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Beschluss

5 Sa 1/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, wenn der Kläger zwei Beklagte im Wege der einfachen Streitgenossenschaft in Anspruch nimmt und im Verhältnis zu beiden jeweils unterschiedliche ausschließliche Gerichtsstände vereinbart wurden.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH. Die Insolvenzschuldnerin war mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 2009 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet worden (Bl. 20 ff. GA). Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 2013 - 103 IN 30/13 - eröffnet. Mit „Beteiligungsvertrag“ vom 3. September 2012 (Bl. 39 ff. GA) vereinbarte die Insolvenzschuldnerin mit der Antragsgegnerin zu 1) die Errichtung einer stillen Gesellschaft mit einer Einlage von 600.000,- Euro. Mit weiterem „Beteiligungsvertrag“ vom 3./11. September 2012 vereinbarte die Insolvenzschuldnerin mit der Antragsgegnerin zu 2) ebenfalls die Errichtung einer stillen Gesellschaft mit einer Einlage von 600.000,- Euro (Bl. 59 ff. GA). Beide Verträge wurden auf Geschäftspapier der jeweiligen Antragsgegnerin ausgefertigt, enthalten in § 12 gleichlautende Regelungen zur Kündigung und weisen auch im Übrigen große Übereinstimmung auf. In § 15 Nr. 3 enthalten sie jeweils eine Klausel „für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder seiner Durchführung ergeben“. Im Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ist an dieser Stelle „Saarbrücken als Gerichtsstand vereinbart“ (Bl. 48/58 GA), im Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 2) ist „Bonn als Gerichtsstand vereinbart“ (Bl. 67 GA). Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 kündigte die Antragsgegnerin zu 1) ihre Beteiligung unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 Buchst. b des Beteiligungsvertrages (Bl. 96 GA). Die Antragsgegnerin zu 2) kündigte mit Schreiben vom 1. Juli 2013 ebenfalls ihre Beteiligung unter Berufung auf den - gleichlautenden - § 12 Abs. 3 Buchstabe b ihres Beteiligungsvertrages (Bl. 98 GA). Mit der am 30. Dezember 2017 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage beabsichtigt der Antragsteller, beide Antragsgegnerinnen unter Berufung auf die seines Erachtens zur Unzeit erfolgte Kündigung der stillen Gesellschaft (§ 723 Abs. 2 BGB analog) gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von 1.050.000,- Euro in Anspruch zu nehmen. Unter Hinweis auf die unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsstände der beiden Antragsgegnerinnen hat er ebenfalls am 30. Dezember 2017 einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei dem Saarländischen Oberlandesgericht eingereicht. Er ist der Auffassung, es sei zwingend erforderlich und auch sinnvoll, dass der Rechtsstreit vor einem gemeinsamen Gericht verhandelt werde. Der Senat hat die Prozessakten beigezogen und den Antragsgegnerinnen rechtliches Gehör gewährt. Die Antragsgegnerin zu 1) hält es für sinnvoll, den Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken zu führen. Die Antragsgegnerin zu 2) hält die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts mit Blick auf die in den Verträgen jeweils enthaltenen, einander widersprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen für unzulässig. Der Antragsteller meint, die Vereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 2) sei zu unbestimmt und daher unwirksam. II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. 1. Das Saarländische Oberlandesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht für die in Saarbrücken ansässige Antragsgegnerin zu 1) und die Frankfurt am Main ansässige Antragsgegnerin zu 2), die in Bonn eine Niederlassung unterhält, wäre der Bundesgerichtshof. Das Landgericht Saarbrücken ist das zuerst mit der Sache befasste Gericht. 2. In der Sache kann dem Antrag nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, da sowohl für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) als auch für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) jeweils unterschiedliche ausschließliche Gerichtsstände vereinbart wurden. Das schließt eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat aus: a) Sowohl der „Beteiligungsvertrag“ vom 3. September 2012 (Bl. 39 ff. GA) zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Antragsgegnerin zu 1) als auch der weitere „Beteiligungsvertrag“ vom 3./11. September 2012 zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Antragsgegnerin zu 2) enthalten in ihrem § 15 Nr. 3 jeweils eine Gerichtsstandsvereinbarung für „alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder seiner Durchführung ergeben“. Während im Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) jedoch „Saarbrücken als Gerichtsstand vereinbart“ (Bl. 48/58 GA) wurde, ist im Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 2) „Bonn als Gerichtsstand vereinbart“ (Bl. 67 GA). Die am Rechtstreit Beteiligten waren bei Abschluss der Vereinbarung prorogationsfähige Parteien im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO und konnten diese daher ohne weiteres - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wirksam treffen. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 2) liegen nicht vor, insbesondere mangelt es dieser nicht, wie der Antragsteller meint, an der hinreichenden Bestimmtheit. Dass es aus Sicht des Antragstellers möglicherweise sinnvoller wäre, den Rechtsstreit gegen beide Antragsgegnerinnen an ein und demselben Ort führen zu können, genügt nicht. Da der Antragsteller die Rechte der Insolvenzschuldnerin als Partei kraft Amtes wahrnimmt, bleibt er an die von dieser getroffenen Zuständigkeitsvereinbarungen gebunden (BayObLGZ 1999, 75; Schultzky, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 38 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 49/12, MDR 2013, 1193; Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058). b) Durch die beiden Gerichtsstandsvereinbarungen wurde jeweils eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Gerichtsort der jeweiligen Antragsgegnerin bestimmt. Zwar besteht gemäß § 38 Abs. 1 ZPO keine Vermutung für die Ausschließlichkeit des prorogierten Gerichts (BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - II ZR 286/97, NJW-RR 1999, 137). Was gewollt ist, muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - II ZR 286/97, NJW-RR 1999, 137; OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 371; OLG Schleswig, NJW 2006, 3360; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 38 Rn. 18). Die Parteien selbst haben nicht vorgetragen, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben. Ausgangspunkt der Auslegung ist deshalb zunächst der Wortlaut der Regelung, wonach das Gericht am Sitz der jeweiligen Beklagten für „sämtliche Streitigkeiten“ zuständig sein soll, was bereits auf einen ausschließlichen Gerichtsstand hindeutet (OLG Stuttgart, MDR 2008, 709). Da sich die beiden Gerichtsstandsklauseln schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Antragsgegnerin darstellen, geht auch die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dahin, dass der Verwender - hier: die jeweilige Antragsgegnerin - eine Ausschließlichkeit jedenfalls für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will (OLG Schleswig, NJW 2006, 3360; OLG Stuttgart, MDR 2008, 709; OLG Hamm, MDR 2012, 800; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 - VIII ZR 118/71, BGHZ 59, 116). Auch das spricht dafür, dass jedenfalls für Passivprozesse gegen die Antragsgegnerinnen, also in der vorliegenden Konstellation, das prorogierte Gericht ausschließlich zuständig sein soll. c) Hat die Insolvenzschuldnerin damit im Verhältnis zu beiden Antragsgegnerinnen Gerichtsstandsvereinbarungen geschlossen, die eine ausschließliche Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichte begründen, so scheidet eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Senat aus Rechtsgründen aus. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nimmt der an sie gebundenen Partei das Recht, den Geschäftsgegner auf dem Wege über die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor ein anderes Gericht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1982 - I ARZ 449/82, NJW 1983, 996; Beschluss vom 19. März 1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 36 Rn. 24). Soweit es im Einzelfall möglich ist, das im Verhältnis - nur - zu einem Streitgenossen als ausschließlich zuständig vereinbarte Gericht auch für die übrigen, nicht an eine Gerichtsstandsvereinbarung gebundenen Streitgenossen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646; BayObLG, NJW-RR 2000, 1592), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Insolvenzschuldnerin hat mit beiden Antragsgegnerinnen bindende Gerichtstandsvereinbarungen getroffen, die jeweils unterschiedliche ausschließliche Gerichtsstände bestimmen. Sie und infolgedessen auch der Antragsteller sind deshalb im Verhältnis zu jeder der beiden Antragsgegnerinnen an einen anderen Gerichtsstand gebunden (BayObLG, Beschluss vom 5. April 2002 - 1Z AR 24/02, juris). 3. Bei Ablehnung eines Bestimmungsantrags ist eine Kostenentscheidung entsprechend § 91 ZPO zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; BayObLG, MDR 2003, 1311, vgl. KV 1812).