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Beschluss

5 W 32/20

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2020:0722.5W32.20.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Antrages nach dem Justizbeitreibungsgesetz. (Rn.6)
Tenor
1. Die Beschwerde des Eigentümers und Beschwerdeführers gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek über 3253,61 Euro für das Land Nordrhein-Westfalen in Abt. ..., lfd. Nr. ..., auf Blatt ... des Grundbuchs von Saarbrücken wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3253,61 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Antrages nach dem Justizbeitreibungsgesetz. (Rn.6) 1. Die Beschwerde des Eigentümers und Beschwerdeführers gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek über 3253,61 Euro für das Land Nordrhein-Westfalen in Abt. ..., lfd. Nr. ..., auf Blatt ... des Grundbuchs von Saarbrücken wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3253,61 Euro festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im Grundbuch von Saarbrücken Blatt ... verzeichneten Grundstücke, nämlich Gemarkung Saarbrücken, Flur ..., Flurstück .../... und Flurstück .../.... Mit Schreiben vom 20.12.2019, eingegangen am 06.01.2020, beantragte die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm beim Amtsgericht Saarbrücken – Grundbuchamt – die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen an dem Grundstück Flur ..., Flurstück .../.... Wegen der zugrunde liegenden Forderung wurde auf eine dem Antrag beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen und angegeben, der Beschwerdeführer schulde dem Land Nordrhein-Westfalen die daraus ersichtlichen, fälligen Beträge. In der genannten Aufstellung ist die Forderung als „Justizkostenforderung“ unter Angabe des Aktenzeichens „702 Js 542/11 1 (531) 448 Ds 523/11 Amtsgericht Aachen“ bezeichnet und zum Fälligkeitsdatum 09.02.2015 zunächst mit 3.960,61 Euro beziffert. Sodann sind insgesamt 36 Teilzahlungen von zusammengerechnet 712,00 Euro von der Forderung in Abzug gebracht und 5,00 Euro „Mahngebühr“ mit Fälligkeit 23.02.2015 hinzugerechnet, so dass sich insgesamt ein Forderungssaldo von 3.253,61 Euro ergibt. Das Amtsgericht Saarbrücken – Grundbuchamt – trug am 14.01.2020 die Zwangssicherungshypothek entsprechend dem Ersuchen der Zentralen Zahlstelle Justiz, auf das in der Eintragung Bezug genommen wird, ein, und benachrichtigte den Eigentümer von der Eintragung. Mit Telefaxschreiben vom 20.01.2020 hat der Eigentümer beim Amtsgericht Saarbrücken Beschwerde eingelegt. Er beanstandet, dass es für die Eintragung der Zwangshypothek es keine rechtliche Grundlage gebe, und begehrt die „Rückgängigmachung“ dieser Eintragung. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 06.07.2020 nicht abgeholfen und die Akten dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Verfahren vor dem Senat hat der Beschwerdeführer, soweit sein Vorbringen Bezug zu dieser Sache aufwies, geltend gemacht, in der Strafsache gebe es kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn, weil Rechtsmittel eingelegt worden seien, über die noch nicht entschieden worden sei. Daher sei die Forderung nach Kosten „illegal“. II. Die gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Eintragung der Zwangshypothek ist unbegründet, weil das Amtsgericht auf das Ersuchen der Zentralen Zahlstelle Justiz die Zwangshypothek ohne Verletzung rechtlicher Vorschriften eingetragen hat. 1. Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde grundsätzlich nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde ist daher der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer – wie hier – das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.11.1975 – BReg 2 Z 63/75, WM 1976, 489; OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 – 34 Wx 37/16, RPfleger 2016, 556; Seibel, in: Zöller, ZPO 33. Aufl. § 867 Rn. 24; Schmidt-Räntsch, in: Meikel, GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 7). Darüber hinausgehend ist eine Beschwerde gegen die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek mit dem Ziel ihrer Löschung auch zulässig, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit (infolge Fehlens einer entsprechenden Eintragung) als auch für die Zukunft (infolge Eintragung eines Amtswiderspruchs) rechtlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1975 – V ZB 22/74, BGHZ 64, 194; OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 – 34 Wx 37/16, RPfleger 2016, 556; Beschluss vom 28.06.2018 – 34 Wx 138/18, NJW-RR 2018, 1487; Seibel, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 867 Rn. 24), oder wenn die Eintragung aufgrund schwerwiegender Mängel des Eintragungsaktes als nichtig angesehen werden muss (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.01.1992 – BReg 2 Z 169/91, RPfleger 1992, 147; OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 – 34 Wx 37/16, RPfleger 2016, 556; Demharter, Grundbuchordnung 31. Aufl., § 53 Rn. 1). 2. Vorliegend ist die – lediglich – nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthafte Beschwerde nicht begründet, weil das Grundbuchamt bei der Eintragung keine gesetzlichen Vorschriften verletzt hat und das Grundbuch daher auch nicht unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). a) Die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (BGH, Beschluss vom 13.09.2001 – V ZB 15/01, BGHZ 148, 392; Senat, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 W 4/19, ZfS 2019, 403). Da bei der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Vollstreckungstitels allein dieser die Grundlage für das Tätigwerden des Vollstreckungsorgans bildet, muss der zu vollstreckende Anspruch des Gläubigers durch den Titel urkundlich ausgewiesen sein; dieser muss vollstreckbar ausgefertigt und zugestellt sein. Die materielle Richtigkeit des Titels hat das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan dagegen nicht zu prüfen, ebenso wenig etwaige Einwendungen des Schuldners gegen den zugrunde liegenden Anspruch (vgl. Seibel, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vor § 704 Rn. 14, mw.N.). Entsprechendes gilt, wenn – wie hier – die Zwangshypothek nicht auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels eingetragen wird, sondern aufgrund eines Antrags nach dem Justizbeitreibungsgesetz. Dieser Antrag ersetzt den Vollstreckungstitel (§ 7 Satz 2 JBeitrG; vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – I ZB 27/14, NJW 2015, 2268 zum Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft). Wird eine Zwangshypothek trotz Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen in das Grundbuch eingetragen, so entsteht diese nicht und das Grundbuch wird unrichtig; die Eintragung kann allenfalls rangwahrend dadurch wirksam werden, dass ein heilbarer Mangel nachträglich behoben wird (BayObLG, Beschluss vom 14.11.1975 – BReg 2 Z 63/75, WM 1976, 489; Schneider, in: Meikel, a.a.O., § 53 Rn. 73). b) Danach ist die Zwangshypothek für das Land Nordrhein-Westfalen hier ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen worden. aa) Die Zentrale Zahlstelle Justiz Hamm, welche die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrG bestimmte zentrale Vollstreckungsbehörde für Justizkostenforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist (vgl. § 1 Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Zahlstelle Justiz zur Vollstreckungsbehörde vom 20.04.2018, Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2018, 238), war befugt, den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek zu stellen. In der dem Antrag vom 20.12.2019 beigefügten Forderungsaufstellung ist die zu vollstreckende Forderung als Justizkostenforderung bezeichnet. Unter Berücksichtigung des angegebenen Gerichts und des Aktenzeichens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – I ZB 27/14, NJW 2015, 2268 Rz. 8) ist davon auszugehen, dass damit Gerichtskosten in einem Verfahren nach der Strafprozessordnung vor einem ordentlichen Gericht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG) gemeint waren, die nach dem Justizbeitreibungsgesetz beigetrieben werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG). Die Vollstreckungsbehörden nach dem JBeitrG treten bei der Zwangsvollstreckung nach der ZPO – wie hier – an die Stelle des Gläubigers (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 JBeitrG). bb) Das Ersuchen der Zentralen Zentralstelle Justiz vom 20.12.2019 entsprach den formellen Anforderungen des Justizbeitreibungsgesetzes und der Grundbuchordnung. Der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung eines Anspruchs auf Zahlung von Gerichtskosten muss schriftlich gestellt werden, weil er gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang und damit die einzige Urkunde ist, die das Grundbuchamt von der Vollstreckungsbehörde erhält, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Ein lediglich maschinell erstellter und nicht unterschriebener Antrag kann dies nicht sicherstellen. Es ist deshalb ein unterschriebener und mit dem Dienstsiegel versehener Antrag erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2014 – I ZB 27/14, NJW 2015, 2268; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., JBeitrG § 7 Rn. 1). Diesen Anforderungen genügte der Eintragungsantrag vom 20.12.2019. Er war handschriftlich unterzeichnet und mit einem Dienstsiegel versehen. Hiermit wurde zugleich die nach § 29 Abs. 3 GBO erforderliche Form (vgl. Zeiser in: BeckOK GBO, 39. Edition, § 38 Rn. 4) gewahrt. Ob die mit dem Antrag übersandte Forderungsaufstellung mit diesem dauerhaft verbunden war, ist unerheblich. Der mit einem Kassenzeichen versehene Antrag enthielt einen Hinweis auf die mit demselben Kassenzeichen versehene Forderungsaufstellung und diese wiederum verwies ihrerseits auf den Eintragungsantrag. Dadurch wird der Zusammenhang zwischen den beiden Dokumenten ebenso gut dokumentiert wie durch eine dauerhafte Verbindung der Schriftstücke (vgl. BGH; Beschluss vom 14.12.2014 – I ZB 27/14, aaO. Rn. 23; KG, Beschluss vom 27.02.2018 – 1 W 35/18, FGPrax 2018, 99). cc) Der Antrag vom 20.12.2019 war auch inhaltlich ausreichend. Zwar sind die inhaltlichen Anforderungen für einen an das Grundbuchamt gerichteten Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek in § 7 JBeitrG nicht geregelt. Sie lassen sich aber in einer Zusammenschau von § 7 JBeitrG, § 867 ZPO, § 1115 BGB und den Vorschriften der Grundbuchordnung (insbesondere § 28, § 38, § 39 GBO) bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2014 – I ZB 27/14, NJW 2015, 2268 Rz. 22 für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft). Danach muss der Antrag zunächst eine Erklärung zur Vollstreckbarkeit der Forderung enthalten, weil er nach § 7 Satz 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt (vgl. BGH, aaO.), und außerdem müssen der Geldbetrag der Forderung und die Forderung bezeichnet werden, weil ohne diese nach § 1115 Abs. 1 BGB erforderlichen Angaben eine Hypothek nicht eingetragen werden kann (vgl. OLG Colmar, Beschluss vom 30.09.1907, in: Mugdan, Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Zivilsachen – OLGE 16, 154). Dem genügte der Antrag, in dem die Justizkostenforderung ausdrücklich als fällig bezeichnet wurde und der in der beigefügten Forderungsaufstellung auch die erforderlichen Angaben zu Grund – Gerichtskosten aus einem bestimmten Strafverfahren – und Höhe der Forderung (Saldo von 3253,61 Euro) enthielt. Auch die an ein Eintragungsersuchen nach § 38 GBO zu stellenden Anforderungen sind erfüllt. Das Ersuchen bezeichnet das zu belastende Grundstück (§ 28 Satz 1 GBO) und der Beschwerdeführer als die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, ist auch als Berechtigter, nämlich als Eigentümer eingetragen (§ 39 Abs. 1 GBO). dd) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die zu vollstreckende Gerichtskostenforderung sei nicht fällig, weil das Urteil, in dem seine Verpflichtung zur Kostentragung ausgesprochen worden sei, noch nicht rechtskräftig sei, da über ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel noch keine Entscheidung ergangen sei, ist dieser Einwand im vorliegenden Verfahren unerheblich. Zwar werden in Strafsachen die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig (§ 8 Satz 1 GKG), und die Vollstreckung nach dem Justizbeitreibungsgesetz darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG). Der Einwand des Beschwerdeführers, die beizutreibende Gerichtskostenforderung sei nicht fällig, müsste indes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) geltend gemacht werden. Das Grundbuchamt hingegen ist nicht befugt, die inhaltliche Richtigkeit des Ersuchens zu prüfen (vgl. OLG München, Beschluss vom 09.04.2019 – 34 Wx 281/17, FGPrax 2019, 161; Beschluss vom 25.09.2018 – 34 Wx 199/18, juris). Es war vielmehr, nachdem das Ersuchen der Zentralen Zahlstelle Justiz den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügte, verpflichtet, die Zwangssicherungshypothek einzutragen. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Pflicht des Beschwerdeführers, die Gerichtskosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GNotKG in Verb. mit Nr. 14510 KV zum GNotKG folgt (vgl. OLG München, Beschluss vom 09.04.2019 – 34 Wx 281/17, FGPrax 2019, 161). Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG; maßgeblich ist der Betrag der zu sichernden Hauptforderung (Senat, Beschluss vom 30. August 2018 – 5 W 57/18). Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht zuzulassen.