Beschluss
5 T 146/22
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2022:0919.5T146.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 22.08.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 09.08.2022 aufgehoben und die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 17.05.2022 gegen den Schuldner C, Kassenzeichen: #####, durchzuführen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen; Auslagen werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 22.08.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 09.08.2022 aufgehoben und die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 17.05.2022 gegen den Schuldner C, Kassenzeichen: #####, durchzuführen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen; Auslagen werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubigerin beantragte am 17.05.2022 bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin zur Vollstreckung einer Forderung in Höhe von 82,50 € gegen den Schuldner die Abnahme der Vermögensauskunft und ggf. Erlass eines Haftbefehls. Dazu übersandte sie den Vollstreckungsantrag mit graphisch eingedrucktem Dienstsiegel in PDF-Form mit qualifizierter elektronischer Signatur der Sachbearbeiterin. Mit Schreiben vom 23.05., 17.06. und 24.06.2022 forderte die Obergerichtsvollzieherin unter Verweis auf die Doppelfunktion des Vollstreckungsauftrags und unter Erläuterung, dass die Ausnahme des § 754a ZPO nicht eingreife, die Übersendung des Antrags in schriftlicher Form mit Unterschrift und Dienstsiegel. Unter dem 22.07.2022 lehnte sie den Vollstreckungsauftrag ab. Dagegen hat die Gläubigerin am 02.08.2022 Erinnerung eingelegt und auf die nach ihrer Ansicht nach seit dem 01.01.2022 aufgrund der nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, 753 Abs. 5, 130d ZPO maßgeblichen ausschließlichen elektronischen Übersendung verwiesen. Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung am 05.08.2022 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 09.08.2022 hat das Amtsgericht Arnsberg die Erinnerung auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Zwangsvollstreckungsauftrag als vollstreckbarer Titel in Papierform vorliegen müsse, da nach §§ 754, 802a ZPO eine Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels erforderlich und die Ausnahmevorschrift der §§ 829a, 754a ZPO nicht, auch nicht aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke anwendbar sei. Gegen den am 11.08.2022 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 22.08.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. In Ihrer Beschwerdebegründung nebst Ergänzung vertieft sie ihre Ausführungen und verweist auf ihre Entscheidung bestätigende amtsgerichtliche Entscheidungen. In den Entscheidungen werde zum einen auf die §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, 753 Abs. 5, 130d ZPO abgestellt und erläutert, dass Authentizität und Integrität dadurch gesichert würde, dass der Vollstreckungsauftrag entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer einfachen Signatur versehen sei, aber auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt werde. Zum anderen werde auf den Sinn und Zweck der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der Nutzungspflicht für Behörden und bestimmte Berufsgruppen auch in der Zwangsvollstreckung abgestellt, der durch ein sog. „Hybrid-Modell“ konterkariert würde. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 793, 569 ZPO). Die Beschwerde ist begründet. Die Frage, ob der Vollstreckungstitel durch die Gläubigerin auch schriftlich in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel vorgelegt werden muss, richtet sich nach §§ 6, 7 JBeitrG, 753 Abs. 4 und 5, 130a, 130d ZPO. Nach § 7 S. 2 JBeitrG ersetzt der Antrag der Vollstreckungsbehörde den vollstreckbaren Titel. Nach §§ 753 Abs. 4 i.V.m. 103a ZPO können schriftliche Anträge als elektronische Dokumente eingereicht werden, wozu die Gläubigerin nach §§ 753 Abs. 5, 130d ZPO sogar verpflichtet ist. Nach Ansicht der Kammer ist das Einreichen des Vollstreckungsantrags in elektronischer Form mit – wie hier – qualifizierter elektronischer Signatur ausreichend. Entgegen der Ansicht der Obergerichtvollzieherin und des Amtsgerichts ist nicht auf die Anforderungen nach § 754 ZPO abzustellen, da § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG nicht auf § 754 ZPO verweist. Zwar verweist § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG auf § 802a ZPO. Aus dem Verweis auf § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO lässt sich aber nicht ableiten, dass der Vollstreckungsauftrag der Zentralen Zahlstelle Justiz zusätzlich schriftlich in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel einzureichen ist. Zwar kann aus den Regelbefugnissen der Person des Gerichtsvollziehers nach § 802a Abs. 2 ZPO geschlossen werden, dass der vollstreckbare Titel vorliegen muss. § 802a ZPO trifft aber keine Regelungen zur Form des Titels. Insoweit ist auf die allgemeinen Vorschriften abzustellen. Anhaltspunkt, dass ein elektronischer Antrag ausreichend ist, gibt auch § 829a ZPO, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG sinngemäß anwendbar ist. Die Kammer ist – wie die seitens der Gläubigerin angeführten amtsgerichtlichen Entscheidungen – der Ansicht, dass Sinn und Zweck der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der Nutzungspflicht nach § 130d ZPO der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsverkehrs sowie der Umstellung auf eine reine elektronische Bearbeitung dient. Dieser Auffassung steht auch nicht die bisherige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung – beispielsweise BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 5 W 32/20 –, juris – entgegen, da in den obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen jeweils darauf abgestellt wird, dass keine Zweifel an der Echtheit des Titels und Vollstreckungsauftrages bestehen dürfen. Die erforderliche Authentizität und Integrität des Antrags, der nach § 7 S. 2 JBeitrG gleichzeitig der Titel ist, sind durch die Anforderungen, die § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO vorsehen, zweifelsfrei festzustellen. Vorliegend ist der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG. Die Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen vor.