Urteil
4 U 102/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:0718.4U102.17.00
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Leitsätze
1. Weist das Fahrzeug des Unfallgeschädigten Vorschäden auf, als deren Ursache Steinschlag bzw. Ladungsverlust Dritter in Betracht kommt, so führt dies im Rahmen des § 287 ZPO nicht zu einer weiteren Herabsetzung der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten, erst recht ist dieser nicht von jeder Darlegung zu den Vorschäden befreit. (Rn.48)
(Rn.62)
2. Unterlässt der Unfallgeschädigte in einem solchen Fall ihm zumutbare nähere Angaben oder bestreitet er sogar (weiterhin) das Vorliegen von Vorschäden, kann das Gericht ihm auch für technisch kompatible Schäden keinen Ersatz zuerkennen. (Rn.61)
(Rn.64)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.06.2017, Az. 12 O 239/13, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weist das Fahrzeug des Unfallgeschädigten Vorschäden auf, als deren Ursache Steinschlag bzw. Ladungsverlust Dritter in Betracht kommt, so führt dies im Rahmen des § 287 ZPO nicht zu einer weiteren Herabsetzung der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten, erst recht ist dieser nicht von jeder Darlegung zu den Vorschäden befreit. (Rn.48) (Rn.62) 2. Unterlässt der Unfallgeschädigte in einem solchen Fall ihm zumutbare nähere Angaben oder bestreitet er sogar (weiterhin) das Vorliegen von Vorschäden, kann das Gericht ihm auch für technisch kompatible Schäden keinen Ersatz zuerkennen. (Rn.61) (Rn.64) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.06.2017, Az. 12 O 239/13, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Pkw VW Golf 2.0 GTI (amtl. Kennz.: ...-... …), die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des LKW Renault RVI (amtl. Kennz.: ...-... ...). Beide Fahrzeuge befuhren am 11.06.2013 die BAB 8 in Höhe der Sulzbachtalbrücke in Fahrtrichtung Trier. Der Kläger hat behauptet, dass er mit seinem Fahrzeug unter Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands hinter dem Lkw der Beklagten gefahren sei. Dadurch, dass der Lkw Splitt von seiner Ladefläche verloren habe, seien an seinem, des Klägers, Pkw Beschädigungen entstanden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Unfall allein auf ein Verschulden der Beklagtenseite zurückzuführen sei, da die Ladung unzureichend gesichert gewesen sei, weshalb die Beklagte seinen Schaden zu ersetzen habe. Durch den Unfall seien an seinem, des Klägers, Kraftfahrzeug, Schäden entstanden, wobei der von ihm eingeschaltete Sachverständige Ch. B. die Reparaturkosten in seinem Gutachten vom 14.06.2013 (Bl. 79 d.A.) auf 3.030,28 Euro beziffert habe. Er habe sein Fahrzeug in Stand setzen lassen, wobei Reparaturkosten in Höhe von 5.426,72 Euro entstanden seien (vgl. Rechnung der Fa. P. Kfz-Technik vom 28.06.2013 (Bl. 12 d.A.). Des Weiteren hat der Kläger Gutachterkosten in Höhe von 580,01 Euro geltend gemacht (vgl. Rechnung des Sachverständigen vom 14.06.2013 (Bl. 16 d.A.). Der Kläger hat ferner eine Nutzungsausfallentschädigung für 7 Tage zu jeweils 50 Euro, insgesamt 350 Euro, beansprucht sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 Euro. Der Kläger hat zunächst den Gesamtbetrag von 6.381,73 Euro geltend gemacht, jedoch nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung, der ... pp. Versicherung AG, die unstreitig die Bruttoreparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150 Euro gezahlt hatte, den Antrag entsprechend geändert. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.105,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die ... pp. Versicherung AG, zur Schadensnummer ... auf das dortige Konto Nr. ... bei der Postbank (BLZ ...) einen Betrag in Höhe von 5.276,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die ... pp. Rechtsschutzversicherung AG, die an die klägerischen Prozessbevollmächtigten gezahlten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zur Leistung Nr. ... auf das dortige Konto Nr.: ... bei der ... pp. AG H. (BLZ ...) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dass ein Schaden an dem klägerischen Fahrzeug durch Einwirkungen des Beklagtenfahrzeugs nicht entstanden sei. Hinter dem bei ihr versicherten Fahrzeug sei zunächst der Zeuge K. gefahren und erst dahinter der Kläger. Außerdem seien am klägerischen Fahrzeug bereits Vorschäden vorhanden gewesen. Mit dem am 04.02.2015 verkündeten Urteil (Bl. 175 d.A.) hat das Landgericht Saarbrücken – nach informatorischer Anhörung des Klägers (Bl. 107 d.A.) sowie Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen K. (Bl. 107 d.A.) und H. M. (Bl. 108 d.A.) sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. E. vom 26.11.2014 (Bl. 133 d.A.) - die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Gegen dieses Urteil hatte der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdigt (Bl. 253 d.A.). Das Landgericht sei zwar davon ausgegangen, dass der Lkw der Beklagten bei der Begegnung mit dem klägerischen Pkw Ladung verloren habe, sei aber dann nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Ladung des Beklagten-Lkw keinen Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht habe bzw. nicht bewiesen sei, welche konkreten Beschädigungen auf diese zurückzuführen seien. Gehe das Landgericht aber davon aus, dass der Pkw des Klägers von herabfallender Ladung des Beklagten-Lkw getroffen worden sei, so könne es nicht einen Schadenseintritt am Fahrzeug des Klägers verneinen. Anzunehmen, dass ein Fahrzeug durch herabfallende Steine – und seien sie noch so klein – nicht beschädigt werde, sei lebensfremd. Den Ausführungen des Sachverständigen lasse sich auch entnehmen, dass bei herabfallender Ladung mit einer Schadensentstehung zu rechnen sei (Bl. 227 d.A.). Nach den Ausführungen des Gutachters sei es schwierig, neue Schäden von bereits vorhandenen Beschädigungen zu unterscheiden, jedoch stehe es auf Grund des Gutachtens nicht fest, dass noch nicht einmal sicher davon ausgegangen werden könne, dass überhaupt Schäden entstanden seien. Der Sachverständige setze vielmehr voraus, dass neue Schäden entstanden seien. Daher hätte auch das Landgericht hiervon ausgehen müssen (Bl. 228 d.A.). Es sei eine Abgrenzung von neu entstandenen und Vorschäden möglich gewesen. Das Landgericht hätte notfalls ein Ergänzungsgutachten betreffend den Schadensumfang im Bereich der Karbonfolie einholen, jedenfalls aber einen Hinweis gemäß § 139 ZPO geben müssen (Bl. 229 d.A.). Der Kläger hat sodann beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.105,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die ... pp. Versicherung AG, zur Schaden-Nr. ..., auf das dortige Konto-Nr. ... bei der Postbank (BLZ: ...) einen Betrag in Höhe von 5.276,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die ... pp. Rechtsschutz Versicherung AG, die an die klägerischen Prozessbevollmächtigten gezahlten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zur Leistungs-Nr. ... auf das dortige Konto Nr. ... bei der ... pp. AG H. (BLZ: …) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass durch den Verlust von splittartiger Ladung durch den Beklagten-Lkw überhaupt ein Schaden an dem klägerischen Fahrzeug entstanden sei. Selbst wenn man hiervon ausgehen könne, sei es jedenfalls nicht mehr abgrenzbar, welche Beschädigung auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen sei und welche auf sonstige Ereignisse (Bl. 241 d.A.). Der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, dass er keine Angaben zum Umfang der an seinem Fahrzeug vorhandenen Vorschäden oder Spuren gemacht, sondern bei seiner Anhörung lediglich eingeräumt habe, es seien Gebrauchsspuren vorhanden gewesen (Bl. 243 d.A.). Der Senat hat im Verfahren 4 U 21/15 mit Urteil vom 24.03.2016 das am 04.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben und auf Antrag des Klägers (Bl. 263 d.A.) die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Verhandlung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen (Bl. 266 d.A.). Nach einer ergänzenden Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Hi. und B. sowie Ergänzung des Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen gemäß Beschluss vom 06.06.2016 (Bl. 299 f. d.A.) hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 955,01 Euro nebst Zinsen, an die ... pp. Versicherung 3.050 Euro nebst Zinsen sowie an die ... pp. Rechtsschutzversicherung 492,54 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es angeführt, nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Vorbeschädigungen des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs nicht vorlägen, die über allgemeine Gebrauchsspuren, nämlich unvermeidbare Steinschläge bei der Benutzung des Fahrzeugs über eine Laufleistung von ca. 80.000 km, hinausgegangen wären. Das Gericht sei im Rahmen seiner Bewertung nach § 287 ZPO im Hinblick auf die Schadenshöhe der Überzeugung, dass durch den streitgegenständlichen Unfall der Zustand des klägerischen Fahrzeugs durch Steinschlagschäden der verlorenen Ladung des Beklagtenfahrzeugs erheblich verschlechtert worden sei und dadurch Reparaturmaßnahmen erforderlich gewesen wären. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass feststehe, dass am klägerischen Fahrzeug jedenfalls Vorschäden vorhanden gewesen seien, nämlich zwei stecknadelkopfgroße Schäden auf der Motorhaube, Schäden an der linken Fahrzeugseite, die nicht durch das streitgegenständliche Unfallereignis hervorgerufen sein könnten, sowie ein Vorschaden über dem Nummernschild auf dem Nummernschildträger unterhalb des Kühlergrills, der keinesfalls durch einen Steinschlag hervorgerufen worden sein könne und entgegen der Wertung des Sachverständigen vom Erstgericht fälschlicherweise als eine „Spiegelung des hellen Himmels“ angesehen worden sei (Bl. 475 d.A.). Der Sachverständige habe im Termin vom 19.10.2016 angegeben, er könne in dem dunklen Bereich neben dem Nummernschild sicherlich zahlreiche Beschädigungen erkennen, es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch Altschäden darin beinhaltet seien, eine quantitative Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden sei nicht möglich (Bl. 476 d.A.). Nach den eindeutigen Vorgaben des Berufungsgerichts wäre es damit Sache des Klägers gewesen, zu Umfang oder eventueller Beseitigung von Vorschäden detailliert vorzutragen. Ein Geschädigter könne selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden seien. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO komme erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen habe, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden sei. Dazu fehle jeglicher Vortrag des darlegungsbelasteten Klägers, der keinerlei Angaben zu Vorschäden gemacht habe und sämtliche Schäden als auf dem streitgegenständlichen Ereignis beruhend behauptet habe (Bl. 476 d.A.). Die Klage sei damit zwingend im Ganzen abzuweisen, da zum einen der Anwendungsbereich des § 287 ZPO schon nicht eröffnet sei und sich die Schätzung des Erstgerichts vollkommen „im luftleeren Raum“ befinde, da das Erstgericht mangels Sachvortrag des Klägers keine Anhaltspunkte dafür habe, welche Schäden bereits vor dem streitgegenständlichen Ereignis vorhanden gewesen seien und welche nicht (Bl. 477 d.A.). Die Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 21.06.2017, Az: 12 O 239/13, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht sei zutreffend von der Anwendung des § 287 ZPO ausgegangen. Im Rahmen des § 287 ZPO könne das Gericht sodann wie geschehen eine Schadensschätzung vornehmen, indem unter Berücksichtigung der eingrenzbaren Vorschäden ein Abzug „Neu für Alt“ vorgenommen werde. Zutreffend verweise die Beklagte auf die Schäden auf der linken Seitenwand, diese habe das Gericht gerade unberücksichtigt gelassen (Bl. 499 d.A.). Zutreffend sei indes das Erstgericht im Hinblick auf die „Spiegelungen des hellen Himmels“ über dem Nummernschild unter Würdigung der Angaben der Zeugen B. und Hi. nicht dem Sachverständigen gefolgt und zutreffend zu der Feststellung gelangt, dass in diesem Bereich keine Vorschäden vorhanden gewesen seien. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. E. vom 26.11.2014 (Bl. 133 d.A.) und die Ergänzung vom 10.02.2017 (Bl. 365 d.A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 27.08.2014 (Bl. 106 d.A.), des Senats vom 03.03.2016 (Bl. 262 ff. d.A.), des Landgerichts vom 03.08.2016 (Bl. 317 ff. d.A.), vom 19.10.2016 (Bl. 330 ff. d.A.) und vom 17.05.2017 (Bl. 401 ff. d.A.) sowie des Senats vom 27.06.2019 (Bl. 535 ff. d.A.) und die beigezogenen Akten 63 Js (OWi) 1510/13 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg; denn das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere, der Beklagten vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger aus dem Schadensereignis grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gemäß, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB zustehen kann. Schäden, die durch von einem fahrenden Kraftfahrzeug oder Anhänger herabfallende Ladung verursacht werden, sind gemäß § 7 Abs. 1 StVG als durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs oder Anhängers verursacht anzusehen (vgl. LG Bayreuth, Urteil vom 13. Januar 1988 – S 47/87, NJW 1988, 1152), was auch die aus dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw herausgefallenen Splittsteine umfasst. 2. Streitig zwischen den Parteien und letztlich nicht vom Kläger bewiesen ist indessen, inwieweit der geltend gemachte Schaden durch das streitgegenständliche Ereignis hervorgerufen wurde bzw. ob dieser zum Teil auf früheren Steinschlagereignissen beruht und inwieweit eine entsprechende Abgrenzung vorgenommen werden kann. a) Der Senat hat im ersten Berufungsverfahren im Urteil vom 24.03.2016 (Az: 4 U 21/15) bereits darauf hingewiesen, dass der Kläger die anspruchsbegründenden Umstände für die nach §§ 7, 18 StVG, 115 VVG geltend gemachten Schadensersatzansprüche darzulegen und zu beweisen hat. aa) Diese Darlegungs- und Beweislast umfasst nicht nur die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug, sondern auch das Ausmaß dieses Schadens (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2013 – 4 U 437/12; KG, Beschluss vom 07. Mai 2009 – 12 U 56/09, KGR 2009, 775 (776)). Hierzu hat der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass der Pkw unfallbedingt Schäden an Teilen erlitten hat, die nicht schon aus anderen Gründen hätten ausgetauscht oder fachgerecht repariert werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 (345); Senat, Urteil vom 21. November 2013 – 4 U 437/12). Ist – wie hier auf Grund des Bestreitens der Beklagten – (nur noch) fraglich, ob aus einer – vom Senat im ersten Berufungsverfahren festgestellten – Rechtsgutsverletzung ursächlich ein Schaden entstanden ist, ob also haftungsausfüllende Kausalität besteht, oder wie hoch der entstandene Schaden ist, so führt § 287 Abs. 1 ZPO im Grundsatz zu zwei Erleichterungen für den Geschädigten: Zum einen sind die sonst strengen Anforderungen an die Substantiierung des Schadens gemindert, d. h. es bedarf keiner ins Einzelne gehenden, mathematisch genauen Darlegung der Schadensposten; zum anderen darf das Gericht dort, wo strenger und vollständiger Beweis nicht erbracht werden kann oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde, aus der Gesamtheit aller Umstände Vorhandensein und Höhe des Schadens nach freiem Ermessen feststellen und notfalls auch schätzen (Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 37 Rn. 59). bb) Prinzipiell hat der Unfallgeschädigte selbst dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sein Fahrzeug bereits Vorschäden aufweist. In diesem Fall gehört indes zu einem geordneten Sachvortrag auch die Darlegung, dass und welche Schäden genau aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen herrühren und welche Schäden wiederum auf einen anderen Unfall zurückzuführen sind. Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für die Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden können, kein Ersatz zu leisten. Auf Grund des Vorschadens lässt sich dann nämlich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden und/oder dass in diesem Bereich bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.September 2006 – 16 U 75/06, NJW-RR 2007, 603 m. w. N.) cc) Da die haftungsausfüllende Kausalität vom Geschädigten zu beweisen ist, genügt es für ein wirksames Bestreiten, wenn von dem Anspruchsgegner ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Vorschäden geltend gemacht werden. In Ermangelung eines für eine Verursachung durch den konkreten (letzten) Unfall streitenden Anscheinsbeweises kommt die allgemeine Beweislastregel zum Zuge, dass der Anspruchsteller die Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08. April 2013 – 11 U 214/12, NZV 2013, 445 m.w.N.). dd) Im Ergebnis kann ein Geschädigter selbst (technisch) kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. Februar 2006 - I-1 U 148/05, DAR 2006, 324; KG, Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 U 146/08, NZV 2010, 350). Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (vgl. KG, Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 U 146/08, NZV 2010, 350; Senat, Urteil vom 21. November 2013 – 4 U 437/12). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall infolge der von Beklagtenseite nicht nur konkret dargelegten, sondern teils nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Vorschäden und angesichts fehlender Darlegungen und Nachweise des Klägers zu deren genauem Umfang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass zumindest die theoretisch dem Unfallmechanismus zuzuordnenden Schäden auch tatsächlich durch das hier interessierende Unfallereignis entstanden sind. aa) Nach der ergänzenden Beweisaufnahme hat das Landgericht insoweit zutreffend und im Prüfungsrahmen der §§ 529 ff. ZPO für den Senat bindend festgestellt, dass Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren. (1) Der Zeuge Hi. bekundete hierzu, dass er beim Anbringen der Karbonfolie auf der Motorhaube des in gutem Zustand befindlichen Fahrzeugs maximal 2 bis 3 Wochen vor dem Unfall zwei kleinere Steinschlagschäden „stecknadelkopfgroß“ wahrgenommen habe, die nicht bis auf das Blech durchgeschlagen gewesen seien. Der Zeuge hat auch klargestellt, dass er die Schäden in dem Bereich bemerkt habe, in dem er die Folie aufgebracht habe. Sonstige größere Schäden habe er nicht festgestellt. Er schaue sich die Fahrzeuge immer insgesamt an im Hinblick auf etwaige Reklamationen der Kunden, dass sie das Fahrzeug beschädigt hätten (Bl. 318 d.A.). (2) Der Sachverständige Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. W. E. stellte überdies nachhaltig in Frage, ob die auf der linken Fahrzeugseite ausgeführten Arbeiten durch das Unfallereignis bedingt waren (Bl. 319 d.A.). Der Kläger persönlich hat bei der Parteianhörung durch das Landgericht erklärt, weiträumig vor dem Überholen des Lkw auf die linke Fahrspur gewechselt zu sein, so dass ein Schadensbild auf der linken Seite seines Pkw nicht zu dem hier interessierenden Ladungsverlust eines rechts von ihm fahrenden Lkw passt. (3) Bereits aus diesen beiden Angaben folgt positiv, dass der verunfallte Pkw des Klägers mit Vorschäden behaftet war, woraus das Landgericht die beweisrechtlichen Konsequenzen hätte ziehen müssen. Überdies rügt die Berufung mit Recht, dass das Landgericht einen Vorschaden über dem Nummernschild entgegen der Wertung des Sachverständigen als eine „Spiegelung des hellen Himmels“ angesehen hat. (3.1) Der Sachverständige bekundete hierzu, dass auf dem Foto SV2 deutlich erkennbar sei, dass über dem Nummernschild auf dem Nummernschildträger unterhalb des Kühlergrills ein deutlicher Schadensbereich des schwarzen Lackes durch ein Kontaktverhalten liege, der allerdings aufgrund seiner Ausdehnung keinesfalls durch einen Steinschlag entstanden sein könne. Insofern müsse eine Vorbeschädigung vorgelegen haben (Bl. 319 d.A.). (3.2) Der Zeuge B. bekundete insoweit, dass er die helle Fläche auf dem Bild SV2 als Klebstoffreste erkenne. Zumindest würde er Spiegelungen des Himmels ausschließen (Bl. 331 d.A.). (3.3) Der Erstrichter hat demgegenüber eine eigene Interpretation des Fotos vorgenommen mit der nicht tragfähigen Begründung, dass der Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden Dipl.-Ing. W. E. kein Sachverständiger für die Interpretation von Fotografien sei, er – der zuständige Richter – mindestens ebenso sachverständig sei, weil er sich hobbymäßig seit Jahrzehnten mit Fotografie befasse. Demnach liege kein Vorschaden, sondern lediglich eine Spiegelung des hellen Himmels vor. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat kann ebenso wie Dipl.-Ing. W. E. und B. eine Spiegelung des Himmels gerade nicht erkennen. bb) Der Sachverständigen Dipl.-Ing. W. E. hat bereits in seinem Gutachten darauf hingewiesen (Bl. 153 d.A.), dass kleinere Gebrauchsschäden, auch Steinschlagschäden, bei einem 5 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von etwa 80.000 km nicht zu vermeiden seien. Nach der Erfahrung des praktischen Lebens, auf die auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung abgestellt hat, leuchtet es ein, dass kleinere Steinschlagschäden im laufenden Betrieb häufig unbemerkt eintreten, im weiteren Betrieb ohne besonderen Anlass nicht zur Kenntnis genommen und meist auch nicht repariert werden. Dem Kläger kann – und in beweisrechtlicher Sicht: braucht – nicht etwa vorgeworfen werden, in unredlicher Weise die entsprechenden Vorschäden verschwiegen zu haben. Auch muss er den größeren Vorschaden über dem Nummernschild, der nach sachverständiger Darstellung durch ein Kontaktverhalten entstanden ist, nicht zwingend bemerkt haben. Eine technische Eingrenzbarkeit dahingehend, welche der Beschädigungen von dem streitgegenständlichen Unfallereignis stammen und welche bereits zuvor vorhanden waren, ist nicht möglich. Auch darauf hat der Sachverständige hingewiesen (Bl. 154 d.A.). cc) Andererseits oblag es angesichts der Hinweise des Senats und des Ergebnisses der Beweisaufnahme dem anwaltlich vertretenen Kläger, sich spätestens nunmehr zu den Vorschäden so detailliert und umfassend als möglich zu erklären, zumindest diese aber, soweit dokumentiert, auch einzuräumen. Dies hat er nicht getan. dd) Die vorstehend unter bb) dargestellten Besonderheiten bei Steinschlagschäden führen nicht zu einer weiteren Herabsetzung der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten im Rahmen des § 287 ZPO, erst recht ist der Kläger nicht von jeder Darlegung befreit. Die darlegungs- und beweisrechtliche Freiheit, die § 287 ZPO gewährt, setzt voraus, dass gewisse tatsächliche Grundlagen für eine Schätzung angegeben werden können (BGH NJW 1991, 1412; Knerr in Geigel, aaO Rn. 61), weil andernfalls die gerichtliche Schätzung „in der Luft hängt“. Gerade bei Abgrenzungsschwierigkeiten ist am ehesten der Geschädigte und nicht der Schädiger, der regelmäßig die Vorschadensituation nicht beurteilen kann, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu näheren Angaben in der Lage. Es kommt hinzu, dass andernfalls bereits die theoretische Möglichkeit, dass in Betracht kommende Vorschäden auf (beliebige?) Steinschläge – und nicht auf andere Schadensereignisse – zurückzuführen sein könnten, zu einer Verringerung der Darlegungs- und Nachweisanforderungen führen müsste. Auch die dargestellten Beweisschwierigkeiten für den potentiell Geschädigten, dass Steinschlagvorschäden teilweise unbemerkt eintreten, bieten keinen Anlass, von der insoweit gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, auf die der Senat bereits in der früheren Entscheidung vom 24.03.2016 hingewiesen hat. Dies gilt umso mehr, als selten Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, ob Vorschäden dem potentiell Geschädigten auch bekannt sind. § 287 ZPO bietet einem Geschädigten nämlich lediglich eine Beweiserleichterung. Die fehlende technische Abgrenzbarkeit von zumindest überwiegend wahrscheinlichen Vorschäden kann nicht zu Lasten des Schädigers gehen. ee) Schließlich kann das Gericht bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Ermangelung eines Sachvortrags des Schädigers nicht Ersatz für alle technisch kompatiblen Schäden zuerkennen, wenn der Kläger selbst nicht hinreichend darlegt und unter Beweis stellt, welchen klar eingrenzbaren Vorschaden das Fahrzeug hatte und gegebenenfalls welche Arbeiten im Rahmen einer fachgerechten Reparatur durchgeführt worden sein sollen (KG, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 12 U 96/07, juris Rn. 14). Für eine solche Privilegierung des auf die Feststellung von Vorschäden prozessual mit Schweigen reagierenden Geschädigten ist kein sachlicher Grund ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zuzulassen und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer im Berufungsverfahren nicht mehr als 20.000 Euro beträgt.