OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Sa 1/20

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2020:0907.5SA1.20.00
1mal zitiert
13Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aus Sinn und Zweck des § 36 ZPO, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden, ist zu folgern, dass das vor Rechtshängigkeit der Streitsache zunächst angerufene Oberlandesgericht auch dann das „zuerst befasste“ Gericht bleibt, wenn das Gesuch dort später zurückgenommen und sodann bei einem anderen Oberlandesgericht angebracht wird. Jedenfalls in den Fällen, in denen mangels gesetzlicher Voraussetzungen eine Bestimmung des zuständigen Gerichts ohnehin ausscheidet, kann auch das später angegangene Oberlandesgericht das Gesuch als unbegründet ablehnen, weil dann eine Verweisung des Bestimmungsverfahrens an das zuerst mit der Sache befasste Oberlandesgericht ein sinnloser Formalismus wäre.(Rn.5) 2. Bei einer mutmaßlich fehlerhaften Heilbehandlung ist der Wohnort des Verletzten jedenfalls auch dann Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO, wenn sich aus der schlüssigen Darlegung des Klägers ergibt, dass dort selbständige Gesundheitsschäden oder schwere Nebenwirkungen eingetreten sind.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Sinn und Zweck des § 36 ZPO, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden, ist zu folgern, dass das vor Rechtshängigkeit der Streitsache zunächst angerufene Oberlandesgericht auch dann das „zuerst befasste“ Gericht bleibt, wenn das Gesuch dort später zurückgenommen und sodann bei einem anderen Oberlandesgericht angebracht wird. Jedenfalls in den Fällen, in denen mangels gesetzlicher Voraussetzungen eine Bestimmung des zuständigen Gerichts ohnehin ausscheidet, kann auch das später angegangene Oberlandesgericht das Gesuch als unbegründet ablehnen, weil dann eine Verweisung des Bestimmungsverfahrens an das zuerst mit der Sache befasste Oberlandesgericht ein sinnloser Formalismus wäre.(Rn.5) 2. Bei einer mutmaßlich fehlerhaften Heilbehandlung ist der Wohnort des Verletzten jedenfalls auch dann Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO, wenn sich aus der schlüssigen Darlegung des Klägers ergibt, dass dort selbständige Gesundheitsschäden oder schwere Nebenwirkungen eingetreten sind.(Rn.9) Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. I. Die im Bezirk des Landgerichts K. wohnhafte Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ärztlicher Aufklärungs- und Behandlungsfehler in Anspruch zu nehmen. Sie begründet ihre im Entwurf vorgelegte Klage im Wesentlichen damit, dass eine anlässlich der jeweiligen Behandlung erfolgte Gabe von Arzneimitteln gegen Gerinnungsstörungen (Minirin, Haemate, Wilate) wegen eines bei ihr vorliegenden Gendefektes fehlerhaft gewesen sei und die nicht indizierte Verabreichung dieser Medikamente in der Folge zu einer massiven Herzschädigung bei ihr geführt habe. Überdies sei sie über das besondere Risiko einer erhöhten Gefahr einer Herzschädigung, wie es sich hier letztlich verwirklicht habe, von beiden Antragsgegnerinnen nicht hinreichend aufgeklärt worden. Die in H. ansässige Antragsgegnerin zu 1), bei der sich die Antragstellerin wiederholt in stationärer Behandlung befand, hat ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht S., die Antragsgegnerin zu 2), die die Antragstellerin in K. behandelt hat, hat ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht M. Die Antragstellerin, die davon ausgeht, dass ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand der beiden Antragsgegnerinnen nicht bestehe, hat am 29. Juli 2020 einen „Antrag auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit“ bei dem Saarländischen Oberlandesgericht eingereicht, verbunden mit dem Hinweis, dass ein früherer Antrag auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken mittlerweile zurückgenommen worden sei. II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abzulehnen. 1. Der mit Antragsschrift vom 20. Juli 2020 angerufene Senat erachtet sich für befugt, das nunmehr an ihn gerichtete Gesuch selbst zu bescheiden: a) Allerdings wäre das von der Antragstellerin zunächst angegangene Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken für den Antrag zuständig gewesen. Aus Sinn und Zweck des § 36 ZPO, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2002 – X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425), folgt nämlich, dass in den Fällen, in denen – wie hier – eine Klage noch nicht erhoben worden ist und es deshalb noch kein mit der Sache befasstes Gericht gibt, die Gerichtsstandsbestimmung durch dasjenige Oberlandesgericht erfolgt, das im Bestimmungsverfahren zuerst befasst worden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 – X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789). Für dessen Zulässigkeit kommt es – anders als die Antragstellerin offenbar meint – auch nicht darauf an, dass eine der Antragsgegnerinnen in dem Bezirk des angerufenen Oberlandesgerichts ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 – X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789). Befasst mit der Sache ist das Gericht, sobald bei ihm ein Antrag auf Entscheidung eingegangen ist; weder ist Rechtshängigkeit erforderlich, noch braucht bereits gerichtliche Tätigkeit entfaltet worden zu sein (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 5 Sa 2/19; Schultzky in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 36 Rn. 8; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 12; siehe auch OLG Karlsruhe, JurBüro 2015, 428). Die so begründete Zuständigkeit muss schon angesichts der materiell-rechtlichen Wirkungen des Antrages (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 13 ZPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. September 2004 – IX ZR 155/03, NJW 2004, 3772) im Grundsatz auch dann fortgelten, wenn ein zunächst gestellter Antrag – wie hier – später zurückgenommen wird; denn auch dann bleibt das zunächst angegangene Oberlandesgericht das mit der Zuständigkeitsbestimmung zuerst befasste Gericht, und dessen Zuständigkeit unterliegt im öffentlichen Interesse, nämlich zur Vermeidung der mehrmaligen Befassung von Gerichten mit dem gleichen Rechtsstreit, nicht der uneingeschränkten Parteidisposition (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 – X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789). b) Gleichwohl kann der Senat im vorliegenden Fall über das nunmehr an ihn herangetragene Gesuch entscheiden, ohne zuvor die – auch im Bestimmungsverfahren mögliche, vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 5 Sa 2/19 – Verweisung der Sache an das Pfälzische Oberlandesgericht anzuregen. Denn auch an dieser Stelle bleibt weiterhin der Normzweck des § 36 ZPO zu beachten, den misslichen Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit schnell zu beenden, damit das als zuständig bestimmte Gericht sich möglichst bald mit der Sache selbst befasst (BGH, Beschluss vom 15. März 1978 – IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69; Beschluss vom 13. März 1964 – Ib ARZ 44/64, NJW 1964, 1416). Freilich vermag auch dieser Zweck nicht generell davon zu befreien, dass grundsätzlich nur das zulässigerweise angerufene übergeordnete Gericht die Bestimmung des zuständigen Gerichtes vornehmen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1978 – IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69). Hier liegen die Dinge jedoch deshalb besonders, weil, wie noch auszuführen sein wird, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen, es mithin aus Gründen, die in der Sache selbst liegen, nicht zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch den erst in zweiter Linie angerufenen Senat kommt. Bei dieser Sachlage wäre eine Verweisung des Bestimmungsverfahrens an das zulässigerweise zuerst angerufene Pfälzische Oberlandesgericht ein sinnloser Formalismus, der dem Anliegen des § 36 ZPO, zeitnah Rechtsklarheit zu schaffen und der Klägerin die rasche Klageerhebung am zuständigen Gericht zu ermöglichen, widerspräche. 2. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind vorliegend nicht gegeben, da ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand (§ 32 ZPO) am Wohnsitz der Antragstellerin im Bezirk des Landgerichts K. gegeben ist. a) Schadensersatzansprüche wegen Körper- und Gesundheitsverletzungen infolge ärztlicher Behandlungsfehler können – auch – aus den §§ 823 ff. BGB hergeleitet werden. Für ihre Geltendmachung ist demnach der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben. Zu dessen Begründung reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313). Bei einer Klage gegen Streitgenossen muss die unerlaubte Handlung für jeden dargelegt werden (BayObLG, GesR 2019, 656). Anzuknüpfen ist gemäß § 32 ZPO an den Ort, an welchem die unerlaubte Handlung begangen wurde. Bei Begehungsdelikten ist dies sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort, an dem der Verletzungserfolg eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – I ARZ 700/89, NJW 1990, 1533; Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 5 W 256/07-87, OLGR 2008, 164; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 32 Rn. 19). Erfolgsort ist derjenige Ort, an dem die Verletzung des primär geschützten Rechtsguts eintritt. Allerdings erfasst er nicht jeden Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden, der bereits einen – tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen – Schaden verursacht hat: Dieser sog. „Schadensort“ als solcher ist insoweit ohne Belang (BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 – VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342, 346; OLG Hamm, NJW-RR 2015, 1534; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 32 Rn. 19). b) Bei einer – wie hier – mutmaßlich fehlerhaften Heilbehandlung ist deshalb der Wohnort des Verletzten jedenfalls auch dann Erfolgsort, wenn dort selbständige Gesundheitsschäden oder schwere Nebenwirkungen eintreten (BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 – VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342, 346; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – I ARZ 700/89, NJW 1990, 1533; Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 5 W 256/07-87, OLGR 2008, 164; OLG Koblenz, VersR 2011, 647; OLG Köln, MedR 2018, 633; Schultzky, in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 32 Rn. 19). Entsprechendes gilt bei der Verletzung von Aufklärungspflichten; entscheidend ist auch hier nicht der Ort der Pflichtverletzung, sondern derjenige, an dem der Schaden (erstmals) eingetreten ist (BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 – VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342, 346). Hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten massiven Herzschädigung, die sich erstmals in Gestalt von massiven Schmerzen im Herz und am linken Arm am 29. Dezember 2017 im Anschluss an die zeitlich erste Behandlung durch die Antragsgegnerin zu 1) geäußert haben soll, besteht deshalb ein besonderer Gerichtsstand – auch – an ihrem Wohnsitz, an dem diese eigenständigen Schäden eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die später erfolgten Behandlungen durch die Antragsgegnerin zu 2), die nach der schlüssigen Behauptung der Antragstellerin für die Herzschädigung ebenfalls mitursächlich gewesen sein sollen und die überdies in K. stattgefunden haben. c) Das mithin nach § 32 ZPO zuständige Landgericht K. wird den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden haben, so dass der gemeinsame Gerichtsstand auch alle in Betracht kommenden vertragsrechtlichen Anspruchsgrundlagen betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 – X ARZ 208/02, NJW 2003, 828; Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 5 W 256/07-87, OLGR 2008, 164). 3. Bei Ablehnung eines Bestimmungsantrags ist eine Kostenentscheidung entsprechend § 91 ZPO zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987 – I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 5 Sa 1/18, NJW-RR 2018, 638; BayObLG, MDR 2003, 1311).