Beschluss
5 W 16/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Auslegung des Tenors eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangenen Teil-Anerkenntnisurteils kann das Prozessgericht im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auch auf den Inhalt der Klageschrift zurückgreifen.(Rn.24)
Tenor
1. Die Sache wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26. Oktober 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2017 - 14 O 137/16 - wird gegen den Schuldner zur Erzwingung der in Ziff. 1 des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28. März 2017 genannten Handlungen
- Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses über den Nachlass der am 27. Januar 2016 verstorbenen Erblasserin sowie einer Wertermittlung des Unternehmens Wohnungsbaugesellschaft W. mbH einschließlich der im Eigentum dieses Unternehmens stehenden Immobilien und des Hauses ...pp.straße xx in ... pp. -
ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro verhängt und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 100,- Euro ein Tag Zwangshaft angeordnet.
3. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens fallen dem Schuldner zur Last.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Dem Gläubiger wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten - zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts - bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung des Tenors eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangenen Teil-Anerkenntnisurteils kann das Prozessgericht im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auch auf den Inhalt der Klageschrift zurückgreifen.(Rn.24) 1. Die Sache wird dem Senat zur Entscheidung übertragen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26. Oktober 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2017 - 14 O 137/16 - wird gegen den Schuldner zur Erzwingung der in Ziff. 1 des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28. März 2017 genannten Handlungen - Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses über den Nachlass der am 27. Januar 2016 verstorbenen Erblasserin sowie einer Wertermittlung des Unternehmens Wohnungsbaugesellschaft W. mbH einschließlich der im Eigentum dieses Unternehmens stehenden Immobilien und des Hauses ...pp.straße xx in ... pp. - ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro verhängt und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 100,- Euro ein Tag Zwangshaft angeordnet. 3. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens fallen dem Schuldner zur Last. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 5. Dem Gläubiger wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten - zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts - bewilligt. I. Mit seiner nach bewilligter Prozesskostenhilfe zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Stufenklage vom 23. Januar 2017 hatte der Gläubiger angekündigt, er werde - auf der Auskunftsstufe - beantragen (Bl. 84 f. GA): 1. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass der Erblasserin Frau A. I. D., geboren am ..., in dem - sämtliche am Todestag der Erblasserin, dem 27. Januar 2016, vorhandenen Nachlassgegenstände sowie Nachlassverbindlichkeiten aufgeführt sind, - sämtliche Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen der Erblasserin an den Beklagten aufgeführt sind, - sämtliche Schenkungen der Erblasserin an dritte Personen in den letzten 10 Jahren vor dem Tode der Erblasserin aufgeführt sind, - alle Zuwendungen der Erblasserin, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff, 2316 BGB auslösen können, aufgeführt sind, - alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten der Erblasserin aufgeführt sind. 2. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Lebensversicherungen und sonstigen Verträge zugunsten Dritter, die die Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei ihrem Tod noch bestanden, mitzuteilen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Bedingungen bei Zuwendungen, die keine Schenkungen sind oder gemischte Schenkungen sind, beispielsweise die Übertragung eines Grundstückes gegen Vorbehalt oder die Einräumung eines Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts, mitzuteilen. Insbesondere sollen auch die Bedingungen der Übertragung der Geschäftsanteile an der Wohnungsbaugesellschaft W. mbH, des Wertes der Wohnungsbaugesellschaft W. mbH sowie der nicht ausgeschütteten Gewinnrücklagen der Wohnungsbaugesellschaft W. mbH mitgeteilt werden. 4. Der Beklagte wird verurteilt, die Auskunft zu sämtlichen Positionen des Bestandsverzeichnisses zu belegen, insbesondere durch Vorlage des Gesellschaftervertrages, der Inventarliste, eines Gutachtens über den Wert der verwalteten Immobilie sowie der Firma Wohnungsbaugesellschaft W. mbH, eine Auflistung der Gewinne der letzten 5 Jahre und der nicht ausgeschütteten Gewinne, die auf den Geschäftsanteil der Erblasserin an der Firma Wohnungsbaugesellschaft W. mbH entfallen, zu belegen, weiter den Übertragungsvertrag des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausanwesen ... pp. vorzulegen. 5. Weiter wird der Beklagte verurteilt, Wertgutachten zum Wert der Wohnungsbaugesellschaft W. mbH, der Immobilien sowie der einzelnen Positionen des Verzeichnisses, Belege über die vorhandenen Bankguthaben der Erblasserin durch entsprechende Kontoauszüge zum Todestag, die Auflistung der Gewinne durch Vorlage von Gewinnermittlungen, die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse zur Gewinnausschüttung oder Verbleib der Gewinne in der Gesellschaft vorzulegen. 5.a) Weiter wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger die Bilanzen inklusive Gewinn- und Verlustrechnungen, inklusive Anlageverzeichnis der Wohnungsbaugesellschaft W. mbH für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, sämtliche Mietverträge der von der Wohnungsbaugesellschaft W. mbH vermieteten Wohnungen und Garagen, sämtliche Beschreibungen, Grundrisse, Angabe Quadratmeterzahl zu den Wohnungen, ggf. Garagen vorzulegen. Weiter wird der Beklagte verurteilt, Belege über die Auszahlung der Versicherungssumme wegen des Brandes in der Immobilie am ...pp. vorzulegen. Weiter wird beantragt, den Beklagten zur Vorlage der Einzelbuchungen und Belege der Jahre 2011 bis 2015 zu den Unterkonten der Bilanz der Wohnungsbaugesellschaft W. mbH, Wertpapiere, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks, hier insbesondere VR Bank Konto-Nr. xxx, VR Bank Konto-Nr. xxx, Flexkonto Norddeutsche Ärzteversicherung, Verbindlichkeiten gegenüber GmbH-Gesellschaftern, Darlehen Gesellschafter zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017 hatte der Gläubiger zudem angekündigt, zu Ziff. 5.b) zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, „das vorzulegende Nachlassverzeichnis in notarieller Form unter Hinzuziehung des Klägers, einschließlich der Wertermittlung der Nachlassgegenstände, insbesondere des Unternehmens Wohnungsbaugesellschaft W. mbH, der dem Unternehmen gehörenden Immobilien, des Hauses ... pp., vorzulegen“. Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 (Bl. 135 GA) erklärt, dass er den Klageantrag Ziff. 5.b) anerkenne. Daraufhin ist er mit dem - durch Beschluss vom 18. Juli 2017 (Bl. 180 GA) gemäß § 319 ZPO berichtigten - Teil-Anerkenntnisurteil vom 28. März 2017 (Bl. 142 GA) gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt worden. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 (Bl. 184 GA) hat der Gläubiger beantragt, zur Erzwingung der im Teilanerkenntnisurteil erfolgten Verurteilung gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anzuordnen. Zugleich hat er beantragt, ihm für diesen Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Der Schuldner ist dem Antrag entgegen getreten mit dem Hinweis, er habe den Notar Dr. K. mit Schreiben vom 23. März 2017 mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt, das allerdings noch nicht habe erstellt werden können (Bl. 196 GA). Aus einem beigefügten E-Mail-Schreiben des Notariats vom 23. März 2017 folgt, dass mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses erst ab dem 1. Juni begonnen werden könne (Bl. 201 GA). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss - nach einem Hinweis auf entsprechende Bedenken - den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen, weil der Ausspruch aus der Entscheidungsformel des (berichtigten) Teil-Anerkenntnisurteils inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei und daher nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung sein könne. Hiergegen richtet sich die am 26. Oktober 2017 (Bl. 262 GA) eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der dieser, zugleich unter Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, sein Anliegen weiter verfolgt, und der der Gläubiger - nunmehr allein unter Hinweis auf die auch aus seiner Sicht mangelnde Bestimmtheit des Titels, entgegen getreten ist. Das Landgericht, das mit am 20. September 2017 verkündetem Teilurteil über die streitigen Auskunftsanträge des Klägers erkannt und hierbei die Klageanträge Ziff. 4 und 5 unter Hinweis auf die mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 23. März 2017 erfolgte Titulierung entsprechender Verpflichtungen als unzulässig abgewiesen hat, hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 (Bl. 272 ff. GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26. Oktober 2017 gegen den seinen Zwangsvollstreckungsantrag vom 14. Juli 2017 zurückweisenden Beschluss vom 12. Oktober 2017, über die der Senat nach Übernahme der Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO entscheidet, ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die in dem Teilanerkenntnisurteil vom 28. März 2017 titulierte Verpflichtung hinreichend bestimmt und eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel möglich. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO liegen vor: 1. Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Landgericht allerdings darauf hin, dass ein Titel nur dann zur Vollstreckung geeignet ist, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Das erfordert grundsätzlich, dass sich der zu vollstreckende Anspruch aus dem der Zwangsvollstreckung zugrunde gelegten Titel selbst ergeben muss. Vermag der Inhalt einer geschuldeten Leistung lediglich unter Heranziehung von Schriftstücken, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder aus dem ihm vorausgehenden Vortrag der Parteien ermittelt werden, so fehlt es in der Regel an dessen Vollstreckungsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 234/91, NJW 1993, 1996; vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, NJW 2006, 695; Senat, Beschluss vom 28. September 2007 - 5 W 191/07 - 64, OLGR 2008, 166). a) Allerdings genügt es, dass der Anspruch sich dem Titel im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) hinreichend sicher entnehmen lässt. Diese Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11, MDR 2013, 1118; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, MDR 2015, 1255; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO 14. Aufl., § 704 Rn. 6). Dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, MDR 2015, 1255; vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08, NJW 2010, 2137 Rn. 11). Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels aber sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339; Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08, NJW 2010, 2137; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, MDR 2015, 1255). Für die - hier gebotene - Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, MDR 2015, 1255). b) Die Notwendigkeit für das Prozessgericht, als zuständiges Vollstreckungsorgan bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranzuziehen und auch Umstände zu berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen, ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere dann gegeben, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Titel um eine einstweilige Verfügung handelt, die das Prozessgericht durch einen nicht mit einer Begründung versehenen Beschluss erlassen hat (§§ 922 Abs. 1, 936 ZPO). In einem solchen Fall können zur Auslegung des Tenors keine Entscheidungsgründe herangezogen werden. Zur Auslegung des Tenors kann das Prozessgericht daher in einem solchen Fall auf die Begründung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung und auf unstreitiges oder glaubhaft gemachtes Vorbringen der Parteien zurückgreifen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, MDR 2015, 1255). Im vorliegend gegebenen Fall eines - gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassenen - Anerkenntnisurteils haben diese Erwägungen in gleicher Weise zu gelten (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 704 Rn. 6). Überdies ist hier noch zu berücksichtigen, dass die Verurteilung auf der eigenen Einverständniserklärung des Beklagten mit dem Inhalt des gestellten Antrages beruht, die dieser in Kenntnis der zugrunde liegenden Antragsschrift und der schon vorher zugestellten Klageschrift abgegeben hat (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1993, 1407). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen an der hinreichenden Bestimmtheit der mit Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts vom 28. März 2017 (Bl. 142 GA) titulierten Verpflichtungen hier keine durchgreifenden Zweifel. a) Die Verpflichtung des Schuldners, „das vorzulegende Nachlassverzeichnis in notarieller Form unter Hinzuziehung des Klägers, einschließlich der Wertermittlung der Nachlassgegenstände, insbesondere des Unternehmens Wohnungsbaugesellschaft W. mbH, der dem Unternehmen gehörenden Immobilien, des Hauses ... pp., vorzulegen“, ist unter Rückgriff auf die weiteren Anträge aus der Klageschrift vom 23. Januar 2017 (Bl. 84 ff. GA) und den zur Begründung vorgetragenen Sachvortrag auszulegen (§§ 133, 157 BGB); daraus ergibt sich der Umfang der dem Beklagten auferlegten Verpflichtung in hinreichend deutlicher Weise. Der Inhalt des „vorzulegenden Nachlassverzeichnisses“, dessen Erstellung der Beklagte auch zunächst pflichtgemäß in Auftrag gegeben hatte, bestimmt sich unter Rückgriff auf den mit der Klageschrift unter Ziff. 1 geforderten Inhalt, auf den der Antrag Ziff. 5.b) ersichtlich Bezug nimmt und in dem insbesondere auch die Erblasserin sowie deren Todestag als maßgeblicher Stichtag genannt werden. Für die Grundsätze der Erstellung eines solchen Nachlassverzeichnisses durch den Notar gelten im Übrigen die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze, die hinreichend bekannt und objektiv zu ermitteln sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 5 W 312/10 - 116, FamRZ 2011, 1258). b) Auch die Verpflichtung, eine Wertermittlung in Bezug auf bestimmte, im Tenor des Teil-Anerkenntnisurteils beschriebene Nachlassgegenstände vorzunehmen, ist bei der gebotenen sachgerechten Auslegung hinreichend bestimmt. Sie bezieht sich, wie dem klarstellenden Zusatz „insbesondere“ zu entnehmen ist, auf das darin ausdrücklich erwähnte „Unternehmen Wohnungsbaugesellschaft W. mbH“, dessen genaue Bezeichnung - Wohnungsbaugesellschaft W. mbH - sich der Klageschrift ohne weiteres entnehmen lässt, sowie auf das Anwesen... pp.. Auch insoweit folgt aus der Bezugnahme des Klageantrages Ziff. 5.b) auf die vorausgegangenen Klageanträge, dass die Wertermittlung, entsprechend den hierfür geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen, zum Stichtag zu erfolgen hat, der im Klageantrag zu 1) ausdrücklich niedergelegt wurde. Die inhaltliche Tragweite der Verpflichtung kann ebenfalls objektiv durch Auslegung festgestellt werden, weil der Klageantrag zu 5b) auf die vorangegangenen Anträge Nr. 4 und 5 verweist und dort ausdrücklich die Einholung entsprechender Wertgutachten nach bestimmten Kriterien gefordert wurde. Auch dies war dem Schuldner erkennbar bewusst, nachdem er die Titulierung in Kenntnis des Wortlautes des Antrages durch Abgabe seiner Anerkenntniserklärung geschehen ließ und in der Folgezeit zunächst seine Bereitschaft zur Erfüllung geäußert hat. Ob der titulierte Anspruch materiell-rechtlich begründet ist, spielt dagegen für die Auslegung keine Rolle (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, MDR 2015, 1255). 3. Die weiteren allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen unzweifelhaft vor. Das Teil-Anerkenntnisurteil vom 28. März 2017 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 7. April 2017 zugestellt worden. Die vom Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung wurde am 27. April 2017 erteilt. Auch die besonderen Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO sind gegeben. Gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges - bzw., jetzt, durch das Beschwerdegericht - zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei, wenn die Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt. Das ist hier der Fall. Bei den im Teil-Anerkenntnisurteil vom 28. März 2017 genannten Handlungen handelt es sich um unvertretbare Handlungen, nämlich um solche, die nur von der Schuldnerin selbst, mangels entsprechender Möglichkeit jedoch nicht von Dritten vorgenommen werden können. Das gilt insbesondere auch, soweit die Vornahme der Handlung der Mitwirkung weiterer Personen (hier: eines Notars) bedarf, wenn es - wie hier - ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, ob diese Handlungen vorgenommen werden und damit nur der Wille des Schuldners zu beugen ist (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584; OLG Stuttgart, ZErb 2014, 174). 4. Beachtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung hat der Schuldner im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht. Zwar hat er erstinstanzlich vorgetragen, er habe nach Abgabe des Anerkenntnisses einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt; hierdurch hatte er - zunächst - seiner Verpflichtung zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen genügt. Allerdings hat er nicht dargelegt, sich auch in der Folge weiter ausreichend um eine fristgemäße Erstellung und Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses bemüht zu haben; soweit es daran fehlt, kann ein Zwangsgeld zu Lasten des Erben verhängt werden (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584; OLG Stuttgart, ZErb 2014, 174). Denn der Schuldner hat die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Notars mit Eindringlichkeit einzufordern; ggf. ist gegen den Notar Untätigkeitsbeschwerde zu erheben (§ 15 Abs. 2 BNotO) oder ein anderer Notar zu beauftragen (OLG Stuttgart, ZErb 2014, 174; Rösler in: Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, VI. Der Pflichtteil, Rn. 605; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08, NJW 2009, 2308). Vorliegend überschreitet die Erstellung des Nachlassverzeichnisses angesichts des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr seit der Titulierung des Anerkenntnisses offensichtlich den üblichen Gang der Dinge. Unter diesen Umständen hätte es dem Schuldner obliegen, den Notar zur ordnungsgemäßen und zeitnahen Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten. Dass dies geschehen ist, wurde hier nicht dargetan. Mit Blick auf die ebenfalls gemäß seinem Anerkenntnis titulierte Verpflichtung zur Vorlage von Wertermittlungen hat der Schuldner ohnehin nichts zu seiner Entlastung vorgebracht. Sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren, das sich nunmehr auf den - unbegründeten - Einwand der fehlenden Bestimmtheit des Titels beschränkt, deutet vielmehr auf den fehlenden Willen zur Bewirkung der von ihm geforderten Handlungen hin. Deshalb war auf den entsprechenden Antrag des Gläubigers nunmehr die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu beschließen, und dies ohne dass es hierzu einer vorherigen Androhung bedurfte (§ 888 Abs. 2 ZPO). Zugleich war ersatzweise für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft gegen den Schuldner anzuordnen. 5. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes erscheint angesichts des Wertes der Hauptsache, der Bedeutung der geforderten Handlungen für die Gläubiger und der Verantwortlichkeit der Schuldnerin für die ausstehende Erfüllung in jeder Hinsicht erforderlich und angemessen, um den Schuldner nunmehr zur zügigen Vornahme der geschuldeten Handlungen anzuhalten. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Weil die vom Gläubiger beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Beschwerdeverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO), war ihm für dessen Durchführung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.