Beschluss
2 L 4/23
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0111.2L4.23.00
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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen. Der Rechtsstreit, in dem der Antragsteller sich durch eine Äußerung der Antragsgegnerin, der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, in einer Kleinen Anfrage eines Abgeordneten und der Antragsgegnerin herabgesetzt sieht, war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Landgericht Berlin zu verweisen. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Es handelt sich nicht um eine der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Vielmehr liegt eine bürgerliche Rechtstreitigkeit vor, für die nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10/07 – juris Rn. 4 m.w.N.). Im Äußerungsrecht sind öffentlich-rechtlicher Natur nur solche Rechtsschutzbegehren auf Unterlassen ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger hoheitlicher Gewalt bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse gegenüber einem Bürger abgegeben werden. Werden dagegen Fraktionen als solche ohne Ausübung hoheitlicher Sonderrechte gegenüber Dritten tätig, tun sie dies grundsätzlich auf Grund jedermann zustehenden Rechts; ihre Rechtsbeziehungen zu diesen sind somit privatrechtlicher Natur (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 1 S 2410/01 – juris Rn. 3; OLG Dresden, Urteil vom 9. Mai 2017 – 4 U 102/17 – juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 15 U 24/19 – juris Rn. 28; LG Erfurt, Urteil vom 19. November 2020 – 8 O 559/20 – juris Rn. 26; zudem Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 84). So liegt der Fall hier. Das dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsverhältnis ist nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zivilrechtlicher Natur. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog, § 185 StGB und wahlweise aus der Abwehrfunktion des ihm zustehenden Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Anspruch. Die Antragsgegnerin handelte im Verhältnis zum Antragsteller nicht hoheitlich. Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus (§ 54 Abs. 3 AbgG). Als Teile des Parlaments sind sie nicht befugt, eigene Entscheidungen mit Verbindlichkeit für das gesamte Parlament oder gar für den Staat zu treffen (BT-Drs. 12/6067, S. 10). Die gegenteilige Auffassung, nach der gegen außerparlamentarische Äußerungen einer Fraktion der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten sei (Mast, in: Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 6 Rn. 68; ebenso: Hölscheidt, Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 667; im Anschluss auch Klein/Krings, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 17 Rn. 81 mit Fn. 151), beruht auf der Einordnung von Fraktionen als Hoheitsträger (vgl. Kalscheuer/Jacobsen, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 2 Rn. 7). Diese Einordnung übergeht § 54 Abs. 3 AbgG. Fraktionen sind ausschließlich im Bereich der Parlamentsorganisation in die Staatsorganisation eingefügt, ohne dass dies eine hoheitliche Rechtsbeziehung im außerparlamentarischen Verhältnis der Fraktion zu Privaten begründet. Um die Stellung der Antragsgegnerin im innerparlamentarischen Raum im Verhältnis zur Bundesregierung geht es nach dem vorliegenden Antrag und Lebenssachverhalt nicht. Sachlich und örtlich zuständig ist das Landgericht Berlin (§ 71 Abs. 1 GVG; § 17 Abs. 1 ZPO). Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.