Beschluss
5 W 11/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
War der Kläger einer Erbteilungsklage unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme auf behebbare Mängel seines Klageantrages hingewiesen worden und schließen die Parteien sodann einen Vergleich, in dem sie u.a. vereinbaren, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO entscheiden solle, so entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, wenn offen ist, ob die Mängel bei Fortgang des Rechtsstreits behoben worden wären.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23. November 2017 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2017 - 14 O 79/17 - dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: War der Kläger einer Erbteilungsklage unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme auf behebbare Mängel seines Klageantrages hingewiesen worden und schließen die Parteien sodann einen Vergleich, in dem sie u.a. vereinbaren, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO entscheiden solle, so entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, wenn offen ist, ob die Mängel bei Fortgang des Rechtsstreits behoben worden wären.(Rn.7) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23. November 2017 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2017 - 14 O 79/17 - dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien haben im vorliegenden Rechtsstreit über die Auseinandersetzung des Nachlasses der am 29. Dezember 2009 verstorbenen Frau E. E. P. (im Folgenden: Erblasserin), gestritten. Diese hatte unter dem 16. Juli 2006 ein handschriftliches Testament gefertigt (Bl. 4 GA), in dem sie u.a. bestimmte, dass sie alles, was auf ihren Namen laute, je zur Hälfte an ihre beiden Geschwister, H. W. und M. W., „übergebe“. Nachdem beide Geschwister in der Folge verstorben waren, bestand erstinstanzlich zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Nachlass zu je ¼ der Klägerin, den beiden Beklagten sowie einer Frau S. M. gebührt. Zum Nachlass zählten u.a. fünf landwirtschaftliche Grundstücke, hinsichtlich derer die Erblasserin in ihrem Testament Anordnungen getroffen hatte, über deren Tragweite die Parteien gestritten haben; daneben existierte ein Sparbuch sowie ein Girokonto bei der Kreissparkasse ... . Mit ihrer am 20. April 2017 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage hat die Klägerin gegenüber den beiden Beklagten zunächst (wörtlich) die „Erbauseinandersetzung nach der im Jahre 2010 verstorbenen Frau M. W.“ unter Bezugnahme auf einen in der Klageschrift dargelegten Teilungsplan geltend gemacht. Der Nachlass sei teilungsreif, der darin enthaltene Grundbesitz sei entsprechend einer im Testament enthaltenen Teilungsanordnung unter den Erben aufzuteilen. Die Beklagten sind dem entgegen getreten unter Hinweis auf die ihres Erachtens fehlende Teilungsreife, weil der im Nachlass befindliche Grundbesitz Gegenstand von Vorausvermächtnissen sei, die vorab erfüllt werden müssten. Mit Verfügung vom 1. August 2017 hat das Landgericht die Klägerin auf Bedenken hinsichtlich der angekündigten Klageanträge hingewiesen (Bl. 34 GA). Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August 2017 und vom 5. September 2017 neue, modifizierte Klageanträge angekündigt (Bl. 38 ff., 45 f. GA). In der mündlichen Verhandlung am 7. September 2017 hat das Landgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet (Bl. 47 ff. GA). Außerdem hat es vorsorglich auf Bedenken auch gegen die zuletzt angekündigten Klageanträge hingewiesen und der Klägerin für den Fall, dass ein Vergleich nicht zustande kommen sollte, eine weitere Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Bl. 50 GA). Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien, dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag folgend, den Rechtsstreit einvernehmlich beendet. Wegen der Kosten des Rechtsstreits enthält der Vergleich, ebenfalls entsprechend dem gerichtlichen Vorschlag, eine Vereinbarung, wonach hierüber das Gericht gemäß § 91a ZPO entscheiden solle (Bl. 66 ff. GA). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2017 (Bl. 69 f. GA) hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass die Klägerin mangels Schlüssigkeit der Klageanträge und fehlender Teilungsreife des Nachlasses im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Hiergegen richtet sich die am 23. November 2017 eingelegte und mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 begründete sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese, auch unter Hinweis auf § 98 ZPO, beantragt, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24. Januar 2018 (Bl. 112 ff. GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. II. Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist mit der begehrten Rechtsfolge begründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren vorliegend gegeneinander aufzuheben. 1. Eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist über die Wortfassung der Vorschrift hinaus nicht auf Fälle der übereinstimmenden Erledigungserklärung beschränkt. Sie kann auch ergehen, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nicht auf eine Kostenregelung verständigen können. Vorliegend haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen und die Kostenfrage ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO unterstellt. Damit haben die Parteien zu erkennen gegeben, dass sie die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO vermeiden wollen. In so gelagerten Fällen ist nach allgemeiner Auffassung eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835; Saarl. OLG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 1 W 15/17, NJW-RR 2017, 1149). 2. Die infolgedessen zu treffende Kostenentscheidung hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Grundsätzlich sind im Rahmen der Billigkeitsentscheidung derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die bei Fortgang des Rechtsstreites unterlegen wäre und nach kostenrechtlichen Regeln die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Auch die Grundsätze der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (§§ 91 ff. ZPO) sind zu berücksichtigen. Dabei kann sich das Gericht auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechts- oder Tatsachenfragen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - VIII ZR 327/03, WuM 2004, 725; Beschluss vom 8. Juni 2005 - XII ZR 177/03, BGHZ 163, 195; Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147; s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 1992 - 1 BvR 1074/92, NJW 1993, 1060). Erweist sich auf dieser Grundlage der Ausgang des Rechtsstreits letztlich als ungewiss, so gebietet dies im Zweifel, die Kosten gegeneinander aufzuheben (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2005 - XII ZR 177/03, BGHZ 163, 195; Althammer, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 91a Rn. 27). 3. Im Streitfall war der Ausgang des Rechtsstreits im - insoweit maßgeblichen, vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 4 U 4/15, NJW-RR 2017, 473 - Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch offen. a) Ob die Klage letztlich an der mangelhaften Antragstellung gescheitert wäre, wie das Landgericht und auch die Beklagten angenommen haben, lässt sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung hier nicht hinreichend sicher feststellen. aa) Zwar verweist das Landgericht zu Recht auf beachtliche Mängel auch der zuletzt von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge. So war insbesondere hinsichtlich der Grundstücke im Klageantrag zu 1) die Verteilung quotenmäßig unvollständig und auch nicht ohne weiteres durch Auslegung zu ermitteln. Die Klageanträge zu 2) und 4) ermangelten überdies hinreichender Bestimmtheit. Diese Umstände hätten bei unverändertem Beharren an der Fassung der Anträge zu einer Abweisung der Klage führen müssen. Denn der Kläger, der - wie hier - die Auseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB erstrebt, muss dazu grundsätzlich einen Teilungsplan vorlegen, der so gestaltet ist, dass er in vollem Umfang annahmefähig ist, also zutreffend das Ergebnis der vorzunehmenden Erbauseinandersetzung wiedergibt. Das Gericht, das bei der Erbteilungsklage - wie auch sonst - an die Anträge des Klägers gebunden ist (§ 308 Abs. 1 ZPO), darf die Beklagten nur zur Zustimmung zu dem vom Kläger vorgelegten, nicht zu einem inhaltlich abweichenden Teilungsplan verurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1962 - V ZR 6/61, NJW 1962, 914; OLG Köln, OLGR 2009, 674; Weidlich, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 2042 Rn. 21). Das hat das Landgericht richtig gesehen. bb) Allerdings kann nach den Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei Fortgang des Rechtsstreits an diesen Anträgen unverändert festgehalten hätte. Angesichts der Schwierigkeiten, die den klagenden Miterben treffen, wenn er - wie hier - die Auseinandersetzung durch Vorlage eines konkreten Teilungsplanes herbeiführen will, den das Gericht auch nicht von sich aus abändern darf, gewinnt die Verpflichtung des Gerichts, auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO), an dieser Stelle besonderes Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1962 - V ZR 6/61, NJW 1962, 914; Weidlich, in: Palandt, a.a.O. § 2042 Rn. 21). Das Landgericht hat deshalb in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2017 zu Recht erneut dezidiert auf die Mängel der zuletzt formulierten Klageanträge hingewiesen und der Klägerin für den Fall, dass der vorgeschlagene Vergleich nicht zustande kommen sollte, eine weitere Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Klägerin, wäre im Nachgang zur mündlichen Verhandlung nicht ein Vergleich geschlossen worden, von dieser ihr ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und neue, aus ihrer Sicht sachdienliche Anträge angekündigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, MDR 2010, 888); dies wäre Anlass gewesen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, MDR 2011, 1490). Ob es der Klägerin gelungen wäre, einen den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Teilungsplan vorzulegen, auf den das Gericht hätte erkennen können, ist angesichts der damit verbundenen Schwierigkeiten (vgl. Johannsen, WM 1970,738, 744) offen und letztlich spekulativ. Dementsprechend lässt sich der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits hier bei sachgerechter Würdigung aller Umstände nicht prognostizieren. b) Auch lässt sich derzeit nicht sicher feststellen, dass es an der Teilungsreife des Nachlasses fehlte und die Klage aus diesem Grunde keinen Erfolg gehabt hätte. Dabei kann offen bleiben, ob eine Klage nach § 2042 BGB stets die Teilungsreife des Nachlasses erfordert (siehe zum Streitstand etwa Weidlich, in: Palandt, a.a.O, § 2042 Rn. 20; Staudinger/Löhnig (2016) BGB § 2042, Rn. 47). Der von den Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene - einzige - Einwand, die testamentarischen Anordnungen der Erblasserin zu den Grundstücken seien als Vorausvermächtnisse zu werten, die vor Erhebung der Teilungsklage erfüllt werden müssten, und nicht, wie die Klägerin meint, als bloße Teilungsanordnungen, verfängt nämlich nicht. aa) Für die Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis ist darauf abzustellen, ob die Erblasserin einzelne Miterben mit der Zuweisung der Grundstücke „wertmäßig begünstigen“, ihnen nämlich diese zusätzlich zu ihrem Erbteil zukommen lassen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - IV ZR 281/93, NJW 1992, 721; Urteil vom 15. Oktober 1997 - IV ZR 327/96, NJW 1998, 682; Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2048 Rn. 5 ff.). Der Erblasser kann einem oder einzelnen seiner Miterben Gegenstände zuweisen, deren Wert höher ist, als diesem seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme. In einer solchen Lage stellt sich die Frage, ob der Mehrbetrag bzw. Mehrwert zusätzlich zu dem Erbteil zugewendet sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 185/82, FamRZ 1985, 62). Ist dies der Fall, so handelt es sich jedenfalls wegen des Mehrwerts nicht (nur) um eine Teilungsanordnung, sondern (auch) um ein Vorausvermächtnis. Ist der Verfügung von Todes wegen eine entsprechende zusätzliche Zuwendung aber nicht zu entnehmen, dann kann es sich nur um eine Teilungsanordnung handeln (OLG Koblenz, NJW-RR 2005, 1601; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - IVa ZR 59/88, NJW-RR 1990, 391). bb) Vorliegend führt die Auslegung des handschriftlichen Testaments (Bl. 4 GA) im Rahmen der gebotenen summarischen Betrachtung nicht zu der Annahme, die Erblasserin habe die Anordnung eines Vorausvermächtnisses treffen wollen (§ 133 BGB). Dagegen spricht zunächst schon, dass sie in dem Testament vorab ausdrücklich ihre beiden Geschwister „je zur Hälfte“ bedacht hat, wobei sich diese Anordnung nach dem Wortlaut auf „alles was auf meinem Namen steht“ bezog. Schon dies deutet maßgeblich darauf hin, dass es dem tatsächlichen Willen der Erblasserin entsprach, ihre beiden Geschwister gleichwertig zu bedenken und dass sie eine - für die Annahme eines Vorausvermächtnisses sprechende - unterschiedliche wertmäßige Begünstigung des einen gegenüber dem anderen gerade nicht herbeiführen wollte. Hinzu kommt, dass die von der Erblasserin angedachte Aufteilung ihres Grundbesitzes, die sich im Anschluss an die vorab festgesetzte Erbquote findet, bei sachgerechtem Verständnis keine unabänderliche Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände beinhaltete. Im Testament heißt es hierzu nämlich, es könne, wenn alle einverstanden seien, auch getauscht oder, wenn Interessenten da seien, auch verkauft werden. Auch darin zeigt sich, dass die Erblasserin keine Zuwendung bestimmter Gegenstände im Sinne einer wertmäßigen Begünstigung eines Miterben vorsehen wollte, sondern dass es ihr, wie im Übrigen auch ihre abschließende Mahnung - „Bitte keinen Streit“ (!) - zeigt, vornehmlich darauf ankam, den gleichmäßig bedachten Geschwistern die erforderliche Aufteilung des Nachlasses bloß zu erleichtern. c) Andere Umstände, die zuverlässigen Anhalt für die Annahme bieten könnten, dass die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, sind weder dargetan noch ersichtlich. Andererseits lässt sich mit Blick auf die verbleibenden Ungewissheiten bei der Antragstellung auch nicht voraussagen, dass die Klägerin nach entsprechender Korrektur mit ihrem Begehren ohne weiteres durchgedrungen wäre. Mithin erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung der Ausgang des Rechtsstreits letztlich als offen, was in der Regel - und so auch hier - zur Kostenaufhebung führt. 3. Andere Umstände, die aus Gründen der Billigkeit im Streitfall eine abweichende Verteilung der Kosten rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht gegeben; insbesondere gebieten die in den §§ 91 ff. ZPO verankerten Grundsätze des Kostenrechts hier keine andere Entscheidung als eine Kostenaufhebung. § 98 ZPO, auf den sich die Klägerin bis zuletzt berufen hat, wonach die Kosten eines Vergleichs im Zweifel als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, betrifft nur Vergleiche ohne Kostenregelung und ist deshalb vorliegend nicht anzuwenden. Auch auf den materiellen Inhalt des Vergleichs, der dem Klagebegehren in der Sache schon sehr nahe kommt, war hier nicht abzustellen, wie das Landgericht zu Recht ausführt. Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann zwar im Rahmen billigen Ermessens auch der Inhalt des Vergleichs berücksichtigt werden; dies betrifft allerdings primär Fallgestaltungen, bei denen die Parteien im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vergleichs eine bestimmte - das Gericht allerdings nicht bindende - Kostentragungsregel in Form einer Anregung selbst vorgeschlagen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835; Saarl. OLG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 1 W 15/17, NJW-RR 2017, 1149). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat ihren Antrag im Beschwerdeverfahren ausdrücklich auf die Anordnung der Kostenaufhebung beschränkt und damit vollumfänglich Erfolg, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beklagten aufzuerlegen waren. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. Der Beschwerdewert beläuft sich auf den Betrag, um den die Klägerin ihre Kostenbelastung verringern will (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2012 - 5 W 52/12-27, ZErb 2012, 213), hier: die hälftigen Gerichtskosten erster Instanz sowie die den Beklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten auf der Grundlage des vom Landgericht festgesetzten Gegenstandswertes von 15.000,- Euro.