Urteil
4 U 109/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2020:0220.4U109.17.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsstreit zwischen Absonderungsberechtigten (Zessionaren) ohne jede Beteiligung des Insolvenzverwalters fällt nicht unter die Annexzuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. (Rn.27)
2. Beurteilen sich die Drittwirkungen einer Abtretung nach deutschem Internationalen Privatrecht, ist auch nach Aufhebung des Art. 33 Abs. 2 EGBGB a.F. das Statut der abgetretenen Forderung (Forderungsstatut) maßgeblich. (Rn.31)
(Rn.44)
(Rn.48)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2017 (Aktenzeichen 4 O 119/16) abgeändert:
Unter Abweisung der Klage wird auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, zu Gunsten der Beklagten die Freigabe der beim Amtsgericht Merzig zu dem Aktenzeichen 4 HL 5/16 hinterlegten Beträge in Höhe von 13.901,64 € nebst den hierauf entfallenden Hinterlegungszinsen zu erklären.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsstreit zwischen Absonderungsberechtigten (Zessionaren) ohne jede Beteiligung des Insolvenzverwalters fällt nicht unter die Annexzuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. (Rn.27) 2. Beurteilen sich die Drittwirkungen einer Abtretung nach deutschem Internationalen Privatrecht, ist auch nach Aufhebung des Art. 33 Abs. 2 EGBGB a.F. das Statut der abgetretenen Forderung (Forderungsstatut) maßgeblich. (Rn.31) (Rn.44) (Rn.48) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2017 (Aktenzeichen 4 O 119/16) abgeändert: Unter Abweisung der Klage wird auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, zu Gunsten der Beklagten die Freigabe der beim Amtsgericht Merzig zu dem Aktenzeichen 4 HL 5/16 hinterlegten Beträge in Höhe von 13.901,64 € nebst den hierauf entfallenden Hinterlegungszinsen zu erklären. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die klagende Bank mit Sitz in Deutschland und die beklagte Bank mit Sitz in Luxemburg begehren wechselseitig die Freigabe eines in Deutschland hinterlegten Geldbetrags. Frau E. F. (fortan: Insolvenzschuldnerin), eine luxemburgische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in P. (Deutschland), hatte im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen, deutschem Recht unterliegenden Darlehensvertrags vom 29. März 2011 über einen Nettokreditbetrag von 64.791,27 € den jeweils pfändbaren Teil ihrer gegenwärtigen und künftigen Lohn- und Gehaltsforderungen, einschließlich insbesondere der Pensionsansprüche, gegen ihren Arbeitgeber, ... pp. in Luxemburg, an die Klägerin abgetreten. Mit Datum vom 15. Juni 2011 schloss die Insolvenzschuldnerin einen weiteren Darlehensvertrag mit der Beklagten über ein geliehenes Kapital von 26.000 €. Über die darin enthaltene Abtretung derselben Gehalts- und Pensionsansprüche der Insolvenzschuldnerin wurde die zuständige luxemburgische Trésorerie de l’État am 20. September 2012 benachrichtigt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 2014 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Rechtsanwältin M. W. in M. als Treuhänderin bestellt. Diese zog vom Arbeitgeber der Insolvenzschuldnerin in Luxemburg pfändbare Gehaltsanteile bis zum Ablauf des Abtretungszeitraums am 4. Februar 2016 in Höhe von 13.901,64 € ein und hinterlegte diesen Betrag, nachdem die Klägerin wegen einer Forderungssumme von 71.091,54 € und die Beklagte wegen einer Forderungssumme von 31.942,95 € Absonderungsrechte geltend machten, unter Berufung auf eine Gläubigerunsicherheit beim Amtsgericht Merzig (Aktenzeichen 4 HL 5/16). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf beide Abtretungen sei deutsches Recht anzuwenden, weshalb die zeitlich frühere Abtretung an sie gemäß § 114 InsO in Verbindung mit §§ 398 ff. BGB derjenigen an die Beklagte vorgehe. Hilfsweise hat die Klägerin bestritten, dass der Beklagten auf Grund einer Sicherungsabtretung vom 15. Juni 2011 überhaupt ein Recht an dem streitgegenständlichen Betrag zustehe und dass diese Abtretung zeitlich vor derjenigen an die Klägerin offengelegt worden sei. Die Klägerin hat weiter bestritten, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Arbeit gewöhnlich nach dem Arbeitsvertrag in Luxemburg zu erbringen gehabt habe und vorliegend im Arbeitsvertrag keine Rechtswahl zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts getroffen worden sei. Ferner sei auf den zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag deutsches Recht anzuwenden, weil die Beklagte ihre Finanzdienstleistungen auch in Deutschland betreibe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin die Freigabe der beim Amtsgericht Merzig zu dem Aktenzeichen 4 HL 5/16 hinterlegten Beträge in Höhe von 13.901,64 € nebst der hierauf entfallenen Hinterlegungszinsen zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, zu Gunsten der Beklagten die Freigabe der beim Amtsgericht Merzig zu dem Aktenzeichen 4 HL 5/16 hinterlegten Beträge in Höhe von 13.901,64 € nebst der hierauf entfallenen Hinterlegungszinsen zu erklären. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Darlehensvertrag vom 15.06.2011 mit der Insolvenzschuldnerin sei in Luxemburg abgeschlossen worden, ebenso sei die Abtretungsurkunde in Luxemburg (M...) erstellt worden. Die Insolvenzschuldnerin habe ihre Gehaltsansprüche am 22.03.2012 an die Beklagte abgetreten, was gegenüber der Arbeitgeberin unter dem 20.09.2012 offengelegt und von dieser am 21.09.2012 bestätigt worden sei. Ferner hat die Beklagte vorgetragen, auf die Sicherungsabtretungen sei luxemburgisches Recht anzuwenden. Nach luxemburgischen Recht entfalte die Abtretung an die Klägerin keine Wirkung, da keine Benachrichtigung an den Forderungsschuldner erfolgt sei. Dies gelte nach Art. 1690 des luxemburgischen Code Civil auch in Fällen, in denen eine Erstabtretung nach deutschem Recht und später die Zweitabtretung mit Benachrichtigung des Forderungsschuldners erfolgt seien. Durch das am 28. April 2017 verkündete Urteil (Bd. I Bl. 116 ff. d. A.) hat das Landgericht nach dem Klageantrag erkannt und die Widerklage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts sei in Bezug auf die Drittwirkungen der Abtretung auf das Forderungsstatut abzustellen. Sie moniert zusätzlich, dass das erstinstanzliche Gericht sich nicht entscheide, welcher Anknüpfung gefolgt werden solle, sondern lediglich die Anwendung des Forderungsstatuts ablehne, ohne sich argumentativ mit den anderweitigen Anknüpfungen auseinanderzusetzen. Es könne auch kaum davon gesprochen werden, dass es zu dieser Frage eine herrschende Meinung gebe. Bisher sei es eher so gewesen, dass als herrschende Meinung die Anwendung des Forderungsstatuts angesehen worden sei. Durch das in Luxemburg bestehende Publizitätserfordernis solle der Gläubiger in seinem Vertrauen auf die bestehende Sicherheit geschützt werden. Selbst ein besonders vorsichtiger Gläubiger, der sich bei der Drittschuldnerin erkundige, ob die Forderung schon abgetreten bzw. die Abtretung angezeigt worden sei, könne die erfolgte Rechtswahl bzw. die nicht publizitätsbedürftige Abtretung nicht erkennen. Die Beklagte beantragt (Bd. I Bl. 159 d. A.), 1. unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin die Freigabe der beim Amtsgericht Merzig zu dem Aktenzeichen 4 HL 5/16 hinterlegten Beträge in Höhe von 13.901,64 € nebst der hierauf entfallenen Hinterlegungszinsen zu erklären, abzuweisen und 2. auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin zu verurteilen, zu Gunsten der Beklagten die Freigabe der beim Amtsgericht Merzig zu dem Aktenzeichen 4 HL 5/16 hinterlegten Beträge in Höhe von 13.901,64 € nebst der hierauf entfallenen Hinterlegungszinsen zu erklären. Hilfsweise beantragt die Beklagte (Bd. I Bl. 159 f., Bd. II Bl. 297 d. A.), die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ihrer Auffassung nach hätte ein Insolvenzschuldner es andernfalls in der Hand, durch die Wahl des Aufenthaltsorts zu bestimmen, welchem Recht die abgetretene Forderung unterliegen solle und ob der Gläubiger seine Sicherheiten jemals realisieren könne. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 5. Februar 2018 (Bl. 181 ff. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. P. A. vom 4. Mai 2018 verwiesen (Bl. 199 ff. d. A.). Durch Beschluss vom 8. August 2018 (4 U 109/17, WM 2018, 2323 ff.) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 AUEV eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt, welche durch Urteil vom 9. Oktober 2019 (C-548/18, NJW 2019, 3368 f.), auf das der Senat Bezug nimmt, erfolgt ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24. März 2017 (Bd. I Bl. 112 ff. d. A.) und des Senats vom 18. Januar 2018 (Bd. I Bl. 172 f. d. A.) und vom 30. Januar 2020 (Bd. II Bl. 331 f. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO, des Ergebnisses der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auch begründet. 1. Die – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende (BGHZ 210, 321, 329 Rn. 32) – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht bejaht. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt für die vorliegende Sache allerdings keine Annexzuständigkeit aus dem gemäß Art. 84 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO n. F.) für vor dem 26. Juni 2017 eröffnete Verfahren geltenden Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO a. F.), weil es an dem dafür erforderlichen engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren (vgl. EuGH NJW 2009, 2189 Rn. 21; NZI 2012, 469, 471 f. Rn. 42) fehlt. Ein Rechtsstreit zwischen Absonderungsberechtigten (Zessionaren) ohne jede Beteiligung des Insolvenzverwalters fällt nicht unter die Annexzuständigkeit (vgl. Gruber/Schulz in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO 3. Aufl. Art. 3 EuInsVO a. F. Rn. 132 in Verbindung mit Art. 1 EuInsVO a. F. Rn. 32; Paulus, EuInsVO 5. Aufl. Art. 6 Rn. 11 (S. 224 ob.); Mankowski NZI 2010, 508, 512; a. A. Cranshaw DZWIR 2018, 1, 12 unter ff), ohne Begründung). Bei der vom Landgericht angeführten Entscheidung EuGH BeckRS 2013, 82083 (Bl. 122 d. A. oben) handelt es sich um eine Veröffentlichung des Urteils des EuGH (7. Kammer) vom 17.10.2013 (C-519/12) in französischer Sprache. Dieses Urteil betrifft Art. 5 EuGVVO a. F. und nicht die hier einschlägigen Rechtsfragen. b) Die Zuständigkeit folgt indessen – wie das Landgericht unter Heranziehung nicht mehr geltender Normen (Art. 24, 22 EuGVVO a. F.), aber in der Sache zutreffend im Rahmen einer Hilfsbegründung ausgeführt hat – auf Grund rügeloser Einlassung aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; fortan: EuGVVO), welcher gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO auf alle ab dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Verfahren anzuwenden ist (Senat WM 2018, 2323, 2324 Rn. 5). 2. In der Sache hat entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die Klage, sondern die Widerklage Erfolg, weil die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtet ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB die Freigabe des hinterlegten Betrags nebst Zinsen zu erklären. a) Die Anwendung deutschen materiellen Bereicherungsrechts folgt jedenfalls aus Art. 10 Abs. 4, 24 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das außervertragliche Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Staat aufweist, so ist nach Art. 10 Abs. 4 Rom II-VO das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Diese Ausweichklausel führt hier zur Anwendung deutschen Rechts. Die den Bereicherungsanspruch begründende Hinterlegung ist durch eine deutsche Treuhänderin in einem deutschen Insolvenzverfahren bei einem deutschen Amtsgericht erfolgt. b) Nach dem deutschen Sachrecht ist Grundlage eines mit Klage und Widerklage wechselseitig erhobenen Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages § 812 BGB Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Die auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers eingetretene grundlose Bereicherung des anderen Prätendenten ergibt sich aus dessen Stellung als Hinterlegungsbeteiligter. Als solcher hat er die Macht, die Auszahlung an den wirklich Berechtigten zu verhindern, weil die Hinterlegungsstelle hierzu seiner Einwilligung bedarf (BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244). Hinterlegt der Schuldner – hier: die Treuhänderin – den geschuldeten Betrag zugunsten der streitenden Forderungsprätendenten (§ 372 Satz 2 BGB), so ist für die Frage der Freigabepflicht entscheidend, wer im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist. Entscheidend ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner. Auf Rechtsbeziehungen zwischen den Forderungsprätendenten kommt es dagegen grundsätzlich nicht an (BGH NJW-RR 1997, 495). Im Verhältnis zum Forderungsschuldner ist allein die Beklagte Inhaberin der Forderung geworden. Bei isolierter Betrachtung sind zwar sowohl die erste Abtretung an die Klägerin (c)) als auch die zweite an die Beklagte (d)) wirksam, doch ist, nachdem es an einer europarechtlichen Regelung fehlt (e)), das nach deutschem Recht weiterhin maßgebliche Forderungsstatut anzuwenden (f)), auf dessen Grundlage die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben ist. c) Die in dem „easyCredit-Vertrag“ vom 29.03.2011 enthaltene Sicherungsabtretung des pfändbaren Teils der Lohn- und Gehaltsforderungen und Pensionsansprüche der Insolvenzschuldnerin an die Klägerin ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nach dem darauf anzuwendenden deutschen Recht wirksam (§ 398 BGB). aa) Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) unterliegt das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person („Schuldner“) dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist. Dies ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO auf Grund der in dem Darlehensvertrag mit der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Rechtswahl deutsches Recht. Nichts Anderes folgt aus Abs. 1 der Vorschrift, nach dem auf Grund des gewöhnlichen Aufenthalts der Insolvenzschuldnerin in Deutschland ebenfalls deutsches Recht Anwendung findet. bb) Die Abtretung ist insolvenzrechtlich wirksam geblieben. Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b EuInsVO insbesondere, welche Vermögenswerte zur Masse gehören. Folglich ist die Wirksamkeit einer (Voraus-) Abtretung nach dem deutschen Recht als lex fori concursus zu beurteilen. Zwar schließt § 91 Abs. 1 InsO einen Rechtserwerb an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, weswegen Vorausabtretungen von Gehaltsforderungen, die erst mit der Erbringung der Gegenleistung entstehen (BGH NZI 2008, 563 Rn. 13), ab Insolvenzeröffnung grundsätzlich unwirksam wären. Nur weil und soweit § 114 Abs. 1 InsO a. F. die (Voraus-) Abtretung zulässt, bleibt diese aber wirksam (BGHZ 167, 363, 365 f. Rn. 6 f.; Hergenröder in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO 3. Aufl. § 114 Rn. 2; Karsten Schmidt/Ahrens, 19. Aufl. § 114 Rn. 1). Diese Bestimmung gilt gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO für die bis zum 30. Juni 2014 beantragten Insolvenzverfahren – wie hier – weiter (AG Köln NZI 2015, 182; Hergenröder in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 1; Karsten Schmidt/Ahrens, aaO). d) Obgleich die Abtretung an die Klägerin damit wirksam vorgenommen worden ist und infolge des nach deutschem Recht geltenden Prioritätsprinzip (Jauernig/Stürner, BGB 17. Aufl. § 398 Rn. 3) der zeitlich später vorgenommenen Abtretung an die Beklagte vorgehen würde, ist diese zweite Abtretung nach dem für sie geltenden luxemburgischen Recht ihrerseits wirksam vorgenommen worden und geht der in Deutschland vorgenommenen Abtretung vor. aa) Da der Vertrag zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom I-Verordnung dem von den Parteien in Nr. 11 der Allgemeinen Bedingungen gewählten luxemburgischen Recht unterliegt (Bd. I Bl. 94, 99 d. A.), ist dieses Recht gemäß Art. 14 Abs. 1 Rom I-Verordnung auch auf die in diesem Rahmen erfolgte Übertragung der Forderung anzuwenden. Um eine ausdrückliche Rechtswahl handelt es sich auch dann noch, wenn eine Rechtswahlklausel in AGB enthalten ist, die ihrerseits stillschweigend (hier: sogar ausdrücklich) vereinbart wurden (Staudinger/Magnus, BGB Neubearb. 2016 Art. 3 Rom I-VO Rn. 64). Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO über Verbraucherverträge hindern die Parteien nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift nicht daran, eine von Abs. 1 abweichende Rechtswahlklausel zu vereinbaren. Jedoch muss eine entsprechende Klausel nach den allgemeinen Vorschriften Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung geworden sein (jurisPK-BGB/Limbach, 8. Aufl. Art. 6 Rom I-VO Rn. 60), was hier ersichtlich der Fall ist. (1) Im Übrigen kann der Auffassung der Klägerin, auf den zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag sei deutsches Recht anzuwenden, weil die Beklagte ihre Finanzdienstleistungen auch in Deutschland betreibe, nicht gefolgt werden. Unbeschadet der Art. 5 und 7 Rom I-VO unterliegt gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Bestimmung erfasst alle für Verbraucher denkbaren Vertragstypen (Spickhoff in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK Stand 15.06.2017 VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 9), also auch den (isolierten) Kreditvertrag (Spickhoff in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, aaO Rn. 21). (2) Der Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a Rom I-VO greift nicht ein. Das Ausüben („pursue“, „exercer“) der beruflich/gewerblichen Tätigkeit im Verbraucherstaat setzt voraus, dass der Unternehmer dort aktiv am Geschäftsverkehr teilnimmt, „vor Ort“ Verträge abschließt und erfüllt. Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist dafür nicht erforderlich, aber in jedem Fall ausreichend. Eine gewisse Präsenz des Unternehmers oder seiner Leute im Verbraucherstaat wird jedoch für das Ausüben zu fordern sein, wohl auch eine gewisse Bedeutung und Stetigkeit der Geschäftstätigkeit (dafür spricht insbesondere der englische Text „pursues his activities“). Agiert der Unternehmer ausschließlich von einem anderen als dem Verbraucherstaat aus, dann kommt nur ein Ausrichten seiner Tätigkeit auf den Verbraucherstaat in Betracht. So genügt nicht allein das Zuschicken der bestellten Ware oder Leistung aus dem Ausland (Staudinger/Magnus, BGB Neubearb. 2016 Art. 6 Rom I-VO Rn. 107). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Sowohl die Vertragsurkunde als auch die Abtretungsurkunde vom 22.03.2012 sind von der Insolvenzschuldnerin in Luxemburg bzw. M... unterzeichnet worden (Bl. 69, 80, 95, 101 d. A.). Die Insolvenzschuldnerin ist nach dem gesamten Inhalt der Akte zwar in P. in Deutschland aufenthaltsam, aber luxemburgische Staatsbürgerin und in einem luxemburgischen Museum als Beamtin beschäftigt. (3) Ebenso wenig ist ein Fall des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO gegeben. Anhaltspunkte für den weit zu verstehenden Begriff des Ausrichtens sind der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als derjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, die Werbung in allen Arten von Medien (Zeitung, Fernsehen, Radio, Kino, Plakatierung, Werbebanner in Stadien usw.) im Land des Verbrauchers und insbesondere über das Internet, ebenso aber auch durch Postwurfsendungen, Kataloge oder Anrufe (Staudinger/Magnus, aaO Rn. 113). Dafür bestehen hier keine Indizien. bb) Auf Grund des Rechtsgutachtens des Herrn Prof. Dr. P. A. ist festzustellen, dass vorliegend nach luxemburgischen Recht allein die zeitlich später vereinbarte Abtretung an die Beklagte, nicht aber die zeitlich frühere an die Klägerin im Verhältnis zu Dritten rechtswirksam geworden ist. Der Sachverständige hat in jeder Hinsicht überzeugend erklärt, dass gemäß Art. 1690 des luxemburgischen Code Civil eine Forderungsabtretung erst mit der Benachrichtigung des Schuldners (notification) gegenüber Dritten Wirksamkeit erlangt (Bd. I Bl. 199 d. A.), die hier nur von Seiten der Beklagten, nicht aber von Seiten der Klägerin gegenüber dem Forderungsschuldner erfolgt ist. Wie der Sachverständige weiter überzeugend erläutert hat, kann die Benachrichtigung jederzeit erfolgen (Bd. I Bl. 200 d. A. oben) und erfordert die für Sicherungsabtretungen von Gehaltsforderungen geltende (Bd. I Bl. 205 d. A.) besondere Vorschrift des Art. 17 des Gesetzes vom 11. November 1970 die Benachrichtigung durch Einschreiben (lettre recommandée, Bd. I Bl. 203 f. d. A.), so dass das Einschreiben der Beklagten vom 20. September 2012 an die Trésorerie de l’État sich als wirksame Benachrichtigung darstellt. Aus dem nachvollziehbaren und unter Berücksichtigung der luxemburgischen Rechtsprechung sorgfältig begründeten Rechtsgutachten ergibt sich ferner, dass die im luxemburgischen Recht auf Art. 1690 Code Civil gegründete Priorität des Zessionars, der als erster den Dritten benachrichtigt, auch dann gilt, wenn eine zeitlich früher vereinbarte Abtretung unter einer Rechtsordnung stattfand, die – wie das deutsche Privatrecht – keine Benachrichtigung des Dritten für die Wirksamkeit der Abtretung erfordert (Bd. I Bl. 203 d. A.). cc) Wie der Sachverständige weiter nachvollziehbar und überzeugend erklärt hat, ist im luxemburgischen Recht nicht geklärt, ob der Zweitzessionar, der als Erster den Forderungsschuldner benachrichtigt hat, auch dann den Vorzug genießt, wenn er von der ersten Abtretung wusste oder wissen musste (Bd. I Bl. 200 d. A.). Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Regelung oder Rechtspraxis in Luxemburg. Nach der vom luxemburgischen Richter üblicherweise als Modell herangezogenen Rechtsprechung der französischen Cour de cassation wäre eine entsprechende Kenntnis für den Zweitzessionar unschädlich (Bd. I Bl. 201 d. A.). Allerdings kann die (hypothetische) Ausrichtung an der französischen Rechtsprechung insoweit nicht sicher festgestellt werden, weil das luxemburgische Recht anders als im Zeitpunkt der französischen höchstrichterlichen Entscheidung (1980) seit 1994 vorsieht, dass die Kenntnis der vorherigen Abtretung auch dann für den Schuldner relevant ist, wenn er vom Erstzessionar noch nicht benachrichtigt worden ist (aaO). Indessen kann unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Kenntnis von der Erstzession gehabt hätte oder diese hätte kennen müssen. Im Übrigen hält es der Senat für fernliegend, dass die beklagte Großbank bei Erkennbarkeit einer vorangegangenen Abtretung eine solche Sicherheit akzeptiert hätte, zumal sie nicht wissen konnte, ob der Forderungsschuldner zwischenzeitlich vom Erstzessionar informiert worden war. e) Zu der auf Grund der vorstehenden Erwägungen unter c) und d) entscheidungserheblichen Frage, nach welchem Recht die Drittwirksamkeit der beiden Abtretungen zu beurteilen ist, hat der EuGH mit Urteil vom 9. Oktober 2019 (C-548/18, NJW 2019, 3368) auf Vorlage des Senats entschieden, dass Art 14 Rom I-VO dahin auszulegen ist, dass er weder unmittelbar noch durch entsprechende Anwendung bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung durch denselben Gläubiger nacheinander an verschiedene Zessionare anzuwenden ist. Beim derzeitigen Stand des Unionsrechts beruht das Fehlen von Kollisionsnormen zur Frage der Drittwirkung von Forderungsübertragungen auf einer bewussten Entscheidung des Unionsgesetzgebers (EuGH NJW 2019, 3368, 3369 Rn. 37). f) Somit beurteilen sich die Drittwirkungen der Abtretung nach deutschem Internationalen Privatrecht. aa) Dies führt unter Beachtung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, an welcher nach Auffassung des Senats festzuhalten ist, zur Anwendung des Forderungsstatuts und damit des materiellen luxemburgischen Rechts. Die Klägerin hat zwar die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts auf den Arbeitsvertrag der Insolvenzschuldnerin bestritten. Nach Aktenlage ist bzw. war die Insolvenzschuldnerin allerdings als Beamtin („fonctionnaire“) im Musée national d’histoire et d’art beschäftigt (Bd. I Bl. 71, 82, 101 d. A.). Die Klägerin hat selbst in der Klageschrift dargelegt, dass die Treuhänderin die pfändbaren Gehaltsanteile vom Ministère de la Fonction Publique et de la Réforme Administrative in Luxemburg als Arbeitgeber der Insolvenzschuldnerin einzog (Bd. I Bl. 3 d. A.). Ungeachtet der Frage, ob bei einer luxemburgischen Beamtin überhaupt ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder ein allein vom luxemburgischen Gesetz geregeltes Beamtenverhältnis vorliegt, besteht jedenfalls kein Zweifel daran, dass dieses Rechtsverhältnis allein luxemburgischem Recht unterliegt. bb) Die h. M. in Deutschland zu Art. 33 EGBGB a. F. knüpfte die Verfügung über die Forderung insgesamt an das Statut der abgetretenen Forderung an. Abs. 2 der Vorschrift, der Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO entsprach, erfasste nach dieser Auffassung nicht nur das Verhältnis zum Schuldner, sondern auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zession sonstigen Dritten, insbesondere Gläubigern des Zedenten oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zedenten, entgegengehalten werden konnte (BGHZ 111, 376, 379 f.; BGH NJW-RR 2005, 206, 208; v. Bar RabelsZ 53 (1989), 462, 467 f.; v. Hoffmann/Höpping IPRax 1993, 302, 303 f.; Basedow ZEuP 1997, 615, 623; wohl auch MünchKomm-BGB/Martiny, 8. Aufl. Art. 14 Rom I-VO Rn. 38; a. A. Kieninger RabelsZ 62 (1998), 678, 702 f.: Niederlassung oder gewöhnlicher Aufenthalt des Zedenten im Zeitpunkt des Abschlusses der Verfügung). Zum Meinungsstand im Übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vorlagebeschluss vom 8. August 2018 (WM 2018, 2323, 2326 Rn. 22 ff.). cc) Im deutschen Recht stehen sich, auch im Anschluss an die Entscheidung des EuGH im vorliegenden Verfahren, im Wesentlichen zwei Auffassungen gegenüber: Die erste Auffassung will weiterhin bzw. erneut auf den Rechtsgedanken des Art. 33 Abs. 2 EGBGB a. F. bzw. die schon zuvor aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze zurückgreifen (Esser FD-InsR 2019, 421890; Schroeter/Maier-Lohmann EWiR 2020, 33, 34; wohl auch jurisPK-BGB/Rosch, 8. Aufl. (Stand 18. Oktober 2019) Art. 14 Rom I-VO Rn. 43.3; i. Erg. auch Reuter GWR 2020, 32 [analoge Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO kraft nationalen autonomen Rechts]). dd) Die Gegenauffassung spricht sich für die Anwendung des Zedentenstatuts aus (Kieninger NJW 2019, 3353, 3356; Hübner ZEuP 2019, 41, 52; Keller WuB 2020, 51, 53; Stumpf/Nefiz FLF 2020, 33, 34; in diesem Sinne auch Mankowski RIW 2019, 728, 729: bisher in Deutschland vorherrschende Anwendung des Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO jedenfalls so nicht fortzuschreiben). Nach Aufhebung des Art. 33 Abs. 2 EGBGB a. F. unterlägen die deutschen Gerichte keiner Bindung mehr an diese Gesetzesvorschrift und an die zur aufgehobenen Norm ergangenen Rechtsprechung (Hübner ZEuP 2019, 41, 52). Da sich die Frage der Forderungsinhaberschaft (vor allem, aber nicht nur in der Konstellation der Mehrfachabtretung) in der Insolvenz des Zedenten stelle, bringe die Anknüpfung an das Sitzrecht des Zedenten den harmonischen Gleichlauf mit dem Insolvenzstatut, das gemäß Art. 3, 4 EuInsVO a. F. bzw. Art. 3, 7 EuInsVO n. F. im Regelfall der Übereinstimmung von Sitz und Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (center of main interest – COMI) – bei korrekter Insolvenzabwicklung (Mankowski IPRax 2012, 298, 301) – ebenfalls zu diesem Recht führt (Keller WuB 2020, 51, 53). ee) Der Senat hält das Forderungsstatut (oben unter bb)) auch nach Aufhebung des Art. 33 Abs. 2 EGBGB a. F. für maßgeblich. (1) Die Anwendung des Forderungsstatuts beruht auf von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätzen (RGZ 65, 357, 358 f.; RG LZ 1930, 306, 309; BGH WM 1957, 1574, 1575; BGHZ 87, 19, 21; 104, 145, 149; 111, 373, 378; BGH NJW 1991, 1414; 1999, 940; ebenso z. B. KG JW 1936, 2102; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1271; Wolff, Das Internationale Privatrecht Deutschlands 2. Aufl. (1949), 129; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht 9. Aufl. § 18 VII 1; Stoll IPRax 1991, 223; jurisPK-BGB/Rosch, aaO). Die zum 1. September 1986 in Kraft getretene Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 EGBGB, wonach das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, unter anderem die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, schrieb lediglich den vorherigen Rechtszustand fest (BGHZ 111, 376, 379 f.). Die Aufhebung der gesetzlichen Festschreibung führt in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Neuregelung nicht zum Wegfall jahrzehntelang anerkannter Rechtsgrundsätze. Die ersatzlose Aufhebung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 mit Wirkung vom 17. Dezember 2009 beruhte laut den Gesetzesmaterialien auf der Annahme, das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht werde nunmehr unmittelbar durch die Rom I-VO geregelt (BR-Drs. 7/09, 10). Diese Annahme erweist sich nunmehr unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH, dass vorliegend Art 14 Rom I-VO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist (oben unter e)), in Bezug auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung als unzutreffend. (2) Die Anwendung des Forderungsstatuts steht überdies im Einklang mit dem Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 8. Mai 2014 (III ZR 371/12, SchiedsVZ 2014, 151 ff.) in Bezug auf Schiedsvereinbarungen. Da auf diese Art. 14 Rom I-VO gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) Rom I-VO keine unmittelbare Anwendung findet, übertrug der III. Zivilsenat den Rechtsgedanken, der sowohl dem außer Kraft getretenen Art. 33 Abs. 2 EGBGB als auch dem Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO zu Grunde liegt, nämlich dass sich der Inhalt eines Schuldverhältnisses durch Abtretung grundsätzlich nicht ändert und daher auch das maßgebliche Recht das Gleiche bleiben soll (BGH SchiedsVZ 2014, 151, 153 Rn. 23). (3) Der im deutschen Internationalen Privatrecht anerkannte Rechtsgrundsatz der Anknüpfung der Drittwirkungen der Abtretung an das Forderungsstatut wird jedenfalls durch das Inkrafttreten der Rom I-VO nicht in Frage gestellt. Zur Entstehungsgeschichte des Art. 14 der Rom I-VO hat der EuGH festgestellt, dass Art. 13 Abs. 3 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (KOM [2005] 650 endg.) zwar vorsah, dass für die Frage, ob eine Forderungsübertragung einem Dritten entgegengehalten werden kann, das Recht des Staates maßgebend ist, in dem der Zedent zum Zeitpunkt der Übertragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser Vorschlag aber bei den Verhandlungen im Rat nicht angenommen wurde (EuGH NJW 2019, 3368, 3369 Rn. 33). Eine an Hand des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte nachweisbare Nichtregelung kann indessen die Fortgeltung von Rechtsgrundsätzen nicht in Frage stellen (entgegen der Auffassung von Mankowski RIW 2019, 728, 729 liegt insoweit nicht etwa ein (unzulässiger) Umkehrschluss vor). (4) Die Anwendung des Forderungsstatuts wird berechtigten Interessen des Schuldners gerecht. Dieser muss Klarheit darüber haben, an wen er schuldbefreiend leisten kann, und würde regelmäßig überfordert, wenn er bei Inanspruchnahme durch mehrere Prätendenten die Drittwirksamkeit der Abtretung nach einer für ihn fremden Rechtsordnung überprüfen und mit jeglichen Vorgängen rechnen müsste, die nach irgendeiner Rechtsordnung der Welt erlaubt sind (Schmitt EuZW 2019, 940, 941). Hingegen haben es Zedent und Zessionar in der Hand, z. B. bei Abtretung einer Mehrheit von Forderungen, zu denen auch solche mit ausländischem Statut gehören, für die ordnungsgemäße Abtretung auch dieser Forderungen Sorge zu tragen. Dass diese Prüfung höhere Transaktionskosten verursachen mag, wiegt den Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes nicht auf. Entsprechendes gilt für die vom Zessionar in eigener Verantwortung zu prüfende Insolvenzfestigkeit des Erwerbs. Demgegenüber verfolgen Art. 3, 4 EuInsVO a. F. bzw. Art. 3, 7 EuInsVO n. F. mit der Anknüpfung an das COMI ein im Vergleich zu den Anknüpfungskriterien des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts eigenständiges Konzept, welches die Herstellung von Querbezügen nicht zulässt (Mock in Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO Stand 15. Oktober 2019 Art. 3 EuInsVO 2017 Rn. 3). (5) Mit dem Einwand, dass das Forderungsstatut gerade die hierzulande zur Unternehmensfinanzierung weithin betriebenen Globalsicherungszessionen behindert, sofern zum abgetretenen Forderungsportfolio nicht ausschließlich Forderungen gehören, die deutschem Recht unterliegen (Kieninger NJW 2019, 3353, 3355 f.), hatte sich bereits die zum Rechtszustand vor Inkrafttreten des Art. 33 Abs. 2 EGBGB a. F. ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung überzeugend auseinander gesetzt: Einseitig die Interessen der Zessionsparteien berücksichtigende Gesichtspunkte sind nicht so gewichtig, dass sie eine von anerkannten Grundsätzen abweichende Anknüpfung an das Niederlassungsrecht des Zedenten rechtfertigen könnten. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erscheint es vielmehr geboten, die Voraussetzungen und Wirkungen jeglicher Abtretung einheitlich und in jeder Hinsicht dem Recht zu unterstellen, dem die übertragene Forderung nach dem Schuldstatut unterliegt. Dieses ist deshalb auch für die Frage des Rangverhältnisses konkurrierender Abtretungen – wie auch für die Fragen der Abtretbarkeit und des Schuldnerschutzes – maßgeblich (vgl. BGHZ 111, 373, 381 f.). Im Übrigen kann für Zedent und Zessionar selbst bei künftiger Anwendung des Zedentenstatuts im deutschen Internationalen Privatrecht in Ermangelung einer europaweit einheitlichen Regelung insbesondere bei Kettenabtretungen bis auf Weiteres keine Rechtssicherheit geschaffen werden. So wird zwar z. B. in Belgien an den Zedentensitz angeknüpft, in Spanien aber an das Forderungsstatut und in den Niederlanden an das auf den Abtretungsvertrag anwendbare Recht (Nachweise bei Kieninger NJW 2019, 3353, 3355). (6) Dem von der Gegenauffassung (Kieninger NJW 2019, 3353, 3356) ergänzend angeführten Umstand, dass der Oberste Gerichtshof von Norwegen (Norges Høyesterett) mit Datum vom 28. Juni 2017 (Case HR-2017-I297-A) ohne Anleitung durch den nationalen Gesetzgeber im Sinne des Zedentenstatuts entschieden hat, kommt nach Auffassung des Senats keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass es sich bei Norwegen nicht um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt, fehlte es in Norwegen vor dieser Entscheidung im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland sowohl an einer gesetzlichen Regelung als auch an einer gerichtlichen Entscheidung der Anknüpfungsfrage (vgl. Kåre Lilleholt IPRax 2018, 539, 540 re. Sp.). (7) Schließlich sieht der Senat durchaus den Vorschlag der Kommission vom 12. März 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht (KOM/2018/096 endg.). Allerdings kann einer geplanten Verordnung im Rahmen einer autonomen Betrachtung keine normative Vorwirkung zukommen. Unbeschadet dessen sieht Art. 4 Abs. 1 des Vorschlages zwar im Grundsatz die Anwendung des Zedentenstatuts vor, doch enthalten Abs. 2 (Barsicherheit, Finanzinstrument), Abs. 3 (Rechtswahl) und Abs. 4 (Mehrfachübertragung) zahlreiche Durchbrechungen zu Gunsten des Forderungsstatuts. Insoweit wird im Schrifttum (Cranshaw jurisPR-InsR 22/2019 Anm. 1 unter C.IV.1.) mit beachtlichen Gründen darauf hingewiesen, dass vorliegend Art. 4 Abs. 4 des Vorschlags einschlägig sein dürfte und im Ergebnis ebenfalls zur Anwendung des luxemburgischen Rechts als des Forderungsstatuts führen würde. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung. 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat angesichts der oben unter 2.f) erörterten, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann.