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4 U 109/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) auf die Drittwirkungen bei Mehrfachabtretung anwendbar?(Rn.15)
2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Welchem Recht unterliegen in diesem Fall die Drittwirkungen?(Rn.19)
3. Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Findet die Bestimmung entsprechende Anwendung?(Rn.20)
4. Sofern die dritte Frage zu bejahen ist: Welchem Recht unterliegen in diesem Fall die Drittwirkungen?(Rn.21)
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) auf die Drittwirkungen bei Mehrfachabtretung anwendbar?
2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Welchem Recht unterliegen in diesem Fall die Drittwirkungen?
3. Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Findet die Bestimmung entsprechende Anwendung?
4. Sofern die dritte Frage zu bejahen ist: Welchem Recht unterliegen in diesem Fall die Drittwirkungen?
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) auf die Drittwirkungen bei Mehrfachabtretung anwendbar? 2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Welchem Recht unterliegen in diesem Fall die Drittwirkungen? 3. Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Findet die Bestimmung entsprechende Anwendung? 4. Sofern die dritte Frage zu bejahen ist: Welchem Recht unterliegen in diesem Fall die Drittwirkungen? A. Die klagende Bank mit Sitz in D. und die beklagte Bank mit Sitz in L. begehren wechselseitig die Freigabe eines in Deutschland hinterlegten Geldbetrags. Frau E. F. (fortan: Insolvenzschuldnerin), eine luxemburgische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in P. (Deutschland), hatte im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen, deutschem Recht unterliegenden Darlehensvertrags vom 29. März 2011 über einen Nettokreditbetrag von 64.791,27 € den jeweils pfändbaren Teil ihrer gegenwärtigen und künftigen Lohn- und Gehaltsforderungen, einschließlich insbesondere der Pensionsansprüche, gegen ihren Arbeitgeber in L., an die Klägerin abgetreten. Mit Datum vom 15. Juni 2011 schloss die Insolvenzschuldnerin einen weiteren Darlehensvertrag mit der Beklagten über ein geliehenes Kapital von 26.000 €. Über die darin enthaltene Abtretung derselben Gehalts- und Pensionsansprüche der Insolvenzschuldnerin wurde die zuständige luxemburgische von der Beklagten am 20. September 2012 benachrichtigt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 2014 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die bestellte Treuhänderin zog vom Arbeitgeber der Insolvenzschuldnerin in L. pfändbare Gehaltsanteile bis zum Ablauf des Abtretungszeitraums am 4. Februar 2016 in Höhe von 13.901,64 € ein und hinterlegte diesen Betrag, da die Klägerin wegen einer Forderungssumme von 71.091,54 € und die Beklagte wegen einer Forderungssumme von 31.942,95 € Absonderungsrechte geltend machten, unter Berufung auf eine Gläubigerunsicherheit beim Amtsgericht Merzig. Mit Klage und Widerklage haben die Parteien beantragt, die jeweilige andere Partei zur Freigabeerklärung in Bezug auf den hinterlegten Betrag von 13.901,64 € nebst Hinterlegungszinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren in vollem Umfang weiter und bittet hilfsweise um Zulassung der Revision. B. Der Erfolg der Berufung hängt ab von der Anwendbarkeit und der Auslegung des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Dabei bejaht der Senat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Streitfall auf Grund rügeloser Einlassung aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Weiter geht der Senat davon aus, dass die Forderungszuständigkeit hier nicht insolvenzrechtlich nach der lex causae zu qualifizieren ist, weil keines der in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO a. F.) genannten Beispiele gegeben ist und die streitigen Ansprüche der Parteien nicht dem Insolvenzrecht zuzuordnen sind (vgl. MünchKomm-InsO/Reinhart, 3. Aufl. Art. 4 EuInsVO Rn. 3). II. Nach dem somit gemäß Art. 10 Abs. 4, 24 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). einschlägigen deutschen Sachrecht ist Grundlage eines mit Klage und Widerklage wechselseitig erhobenen Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages § 812 BGB Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Die auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers eingetretene grundlose Bereicherung des anderen Prätendenten ergibt sich aus dessen Stellung als Hinterlegungsbeteiligter. Als solcher hat er die Macht, die Auszahlung an den wirklich Berechtigten zu verhindern, weil die Hinterlegungsstelle hierzu seiner Einwilligung bedarf (BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244). Hinterlegt der Schuldner - hier: die Treuhänderin - den geschuldeten Betrag zugunsten der streitenden Forderungsprätendenten (§ 372 Satz 2 BGB), so ist für die Frage der Freigabepflicht entscheidend, wer im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist. Maßgeblich ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner. Auf Rechtsbeziehungen zwischen den Forderungsprätendenten kommt es dagegen grundsätzlich nicht an (BGH NJW-RR 1997, 495). III. Die am 29. März 2011 vereinbarte Sicherungsabtretung des pfändbaren Teils der Lohn- und Gehaltsforderungen und Pensionsansprüche der Insolvenzschuldnerin an die Klägerin ist nach dem darauf anzuwendenden deutschen Recht an sich wirksam (§ 398 BGB). 1. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) unterliegt das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person („Schuldner“) dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist. Dies ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO auf Grund der in dem Darlehensvertrag mit der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Rechtswahl deutsches Recht. Nichts Anderes folgt aus Abs. 1 der Vorschrift, nach dem auf Grund des gewöhnlichen Aufenthalts der Insolvenzschuldnerin in Deutschland ebenfalls deutsches Recht Anwendung findet. 2. Die Abtretung ist insolvenzrechtlich wirksam geblieben. Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b EuInsVO a. F. insbesondere, welche Vermögenswerte zur Masse gehören. Folglich ist die Wirksamkeit einer (Voraus-)Abtretung nach dem deutschen Recht als lex fori concursus zu beurteilen. Zwar schließt § 91 Abs. 1 InsO einen Rechtserwerb an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, weswegen Vorausabtretungen von Gehaltsforderungen, die erst mit der Erbringung der Gegenleistung entstehen (BGH NZI 2008, 563 Rn. 13), ab Insolvenzeröffnung grundsätzlich unwirksam wären. Nur weil und soweit § 114 Abs. 1 InsO a. F. die (Voraus-) Abtretung zulässt, bleibt diese aber wirksam (BGHZ 167, 363 Rn. 6 f.; Hergenröder in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO 3. Aufl. § 114 Rn. 2; Karsten Schmidt/Ahrens, InsO 19. Aufl. § 114 Rn. 1). Diese Bestimmung gilt gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO für die bis zum 30. Juni 2014 beantragten Insolvenzverfahren weiter (AG Köln NZI 2015, 182; Hergenröder in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 1; Karsten Schmidt/Ahrens, aaO). IV. Obgleich die Abtretung an die Klägerin im Inland wirksam vorgenommen und nicht insolvenzrechtlich unwirksam geworden ist, steht damit noch nicht fest, nach welchem Recht die Drittwirkung der Abtretung bei Mehrfachzession zu beurteilen ist. 1. Materielle Rechtsfragen zur Entstehung von Forderungen richten sich nach dem auf die Forderung anwendbaren Recht (lex causae; Kemper in Kübler/Prütting/Bork, InsO Stand 75. Lieferung 03.2018 Art. 4 EuInsVO Rn. 18 m. w. Nachw.). Deshalb ergibt sich auch die materielle Forderungszuständigkeit nicht aus der EuInsVO bzw. der lex fori concursus. Insbesondere regelt Art. 4 Abs. 2 Buchst. i EuInsVO a. F. nur die Konkurrenz von verschiedenen Ansprüchen verschiedener Gläubiger innerhalb einer Gläubiger- und Anspruchsmehrheit, wohingegen die Priorität bei Mehrfachzessionen die Konkurrenz verschiedener Prätendenten um dieselbe Forderung betrifft (Mankowski IPRax 2012, 298, 302). 2. Da der Vertrag zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO dem von den Parteien in Nr. 11 der Allgemeinen Bedingungen gewählten luxemburgischen Recht unterliegt (Bl. 94, 99 d. A.), ist dieses Recht gemäß Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO auch auf die in diesem Rahmen erfolgte Übertragung der Forderung anzuwenden. Um eine ausdrückliche Rechtswahl handelt es sich auch dann noch, wenn eine Rechtswahlklausel in AGB enthalten ist, die ihrerseits stillschweigend (hier: sogar ausdrücklich) vereinbart wurden (Staudinger/Magnus, BGB Neubearb. 2016 Art. 3 Rom I-VO Rn. 64). Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO über Verbraucherverträge hindern die Parteien nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift nicht daran, eine von Abs. 1 abweichende Rechtswahlklausel zu vereinbaren. Jedoch muss eine entsprechende Klausel nach den allgemeinen Vorschriften Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung geworden sein (jurisPK-BGB/Limbach, 8. Aufl. Art. 6 Rom I-VO Rn. 60), was hier ersichtlich der Fall ist. 3. Nach dem vom Senat eingeholten, in jeder Hinsicht überzeugenden Rechtsgutachten (Bl. 198 ff. d. A.) wäre die erste Zession an die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht wirksam und würde der von der Treuhänderin eingezogene Betrag der Zweitzessionarin zustehen. Gemäß Art. 1690 des luxemburgischen Code Civil hat eine Forderungsabtretung in Ermangelung einer Benachrichtigung des Schuldners keine Wirksamkeit gegenüber Dritten. Das gilt auch dann, wenn eine frühere Abtretung unter einer Rechtsordnung stattfand, die - wie das deutsche Recht - keine Benachrichtigung des Schuldners für die Drittwirksamkeit erfordert. Im vorliegenden Fall hat (nur) die Beklagte den Forderungsschuldner am 20.09.2012 rechtsgültig benachrichtigt. V. Die Frage der Anknüpfung der Zessionswirkungen gegenüber Dritten bei Mehrfachabtretung (und hier: Insolvenz des Zedenten) veranlasst den Senat im vorliegenden Fall zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. 1. Als erstes stellt sich die Frage, ob Art. 14 Rom I-VO die Drittwirkungen der Zession überhaupt regelt. a) Während der Geltung des Römischen Übereinkommens waren die Drittwirkungen der Zession teilweise dem für das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar geltenden Zessions- bzw. Zessionsgrundstatut des Art. 12 Abs. 1 EVÜ unterworfen. Im Vorfeld der Rom I-VO plädierten einige Mitgliedstaaten für eine Sonderanknüpfung an das Wohnsitz-/Aufenthaltsrecht des Schuldners oder des Zedenten (Überblick bei Staudinger/Hausmann, BGB Neubearb. 2016 Art. 14 Rom I-VO Rn. 33). Der letztgenannten Auffassung schloss sich die Europäische Kommission zunächst an und nahm in ihren Vorschlag der Rom I-VO vom 15. Dezember 2005 (KOM [2005] 650 endg.) als Art. 13 Abs. 3 eine Regelung auf, nach welcher das Recht des Staates maßgebend sein sollte, in dem der Zedent zum Zeitpunkt der Übertragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von diesem Vorschlag enthält Art. 14 Rom I-VO indessen keine ausdrückliche Kollisionsnorm mehr für die „dinglichen Wirkungen“ der Zession im Verhältnis zu Dritten, d. h. zu der Frage, welches Recht über die Voraussetzungen eines Übergangs der Forderung vom Zedenten auf den Zessionar mit erga-omnes-Wirkung entscheidet (Staudinger/Hausmann, aaO Rn. ). b) Welche Konsequenzen aus der Entscheidung des Verordnungsgebers, die Drittwirkungen der Zession nicht gesondert zu regeln, abzuleiten sind, ist insbesondere im deutschen Schrifttum umstritten. Während teilweise angenommen wird, die Regelung des Kollisionsrechts der Forderungsabtretung in Art. 14 Abs. 1 und 2 Rom I-VO sei de lege lata abschließend, sodass auch die Drittwirkungen der Zession nur entweder dem Zessionsgrundstatut oder dem Forderungsstatut unterstehen könnten (so etwa Flessner IPRax 2009, 35. 38 ff.; Einsele RabelsZ 74 (2010), 91, 99; Freitag in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 4. Aufl. Art 14 Rom I-VO Rn. 39, 41), liegt nach anderer Ansicht eine bewusste Lücke der gesetzlichen Regelung vor, die nach nationalem Kollisionsrecht auch anders - z. B durch Anknüpfung an das Sitzrecht des Zedenten - geschlossen werden könne (vgl. Leible/Lehmann RIW 2008, 528, 541; Pfeiffer EuZW 2008, 629; Mankowski IHR 2008, 133, 149 f.; ders. IPRax 2012, 298, 300 f.; Magnus IPRax 2010, 27, 42; Leible/Müller IPRax 2012, 491, 494; Palandt/Thorn, BGB 77. Aufl. Art 14 Rom I-VO Rn 3). Die Anwendung deutschen Kollisionsrechts stößt aber auf die Schwierigkeit, dass Art. 33 EGBGB durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 aufgehoben worden ist. Dazu ist in der entsprechenden Gesetzesbegründung ohne Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich der Rom I-VO lediglich festgehalten: „Infolge der unmittelbaren Geltung der Rom I-Verordnung sind die Artikel 27 bis 29 und 30 bis 37 EGBGB aufzuheben.“ (BR-Drucks. 7/09, 10). c) Nach Auffassung der Kommission enthält die Rom I-Verordnung keine Regelung über die Drittwirksamkeit. In dem auf Grund des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO vorgelegten Bericht vom 29. September 2016 (KOM (2016) 626 endg.) wird zum geltenden Recht ausgeführt, es fehle der Rom I-VO ein zentrales Element, nämlich eine Regelung dafür, welches Recht für die Wirksamkeit einer Übertragung gegenüber Dritten gelte. Auch wenn es in Erwägungsgrund 38 der Rom I-VO heiße, dass der Begriff „Verhältnis“ in Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO auch auf die dinglichen Aspekte des Vertrags zwischen Zedent und Zessionar anwendbar sei, wenn eine Rechtsordnung dingliche und schuldrechtliche Aspekte trenne, habe man sich bei den Verhandlungen im Vorfeld der Annahme der Rom I-VO doch nicht auf eine gemeinsame Regelung für die Drittparteieffekte von Forderungsübertragungen einigen können (Kommission, aaO, 3 bei und in Fn. 7; ebenso der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht, KOM (2018) 96 endg., 10 f.). Nach anderer Auffassung (Flessner IPRax 2009, 35, 43) enthält die geltende Verordnung eine vollständige und in sich stimmige Regelung zur Forderungsabtretung. 2. Falls die erste Frage bejaht wird, wäre weiter zu klären, nach welchem Recht sich auf dieser Grundlage die Drittwirkung beurteilt. Im deutschen Schrifttum wird dazu die Auffassung vertreten, die Lösung müsse aus der Verordnung autonom entwickelt werden, wobei die Wahl zwischen dem (Vertrags-) Statut der Abtretung und dem Forderungsstatut bestehe (Flessner IPRax 2009, 35, 39 ff., 42: Abtretungsstatut im Außenbereich unter Dritten, Forderungsstatut im Innenbereich zum Zedenten; Mann/Nagel WM 2011, 1499, 1500 ff., 1506: Abtretungsstatut). 3. Falls die erste Frage verneint wird, erscheint es klärungsbedürftig, ob Art. 14 Rom I-VO entsprechende Anwendung findet. Einer in der deutschen Literatur vertretenen Auffassung zufolge soll eine Regelungslücke vorliegen, welche bis zu einer Änderung oder Ergänzung der Rom I-VO durch die Entwicklung einer einheitlichen Kollisionsregel für alle Mitgliedstaaten geschlossen werden soll, weil andernfalls die mit Art. 14 Rom I-VO angestrebte Rechtsangleichung erheblich gefährdet wäre (Staudinger/Hausmann, aaO Rn. 55; Martiny RIW 2009, 737, 747). 4. Sofern die dritte Frage zu bejahen ist, bedarf es der Klärung, welchem Recht in diesem Fall die Drittwirkungen unterliegen. Es bieten sich im Wesentlichen die vier nachfolgend dargestellten Lösungen an, so dass auch in diesem Punkt eine höchstrichterliche Klärung erforderlich ist. Die von Leible/Müller (IPRax 2012, 491, 499) als fünfte Möglichkeit geprüfte Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Zessionars findet nicht nur keine Stütze in Art. 14 Rom I-VO, sondern erlaubt bei einer Mehrfachabtretung auch keine einheitliche Anknüpfung (so auch Leible/Müller IPRax 2012, 491, 499). a) Die überwiegende Auffassung in Deutschland zu Art. 33 EGBGB a. F. knüpfte die Verfügung über die Forderung insgesamt an das Statut der abgetretenen Forderung an. Abs. 2 der Vorschrift, der Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO entsprach, erfasste nach dieser Auffassung nicht nur das Verhältnis zum Schuldner, sondern auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zession sonstigen Dritten, insbesondere Gläubigern des Zedenten oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zedenten, entgegengehalten werden konnte (BGHZ 111, 376, 379 f.; BGH NJW-RR 2005, 206, 208; v. Hoffmann/Höpping IPRax 1993, 302, 303 f.; Basedow ZEuP 1997, 615, 623; wohl auch MünchKomm-BGB/Martiny, 8. Aufl. Art. 14 Rom I-VO Rn. 38; vgl. auch Spickhoff in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, aaO VO (EG) 593/2008 Art. 14 Rn. 11: zeitlich erstes Abtretungsstatut, hilfsweise Forderungsstatut). Das Forderungsstatut ist hier luxemburgisches Recht, weil die Insolvenzschuldnerin nach Überzeugung des Senats als Beamtin („fonctionnaire“) im Musée in L. beschäftigt ist bzw. war. Fragen des Ranges würden bei dieser Lösung unter Bezugnahme auf das Datum der letzten Übertragung oder des letzten anderen Ereignisses geklärt, aus dem sich ein konkurrierendes Recht ableitet. Die wichtigsten Vorteile sind die Stabilität des Anknüpfungskriteriums, bei dem es im Zeitverlauf zu keinen Änderungen kommen dürfte, und somit das geringere Risiko von Kollisionen zwischen Anknüpfungskriterien im Falle einer Konkurrenzsituation zwischen Zessionaren und anderen Rechteinhabern. Kommt es zu einer Änderung des auf die übertragene Forderung anwendbaren Rechts, hätte dies keine Auswirkungen auf Dritte. Bei dieser Lösung verringert sich die Zahl der für eine Übertragung maßgebenden anwendbaren Rechtsordnungen (vgl. KOM (2016) 626 endg, S. 12). Zu den wesentlichen Nachteilen gehört eine potenzielle Unsicherheit bei Insolvenz des Zedenten, wenn die lex concursus nicht mit dem für die Übertragung geltenden Recht übereinstimmt. Außerdem muss ggf. zwischen den dinglichen Aspekten der Übertragung zwischen Zedent und Zessionar und gegenüber Dritten getrennt werden. Unsicherheit bezüglich des geltenden Rechts besteht auch dann, wenn im ursprünglichen Vertrag keine eindeutige Rechtswahl getroffen wurde oder wenn die übertragene Forderung nicht vertraglicher Art ist. In solchen Fällen müsste das anzuwendende Recht nach Artikel 4 der Rom-I-Verordnung oder nach Artikel 10 der Rom-II-Verordnung festgelegt werden (vgl. KOM (2016) 626 endg, S. 13). b) Ähnlich wie im französischen Sachrecht, das eine Erfüllung der Publizitätserfordernisse am Sitz des Schuldners (debitor cessus) vorschreibt, wird von einer anderen Auffassung zumindest für die kollisionsrechtliche Erfassung des durch Abtretungsanzeige gewährleisteten Drittschutzes teilweise eine Anknüpfung an das Recht des Schuldnersitzes vorgeschlagen (vgl. Goode, Commercial Law 3. Aufl. 1108 f.; Hoyer in FS Frotz (1993), 53, 63). Da der Sitz des Forderungsschuldners sich in L. befindet, wäre nach dieser Lösung ebenfalls luxemburgisches Recht anzuwenden. Da die Person des Forderungsschuldners Dritten in der Regel bekannt sein wird, kann für diese eine Anknüpfung an das Recht des Sitzes des Forderungsschuldners leicht erkennbar und einsehbar sein (Mann/Nagel WM 2011, 1499, 1501). Wenn sich die Anknüpfung an den Schuldnerwohnsitz auch grundsätzlich deshalb als Zessions- und Prioritätsstatut eignet, weil es sich um einen einheitlichen und verhältnismäßig stabilen Anknüpfungspunkt handelt, hat sie doch den gravierenden Nachteil, dass sie das Kollisionsrecht der Forderungsabtretung zusätzlich dadurch verkompliziert, dass mit dem Recht am Schuldnerwohnsitz eine weitere Rechtsordnung - neben dem Zessionsgrundstatut und dem Forderungsstatut - in die Prüfung einbezogen werden muss (Staudinger/Magnus, aaO Rn. 61). Zudem kann die Anknüpfung an den Sitz des Schuldners gerade bei der Haftung mehrerer Schuldner - etwa bei gesamtschuldnerischer Haftung - zu nicht praktikablen Ergebnissen führen (Kieninger RabelsZ 62 (1998), 678, 701 f.). Erstens kommt es dann nicht nur zu der Anwendung einer, sondern mehrerer Rechtsordnungen. Zweitens ist gerade für die praxisrelevanten Fälle der Vorausabtretung oder der Globalzession die Anknüpfung an das Recht des Schuldners nicht empfehlenswert, da dieser regelmäßig noch nicht bekannt ist. Auch eine Sonderanknüpfung an das Recht des Schuldners - und sei es auch nur für die kollisionsrechtliche Erfassung von Publizitätsmerkmalen (Abtretungsanzeige) - ist daher nicht interessengerecht. Im Übrigen findet sie auch in Art. 14 Rom I-VO keine Verankerung (Mann/Nagel WM 2011, 1499, 1501). c) Die ebenfalls vertretene Sonderanknüpfung an den Sitz des Zedenten (Stadler/Schütze IPRax 2005, 200, 208; Mankowski IPRax 2012, 298, 306) führt dazu, dass im Fall mehrfacher Abtretungen desselben Zedenten in Bezug auf die Drittwirkung ein einziges Recht - nämlich das am Sitz des Zedenten geltende Recht - Anwendung findet. Dieses Recht entscheidet dann auch darüber, welche Abtretung Priorität hat und welcher Zessionar die Forderung folglich wirksam erworben hat. Nach dieser Auffassung wäre auf Grund des Wohnsitzes der Insolvenzschuldnerin in Perl deutsches Recht anzuwenden, mit der Folge, dass auf Grund des Prioritätsgrundsatzes die Abtretung an die Klägerin derjenigen an die Beklagte vorginge. Für die Frage der Drittwirkung der Zession hat eine solche Anknüpfung den Vorteil, dass das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Zedenten bzw. das Sitzrecht desselben für Dritte in der Regel leicht ermittelbar und vorhersehbar ist (vgl. Kieninger/Schütze IPRax 2005, 200, 202). Dieser Anknüpfung hatte sich ursprünglich auch die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag zur Rom I-VO vom 15. Dezember 2005 angeschlossen (KOM (2005) 650 (endg.); ebenso nunmehr Art. 4 Nr. 1 des Vorschlags für eine Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht, KOM (2018) 96 (endg.)). Auf diese Weise kann ferner der Gleichlauf mit Art. 3 EuInsVO hergestellt werden (Kieninger/Schütze IPRax 2005, 200, 205). Gegen das Zedentenstatut wird angeführt, dass davon im Vorfeld des Art. 14 Rom I-VO bewusst wieder Abstand genommen worden sei, weil ein Konsens über diese Anknüpfung - primär wegen des Widerstandes der britischen Regierung - nicht habe gefunden werden können. Daher schließe sich eine Anknüpfung an den Sitz des Zedenten aus, wenn man sich nicht dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers widersetzen wolle (Mann/Nagel WM 2011, 1499, 1501). Ferner wird argumentiert, die Anknüpfung an den Sitz des Zedenten habe den Nachteil, dass sich der Erwerber bei Vorliegen einer Abtretungskette mit Beteiligten in verschiedenen Ländern über sämtliche Vorinhaber der Forderung sowie deren jeweiligen Sitz und das dort geltende Recht informieren müsste, um beurteilen zu können, ob sein Anbieter die Forderung selbst wirksam erworben hat (Staudinger/Magnus, aaO Rn. 65). d) Möglich wäre schließlich eine selbstständige Anknüpfung der Drittwirkungen der Zession an das Zessionsgrundstatut des Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO (Staudinger/Hausmann, aaO Rn. 71; Flessner IPRax 2009, 35, 40, 42: für den „Außenbereich“ gegenüber Dritten; Leible/Müller IPRax 2012, 491, 499). Dieses würde dann nicht nur das auf die Verfügungswirkungen der Abtretung im Verhältnis des Zedenten zum Zessionar (und die ihr zu Grunde liegende Verpflichtung) anwendbare Recht bestimmen, sondern auch über die Wirksamkeit der Abtretung gegenüber Gläubigern des Zedenten und sonstigen Dritten entscheiden. Das Statut des Abtretungsvertrages würde damit sämtliche Aspekte einer internationalen Zession mit Ausnahme des durch Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO geregelten Schuldnerschutzes beherrschen (Mann/Nagel WM 2011, 1499, 1502 ff.). Unter Berücksichtigung des von dieser Auffassung postulierten Vorrangs des zeitlich ersten Abtretungsstatuts bei Mehrfachabtretung (Einsele RabelsZ 74 (2010), 91, 115) wäre vorliegend deutsches Recht anzuwenden mit der Folge, dass die Abtretung an die Klägerin gegenüber der Beklagten wirksam und gegenüber der zweiten Zession vorrangig wäre. Für eine Anknüpfung an das Abtretungsstatut spricht, dass durch die einheitliche Anknüpfung an ein Recht eine Zersplitterung - etwa durch Sonderanknüpfungen an den Zedentensitz oder den Sitz des Forderungsschuldners - vermieden wird. Denn durch die Anknüpfung an das Abtretungsstatut wird sowohl hinsichtlich Zedent und Zessionar (zwingend nach Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO) als auch gegenüber Dritten an ein Recht - das Abtretungsstatut - angeknüpft. Weiter spricht für eine Anknüpfung an das Abtretungsstatut, dass Art. 14 Rom I-VO als eine umfassende Vorschrift zu verstehen ist, die in ihrem Abs. 1 grundlegend die Abtretung samt ihrer Folgen regelt. Hiervon gilt nur insoweit eine Ausnahme, als Abs. 2 des Art. 14 Rom I-VO für bestimmte Einzelfragen das Forderungsstatut beruft. Abs. 2 soll allerdings über seine vorwiegend den Schuldner schützenden Vorgaben hinaus nicht für weitere Einzelfragen angewendet werden. Denn das würde Abs. 1 und die aus Art. 14 Rom I-VO zu entnehmende Tendenz konterkarieren, nach der die Rechtswahlfreiheit - als Primat des europäischen Privatrechts - auch das Kollisionsrecht durchdringen soll (Mann/Nagel WM 2011, 1499, 1503). Wie durchaus auch von dieser Auffassung gesehen wird (Mann/Nagel WM 2011, 1499, 1503), besteht das besondere Problem bei Mehrfachabtretungen allerdings gerade darin, dass zwei Abtretungsstatute im Raum stehen, und zwar zum einen das zwischen Zedent und Erstzessionar und zum anderen das zwischen Zedent und Zweitzessionar vereinbarte Statut. Dann soll auf dasjenige Abtretungsstatut abzustellen sein, nach dem die Forderung als erstes wirksam übertragen worden sei (Mann/Nagel, aaO). Abgesehen davon, dass Art. 14 Rom I-VO für eine solche zeitliche Prioritätsregel keinen Anhalt gibt, kann diese Sichtweise zur Folge haben, dass die Parteien vorzugsweise ein Abtretungsstatut vereinbaren, das - wie das deutsche Recht - möglichst geringe Voraussetzungen an die Übertragung einer Forderung stellt.