Beschluss
1 U 73/10 (PKH), 1 U 73/10
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Solange eine Auskunft über den Bestand des Nachlasses nicht den Formalanforderungen des § 260 Abs. 1 BGB entspricht, liegt keine Erfüllung vor. Der Berechtigte kann dann allenfalls Ergänzung der Auskunftserteilung im Wege der Zwangsvollstreckung beanspruchen.(Rn.12)
2. Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass ein objektiver und konkreter Verdachtsmoment besteht, dass eine in formaler Hinsicht vollständige Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.(Rn.7)
Dabei begründet die Feststellung, das Verzeichnis sei in einzelnen Punkten unvollständig und unrichtig nicht schon ohne weiteres die Annahme mangelnder Sorgfalt.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange eine Auskunft über den Bestand des Nachlasses nicht den Formalanforderungen des § 260 Abs. 1 BGB entspricht, liegt keine Erfüllung vor. Der Berechtigte kann dann allenfalls Ergänzung der Auskunftserteilung im Wege der Zwangsvollstreckung beanspruchen.(Rn.12) 2. Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass ein objektiver und konkreter Verdachtsmoment besteht, dass eine in formaler Hinsicht vollständige Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.(Rn.7) Dabei begründet die Feststellung, das Verzeichnis sei in einzelnen Punkten unvollständig und unrichtig nicht schon ohne weiteres die Annahme mangelnder Sorgfalt.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die von der Klägerin für ihre Prozessführung in zweiter Instanz beantragte Prozesskostenhilfe ist nach §§ 114, 115, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO zu versagen gewesen, da das von ihr beabsichtigte Rechtsmittel gegen das am 16. Juli 2010 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 2.Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert. Die sachliche Bewilligungsvoraussetzung des § 114 ZPO, nämlich die Erfolgsaussicht des in Aussicht genommenen Rechtsmittels, liegt hier indessen nicht vor. Im Ergebnis der nach § 114 ZPO gebotenen summarischen Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage hat der Senat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass die beabsichtigte Berufung der Klägerin gegen das 16. Juli 2010 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau in der Sache nicht gerechtfertigt ist. Das Landgericht hat einen materiellen Anspruch der Klägerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus § 260 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB vielmehr zu Recht verneint. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Voraussetzungen für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses, so wie es die Klägerin auf der zweiten Stufe ihrer Stufenklage (§ 254 ZPO) fordert, liegen nicht vor. 1. Gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Erbe den Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Die Auskunft ist gemäß § 260 Abs.1 BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestands- und Vermögensverzeichnisses über alle Aktiv- und Passivwerte zu erteilen, das den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Todeszeitpunkt dokumentiert. Es muss – bezogen auf den Todeszeitpunkt – eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung der dem Nachlass zugehörigen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen enthalten, die dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Nachlasses dienen kann (vgl. BGHZ 89, 137 – 149 zitiert nach juris; Lange in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 2314 BGB Rdn. 24; Edenhofer in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 2314 BGB Rdn. 6 m.w.N.). Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete – ausgenommen in Angelegenheiten von geringer Bedeutung (§§ 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB) – auf Verlangen an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (§ 260 Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt nach § 260 Abs. 2 BGB mithin voraus, dass ein – erst nach Vorlage des Bestandsverzeichnisses zu beurteilender – objektiver und konkreter Verdachtsmoment besteht, dass eine in formaler Hinsicht vollständige Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist. Die Feststellung, das Vermögensverzeichnis sei in einzelnen Punkten unvollständig oder unrichtig, ist für sich betrachtet weder erforderlich noch ausreichend, um die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu begründen. Maßgeblich ist allein, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Sorgfaltswidrigkeit bei der Erstellung des Verzeichnisses vorliegen. Ein solcher Verdacht kann begründet sein, auch wenn inhaltliche Mängel des Verzeichnisses nicht festgestellt sind. Andererseits begründet die Feststellung, das Verzeichnis sei in einzelnen Punkten unvollständig und unrichtig, nicht schon ohne weiteres die Annahme mangelnder Sorgfalt (vgl. BGHZ 89, 137 – 149 zitiert nach juris). Ein in diesen Fällen gegebener Verdachtsgrund ist entkräftet, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die mangelnde Auskunft auf unverschuldeter Unkenntnis oder auf einen entschuldbaren Irrtum des Auskunftspflichtigen beruht. Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ist dagegen immer dann auszugehen, wenn Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der Auskunft bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermieden werden können (vgl. BGHZ 89, 137 – 149 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2006, 3 U 91/04 zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Grund zur Annahme einer nicht sorgfaltsgemäß erteilten Auskunft bestehe, trifft dabei den Anspruchsteller, hier die Klägerin. 2. a) Soweit die Klägerin das von Beklagtenseite vorgelegte Ertragswertgutachten des Sachverständigen K. inhaltlich angreift und für untauglich erachtet, weil der Sachverständige in dem Gutachten bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes des Erblassers verschiedene Einzelaspekte nicht ausreichend berücksichtigt habe, kann dies die Annahme eines Sorgfaltsmangels der Beklagten im Sinne des § 260 Abs. 2 BGB der Sache nach noch nicht begründen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Frage, ob der Begutachtung des Sachverständigen eine ausreichenden Tatsachenbasis zugrunde lag und dessen Feststellungen deshalb zutreffend sind, nicht schon gegenüber der Beklagten den Vorwurf einer sorgfaltswidrigen Auskunftserteilung rechtfertigen. Dem Vorbringen der Klägerin, die in ihrem Entwurf einer Berufungsbegründung insoweit auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. März 2010 Bezug nimmt, lässt sich im übrigen hierzu entnehmen, dass es ihr im Hinblick auf das Gutachten des Privatsachverständigen K. mehr um Bewertungsfragen geht, die aber von vorne herein nicht Gegenstand einer rein tatsächlichen Auskunft sein können und müssen (vgl. OLG München, Urteil vom 23. Juni 2005, 19 U 2332/05 zitiert nach juris). b) Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ferner damit begründet, dass die Beklagtenvertreterin mit Schreiben vom 17. Juli 2009 die Vorlage weiterer Unterlagen der O., der B. Bank sowie der Kreissparkasse angekündigt habe, die Nachreichung der Unterlagen jedoch ausgeblieben sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Senat dem Anwaltschreiben vom 17. Juli 2009 einen entsprechenden objektiven Erklärungsgehalt nicht beimessen. Die von der Beklagten seinerzeit neu mandatierte Rechtsanwältin hat in dem in Bezug genommenen Schreiben vielmehr gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt, dass die von ihr bei Mandatsübernahme nach Anwaltswechsel übernommenen Akten ihr keinen ausreichenden Aufschluss darüber geboten hätten, welche ergänzende Auskunft die Klägerin überhaupt noch verlangen könnte und sie sich deshalb veranlasst gesehen habe, zusätzliche Recherchen bei der O., der B. Bank und der Kreissparkasse anzustellen, um sich selbst ein eigenes Bild über den Nachlassbestand zu verschaffen, nachdem der Klägervertreter - auf ihre Nachfrage hin – ihr keine Information über die bereits erteilten Auskünfte zur Verfügung gestellt habe. Danach aber kann keineswegs die Rede davon sein, dass die Beklagtenvertreterin die ergänzende Vorlage weiterer Unterlagen der O., der B. Bank sowie der Kreissparkasse in Erfüllung der Auskunftspflicht aus § 2314 BGB gegenüber der Klägerin angekündigt habe. c) Die Klägerin macht im Streitfall darüber hinaus nicht nur geltend, dass einzelne von Beklagtenseite angegebenen Nachlasspositionen unzutreffend seien, sondern in erster Linie, dass es an einem Verzeichnis, auf das sich die eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB beziehen kann, insgesamt bislang noch fehlt. Denn sie wendet insoweit ein, dass die Beklagte bislang versäumt habe, ein den Anforderungen des § 260 BGB genügendes Nachlassverzeichnis vorzulegen, das alle den Gegenstand der Auskunftspflicht bildenden Aktiv- und Passivwerte in einer einheitlichen Übersicht nachvollziehbar und zweckmäßig zusammenfasst. Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entsteht jedoch erst, wenn die Auskunft in formaler Hinsicht (äußerlich) vollständig erteilt worden ist (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2007, 1813 – 1814 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005, 3 U 91/04 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777 – 778 zitiert nach juris; Bittner in Staudinger, BGB, Bearbeitung März 2009, § 260 BGB Rdn. 36 m.w.N). Bei formaler Unvollständigkeit der erteilten Auskunft ist nicht ordnungsgemäß erfüllt. In solchen Fällen hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, er muss vielmehr zunächst den Anspruch auf vollständige Erfüllung bzw. Ergänzung des Auskunftsanspruchs – im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO - durchsetzen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1998, 179 zitiert nach juris; OLG Naumburg FamRZ 2007, 1813 – 1814 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg NJW-RR 2002, 1292; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005, 3 U 91/04 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777 – 778 zitiert nach juris; Bittner in Staudinger, BGB, Bearbeitung März 2009, § 260 BGB Rdn. 36 m.w.N.; Krüger in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 259 BGB Rdn. 24, 25). Indem die Klägerin das Fehlen eines geordneten Nachlassverzeichnisses, das Aktiva und Passiva übersichtlich „in einem Guß“ darstellt, beanstandet, rügt sie, dass die Auskunft bislang formal unvollständig erteilt worden ist und den Formalanforderungen des § 260 Abs. 1 BGB eben nicht genügt. Denn auch wenn der Erbe die dem Pflichtteilsberechtigten nach §§ 2314, 260 Abs. 1 BGB geschuldete Auskunft ohne weiteres auch in Form eines oder mehrerer Schriftsätze seines Rechtsanwaltes erteilen kann, da die Auskunft nicht das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 126 BGB erfüllen muss und eine eigenhändige Unterschrift des Erben dementsprechend nicht erforderlich ist (vgl. BGH FamRZ 2008, 600 – 602; OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 808 – 809 zitiert nach juris), muss das Bestandsverzeichnis, selbst wenn es aus einer Mehrheit von Teilverzeichnissen bestehen darf, in jedem Fall die erforderliche Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wahren und eine nachvollziehbare Aufgliederung der Aktiv- und Passivwerte enthalten. So lange die verlangte Auskunft den Formalanforderungen des § 260 Abs. 1 BGB nicht entspricht, liegt keine Erfüllung vor. Der Berechtigte kann dann allenfalls Ergänzung der Auskunftserteilung im Wege der Zwangsvollstreckung beanspruchen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1998, 179 zitiert nach juris; OLG Naumburg FamRZ 2007, 1813 – 1814 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg NJW-RR 2002, 1292; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005, 3 U 91/04 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777 – 778 zitiert nach juris; Bittner in Staudinger, BGB, Bearbeitung März 2009, § 260 BGB Rdn. 36 m.w.N.; Krüger in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 259 BGB Rdn. 24, 25). Insbesondere wenn die erteilte Auskunft mangels Übersichtlichkeit unzureichend ist und der Gläubiger demzufolge die Vollständigkeit des Verzeichnisses selbst noch gar nicht überprüfen konnte, ist ein Vorgehen nach § 260 Abs. 2 BGB nicht angezeigt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1998, 179; Bittner in Staudinger, BGB, Bearbeitung März 2009, § 260 BGB Rdn. 36 m.w.N.; Krüger in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 259 BGB Rdn. 24, 25, 26). Danach aber dürfte ein Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB nicht bestehen, sondern allenfalls ein – ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzender – Anspruch auf Ergänzung der Auskunft. Der beabsichtigten Berufung der Klägerin kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nach alledem nicht beigemessen werden. Aus diesem Grunde ist ihr die für die zweite Instanz beantragte Prozesskostenhilfe nach §§ 114, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO zu versagen. II. Gerichtskosten fallen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht an; im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten beruht die Kostenentscheidung auf § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.