Beschluss
5 W 77/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:1203.5W77.24.00
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Leitsätze
1. Zum Erfüllungseinwand des Schuldners bei zwangsweiser Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung.(Rn.14)
(Rn.15)
2. Hat die Ehefrau des Erblassers nach dessen Tode von dem gemeinsamen Konto einen erheblichen Geldbetrag abgehoben, von ihr zu Eigentum beanspruchte Nachlassgegenstände aus der Ehewohnung verbracht und „im Grunde genommen ... alle erbrechtlichen Angelegenheiten ... geregelt“, so ist sie insoweit als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig geworden und daher den Erben über in diesem Rahmen getätigte Verfügungen auch gemäß § 666 BGB umfassend zur Auskunft verpflichtet.(Rn.17)
3. Die gemäß ihrem Anerkenntnis auf dieser Grundlage titulierte Auskunftsverpflichtung umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB, d.h.: einer übersichtlichen Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt.(Rn.17)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20. September 2024 - 6 O 184/23 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Erfüllungseinwand des Schuldners bei zwangsweiser Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung.(Rn.14) (Rn.15) 2. Hat die Ehefrau des Erblassers nach dessen Tode von dem gemeinsamen Konto einen erheblichen Geldbetrag abgehoben, von ihr zu Eigentum beanspruchte Nachlassgegenstände aus der Ehewohnung verbracht und „im Grunde genommen ... alle erbrechtlichen Angelegenheiten ... geregelt“, so ist sie insoweit als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig geworden und daher den Erben über in diesem Rahmen getätigte Verfügungen auch gemäß § 666 BGB umfassend zur Auskunft verpflichtet.(Rn.17) 3. Die gemäß ihrem Anerkenntnis auf dieser Grundlage titulierte Auskunftsverpflichtung umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB, d.h.: einer übersichtlichen Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt.(Rn.17) 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20. September 2024 - 6 O 184/23 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Mit ihrer am 25. September 2023 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage hat die Gläubigerin die Schuldnerin zunächst - nur - auf Zahlung eines Betrages von 43.0000,- Euro zugunsten der aus ihr und ihrem Bruder bestehenden Erbengemeinschaft nach ihrem am 3. Juli 2022 verstorbenen Vater in Anspruch genommen mit der Begründung, die Schuldnerin, Ehefrau des Verstorbenen, habe am 12. Juli 2022 diesen Betrag von dem Gemeinschaftskonto der Eheleute abgehoben, über das sie nach dem Ableben nicht mehr habe verfügen dürfen. Am 29. Februar 2024 hat sie ihr Begehren um eine im Endziel auf die Herausgabe noch konkret zu bezeichnender Gegenstände gerichtete Stufenklage erweitert, die die Schuldnerin nach dem Erbfall aus der vormaligen Ehewohnung entnommen habe, und auf der Auskunftsstufe nachfolgende Anträge angekündigt (Bl. 71 f. GA-I): Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach Herrn xxx, geboren am 13. Februar 1941, verstorben am 3. Juli 2022, bestehend aus der Klägerin und Herrn xxx, Auskunft zu erteilen - welche erbschaftlichen Geschäfte sie nach dem Tod des am 3. Juli 2022 verstorbenen Herrn xxx, geboren am 13. Februar 1941, geführt hat, - was ihr über den Verbleib von Nachlassgegenständen bekannt ist, - was ihr insbesondere über den Verbleib des kompletten Inventars der Immobilie L. in xxx bekannt ist, - ob und was als Ersatz für nicht mehr vorhandene Nachlassgegenstände in den Nachlass gelangt ist. Die Schuldnerin ist dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 27. März 2024 (Bl. 109 GA-I) zunächst entgegengetreten. Der Antrag sei mangels Bezeichnung der „erbschaftlichen Geschäfte“ zu unbestimmt. Der Verbleib der Nachlassgegenstände sei der Gläubigerin bekannt, hierüber existiere außergerichtlicher Schriftwechsel, sämtliche Hausratsgegenstände seien der Beklagten vom Erblasser zu Alleineigentum übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25. Juni 2024 hat sie den vorstehenden Auskunftsantrag anerkannt, woraufhin sie mit dem in diesem Termin verkündeten Teil-Anerkenntnisurteil gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt worden ist (Bl. 195, 198 f. GA-I). Mit Schriftsatz vom 9. August 2024 (Bl. 238 f. GA-I) hat die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der ihr in Ziff. 1) des Teil-Anerkenntnisurteils auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen. Von der Schuldnerin daraufhin mit Schriftsatz vom 21. August 2024 gemachte weitere Angaben (Bl. 262 f. GA-I), wonach diese nach dem Tod erbschaftliche Geschäfte vorgenommen habe, die zur Beerdigung ihres Mannes erforderlich gewesen seien, sämtliche Erklärungen gegenüber Versicherern und Trägern der Altersversorgung des Verstorbenen abgegeben und ihr übereignete Einrichtungsgegenstände bei ihrem Auszug mitgenommen habe, hat sie für nicht ausreichend erachtet (Bl. 271 f. GA-I). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 278 ff. GA-I) gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der ihr in Ziffer 1. des Teil-Anerkenntnisurteils vom 25. Juni 2024 auferlegten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro verhängt und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könnte, einen Tag Zwangshaft je 100,- Euro angeordnet. Die bislang erteilten Auskünfte seien erkennbar lückenhaft, nicht erschöpfend und erfüllten die Auskunftsverpflichtung nicht. Hiergegen richtet sich die am 7. Oktober 2024 eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die darin weitere Angaben zum Ablauf der Beerdigung und den daran beteiligten Dienstleistern macht, deren Kosten sämtlich über ein Konto bei der Commerzbank abgewickelt worden seien, und im Übrigen darauf beharrt, dass der Gläubigerin, die auch ständigen Zugang zu diesem Konto gehabt habe, sämtliche im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers erfolgten Handlungen der Schuldnerin und des weiteren Miterben bekannt seien (Bl. 297 ff. GA-I). Das Landgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (Bl. 305 f. GA-I). II. Die gemäß §§ 567 ff., 793 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin, über die der Senat gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Beschwerde nichts Erhebliches entgegensetzt, erfolglos. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO zu Recht bejaht und auf dieser Grundlage ein Zwangsgeld in festgesetzter Höhe gegen den Schuldner verhängt. 1. Dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss richtig ausgeführt: Das Teil-Anerkenntnisurteil vom 25. Juni 2024 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin - ausweislich des Empfangsbekenntnisses - am 11. Juli 2024 zugestellt worden (Bl. 212 GA-I). Die von der Gläubigerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung wurde am 16. Juli 2024 erteilt (Bl. 199 GA-I). Auch die besonderen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO sind gegeben. Gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges - sonst ggf. auch von dem Beschwerdegericht - zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei, wenn die Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt. Das ist hier der Fall. Bei der in Ziff. 1 des Teil-Anerkenntnisurteils vom 25. Juni 2024 genannten Auskunftsverpflichtung handelt es sich - ungeachtet ihrer Rechtsgrundlage - um eine unvertretbare Handlung, nämlich um eine solche, die nur von der Schuldnerin selbst, mangels entsprechender Möglichkeit jedoch nicht von Dritten vorgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17, MDR 2019, 39; Senat, Beschluss vom 2. April 2024 - 5 W 16/24, MDR 2024, 1007; Seibel, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 888 Rn. 3.5). Einer vorherigen Androhung des Zwangsgeldes bedurfte es insoweit nicht (§ 888 Abs. 2 ZPO). 2. Beachtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung hat die Schuldnerin vorliegend nicht geltend gemacht. Der einzige von ihr erhobene, im Verfahren nach § 888 ZPO auch grundsätzlich beachtliche und bei Vorliegen seiner Voraussetzungen zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führende Erfüllungseinwand (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67; Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06, NJW 2008, 2919) greift nicht durch, weil die Schuldnerin ihre Auskunftsverpflichtung bislang nicht (vollständig) erfüllt hat: a) Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang der geschuldeten Auskunft ist der Vollstreckungstitel, den das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan berufene Prozessgericht ggf. auslegen muss. Diese Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls - insbesondere bei einem, wie hier, gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassenen Anerkenntnisurteil - sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11, MDR 2013, 1118; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, MDR 2015, 1255; Senat, Beschluss vom 2. April 2024 - 5 W 16/24, MDR 2024, 1007). Dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen. Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels aber sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (BGH, Beschluss vom 27. August 2020 - III ZB 30/20, NJW 2021, 160; Senat, Beschluss vom 17. April 2018 - 5 W 16/18, juris = ZEV 2018, 426 Ls.; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO 21. Aufl., § 704 Rn. 6). Für die - hier gebotene - Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, MDR 2015, 1255; Senat, Beschluss vom 17. April 2018 - 5 W 16/18, juris = ZEV 2018, 426 Ls.). b) Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass die Schuldnerin die Verpflichtung zur Auskunft darüber, welche erbschaftlichen Geschäfte sie nach dem Tod des Erblassers geführt hat, was ihr über den Verbleib von Nachlassgegenständen, insbesondere des kompletten Inventars der früheren Ehewohnung bekannt ist sowie ob und was als Ersatz für nicht mehr vorhandene Nachlassgegenstände in den Nachlass gelangt ist, nicht erfüllt hat. aa) Die - durch Auslegung des Titels zu ermittelnde - Reichweite der Verpflichtung der Schuldnerin ist vorliegend anhand der zu den §§ 681, 666, 259, 260 BGB entwickelten rechtlichen Grundsätzen zu bemessen, die ihrem Anerkenntnis und der daraufhin erfolgten Verurteilung erkennbar zugrunde lagen. Denn bei Erlass des Anerkenntnisurteils war unstreitig, dass die Schuldnerin nach dem Ableben ihres Ehemannes nicht nur von dem gemeinsamen Konto einen erheblichen Geldbetrag abgehoben und von ihr zu Eigentum beanspruchte Nachlassgegenstände aus der Ehewohnung verbracht, sondern darüber hinaus auch - so ihre zu Protokoll genommenen Worte - „im Grunde genommen… alle erbrechtlichen Angelegenheiten mit dem Bruder der Klägerin geregelt“ hatte (Bl. 194 GA-I). Hat ein Schuldner jedoch nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses durchgeführt, so wird er insoweit als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig und hat daher den Erben über die im Rahmen der Verwaltung getätigten Verfügungen auch gemäß § 666 BGB umfassend Auskunft zu erteilen (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 U 42/21, ErbR 2022, 417; OLG München FamRZ 2018, 1116; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 1952; FamRZ 2014, 968); die von der angefochtenen Entscheidung herangezogene Vorschrift des § 2028 BGB hat dann vor allem noch Bedeutung für die Frage, ob der Hausgenosse überhaupt solche Geschäfte geführt hat (Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl., § 2028 Rn. 5; Kregel, in: RGRK 12. Aufl., § 2028 Rn. 2). Der Inhalt der Auskunftspflicht aus § 666 BGB, deren Zweck darin besteht, dem Gläubiger die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29), richtet sich danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 20; Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 42; Senat, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 U 42/21, ErbR 2022, 417). Dies umfasst in Fällen wie dem vorliegenden auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 Abs. 1 BGB, d.h. einer übersichtlichen Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt (OLG München, ZEV 2018, 149; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 83. Aufl., § 666 Rn. 3; Krüger, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 260 Rn. 8; vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373); denn erst dadurch wird dem - erkennbaren - Zweck der titulierten Verpflichtung genügt, dem Gläubiger einen vollständigen Überblick über die geführten Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihren vermögensrechtlichen Auswirkungen zu verschaffen und den auf der Leistungsstufe angekündigten Herausgabeantrag, der durch diese Auskunft vorbereitet werden soll, zu konkretisieren. bb) Diesen Anspruch hat die Schuldnerin hier - offensichtlich - nicht erfüllt. Wie das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss in Erwägung aller sukzessiv erteilten Auskünfte der Schuldnerin zu Recht ausführt, sind diese bis zuletzt lückenhaft und ergänzungsbedürftig geblieben; darin liegt unter Berücksichtigung aller Umstände (noch) kein Bewirken der geschuldeten Leistung, wie es § 362 Abs. 1 BGB voraussetzt. Zwar kann eine Auskunftsverpflichtung wie die hier vorliegende unter Umständen auch in Form einer Mehrheit von Teilauskünften geschehen, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1962 - V ZR 45/61, BB 1962, 816; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13, FamRZ 2015, 127; Senat, Beschluss vom 30. August 2019 - 5 W 51/19). Auch ist zu berücksichtigen, dass bei Erteilung der Auskunft ein - u.U. im Zwangsvollstreckungsverfahren durchsetzbarer - Anspruch auf Ergänzung nur ausnahmsweise in Betracht kommt; dies insbesondere jedoch dann, wenn die Angaben - wie hier - schon auf den ersten Blick unvollständig sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 45/50, LM § 260 BGB § 1; OLG Koblenz, NJW-RR 2005, 160). Vollkommen zu Recht verweist der Erstrichter darauf, dass der pauschale Vortrag, der Gläubigerin seien „sämtliche“ im Zusammenhang mit dem Tode des Erblassers vorgenommenen Handlungen der Schuldnerin bekannt bzw. diese sei darüber informiert, dazu nicht genügte, ebenso wenig wie die zuletzt erneuerte Behauptung, von ihr entnommene, nicht konkret bezeichnete „Nachlassgegenstände“ seien ihr Eigentum. Solche Erklärungen, die darauf abzielen, die Voraussetzungen der Auskunftspflicht zu bestreiten, nicht jedoch, mit der Erklärung in Erfüllung der Auskunftspflicht eine gestellte oder auch nur erwartete Frage zu beantworten, beinhalten keine Auskunft und sind daher zur Erfüllung eines darauf gerichteten Anspruchs von vornherein ungeeignet (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VIII ZR 39/58, NJW 1959, 1219; Urteil vom 14. Dezember 1970 - III ZR 206/67, WM 1971, 443). Unzureichend sind aber auch die weiteren, erstmals mit der Beschwerde abgegebenen Erklärungen zu einzelnen Maßnahmen, die nach dem Tode des Erblassers vorgenommen worden sein sollen, jedoch nur gegenständlich - wenn auch detailgeschmückt - umschrieben werden, ohne die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Nachlass - in Gestalt von Aktiva und Passiva - zu benennen oder zumindest erkennen zu lassen. Solch unvollständige Angaben der Schuldnerin genügen dem erkennbaren Zweck der von ihr anerkannten und titulierten Verpflichtung, der Gläubigerin einen vollständigen Überblick über die von ihr geführten Geschäfte und den Verbleib der Nachlassgegenstände zu verschaffen, offensichtlich nicht, sie stellen auch im Kontext der weiteren Angaben der Schuldnerin keine (genügende) Erfüllung des titulierten Anspruchs dar. 3. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf den Antrag der Gläubigerin hin gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festgesetzt und auch zugleich ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft gegen die Schuldnerin angeordnet hat. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes erscheint angesichts des Wertes der Hauptsache, der Bedeutung der geforderten Handlungen für die Gläubigerin und der Verantwortlichkeit des Schuldners für die ausstehende Erfüllung in jeder Hinsicht erforderlich und angemessen, um die Schuldnerin nunmehr zur zügigen Vornahme der geschuldeten Handlungen anzuhalten. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die bisherigen Angaben der Schuldnerin erkennbar untauglich sind und auf einen gewissen Unwillen zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung hindeuten, der durch die Festsetzung eines auch der Höhe nach spürbaren Zwangsgeldbetrages gebeugt werden muss. Auch vor diesem Hintergrund unterliegt der angefochtene Beschluss daher keinen Beanstandungen, so dass das dagegen erhobene Rechtsmittel der Schuldnerin insgesamt zurückzuweisen war. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.