Inkrafttreten der gesetzlichen Versicherungspflicht am 1. Januar 2009, für die Zeit bis zum 24. September 2021 anhand des insoweit maßgeblichen reduzierten Monatsbeitrages von 384,85 Euro auf 11.025,12 Euro errechnete (Forderungsaufstellung Bl. 69 ff. GA-I). Das Schreiben enthielt einen Hinweis, wonach die Beklagte, sollte ihr die Zahlung des Prämienzuschlags in einer Summe nicht möglich sein, sich mit der Klägerin zwecks Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten umgehend unter der mitgeteilten Telefonnummer in Verbindung setzen solle. Spätere Mahnungen der Klägerin, den geforderten Betrag zu zahlen, blieben erfolglos, ebenso eine weitere anwaltliche Aufforderung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Zahlung des Beitragsrückstandes zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 0,9-Geschäftsgebühr aus dem Streitwert der Hauptforderung zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Klägerin, die ihre in der Folge noch näher erläuterte Forderung in voller Höhe für begründet und fällig hält, hat nach erfolgloser Durchführung des Mahnverfahrens und Abgabe der Sache an das Landgericht Saarbrücken dort angekündigt, auf Zahlung von 11.025,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2021 sowie weitere 737,09 Euro Rechtsanwaltsgebühren anzutragen (Bl. 14 ff. GA-I). Die Beklagte ist dieser Klage mit einer am 29. März 2023 eingereichten Klageerwiderung vom selben Tag entgegengetreten (Bl. 44 ff. GA-I). Mit am 31. März 2023 eingegangenem Schriftsatz hat sie außerdem um Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Abwehr der Klageforderung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten gebeten (Bl. 1 ff. Beiheft). Sie meint, aus § 193 Abs. 4 Satz 3 VVG ergebe sich, dass Beitragszuschläge höchstens für die Dauer von 5 Jahren erhoben werden dürften, schon deshalb sei die Klage in Höhe von 5.063,82 Euro unbegründet. Zudem sei der gesamte Anspruch auch nicht fällig, da die Klägerin der Beklagten keine von § 193 Abs. 4 Satz 5 VVG geforderte Stundungsregelung angeboten und auch ein von ihr telefonisch unterbreitetes Angebot auf Zahlung von Raten in Höhe von 10,- bis 20,- Euro nicht angenommen habe, obwohl sie angesichts der nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit wisse, dass die Beklagte zur Zahlung aller Rückstände nicht imstande sei. Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 60 ff. GA) - zugestellt am 13. Dezember 2023 - hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschlages aus § 193 Abs. 4 VVG sei auf Grundlage der mitgeteilten unstreitigen Vertragsdaten in voller Höhe begründet. Weder sehe das Gesetz einen auf fünf Jahre begrenzten Höchstbetrag vor, noch sei die Klägerin gehalten gewesen, dem unzureichenden und nicht interessengerechten Stundungsangebot der Beklagten näherzutreten. Hiergegen richtet sich die am 15. Januar 2024 (Montag) eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 156 ff. GA), die es für fehlerhaft erachtet, dass das Landgericht die vorliegend maßgeblichen Rechtsfragen sämtlich zu ihren Lasten beantwortet habe, und die unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumentation zu einer vermeintlichen betragsmäßigen Begrenzung der Forderung und ihrer ausstehenden Fälligkeit weiterhin die Berechtigung des klägerischen Anliegens in Abrede stellt. Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (Bl. 172 f. GA). II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts führt nach Maßgabe der hiesigen Entscheidungsformel zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Für die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten besteht insoweit hinreichende Erfolgsaussicht, als sie sich - auch - gegen die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 737,09 Euro wendet; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, erfolglos. 1. Das Landgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Beklagten in Bezug auf die geltend gemachte Hauptforderung - unter Beachtung des im Prozesskostenhilfeverfahren anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes - zu Recht verneint: a) An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727; vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 1090; Rpfleger 2004, 227). Sie besteht, wenn der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zutreffend oder zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86, VersR 1988, 174; Schultzky, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 114 Rn. 22). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt; das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - IV ZB 37/06, NJW-RR 2007, 908; Senat, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 W 48/22, VersR 2022, 1281; Schultzky in: Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 25, jew. m.w.N.). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZR 221/12, WM 2013, 1413; Beschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 182/21, NJW-RR 2022, 518, 519; BVerfG NJW 2008, 1060, 1061; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 25). b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen hier zunächst keine Zweifel an der grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten, nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrages bei der Klägerin zusätzlich zur monatlichen Versicherungsprämie auch den geforderten Beitragszuschlag zu entrichten, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und von der Beschwerde unangefochten angenommen wird. Denn gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG, der am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007, BGBl. I S. 2631), ist jede Person mit Wohnsitz im Inland - vorbehaltlich in den nachfolgenden Sätzen dieser Vorschrift genannter, hier nicht einschlägiger Ausnahmen - verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung mit den in dieser Vorschrift genannten Mindestanforderungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen dieser Pflicht beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten; dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags (§ 193 Abs. 4 Satz 1 und 2 VVG). Dadurch soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass versicherungspflichtige Personen entgegen § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG keinen Versicherungsvertrag abschließen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2013 - IV ZR 140/13, VersR 2014, 234). Wie das Landgericht aufgrund des von der Klägerin zuletzt im Einzelnen dargelegten, in tatsächlicher Hinsicht unwidersprochen gebliebenen Vertragsstandes feststellt, folgt daraus für die Beklagte, weil sie im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 24. September 2021 keine Krankheitskostenversicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG unterhielt, die Pflicht, einen Prämienzuschlag zu zahlen, der gemäß § 193 Abs. 4 Satz 4 VVG einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten ist und der sich, ausgehend von dem insoweit maßgeblichen reduzierten Monatsbeitrag von 384,85 Euro anhand der weiteren gesetzlichen Vorgaben auf 11.025,12 Euro errechnet; auch dagegen erinnert die Beschwerde nichts. c) Mit Recht hat das Landgericht die von der Beklagten vorgebrachten Einwände gegen die Erhebung des gesamten einmaligen Prämienzuschlages in einer Summe auf Grundlage des derzeit maßgeblichen Sach- und Streitstandes für nicht durchgreifend erachtet. aa) Die Klägerin war berechtigt - und aus Gründen der Gleichbehandlung auch verpflichtet (vgl. Brand, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 193 Rn. 38, m.w.N.) -, den Beitragszuschlag gemäß § 193 Abs. 4 Satz 2 VVG für die gesamte Dauer der Nichtversicherung der Beklagten zu erheben, ohne ihn, wie es die Beklagte unter Verweis auf § 193 Abs. 4 Satz 3 VVG sehen möchte, auf einen „Höchstzeitraum“ von fünf Jahren zu beschränken. Denn diese Bestimmung besagt - ganz im Gegenteil -, dass, sofern die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden kann, davon auszugehen ist, dass der Versicherte „mindestens fünf Jahre“ nicht versichert war. Wie in der angefochtenen Entscheidung völlig zu Recht ausgeführt wird, folgt insoweit schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut, dass es sich dabei um eine Mindestfrist handelt, die - als gesetzliche Fiktion, vgl. Rogler/Marko, in: Hk-VVG 4. Aufl., § 193 Rn. 38 - auch nur dann relevant wird, wenn der konkrete Zeitraum der Nichtversicherung nicht ermittelt werden kann, was vorliegend nicht der Fall ist, weil die maßgeblichen Vertragsdaten bekannt sind. Allein dieses Verständnis der Vorschrift entspricht auch ihrem erkennbaren Sinn und Zweck, Verstöße gegen die Versicherungspflicht angemessen zu sanktionieren (vgl. OLG Köln, VersR 2014, 945; Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl., § 193 Rn. 34; Wendt, in: Boetius/Rogler/Schäfer, Private Krankenversicherung 1. Aufl., § 15 Rn. 15). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dadurch „materielle Vorteile bei Personen begrenzt werden, die sich nicht bereits mit Eintritt der Pflicht zur Versicherung, sondern erst später versichern, um die Prämie zu sparen; ein solches Verhalten würde der Versichertengemeinschaft schaden, daher soll durch den Prämienzuschlag auch ein Ausgleich für diesen Schaden geschaffen werden“ (BT-Drucks. 16/4247, S. 67). Auch angesichts dessen besteht kein Grund für die von der Beklagten geforderte, vom Wortlaut abweichende Auslegung, zumal gerade bei längeren Zeiträumen der Nichtversicherung erhebliche Beitragsausfälle zu Lasten der Versichertengemeinschaft entstehen und den finanziellen Belangen der von dieser Regelung betroffenen zahlungspflichtigen Personen bereits einmal dadurch Rechnung getragen worden ist, dass sie bei im Übrigen unveränderter Rechtslage die Möglichkeit hatten, bis zum 31. Dezember 2013 einen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen, ohne für zurückliegende Zeiträume einen Beitragszuschlag leisten zu müssen (§ 193 Abs. 4 Satz 7 und 8 VVG in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013, BGBl. I S. 2423); von dieser „Amnestieregelung“ (Gramse, in: BeckOK VVG Stand 1.11.2023, § 193 Rn. 24) hat die Beklagte - offenkundig - keinen Gebrauch gemacht. Soweit sie mit ihrer Beschwerde einwendet, dies begünstige den Versicherungsnehmer, der den Zeitraum einer längeren Nichtversicherung verschweige, mag dies im Einzelfall - faktisch - so sein (vgl. Rogler/Marko, in: Hk-VVG, a.a.O., § 193 Rn. 39; Marlow/Spuhl, VersR 2009, 593, 599). Dass der Versicherer weitergehende Zeiten einer Nichtversicherung mangels Mitwirkung einzelner Versicherungsnehmer - möglicherweise - nicht ermitteln kann und dann auf die gesetzliche Mindestfrist zurückgreifen muss, ist aber kein Grund, den klaren Gesetzeswortlaut bei - wie hier - unstreitiger oder nachgewiesener längerer Missachtung der Versicherungspflicht in sein Gegenteil zu verkehren. Die Beschwerde konzediert dementsprechend, dass solches in der einschlägigen Kommentarliteratur oder der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - auch von niemandem vertreten wird. bb) Auf Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes hat das Landgericht auch den weiteren Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ihr ein Stundungsangebot zu unterbreiten und vorher sei ihre Forderung nicht einmal fällig, zu Recht für nicht durchgreifend erachtet. Wie aus § 193 Abs. 4 Satz 4 bis 6 VVG folgt, ist der Prämienzuschlag einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten; der Versicherungsnehmer kann aber vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann, der gestundete Betrag ist dann zu verzinsen. Die geltende Regelung soll es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, leichter den Prämienzuschlag zu begleichen und andererseits auch den Versicherer in die Lage versetzen, der jeweiligen finanziellen Situation des Versicherungsnehmers Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks. 17/13947, S. 30; Brand, in: Bruck/Möller, a.a.O., § 193 Rn. 39). Die angefochtene Entscheidung nimmt an, dass ein entsprechendes Verlangen („Anspruch“ auf Stundung, vgl. Voit, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 193 Rn. 23) von der Beklagten vorgerichtlich geäußert wurde, zu dessen Annahme die Klägerin hier jedoch mangels Angemessenheit der angebotenen Ratenhöhe nicht gehalten war. Freilich liegt es nahe, dem Versicherungsnehmer wie bei anderen Stundungsvorschriften des Bürgerlichen Rechts, denen die Regelung erkennbar nachgebildet ist (z.B. §§ 1382, 2331a BGB; Krüger, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 271 Rn. 22; Krafka, in: BeckOGK, Stand 1.1.2024, § 271 BGB Rn. 51; unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch BGH, Urteil vom 29. September 1977 - III ZR 167/75, NJW 1977, 2358, 2359), zuzubilligen, die Einrede auch im Rechtsstreit zu erheben, wenn - wie hier - keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zustande gekommen ist; auch dann müsste er aber dem Gericht, das die Forderung titulieren und zugleich stunden soll, die tatsächlichen Voraussetzungen der Stundung, d.h. insbesondere alle Umstände, die für die von § 193 Abs. 4 Satz 5 VVG geforderte Interessenabwägung erforderlich sind, darlegen und nachweisen (vgl. - jeweils zu § 2331a BGB - Schindler, in: BeckOGK Stand: 1.1.2024, § 2331a BGB Rn. 34; Birkenheier, in: jurisPK-BGB 10. Aufl., § 2331a BGB Rn. 63; Sachs, ZErb 2011, 156, 158; allgemein Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 83. Aufl., § 271 Rn. 2). Daran fehlt es hier jedoch gegenwärtig. Wie das Landgericht in der Sache vollkommen überzeugend ausführt, bieten die von der Beklagten angeführten wirtschaftlichen Verhältnisse und die von ihr auch im Rechtsstreit in Aussicht gestellten monatlichen Raten von lediglich 10,- bis 20,- Euro angesichts einer sich daraus ergebenden Rückzahlungsdauer von weit mehr als 40 Jahren, auch unter Berücksichtigung ihres Lebensalters und der zusätzlichen Belastungen aus der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung des gestundeten Betrages (§ 193 Abs. 4 Satz 6 VVG, § 246 BGB; vgl. Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 193 Rn. 23), keine tragfähige Grundlage für eine Stundung, die auch den berechtigten Interessen der Klägerin angemessen Rechnung trüge. 2. Prozesskostenhilfe ist aber - für etwaige ab Eingang des Antrages noch entstehenden Gebühren - zu bewilligen, soweit sich die Beklagte - auch - gegen die begehrte Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wendet; insoweit hat ihre Rechtsverteidigung derzeit hinreichende Erfolgsaussichten. Dass diese Nebenforderung den Streitwert nicht erhöht (vgl. § 92 Abs. 2 ZPO), hindert die darauf beschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der vorliegenden Konstellation zugunsten des Anspruchsgegners nicht, dem es möglich bleibt, seine Rechtsverteidigung auf diesen erfolgversprechenden Teil zu beschränken (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 201). a) Zwar können vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) oder bei anderen Vertragsverletzungen als weiterer Schaden (§ 280 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503) erstattungsfähig sein. Voraussetzung ist aber stets, dass dem Mandanten - hier: der Klägerin - durch die deshalb erfolgte Beauftragung des Rechtsanwalts ein konkreter ersatzfähiger Schaden - in Gestalt einer Belastung mit einer vorgerichtlichen Gebührenforderung „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“, Nr. 2300 VV RVG - tatsächlich entstanden ist. Das kann hier jedoch nicht festgestellt werden; insbesondere genügt dazu nicht der Hinweis in der Anspruchsbegründung auf die vor Beantragung des Mahnbescheides erfolgte weitere anwaltliche Zahlungsaufforderung (Bl. 16 GA-I). Denn ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, VersR 2021, 1317, 1318). Dazu fehlt bislang jeder Vortrag der - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Klägerin. b) Davon abgesehen, wäre die durch ein beschränktes Mandat ausgelöste anwaltliche Geschäftsgebühr unter den gegebenen Umständen nicht ersatzfähig, nämlich aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen (§ 254 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, VersR 2016, 874; Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350). Zwar ist in Fällen des Zahlungsverzuges mit einer Entgeltforderung zur Beitreibung regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig; das gilt jedenfalls, wenn der Grund für die Nichtzahlung für den Gläubiger im Dunkeln liegt, etwa, weil der Schuldner auch auf eine Mahnung nicht reagiert, oder unter Umständen auch, wenn das Verhalten des Schuldners den Versuch einer außergerichtlichen Erledigung unter Zuhilfenahme des Rechtsanwalts nahelegte. Ist der Schuldner aber zahlungsunfähig oder liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den Rechtsanwalt als nicht erfolgversprechend und daher als nicht zweckmäßig anzusehen sein; dann kommt eine sofortige Titulierung der Forderung in Betracht (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, VersR 2016, 874; Grüneberg, in: Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 45; vgl. zu Inkassokosten auch BVerfG NJW 2023, 2712). Im Streitfall war der Klägerin bekannt, dass die Beklagte, deren finanzielle Hilfebedürftigkeit sie bei der Berechnung des Beitragszuschlages berücksichtigt hatte, auf wiederholte Mahnungen keine Zahlungen geleistet und auch auf ihr mit Schreiben vom 27. September 2021 unterbreitetes Angebot, sich zwecks Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten mit ihr in Verbindung zu setzen, nicht (adäquat) reagiert hatte. Unter diesen Voraussetzungen musste sich ihr aufdrängen, dass eine nochmalige vorgerichtliche Zahlungsaufforderung durch allein zu diesem Zweck mandatierte Rechtsanwälte ein von vornherein untaugliches Mittel zur Durchsetzung ihrer Forderung sein und lediglich weitere Kosten verursachen würde; deshalb könnte sie diese, sollten sie angefallen sein, nicht als (Verzugs-)Schaden erstattet verlangen. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.