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Beschluss

5 W 121/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:0124.5W121.13.0A
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Leitsätze
Wird im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 888 ZPO der Anspruch erfüllt, nachdem der Zwangsvollstreckungsantrag gestellt wurde, so erledigt das die Hauptsache des Zwangsmittelverfahrens. Das gilt auch, wenn ein Zwangsgeldbeschluss erlassen wurde und die Erfüllung vor Eintritt seiner formellen Rechtskraft während des Beschwerdeverfahrens eintrat. Erklärt der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren sodann für erledigt, geht es nur noch um die Frage, wer die Kosten zu tragen hat. Sie hängt davon ab, ob das Zwangsmittel rechtsfehlerfrei verhängt worden war.(Rn.14)
Tenor
I. Die Beschwerde der Schuldner gegen den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts vom 20.11.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Vollstreckungsantrags der Gläubigerinnen vom 26.9.2013 festgestellt wird. II. Die Schuldner haben die Kosten des Vollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Schuldner gegen den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts vom 20.11.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Vollstreckungsantrags der Gläubigerinnen vom 26.9.2013 festgestellt wird. II. Die Schuldner haben die Kosten des Vollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Zwangsgeldbeschlusses gemäß § 888 ZPO. Hintergrund ist ein Erbrechtsstreit, im Rahmen dessen die pflichtteilsberechtigten Töchter des Erblassers (die Gläubigerinnen) im Wege der (Dritt-)Widerklage Auskunftsansprüche gemäß § 2314 BGB gegen die erbvertraglich eingesetzten Erben (die Schuldner) geltend gemacht haben. In einem Anwaltsschreiben vom 7.2.2012 (Bl. 431 d.A.) waren Stellungnahmen der Schuldner zu verschiedenen Nachlassgegenständen und ihren Werten enthalten. In einem weiteren Anwaltsschreiben (vom 31.8.2012, Bl. 446 d.A.) war eine Auskunft erteilt, in welcher zwei Kontoeingänge als Aktiva sowie verschiedene Passiva erwähnt waren. Das Landgericht Saarbrücken hat mit Teilurteil vom 11.6.2013 (Bl. 336 d.A.) die Schuldner auf die (Dritt-)Widerklage der Gläubigerinnen verurteilt, diesen Auskunft zu erteilen über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses des am 21.4.2011 verstorbenen R. B.. Das Verzeichnis müsse sämtliche Aktiva und Passiva enthalten, darüber hinaus sämtliche ergänzungspflichtigen Schenkungen und ausgleichungspflichtigen Zuwendungen. Den Schuldnern ist eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils am 13.6.2013 zugestellt worden. Am 1.7.2013 übersandten die Schuldner den Gläubigerinnen eine "Hausratsaufstellung Herr B." (betreffend Mobiliar, einen Pkw-Anhänger sowie an das Rote Kreuz gespendete "Kleidungsstücke, Bettwäsche, Decken etc.") mit dem Hinweis, man gehe davon aus, dass damit die Auskunftspflicht erfüllt sei (Bl. 383 f. d.A.). Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen äußerten sie sich mit Schreiben vom 1.8.2013 zu von ihnen angenommenen Werten von Hausratsgegenständen und teilten mit, ergänzungspflichtige Schenkungen oder ausgleichspflichtige Zuwendungen habe es nicht gegeben (Bl. 394 d.A.). Mit Abtretungsurkunden vom 29.8.2013 (Bl. 398 f. d.A.) zedierten die beiden Gläubigerinnen ihre Ansprüche "im Zusammenhang mit […] Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche[n]" jeweils in Höhe von 5.035,46 € an Herrn V. L. (Beklagter zu 3 des Klageverfahrens). Am 27.9.2013 haben die Gläubigerinnen einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO gestellt (Bl. 358, 368 d.A.). Zur Begründung haben sie ausgeführt, es sei zwar eine Auflistung mit Nachlassgegenständen übersandt worden, jedoch kein vollständiges und den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Nachlassverzeichnis. Die Schuldner haben Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie haben die Ansicht vertreten, sie seien als Einzelpersonen nicht anspruchsverpflichtet und es könne nur gegen "die Erbengemeinschaft" vollstreckt werden (Bl. 365 d.A.). Außerdem seien die geschuldeten Auskünfte erteilt worden. Die Schuldner haben den Vollstreckungsantrag als mutwillig erachtet und insoweit behauptet, die Gläubiger dürften, nachdem sie - unbestritten - noch am Todestag persönliche Unterlagen des Erblassers mitgenommen haben, über den Nachlass ebenso gut informiert sein wie sie (Bl. 379 d.A.). Mit Blick auf die (Teil-)Abtretungen vom 29.8.2013 haben die Schuldner gemeint, den Gläubigerinnen stünden die zu vollstreckenden Auskunftsansprüche nicht mehr zu. Das Landgericht hat am 20.11.2013 beschlossen (Bl. 408 d.A.), dass die Schuldner wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Teilurteil vom 11.6.2013 zur Vornahme der danach geschuldeten Handlung, nämlich Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Herrn R. B. zu erteilen, durch Zwangsgeld in Höhe von 300 €, ersatzweise Zwangshaft, anzuhalten seien. Die Schuldner haben gegen den am 22.11.2013 zugestellten Zwangsgeldbeschluss am 28.11.2013 sofortige Beschwerde erhoben. Sie meinen, das Landgericht habe verkannt, dass § 2314 BGB nicht verlange, vorhandene und - nach ihrem streitigen Vorbringen - "allseits bekannte Nachlasswerte auf einem Blatt Papier zusammenzustellen" (Bl. 424 d.A.). Sie berufen sich zu der aus ihrer Sicht ordnungsgemäßen Auskunftserteilung insbesondere auf die Hausratsaufstellung vom 1.7.2013 (Bl. 384 d.A.) und die Ausführungen im Schreiben vom 1.8.2013 (Bl. 393 d.A.) sowie in den Schreiben vom 7.2.2012 (Bl. 431 d.A.) und vom 31.8.2012 (Bl. 446 d.A.). Gleichwohl haben die Schuldner im Beschwerdeschriftsatz die Aktiva und Passiva des Nachlasses vorsorglich und "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" nochmals aufgelistet (Bl. 427 d.A.). Sie schließen daraus, spätestens damit sei die Grundlage für den Zwangsgeldantrag und den Zwangsgeldbeschluss entfallen und Letzterer müsse aufgehoben werden (Bl. 472 d.A.). Die Gläubiger beantragen primär die Verwerfung der Beschwerde (Bl. 469 d.A.). Sie rügen "noch zahlreiche Informationen zu Nachlassgegenständen bzw. zum Verbleib von Nachlassgegenständen" als nach wie vor fehlend, insbesondere die in der Aufstellung in Bezug genommene Anlage B1a (Anlage zum Schriftsatz vom 6.11.2013, Bl. 378, 384 d.A.). Ferner vermissen sie Angaben zu Werkzeugen des Erblassers und zu Guthaben aus Hausgeldzahlungen. Hilfsweise erklären sie für den Fall, dass das Gericht die Auskunftspflicht mit Blick auf die Aufstellung im Beschwerdeschriftsatz als erfüllt ansehe, das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt und beantragen, den Schuldnern die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Bl. 470 d.A.). Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 19.12.2013 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Auf die von den Gläubigerinnen hilfsweise abgegebene Erklärung ist festzustellen, dass der Zwangsvollstreckungsantrag vom 26.9.2013 sich erledigt hat. Mit dieser Maßgabe hat die Beschwerde der Schuldner keinen Erfolg. 1. Der Rechtsbehelf der Schuldner ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 891, 888 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere wurde die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt. 2. Auf die (hilfsweise) Erledigungserklärung der Gläubigerinnen im Schriftsatz vom 18.12.2013 ist die Erledigung des Vollstreckungsantrags vom 26.9.2013 festzustellen. Den Schuldnern, die sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, sind die Kosten sowohl des Vollstreckungsverfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze der Erledigung in der Hauptsache (zur Geltung jener Grundsätze im Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 887, 888 ZPO, Senat, Beschlüsse v. 18.7.2012 - 5 W 94/12 - und vom 30.11.2012 - 5 W 360/12; OLG Celle, Beschl. v. 17.10.2012 - 4 W 181/12 - juris; OLG Stuttgart, MDR 2010, 1078), wonach die Auferlegung der Kosten davon abhängt, ob ein Antrag vor dem erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen war und danach unzulässig oder unbegründet wurde. Beim Zwangsmittelantrag der Gläubigerinnen war das mit Blick auf die Erfüllung der Auskunftsansprüche in der Beschwerdebegründung der Schuldner der Fall. a. Wird im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 888 ZPO der Anspruch erfüllt, nachdem der Zwangsvollstreckungsantrag gestellt wurde, so erledigt das die Hauptsache des Zwangsmittelverfahrens. Das gilt auch, wenn ein Zwangsgeldbeschluss erlassen wurde und die Erfüllung vor Eintritt seiner formellen Rechtskraft während des Beschwerdeverfahrens eintrat. Der Gläubiger muss dann das (Zwangsvollstreckungs-)Verfahren für erledigt erklären (OLG Bamberg, FamRZ 1999, 111; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.11.2006 - 5 Ta 222/06 - juris; Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, 2009, Teil 2, Kapitel 7, Rdn. 18a). Tut er das, geht es nur noch um die Frage, wer die Kosten zu tragen hat. Ihre Beantwortung hängt davon ab, ob das Zwangsmittel rechtsfehlerfrei verhängt wurde (Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, 2009, Teil 2, Kapitel 7, Rdn. 18a). b. Hier war der Vollstreckungsantrag der Gläubigerinnen vom 26.9.2013 bis zur Auskunftserteilung im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 28.11.2013 begründet gewesen, so dass der von den Schuldnern angefochtene Zwangsgeldbeschluss vom 20.11.2013 bis zu jenem Zeitpunkt rechtmäßig fortbestanden hat und erst durch die Erfüllung der Auskunft im Beschwerdeverfahren rechtswidrig geworden ist. (1) Das Landgericht hat den Zwangsmittelbeschluss zu Recht erlassen. (a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß den §§ 704 Abs. 1, 724, 725, 750 Abs. 1 ZPO lagen vor. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils vom 11.6.2013 war den Schuldnern am 13.6.2013 zugestellt worden. Die dem Beschluss zu Grunde liegende Auskunftsverpflichtung betraf eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung (Lange in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 2314 Rdn. 48). (b) Der Einwand der Schuldner, sie könnten persönlich nicht in Anspruch genommen werden, weil nur die Erbengemeinschaft als solche auskunftspflichtig sei, geht fehl. Das Teilurteil als der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende und für sie maßgebliche Titel weist die Schuldner bindend als Auskunftsverpflichtete aus. Das entspricht im Übrigen auch der erbrechtlichen Lage. Die Auskunftspflicht gemäß § 2314 BGB trifft die Erben, die für ihre Erfüllung als Gesamtschuldner gemäß §§ 431, 421 BGB haften (Lange in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 2314 Rdn. 43; Weidlich in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2314 Rdn. 4). (c) Die (ursprüngliche) Rechtmäßigkeit des Zwangsgeldbeschlusses scheiterte entgegen der Ansicht der Schuldner nicht an den Abtretungsverträgen vom 29.8.2013, mit denen die Gläubigerinnen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von jeweils 5.035,46 € an Herrn V. L. übertragen haben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit einer Zession im Zweifel auch Auskunftsansprüche analog § 401 BGB mit abgetreten werden (Busche in: Staudinger, BGB, 2012, § 401 Rdn. 34), so gilt hier schon deshalb Anderes, weil es sich um bloße Teilabtretungsvereinbarungen handelte. Sie können nicht dahin ausgelegt werden, dass die Gläubigerinnen sich damit ihrer Auskunftsansprüche begeben hätten. (d) Das Vorbringen der Schuldner, der Vollstreckungsantrag sei mutwillig gewesen, weil die Gläubiger noch am Todestag persönliche Unterlagen des Erblassers mitgenommen hätten und deshalb über den Nachlass informiert gewesen seien, ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsanordnung in Frage zu stellen. Dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten steht nur ganz ausnahmsweise der Einwand der Schikane (§ 226 BGB) oder des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, etwa wenn mit dem Auskunftsanspruch ausschließlich oder doch ganz überwiegend pflichtteilsfremde Zwecke verfolgt werden oder dem Erben oder Beschenkten durch die Geltendmachung des Anspruchs Schaden zugefügt werden soll (Haas in: Staudinger, BGB, 2006, § 2314 Rdn. 54). Eine dem vergleichbare Fallkonstellation war hier nicht gegeben. Selbst wenn die Gläubigerinnen persönliche Unterlagen des Erblassers und sonstige Nachlassgegenstände besitzen sollten, änderte das nichts an dem von § 2314 BGB geschützten Bedürfnis, umfassend über den Nachlassbestand informiert zu werden. (e) Der Zwangsgeldbeschluss vom 20.11.2013 war nicht deshalb rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses die titulierten Auskunftspflichten bereits erfüllt gewesen wären. Die gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Erben dem Pflichtteilsberechtigten zu erteilende Auskunft ist gemäß § 260 Abs.1 BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestands- und Vermögensverzeichnisses über alle Aktiv- und Passivwerte zu erteilen, das den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Todeszeitpunkt dokumentiert. Eine fest bestimmte Form ist für das private Nachlassverzeichnis nicht vorgesehen. Es muss jedoch die tatsächlichen und fiktiven Nachlassgegenstände einzeln und übersichtlich, insbesondere durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zusammenstellen, sowie die sonstigen Umstände angeben, die für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlich sind (Haas in: Staudinger, BGB, 2006, § 2314 Rdn. 38; OLG Naumburg, Beschl. v. 12.10.2010 - 1 U 73/10 - juris). Ein einziges Gesamtverzeichnis ist nicht zwingend. Es kann auch eine Mehrheit von Teilverzeichnissen genügen, allerdings nur, wenn diese in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar dem geschuldeten Gesamtumfang der Auskunft entsprechen. Möglich ist auch, dass sich der Auskunftspflichtige ein bereits vorhandenes Verzeichnis zu Eigen macht und es ergänzt (Haas in: Staudinger, BGB, 2006, § 2314 Rdn. 38). Dies zu Grunde gelegt, meinen die Schuldner zu Unrecht, sie seien ihren Verpflichtungen vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nachgekommen. Soweit die Schuldner sich darauf berufen, sie hätten bereits mit ihren Schreiben vom 7.2.2012 und vom 31.8.2012 nebst Anlagen "bis ins kleinste Detail" Auskunft über vorhandene Aktiva und Passiva erteilt, so können sie damit im Beschwerdeverfahren gegen den Zwangsgeldbeschluss nicht gehört werden. Das folgt schon daraus, dass beide Schreiben vor dem Teilurteil datieren, in dem die Auskunftspflicht der Schuldner ausgesprochen wurde und das eine vorangegangene Erfüllung gerade ablehnte (S. 11 des Urteils). Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann aber nicht geltend gemacht werden, der rechtskräftig titulierte Anspruch habe schon zum Zeitpunkt des Urteilserlasses nicht (mehr) bestanden. Dessen ungeachtet erfüllten die Ausführungen im Fließtext des Anwaltsschreibens vom 7.2.2012, in dem die Schuldner zu Einschätzungen der Gegenseite zu verschiedenen Nachlasswerten Stellung nahmen, die Anforderungen der §§ 2314, 260 BGB auch der Sache nach nicht. Das gilt auch dann, wenn man die offenkundig nur einen Teil des Nachlasses zusammenstellende Auflistung vom 31.8.2012 hinzunimmt. Mit der - den Gläubigerinnen nach Urteilserlass übersandten - Hausratsaufstellung vom 1.7.2013 in Verbindung mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 1.8.2013 kamen die Schuldner ihren Verpflichtungen ebenso wenig nach. Erstere enthält ausschließlich Hausratsgegenstände und damit evident nur einen Teilbereich dessen, was nachlassrelevant ist. Das Anwaltsschreiben vom 1.8.2013 hat keine geordnete Zusammenstellung von Aktiva und Passiva zum Inhalt, sondern befasst sich mit Erwiderungen auf ein Schreiben der Gegenseite vom 16.7.2013. Wenngleich, wie oben dargelegt, prinzipiell auch eine Mehrheit von Teilverzeichnissen den Anforderungen der §§ 2314, 260 BGB genügen kann, gilt das nur unter der Prämisse, dass jedenfalls die Übersichtlichkeit gewahrt und erkennbar ist, dass der Auskunftsverpflichtete die Bestandteile des Nachlasses erschöpfend darzustellen beabsichtigt. Nur so wird der Berechtigte in die Lage versetzt, das sich mit der letzten Auskunft als abschließend darstellende Gesamtverzeichnis auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 180; zum Aspekt der Überprüfbarkeit Krüger in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 260 Rdn. 40). Mit einer Aneinanderreihung von nach und nach gegebenen Teilauskünften, wie sie hier durch die Kombination verschiedener Mitteilungen im Rahmen von Anwaltsschreiben und Teilauflistungen erfolgte, ist das nicht gewährleistet (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1961 - V ZR 192/60 - NJW 1962, 245). (2) Das mit Blick auf die von den Schuldnern eingelegte Beschwerde noch nicht abgeschlossene Zwangsvollstreckungsverfahren hat sich (erst) dadurch erledigt, dass diese ihre Auskunftspflicht mit den in der Beschwerdebegründung zusammengestellten Angaben erfüllt haben. Mit der geordneten, abschließenden und - aus der Sicht des Auskunftsverpflichteten - vervollständigenden Zusammenstellung der Aktiva und Passiva sind die Schuldner ihren Verpflichtungen nachgekommen. Der - im Rahmen ihres primären Vorbringens erhobene - Einwand der Gläubigerinnen, die Angaben zum Hausrat seien nicht vollständig, weil die in dem Verzeichnis erwähnte Anlage B1a der Beschwerdebegründung nicht beigefügt gewesen sei, trägt nicht. Die Anlage stand ihnen bereits vorher zu Verfügung, weil sie spätestens mit dem Schriftsatz vom 6.11.2013 im Zwangsvollstreckungsverfahren übersandt worden war. Das genügte unter dem Aspekt des - grundsätzlich nicht unzulässigen - Teilverzeichnisses. Die Erklärung in der Beschwerdebegründung, mit dem jetzigen Verzeichnis würden sämtliche Nachlasswerte zusammengefasst, erstreckt sich als zeitlich letzter und abschließender Auskunftsakt auf den geschuldeten Gesamtumfang der Auskunft, so dass der dortige Hinweis auf die Anlage B1a eine zulässige Bezugnahme auf ein Teilverzeichnis darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1961 - V ZR 192/60 - NJW 1962, 245). Entsprechendes gilt für den Verweis auf die Anlage B 10 unter Ziff. II.3. des Verzeichnisses. Auch die sonstigen Einwände der Gläubigerinnen gegen die Erfüllung der Auskunftspflicht gehen fehl. Soweit sie vortragen, es fehlten Angaben zu Werkzeugen und zu "zwangsläufig erheblichen Guthabensbeträgen" aus Hausgeldzahlungen, ist das für die hiesige prozessuale Situation unbeachtlich. Für die erfüllungs- und damit zwangsvollstreckungsrechtlich relevanten Folgen einer mangelhaften Auskunft ist zu differenzieren: Wird die Lückenhaftigkeit unmittelbar aus den Erklärungen des Schuldners deutlich, etwa weil bestimmte Gruppen von Nachlassgegenständen völlig fehlen oder der Verpflichtete den Umfang seiner Verpflichtung rechtsirrig falsch eingeschätzt hat, so sind die formellen Anforderungen an eine geordnete Auskunft nicht erfüllt (OLG Nürnberg, MDR 2005, 817; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 394). Der Berechtigte kann dann eine Ergänzung verlangen und diesen Anspruch gemäß § 888 ZPO vollstrecken (Senat, Beschl. v. 29.8.2006 - 5 W 72/06; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 2002, 1381). Anderes gilt, wenn die Auskunft nicht schon formal unzureichend ist, sondern vom Berechtigten "nur" als sachlich unrichtig oder unvollständig gerügt wird. Ein Anspruch auf vervollständigende oder berichtigende Auskunftserteilung besteht dann nicht mehr. Vielmehr ist der Frage, ob die erteilten Auskünfte korrekt und erschöpfend sind, im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachzugehen (OLG Nürnberg, MDR 2005, 817; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 394; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 434; Haas in: Staudinger, BGB, 2006, § 2314 Rdn. 42; Gruber in: MünchKommZPO, 4. Aufl. 2012, § 888 Rdn. 12). Das Vorbringen der Gläubigerinnen im Hinblick auf die fehlende Erwähnung von Werkzeugen oder Hausgeldguthaben ist den letztgenannten Konstellationen zuzuordnen. 3. Nach alldem war der Zwangsmittelantrag der Gläubigerinnen vom 26.9.2013 bis zur Erfüllung der Auskunftspflicht in der Beschwerdebegründung der Schuldner begründet und der Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts vom 20.11.2013 bis dahin rechtmäßig. Durch die Erfüllung wurde ihm die Grundlage entzogen und er wäre ohne die Erledigungserklärung der Gläubigerinnen aufzuheben gewesen (Vollkommer in: Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, 2009, Teil 2, Kapitel 7, Rdn. 18 und 63; siehe auch OLG Bamberg, FamRZ 1999, 111; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.11.2006 - 5 Ta 222/06 - juris). Vor diesem Hintergrund ist der in der Erledigungserklärung zu sehende Antrag der Gläubigerinnen auf Feststellung der Erledigung begründet. Soweit das Landgericht für seine im Nichtabhilfebeschluss vertretene gegenteilige Auffassung, wonach die Auskunftserteilung auf die Rechtmäßigkeit des Zwangsgeldbeschlusses von vornherein keine Auswirkung hätte haben können, Rechtsprechung des OLG Zweibrücken herangezogen hat, betraf die zitierte Entscheidung vom 18.9.1997 (5 WF 41/97 - FamRZ 1998, 384) eine andere Fallkonstellation. Der dortige Beschwerdeführer wandte sich dagegen, dass sein Antrag auf Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses, der bestandskräftig und nicht mit der Beschwerde angefochten worden war, zurückgewiesen wurde. Der hiesige Fall der Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss ist ein anderer. Obgleich die Erledigung nur hilfsweise erklärt worden ist und die Gläubigerinnen primär eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach wie vor als nicht gegeben erachten, ist es gerechtfertigt, den Schuldnern die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen. Insoweit kann der Rechtsgedanke des § 97 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Es steht fest, dass der Beschluss zum Zeitpunkt seines Erlasses ohne weiteres rechtmäßig gewesen ist. Die Schuldner hätten mit ihrem Aufhebungsantrag in der Beschwerde - ohne Erledigungserklärung - nur deshalb Erfolg gehabt, weil sie dem Beschluss durch die (verspätete) Erfüllung ihrer Pflichten die Grundlage entzogen hätten. Das fällt ausschließlich in ihren Verantwortungsbereich und rechtfertigt ihre alleinige Kostenlast (in diesem Sinne auch OLG München, FamRZ 1998, 179).