Urteil
4 U 18/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:0328.4U18.17.00
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Leitsätze
1. Nach französischem Sachrecht ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht gehalten, zur Schlüssigkeit seines auf Reparaturkostenbasis geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz seines Fahrzeugschadens Angaben zum Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu machen. (Rn.51)
2. Für den Verzugszinsanspruch des Geschädigten gegen den gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer enthält das französische Versicherungsgesetzbuch besondere Vorschriften (Strafzinsen für nicht fristgerechtes Entschädigungsangebot sowie Verzugszinsen nach Verurteilung). Die allgemeinen Verzugszinsregelungen der Artikel 1153 und 1153-1 französischer Code civil sowie der Artikel L.313-2 und L.313-3 französischer Code monétaire et financier werden von den Artikeln L.211-13 und Art. L.211-18 französischer Code des assurances verdrängt (entgegen LG Saarbrücken, Urt. v. 11. Mai 2015 – 13 S 21/15, NJW 2015, 2823). Berechnungsgrundlage für die Zinsen ist entweder der volle Betrag des vollständigen Entschädigungsangebots oder der im Urteil festgestellten Entschädigung, wobei vorab geleistete Teilzahlungen insoweit nicht in Abzug zu bringen sind. (Rn.62)
3. Auch im Falle des Auslandsbezugs legt das Prozessgericht die im Einzelfall angemessene Regulierungsfrist ohne Bindung an ausländische Regelungen fest. Gilt für den ausländischen Kraftfahrtversicherer aufgrund einer dortigen gesetzlichen Regelung eine vergleichsweise lange Regulierungsfrist (vgl. Artikel R.211-35 Satz 2 Code des assurances), ist dieser Umstand bei der Bemessung der Prüffrist durch das Prozessgericht angemessen zu berücksichtigen. (Rn.63)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.1.2017 – 5 O 52/16 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 5.000 € erledigt ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 1,86 % aus 15.926,42 € für die Zeit vom 26.8.2016 bis 31.12.2016 sowie in Höhe von 1,80 % aus 15.926,42 € vom 01.01.2017 bis 10.01.2017 zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 24 %, die Beklagte zu 76 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 15 %, die Beklagte zu 85 %.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach französischem Sachrecht ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht gehalten, zur Schlüssigkeit seines auf Reparaturkostenbasis geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz seines Fahrzeugschadens Angaben zum Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu machen. (Rn.51) 2. Für den Verzugszinsanspruch des Geschädigten gegen den gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer enthält das französische Versicherungsgesetzbuch besondere Vorschriften (Strafzinsen für nicht fristgerechtes Entschädigungsangebot sowie Verzugszinsen nach Verurteilung). Die allgemeinen Verzugszinsregelungen der Artikel 1153 und 1153-1 französischer Code civil sowie der Artikel L.313-2 und L.313-3 französischer Code monétaire et financier werden von den Artikeln L.211-13 und Art. L.211-18 französischer Code des assurances verdrängt (entgegen LG Saarbrücken, Urt. v. 11. Mai 2015 – 13 S 21/15, NJW 2015, 2823). Berechnungsgrundlage für die Zinsen ist entweder der volle Betrag des vollständigen Entschädigungsangebots oder der im Urteil festgestellten Entschädigung, wobei vorab geleistete Teilzahlungen insoweit nicht in Abzug zu bringen sind. (Rn.62) 3. Auch im Falle des Auslandsbezugs legt das Prozessgericht die im Einzelfall angemessene Regulierungsfrist ohne Bindung an ausländische Regelungen fest. Gilt für den ausländischen Kraftfahrtversicherer aufgrund einer dortigen gesetzlichen Regelung eine vergleichsweise lange Regulierungsfrist (vgl. Artikel R.211-35 Satz 2 Code des assurances), ist dieser Umstand bei der Bemessung der Prüffrist durch das Prozessgericht angemessen zu berücksichtigen. (Rn.63) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.1.2017 – 5 O 52/16 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 5.000 € erledigt ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 1,86 % aus 15.926,42 € für die Zeit vom 26.8.2016 bis 31.12.2016 sowie in Höhe von 1,80 % aus 15.926,42 € vom 01.01.2017 bis 10.01.2017 zu zahlen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 24 %, die Beklagte zu 76 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 15 %, die Beklagte zu 85 %. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 07.04.2016 in Saargemünd/Frankreich, für den die Beklagte in vollem Umfang einstandspflichtig ist. Am 07.04.2016 gegen 9:50 Uhr kam es auf der Europabrücke in Saargemünd zu einem Verkehrsunfall zwischen dem im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw BMW 535d, amtliches Kennzeichen …-… …, der von dem Geschäftsführer der Klägerin gefahren wurde, und dem von dem Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn A. M., gefahrenen Pkw Seat mit dem amtlichen Kennzeichen … … …. Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug fuhr auf das verkehrsbedingt haltende Fahrzeug der Klägerin von hinten auf. Die Alleinhaftung der Beklagten ist zwischen den Parteien außer Streit. Am Folgetag meldete die Klägerin den Unfall der Regulierungsbeauftragten der Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2016 (Bl. 7 f. d.A.) forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Regulierungsbeauftragte auf, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen, und bezifferte unter Beifügung des Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros R. M. (Bl. 9 ff. d.A.) den Schaden mit vorläufig 11.732,21 € (Reparaturkosten netto 10.275,53 € + Wertminderung 350 € + Sachverständigenhonorar netto 1.106,68 €). Zur Regulierung setzte die Klägerin eine Frist bis zum 25.05.2016. Am 26.04.2016 erklärte die Beklagte, dass sie ihre Haftung dem Grunde nach anerkenne. Hierüber wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben der Regulierungsbeauftragten vom 02.05.2016 (Anlage B 2, Bl. 68 f. d.A.) informiert. Zugleich wurde u.a. um Mitteilung der Höhe des Restwertes gebeten und ausgeführt, die Wertminderung, die Nebenkosten und die Rechtsanwaltsgebühren seien nach französischem Recht nicht erstattungsfähig. Am 03.06.2016 reichte die Klägerin Klage über einen Betrag von insgesamt 12.082,21 € ein (Reparaturkosten netto 10.275,53 € + Wertminderung 350 € + Sachverständigenhonorar netto 1.106,68 €; rechnerisch richtig: 11.732,21 Euro). Mit Schreiben vom 17.06.2016 (Anlage B1, Bl. 67 d.A.) teilte die Regulierungsbeauftragte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Beklagte inzwischen einen Vorschuss in Höhe von 5.000 € geleistet habe. Die Klage wurde der Beklagten am 28.06.2016 zugestellt (Bl. 51 d.A.); am selben Tag ging der Betrag von 5.000 € bei der Klägerin ein. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in Höhe eines Betrags von 5.000 € für erledigt erklärt (Bl. 53 d.A.); dem ist die Beklagte entgegengetreten (Bl. 58 d.A.). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass eine Teilerledigung eingetreten sei, weshalb der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen seien. Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 (Bl. 74 ff. d.A.) hat sie eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen R. M. (Bl. 79 d.A.) vorgelegt und vorgetragen, das klägerische Fahrzeug sei - insoweit unstreitig - inzwischen instandgesetzt worden. Zugleich hat sie ihre Klage um 3.844,21 € erweitert (Reparaturkosten netto 13.794,74 €, Wertminderung 400,00 €, Gutachterkosten netto 1.257,68 €, Nutzungsausfall 474,00 €; rechnerisch richtig 3.859,23 €). Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 (Bl. 98 ff. d.A.) hat die Beklagte die Klageforderung in Höhe des klageerweiternd geltend gemachten Differenzbetrages von 3.859,23 € sofort anerkannt. Zugleich hat sie erklärt, die Vorschusszahlung von 5.000 € auf den Fahrzeugschaden zu verrechnen. Nach Abzug des Teilanerkenntnisses und der Verrechnung verbleibe ein Schaden von restlichen 5.610,51 €, der ebenfalls sofort anerkannt werde. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Darlegung des Restwertes sei auch nach französischem Recht unerheblich, weil eine Reparatur von Anfang an beabsichtigt gewesen und zwischenzeitlich auch durchgeführt worden sei. Die Klägerin hat unter Aufrechterhaltung ihrer Teilerledigungserklärung zuletzt beantragt (Bl. 76, 103 d.A.), die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.082,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.5.2016, abzüglich am 28.6.2016 gezahlter 5.000 € sowie weitere 3.844,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 die Klage auch hinsichtlich der Teilbeträge von 1.106,68 € (Sachverständigenkosten) und 350 € (Wertminderung) anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt (Bl. 103 d.A.). Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei ursprünglich zum Fahrzeugschaden unschlüssig gewesen, weil darin der Restwert nicht dargelegt worden sei, ohne den ein Anspruch auf Ersatz fiktiv geltend gemachter Reparaturkosten nicht schlüssig dargelegt werden könne. Dies gelte in dem zugrunde liegenden französischen materiellen Schadensrecht in gleicher Weise wie im deutschen Recht. Wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorläge, was ohne Angabe des Restwertes nicht beurteilt werden könne, scheide nach französischem Recht auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwertes aus; dieser werde ungeachtet dessen der Höhe und dem Grunde nach bestritten. Nach französischem Recht sei das Sachverständigenhonorar nur unter der Voraussetzung erstattungsfähig, dass das Gutachten für die Schadensregulierung brauchbar sei. Hiervon könne vorliegend mangels Angabe des Restwertes nicht ausgegangen werden. Das Landgericht hat mit dem am 31.01.2017 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteil (Bl. 107 ff. d. A.) die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 10.926,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.106,68 € vom 26.5.2016 bis zum 12.12.2016 und aus 10.926,42 € seit dem 13.12.2016 zu zahlen; die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der Beklagten auferlegt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Am 30.03.2017 hat die Beklagte die Sachverständigenkosten von 1.106,68 € sowie die Wertminderung von 350 € und Zinsen in Höhe von 158,66 € an die Klägerin gezahlt. In der Folgezeit wurde der erstinstanzlich ausgeurteilte Betrag nebst Zinsen vollständig gezahlt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf teilweise Erledigung der Hauptsache in Höhe von 5.000 € weiter und begehrt die Zuerkennung weiterer Verzugszinsen sowie die Abänderung der Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin. Sie rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, ein erledigendes Ereignis sei deshalb nicht eingetreten, weil die Klage zu dem Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses unschlüssig gewesen sei. Dies sei zum einen deshalb falsch, weil nach richtiger Auffassung das erledigende Ereignis nicht bereits durch Zahlung des Betrages von 5.000 € am 28.06.2016 eingetreten sei, sondern erst durch die Verrechnungserklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 20.12.2016. Zu diesem Zeitpunkt sei durch Vorlage des entsprechenden Reparaturnachweises die Reparatur des Kraftfahrzeugs jedoch erwiesen gewesen. Selbst wenn man das erledigende Ereignis in der Zahlung vom 28.06.2016 sehen wollte, könne dem Landgericht nicht gefolgt werden. Die Schlüssigkeit eines Parteivortrages bemesse sich danach, was im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen sei. In diesem Zeitpunkt sei die Reparatur des klägerischen Kraftfahrzeugs jedoch erwiesen gewesen. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, woher das Landgericht die Kenntnis haben wolle, dass es nach dem anzuwendenden materiellen französischen Schadensrecht eines Vortrages zum Restwert bedurft hätte. Im Übrigen hätten zu keiner Zeit vernünftige Zweifel daran bestehen können, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Die angefochtene Entscheidung stelle sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil das Landgericht die Klage insoweit als unschlüssig abgewiesen habe, ohne zuvor gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen. Hinsichtlich des Verzugsschadens habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte bereits seit 26.05.2016 nicht nur aus den geltend gemachten Sachverständigenkosten von 1.106,68 €, sondern aufgrund der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung mit ausreichend bemessener Regulierungsfrist in Höhe der Klageforderung in Verzug gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine schlüssige Anspruchsdarlegung nicht Verzugsvoraussetzung. Zur Begründung eines Verzugsschadens sei es ausreichend, die Forderung der Höhe nach zu beziffern und eine Zahlungsfrist zu setzen. Das Landgericht habe verkannt, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Höhe seines Schadensersatzanspruchs gar nicht detailliert darlegen und erst recht nicht gegenüber dem Geschädigten vorprozessual unter Beweis stellen müsse. Es gehe mit dem Geschädigten heim, wenn der vorprozessual bezifferte, aber noch nicht bewiesene Anspruch im Prozess nachgewiesen werde. Dies sei das Risiko eines jeden regulierungsunwilligen Haftpflichtversicherers. Schließlich sei die Kostenentscheidung nicht nachvollziehbar, nachdem die Klägerin trotz des eindeutigen Tenors mit 90 % der Kosten belastet worden sei. Ein sofortiges Anerkenntnis habe nicht vorgelegen, da die Beklagte zunächst Klageabweisung beantragt habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß (Bl. 128, 147 d.A.), in Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 31.01.2017 (Az. 5 O 52/16) 1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 5.000 € erledigt ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen aus 5.000 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 26.05.2016 bis zum 27.06.2016 zu zahlen; 3. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen aus 9.819,74 € (10.926,42 € -1.106,68 €) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 26.05.2016 bis 12.12.2016 und aus 10.926,42 € seit dem 13.12.2016 abzüglich am 30.03.2017 gezahlter 1.614,68 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Darstellung des Regulierungsverlaufes in der Berufungsbegründung sei in entscheidenden Punkten falsch und im Übrigen durch den unstreitigen Urteilstatbestand widerlegt. Sie bekräftigt ihre vom Landgericht geteilte Rechtsauffassung, dass die auf fiktiven Ersatz von Reparaturkosten gerichtete Klage so lange unschlüssig gewesen sei, bis die tatsächliche Ausführung der Reparatur mitgeteilt und nachgewiesen worden sei, weil grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bestehe, wenn die Reparaturkosten ihn übersteigen und fiktiv abgerechnet werde. Mangels Schlüssigkeit der ursprünglichen Klage sei das von ihr erklärte Anerkenntnis auch sofort im Sinne von § 93 ZPO gewesen. Die Beklagte sei von Anfang an regulierungswillig gewesen; eine höhere Vorschusszahlung als 5.000 € sei, da der Restwert unbekannt gewesen sei, nicht möglich gewesen. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 10.1.2017 (Bl. 102 ff. d. A.) und des Senats vom 22.03.2018 (Bl. 159 ff. d. A.) und vom 14.03.2019 (Bl. 238 f. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig; insbesondere ist die erforderliche Berufungssumme erreicht: 1. Der Beschwerdegegenstand für den ausschließlich auf Feststellung der Teilerledigung gerichteten Berufungsantrag zu 1 bestimmt sich nach zutreffender Auffassung ohne Berücksichtigung des in erster Instanz weiterhin noch streitigen Teils allein nach dem Kosteninteresse der Klägerin. Die Beschwer der Klägerin, die nicht zugleich die Entscheidung über die Hauptsache zum Gegenstand ihres Berufungsantrags macht, besteht somit in den Mehrkosten, mit denen sie aufgrund der Abweisung des Feststellungsantrags belastet ist, im Vergleich zu der Kostenlast, die sie zu tragen hätte, wenn die Klage ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2018 – VI ZB 26/17, MDR 2019, 54). Nach der damit anzustellenden Differenzrechnung beläuft sich das Kosteninteresse der Klägerin auf insgesamt 489,33 €: Kostenlast der Klägerin bei Klage ohne erledigten Teil: Streitwert bis 27.11.2016: 7.082,21 € Streitwert ab 28.11.2016 weitere: 3.844,21 € 10.926,42 € 3,0 Gerichtsgebühren aus 10.926,42 € = 3x203 € = 609 € 2,5 RA-Gebühren aus 10.926,42 Euro = 2,5x604 € = 1.510 € zzgl. 20 € zzgl. 19 % MwSt = 1.820,70 € Kosten insgesamt: 609, -- € 1.820,70 € 1.820,70 € 4.250,40 € davon 90 % = 3.825,36 € Kostenlast der Klägerin bei Klage mit erledigtem Teil: Streitwert bis 27.11.2016: 12.082,21 € Streitwert ab 28.11.2016 weitere: 3.844,21 € 15.926,42 € 3,0 Gerichtsgebühren aus 15.926,42 € = 3x293 € = 879 € 2,5 RA-Gebühren aus 15.926,42 Euro = 2,5x650 € = 1.625 € zzgl. 20 € zzgl. 19 % MwSt = 1.957,55 € Kosten insgesamt: 879, -- € 1.957,55 € 1.957,55 € 4.794,10 € davon 90 % = 4.314,69 € Das Kosteninteresse der Klägerin beläuft sich damit auf 4.314,69 € - 3845,36 € = 489,33 €. 2. Mit ihrem Berufungsantrag zu 2 begehrt die Klägerin die Zuerkennung weiterer Zinsen aus 5.000 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 26.05.2016 bis 27.06.2016; dies entspricht einem Betrag von 18,80 €. 3. Mit dem Berufungsantrag zu 3 macht die Klägerin Zinsen aus 9.819,74 € (10.926,42 € - 1.106,68 €) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 26.05.2016 bis 12.12.2016 und aus 10.926,42 € seit dem 13.12.2016 abzüglich am 30.03.2017 gezahlter 1.614,68 € geltend; dies entspricht einem Betrag von 222,67 €. Das Landgericht hat der Klägerin bereits Zinsen aus einem Betrag von 1.106,68 € für den Zeitraum vom 26.05.2016 bis 12.12.2016 zugesprochen sowie weitere Zinsen aus einem Betrag von 10.926,42 € seit dem 13.12.2016; dies entspricht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung einem Betrag von 25,09 €. Der Beschwerdegegenstand beläuft sich insoweit auf 197,58 € (222,67 € -25,09 €). Insgesamt beziffert sich der Beschwerdegegenstand auf 705,71 €, womit die erforderliche Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht ist. III. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweisen Erfolg. 1. Zutreffend und von der Berufung unangegriffen hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 153, 82, 84; Urteil vom 16.10.2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 mwN.), bejaht. Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO - wie hier - eröffnet, kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 9 Abs. 1 b iVm. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - Rs. C-463/06, Slg. 2007, I-11321 = NJW 2008, 819; BGHZ 176, 276). Danach besteht für den Kläger an seinem inländischen Wohnsitz in Deutschland ein Gerichtsstand für die Direktklage gegen die Beklagte. Denn ihm steht als Geschädigtem eines Verkehrsunfalls nach Art. 3 der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, also auch in Frankreich, ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VI ZR 48/10, VersR 2011, 774; Palandt/Thorn, BGB, 77. Aufl., Art. 18 Rom II Rn. 3; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2012 -13 S 51/11, NJW-RR 2012, 885). 2. Soweit die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur Zahlung von 10.926,42 € an die Klägerin verurteilt worden ist (Ziffer 1 der Entscheidungsgründe), ist das landgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung richtet sich allein gegen die Abweisung des auf Feststellung der Teilerledigung gerichteten Antrags, gegen die teilweise Ablehnung der geltend gemachten Verzugszinsen und gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Insoweit hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Berufung nur teilweise stand: a) Das Landgericht hat angenommen, dass eine Erledigung der Hauptsache durch die Zahlung des Vorschusses von 5.000 € am 28.06.2016 nicht eingetreten sei, weil die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten von netto 10.275,53 € mangels Angaben zum Restwert des Fahrzeugs unschlüssig gewesen sei, und hat den darauf gerichteten, nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Feststellungsantrag der Klägerin als unbegründet erachtet (Ziffer 2 der Entscheidungsgründe). Eine Erledigung ist jedoch vorliegend eingetreten, weil die zunächst zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden ist (st. Rspr. BGH, vgl. BGHZ 106, 366). Zum Zeitpunkt der Zahlung des Vorschusses am 28.06.2016 war die am selben Tag zugestellte Klage zulässig und begründet; insbesondere war es zur Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich, die Höhe des Restwertes des Fahrzeugs anzugeben: aa) Mit der Klageschrift hat die Klägerin die Zahlung eines Betrags von 12.082,21 € ausdrücklich aufgrund einer fiktiven Schadensabrechnung verlangt, der sich zusammengesetzt hat aus den Netto-Reparaturkosten laut beigefügtem Gutachten in Höhe von 10.275,53 €, den Sachverständigenkosten von netto 1.106,68 € und einer Wertminderung laut Sachverständigengutachten von 350 €. Unschädlich ist es hierbei, dass sie keine Ausführungen dazu gemacht hat, ob das Fahrzeug bereits repariert wurde oder ob es in der Folgezeit noch repariert werden sollte, weil nach dem maßgeblichen französischen Schadensrecht im Fall der fiktiven Abrechnung der Restwert des Fahrzeugs keine bei der Abrechnung zu berücksichtigende Rechnungsposition darstellt: aaa) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz ihres unfallbedingten Schadens bestimmen sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nach französischem Recht. Dies folgt aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Rom II-VO. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Die Regelung findet im Streitfall Anwendung, da es sich um einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall handelt, der nach dem 11.01.2009 entstanden ist (vgl. Art. 32 Rom II-VO). Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist bei Straßenverkehrsunfällen auf das Sachrecht des Tatortes, also den Unfallort abzustellen (Palandt/Thorn aaO Art. 4 Rom II Rn. 18; LG Saarbrücken NJW-RR 2012, 885; Urteil vom 11.05. 2015 – 13 S 21/15, NJW 2015, 2823). Dieser liegt in Frankreich. bbb) Das Landgericht, welches zutreffend von der Anwendbarkeit französischen Rechts ausgegangen ist, hat ohne weitere Begründung angenommen, dass nach dem maßgeblichen französischen Sachrecht ebenso wie im deutschen Schadensrecht im Fall einer auch dort zulässigen fiktiven Abrechnung die Reparaturkosten lediglich bis zur Höhe der Differenz Wiederbeschaffungswert/Restwert erstattungsfähig sind. ccc) Nach dem Ergebnis des vom Senat zur Ermittlung des materiellen französischen Rechts gemäß § 293 ZPO eingeholten Rechtsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. C. W. (Bl. 194 ff. d.A.) ist indes von Folgendem auszugehen: (1) Nach dem französischen materiellen Sachrecht konnte die Klägerin im vorliegenden Fall, in dem unstreitig kein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, die Erstattung der laut Schadensgutachten voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen unabhängig von der Frage, wie hoch der Restwert des Fahrzeugs war (Rn. 43 = Seite 29 f. des Gutachtens). (2) Die Ansicht, dass im Fall einer fiktiven Abrechnung die Reparaturkosten grundsätzlich lediglich bis zur Höhe der Differenz Wiederbeschaffungswert/Restwert erstattungsfähig seien, wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nur von einer einzelnen Lehrmeinung in der französischen Rechtsliteratur (s. Kullmann (Hrsg.) – Péchinot, Lamy Assurances 2018, Wolters Kluwer, Rueil-Malmaison 2017, Rdn. 2955, vgl. Fußnote 45, Seite 15 des Gutachtens) vertreten und in der Rechtsprechung und der übrigen Literatur weder vertreten noch diskutiert. Die französische Rechtsprechung habe sich mit der Frage der Berücksichtigung des Restwertes bei über der Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten bislang nicht befasst, würde aber nach Ansicht des Sachverständigen bei der Berechnung der Entschädigung auf Reparaturkostenbasis den Restwert nicht zulasten des Geschädigten berücksichtigen (Rn. 19 a.E., Seite 15 des Gutachtens). Der Annahme des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall die Reparaturkosten lediglich bis zur Höhe der Differenz Wiederbeschaffungswert/Restwert erstattungsfähig seien, kann somit nach dem Ergebnis des Rechtsgutachtens nicht gefolgt werden. (3) Nach der französischen Regulierungspraxis ist der Geschädigte nicht gehalten ist, zur Begründung seines Anspruchs Angaben zu einem etwaigen Restwert des Fahrzeugs zu machen, weil der Restwert in der Regel bereits durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt worden ist, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. In der Praxis der französischen Instanzgerichte stellt sich mithin in einem solchen Fall von vornherein nicht die Frage, ob der Geschädigte Angaben zum Restwert des Fahrzeugs machen muss. Zwar wird in der Praxis der französischen Instanzgerichte der Restwert bei der Berechnung der zu zahlenden Entschädigung regelmäßig von dem Wiederbeschaffungswert abgezogen, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug nicht dem Versicherer zur Verwertung überlässt (Cour d’appel d’Aix-en-Provence, 29. März 2018, Nr. 17/11093; Cour d’appel de Nouméa, 27. Oktober 2016, Nr. 16/00139; vgl. Rn. 18 = Seite 14 des Gutachtens). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Geschädigte nach Reparaturkosten abrechnet (Rn. 19 und 20 = Seite 14 f. des Gutachtens). (4) Entscheidend für die vorliegende Frage der Erledigungswirkung ist, ob die Klägerin vorliegend zum Zeitpunkt der Klageerhebung alle erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem maßgeblichen französischen Sachrecht schlüssig vorgetragen hat. Dies hat der Sachverständige dahingehend beantwortet, dass die Klägerin (fiktive) Reparaturkosten unabhängig von der Frage verlangen konnte, wie hoch der Restwert des Fahrzeugs war. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus Art. 6 des Code de procédure Civil, sondern aus den Besonderheiten der französischen Schadensregulierungspraxis auf der Grundlage der Regelungen des französischen Versicherungsgesetzbuchs (Code des assurances): Aufgrund des zwischen den französischen Kfz-Haftpflichtversicherern abgeschlossenen Abkommens, der sog. „convention IRSA“, ist jeder Kfz-Versicherer jeweils Ansprechpartner seiner eigenen Versicherten. Somit beantragen die Beteiligten nach einem Verkehrsunfall bei ihren eigenen Kfz-Versicherern eine Entschädigung, auch wenn sie nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Der Haftpflichtversicherer reguliert den Schaden seines eigenen Versicherten für Rechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers und nimmt bei diesem gegebenenfalls Regress, wenn dies nach den Bedingungen des IRSA-Abkommens möglich ist (Chagny/Perdrix, Droit des assurances, 3. Aufl., LGDJ, Issy-les-Moulineaux 2014, Rdn. 833). Der mit dem Entschädigungsverlangen des Unfallopfers befasste Versicherer beauftragt einen unabhängigen (Art. L.326-6 Code de la route), öffentlich bestellten (Art. L.326-3f. Code de la route) Kfz-Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung. Da der regulierende Versicherer somit in die Schadensregulierung nicht nur eingebunden ist, sondern diese sogar initiiert, ist der Restwert in der Regel bereits durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt (vgl. Rn. 23 = Seite 16 f. des Gutachtens). Gem. Art. R.211-37 Nr. 6 Code des assurances muss der Geschädigte dem Versicherer lediglich eine Beschreibung der Sachschäden übermitteln. Auf der Grundlage dieser Angaben des Geschädigten muss der Versicherer ein vollständiges Entschädigungsangebot formulieren; erachtet er die Beauftragung eines Sachverständigen für erforderlich, obliegt ihm die Einholung eines entsprechenden Gutachtens (Rn. 25 = Seite 21 des Gutachtens). Damit obliegt die Schadensbewertung im zwingenden, außergerichtlichen Regulierungsverfahren dem Versicherer. Dieser trägt das Risiko, dem Geschädigten eine ausreichend hohe Entschädigung anzubieten. Angaben zum Restwert muss der Geschädigte nicht machen. Diese Verteilung der Darlegungslast im versicherungsrechtlichen, außergerichtlichen Regulierungsverfahren muss auch auf ein gerichtliches Verfahren ausstrahlen, da der Geschädigte andernfalls grundsätzlich gezwungen wäre, bereits während des möglicherweise mehrere Monate dauernden außergerichtlichen Verfahrens vorsorglich rechtswahrend ein eigenes Schadensgutachten in Auftrag zu geben, damit ihm im Fall eines Rechtsstreits nicht vorgeworfen werden kann, nicht alle Umstände, die für seinen Anspruch maßgeblich sind, darlegen und beweisen zu können. Dies würde die Zielsetzung des Gesetzgebers, ein opferfreundliches, in der Verantwortung der Versicherungsunternehmen liegendes Entschädigungsverfahren zu schaffen, konterkarieren. Die Darlegungslast für den Restwert des Unfallfahrzeugs bei Entschädigungsklagen des Geschädigten liegt folglich beim Versicherer (Rn. 26 = Seite 21 f. des Gutachtens). Den Umstand einer dennoch eventuell voreilig erhobenen Klage kann die französische Instanzrechtsprechung im Rahmen der Kostentragung berücksichtigen (Rn. 27 = Seite 22 des Gutachtens). (5) Diese Grundsätze kommen vorliegend der Klägerin zugute, die somit nach französischem Recht nicht gehalten war, zur Schlüssigkeit ihres Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten Angaben zum Restwert ihres Fahrzeugs zu machen mit der Folge, dass ihre Klage insoweit ursprünglich zulässig und begründet war; dies war auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin festzustellen. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang zwar nicht darauf berufen, dass das erledigende Ereignis nicht in der Zahlung der 5.000 € am 28.06.2016, sondern erst in der Verrechnungserklärung mit Schriftsatz vom 20.12.2016 (Bl. 99 d.A.) liege. Erfüllungshandlungen wie die Zahlung einer Geldschuld stellen in aller Regel einen Erledigungsgrund dar (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rdn. 4 und 58 Stichwort „Erfüllungshandlungen“). Die Tilgungszweckbestimmung des Leistenden ist zum Eintritt der Erfüllungswirkung möglich, aber nicht notwendig (Palandt/Grüneberg aaO, § 362 Rdn. 7). Allerdings hat die Klägerin vorgerichtlich nicht nur die Netto-Reparaturkosten, sondern auch die Sachverständigenkosten und die Wertminderung geltend gemacht, so dass fraglich ist, wie die Zahlung von 5.000 € zu verrechnen ist. Hierbei ist vorliegend das praktisch zeitgleich mit der Zahlung formulierte Schreiben der Regulierungsbeauftragten der Beklagten vom 02.05.2016 (Bl. 68 f. d.A.) zu berücksichtigen, mit der sie die Klägerin aufgefordert hat, die Höhe des Restwertes mitzuteilen, und mitgeteilt hat, die Wertminderung, die Nebenkosten und die RA-Gebühren seien nicht erstattungsfähig. Damit hat die Beklagte schon aus Rechtsgründen die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Wertminderung und der Sachverständigenkosten (als „Nebenkosten“) in Abrede gestellt; ihr Schreiben lässt damit nur noch die Möglichkeit zu, dass der Betrag von 5.000 € auf den Sachschaden anzurechnen sei. Damit liegt eine Tilgungsbestimmung i.S.d. § 366 BGB vor, die mit dem Schriftsatz vom 20.12.2016 lediglich wiederholt bzw. klargestellt worden ist. b) Mithin war gemäß dem Berufungsantrag zu 1 auf den einseitig gebliebenen Antrag der Klägerin festzustellen, dass sich die Hauptsache in Höhe von 5.000 € erledigt hat. 3. Keinen Erfolg hat die Berufung dagegen, soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 2) weitergehende Verzugszinsen für den Zeitraum vom 26.05.2016 bis 27.06.2016 begehrt, nämlich aus 5.000 € statt wie vom Landgericht angenommen aus lediglich 1.106,68 €. Das Landgericht hat auf der Grundlage des § 287 ZPO angenommen, dass sich die Beklagte nur mit einem Betrag in Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten von 1.106,68 € in Zahlungsverzug befand. Allerdings befand sich die Beklagte nach dem maßgeblichen französischen Sachrecht nicht, wie die Klägerin meint, schon seit dem 26.05.2012 in Verzug mit der gesamten Klageforderung: a) Nach Art. 15 b) Rom-II-Verordnung richtet sich die Zinsforderung als Teil des Haftungsumfangs nach dem Deliktsstatut (vgl. LG Saarbrücken NJW-RR 2012, 885; NJW 2015, 2823; LG Düsseldorf IPRspr 2011, 92; AG Frankenthal, Urteil vom 15.10.2014 - 3a C 158/13, juris; AG München zfs 2013, 566; aA LG Lübeck, IPRspr 2010, 120). Ob die Beklagte sich mit der Zahlung auch der geltend gemachten Netto-Reparaturkosten schon mit Ablauf der gesetzten Regulierungsfrist bis zum 25.05.2016 in Verzug befand, richtet sich demnach ebenfalls nach französischem Recht. b) Soweit das Landgericht die Höhe der Verzugszinsen in Anwendung des § 287 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bestimmt hat, hat die Berufung dies ausdrücklich nicht angegriffen. Auch soweit das Landgericht Verzugszinsen aus 1.106,68 € bereits ab dem vom 26.05.2016 zugesprochen hat, ist dies von der Beklagten, die keine eigene Berufung eingelegt hat, nicht angegriffen. Ein weitergehender Zinsanspruch steht der Klägerin jedoch nach dem Ergebnis des Rechtsgutachtens, welches insoweit von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen worden ist, nicht vor dem 26.08.2016 zu: aa) Für den Verzugszinsenanspruch des Geschädigten gegen den gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer enthält das französische Versicherungsgesetzbuch besondere Vorschriften (Strafzinsen für nicht fristgerechtes Entschädigungsangebot sowie Verzugszinsen nach Verurteilung). Die allgemeinen Verzugszinsenregelungen sind in den Artikeln 1153 und 1153-1 Code civil sowie in den Artikeln L.313-2 und L.313-3 Code monétaire et financier enthalten, werden aber von Artikel L.211-13 Code des assurances verdrängt (Cass. civ. 2, 10.10.2002, Nr. 00-13832, Bull. civ. II, Nr. 219, S. 172; Miguet/Taisne, Intérets moratoires, JurisClasseur Procédure civile, Fasc. 515, Stand: 20.08.2014, Rdn. 151). bb) Gemäß Art. L.211-9 Abs. 1 Code des assurances ist der Haftpflichtversicherer eines schadensverursachenden Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Unfallopfer innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Entschädigungsantrags ein Angebot zu unterbreiten oder den Antrag zu bescheiden. Da es sich bei der Klägerin um eine im Ausland ansässige Gesellschaft handelt, beträgt die Frist vier Monate (Art. R.211-35 Satz 2 Code des assurances). Für die Mitteilung der Angaben nach Art. R.211-37 Code des assurances hat der Geschädigte sechs Wochen und, wenn es sich um eine im Ausland ansässige Gesellschaft handelt, einen weiteren Monat Zeit. Macht der Geschädigte die Angaben nicht fristgerecht, ist die dem Versicherer zustehende viermonatige, ab dem Entschädigungsantrag laufende Frist, innerhalb welcher der Versicherer dem Geschädigten ein Entschädigungsangebot unterbreiten oder den Antrag ablehnen muss, ausgesetzt (Art. R.211-31 Code des assurances). Enthält die erste Antwort des Geschädigten nicht alle für ein Entschädigungsangebot erforderlichen Angaben, verfügt der Versicherer über eine Frist von zwei Wochen, um die noch fehlenden Angaben anzufordern (Art. R.211-33 Abs. 1 Code des assurances). Das in Art. L.211-9 Code des assurances vorgeschriebene Angebot muss alle Schadenspositionen enthalten und einzeln bewerten. Dies geht aus Art. R.211-40 Abs. 1 Code des assurances hervor. Ein unvollständiges Angebot steht einem nicht erfolgten Angebot gleich. Erfolgt keine fristgerechte, vollständige Antwort, ordnet Art. L.211-13 Code des assurances einen Strafzins in Höhe des doppelten gesetzlichen Zinssatzes auf die Entschädigungssumme an von dem Ende der Frist bis zu dem Tag, an dem das Angebot gemacht oder das Urteil rechtskräftig wird. Diese Strafzinsen können durch den Richter herabgesetzt werden, wenn den Versicherer entlastende Umstände vorliegen (vgl. Rn. 33 bis 36 = Seite 25 f. des Gutachtens). Berechnungsgrundlage für die Zinsen ist entweder der volle Betrag des vollständigen Entschädigungsangebots oder der im Urteil festgestellten Entschädigung (Cass. crim., 13.12.2011, Nr. 11-80134; Cass. crim., 13.12.2011, Nr. 11-82013; Cass. civ. 2, 12.05.2011, Nr. 10-17148; Cass. civ. 2, 15.04.2010, Nr. 09-14042; Responsabilité civile et assurances (RCA) 2010, com. 179; Cass. crim., 18.09.2007, Nr. 06-88171, Bull. crim., Nr. 208; vgl. Rdn. 37 a.E. = Seite 27 f. des Gutachtens). Vorab geleistete, anzurechnende Teilzahlungen mindern die Berechnungsgrundlage nicht (Cass. civ. 2, 7.12.2006, Nr. 05-19628; vgl. Rn. 37 a.E. = Seite 27 f. des Gutachtens). Soweit es in Rn. 45 a.E. des Gutachtens heißt, etwaige vorher erfolgte Teilzahlungen seien in die Bemessungsgrundlage „miteinzurechnen“, ist dies, wovon der Senat sich durch Rückfrage bei dem Sachverständigen versichert hat, in Übereinstimmung mit den Ausführungen in Rn. 37 a.E. des Gutachtens so zu verstehen, dass etwaige Teilzahlungen nicht in Abzug zu bringen sind. cc) Die auf eine durch gerichtliche Entscheidung festgestellte Forderung laufenden Zinsen erhöhen sich gemäß Art. L.211-18 Code des assurances nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung um 50 %, nach weiteren zwei Monaten um 100 % (vgl. Rn. 38 = Seite 28 des Gutachtens). dd) Für ab dem Jahr 2015 fällig werdende Zinsen wird die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes halbjährlich durch eine Verordnung festgelegt (Art. L.313-2 Abs. 3 Code monétaire et financier – CMF). Dabei sind zwei gesetzliche Zinssätze zu unterscheiden, nämlich ein allgemeiner und ein spezieller für Gläubiger, die natürliche Personen sind, welche nicht für gewerbliche Zwecke handeln (Art. L.313-2 Abs. 2 CMF). ee) Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin einen Entschädigungsantrag mit Schreiben vom 25.04.2016. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Zugang bei der Beklagten, also der Tag, an dem sie das Schreiben tatsächlich empfangen hat (vgl. Art. 640, 668 Code de procédure civile). Die Frist endete mit Ablauf des Tages, dessen Zahl dem Tag des Zugangs entspricht (vgl. Art. 641 Abs. 2 Code de procédure civile). Da die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2016 ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt hat, ist davon auszugehen, dass sie den Entschädigungsantrag spätestens an diesem Tag erhalten hat. Mithin endete die Frist für die Abgabe des Angebots grundsätzlich am 26.08.2016. Die Angaben nach Art. R.211-37 Code des assurances hat die Beklagte nicht angefordert, so dass eine etwaige Aussetzung der Frist nach Art. R.211-31 Code des assurances nicht in Betracht kommt. Die Erklärung der Beklagten vom 26.04.2016, ihre Haftung dem Grunde nach anerkennen zu wollen, stellte kein vollständiges Entschädigungsangebot dar. Ein solches lag nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erst in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 vor, in der die Beklagte die Klage auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten und der Wertminderung anerkannt hat. ff) Daher schuldet die Beklagte im Ergebnis gemäß Art. L.211-13 Code des assurances Zinsen in Höhe des doppelten gesetzlichen Zinssatzes (nur) für den Zeitraum vom 26.08.2016 bis zum 10.01.2017. Die Klägerin ist eine juristische Person, weshalb der allgemeine gesetzliche Zinssatz anzusetzen ist, der für die erste Jahreshälfte 2016 auf 1,01 % (Art. 1 Arreté du 23 décembre 2015 relatif à la fixation du taux de l’intéret légal) und für die zweite Jahreshälfte auf 0,93 % (Art. 1 Arreté du 24 juin 2016 relatif à la fixation du taux de l’intéret légal) festgesetzt wurde. Der Klägerin steht deshalb kein weitergehender Zinsanspruch gemäß ihrem Berufungsantrag zu 2 zu, der sich lediglich auf den Zeitraum vom 26.05.2016 bis zum 27.06.2016, mithin noch vor Ablauf der viermonatigen Frist bis zum 26.08.2016, bezieht. 4. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag zu 3 weitergehende Zinsen verlangt, ist ihr Rechtsmittel nach den obigen Grundsätzen teilweise begründet: a) Die Klägerin macht aus einem Betrag von 9.819,74 € (10.926,42 € - 1.106,68 €) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 12.12.2016 geltend und ab dem 13.12.2016 aus einem Betrag von 10.926,42 € abzüglich am 30.03.2017 gezahlter 1.614,68 €. b) Der Klägerin stehen indes den obigen Grundsätzen folgend (erst) ab dem 26.08.2016 Zinsen in Höhe des doppelten gesetzlichen Zinssatzes auf den Betrag des vor dem Urteil gemachten vollständigen und ausreichenden Entschädigungsangebots der Beklagten (in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017) zu, wobei vorher erfolgte Teilzahlungen in die Bemessungsgrundlage nicht in Abzug zu bringen sind. Ein solches lag erst in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 vor, in der die Beklagte die Klage auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten und der Wertminderung anerkannt hat. Unschädlich ist insoweit, dass die Beklagte dem teilweisen Erledigungsantrag der Klägerin hinsichtlich der bereits anerkannten 5.000 € nicht zugestimmt hat: Denn insoweit hat die Beklagte lediglich ihre Verpflichtung zur Tragung anteiliger Prozesskosten in Abrede gestellt; alle geltend gemachten materiellen Schadenspositionen hat sie jedoch anerkannt. Das vollständige Entschädigungsangebot belief sich unter Berücksichtigung aller Schadenspositionen insgesamt auf einen Betrag von 15.926,42 €. c) Damit schuldet die Beklagte gemäß Art. L.211-13 Code des assurances Zinsen in Höhe des doppelten gesetzlichen Zinssatzes für den Zeitraum vom 26.08.2016 bis zum 10.01.2017. Der für juristische Personen geltende allgemeine gesetzliche Zinssatz wurde, wie bereits ausgeführt, für die zweite Jahreshälfte 2016 auf 0,93 % (Art. 1 Arreté du 24 juin 2016 relatif à la fixation du taux de l’intéret légal) und für die erste Jahreshälfte 2017 auf 0,90 % (Art. 1 Arreté du 29 décembre 2016 relatif à la fixation du taux de l’intéret légal) festgesetzt. d) Die Zuerkennung dieser Zinsen verstößt nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach das Gericht einer Partei weder quantitativ noch qualitativ etwas zusprechen darf, was nicht beantragt ist. Irrt der Kläger über die Rechtsgrundlagen eines geltend gemachten Anspruchs, so ist das Gericht nur an die Höhe der geltend gemachten Klageforderung, dagegen nicht an die vom Kläger vorgenommene Berechnung gebunden (vgl. Musielak in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 308 Rdn. 15). Die Höhe der zugesprochenen Zinsen bleibt jedoch deutlich hinter dem mit dem Berufungsantrag zu 3 geforderten Zinsbetrag (§ 197,58 €, vgl. oben Ziffer II.3) zurück. 5. Die Berufung hat schließlich nur teilweise Erfolg, als sie im Rahmen der Kostenentscheidung des Landgerichts die Anwendung des § 93 ZPO für fehlerhaft hält: Das Landgericht hat zutreffend die Vorschrift des § 93 ZPO hinsichtlich des von der Beklagten unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannten Teilbetrags in Höhe von 3.859,23 € angewendet, nicht dagegen hinsichtlich des weiteren Teilbetrags von 5.610,51 €. Hinsichtlich beider Teilbeträge hat die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben; bei dem Teilbetrag von 5.610,51 € fehlt es jedoch an einem sofortigen Anerkenntnis: a) Der mit Schriftsatz vom 20.12.2016 anerkannte Teilbetrag von 3.859,23 € betraf die erstmals mit der Klageerweiterung vom 28.11.2016 geltend gemachten Anteile der Reparaturkosten (3.184,23 €), des Sachverständigenhonorars (151 €) und der Wertminderung (50 €). Hinsichtlich dieses Betrags hat die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und die Klageforderung sofort anerkannt: aa) Veranlassung zur Klageerhebung hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, aaO, § 93 Rdn. 3 m.w.N.). Hiervon ist jedoch im Streitfall nicht auszugehen: bb) Am 26.04.2016 hat die Beklagte ihre Einstandspflicht dem Grunde nach bestätigt und mit Schreiben vom 02.05.2016 um weitere, ihrer Auffassung nach notwendige Angaben zur Regulierung gebeten. Zugleich hat sie einen Vorschuss von 5.000 Euro geleistet. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 24.05.2016 eine Regulierungsfrist von 1 Monat bis zum 25.05.2016 gesetzt und am 03.06.2016 Klage erhoben. cc) Mit Blick auf die knapp bemessene Regulierungsfrist, das Anerkenntnis der Beklagten dem Grunde nach und die bereits geleistete Teilzahlung durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, die Beklagte werde nur bei Klageerhebung Zahlung leisten. Auch bei Fällen mit Auslandsberührung ist die dem Pflichtversicherer einzuräumende Prüffrist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die allgemein anerkannte Frist von 4 bis 6 Wochen, gerechnet ab dem Zugang des spezifizierten Anspruchsschreibens, verlängern; das gilt insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen oder in Fällen mit Auslandsberührung (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 25.09.2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696 m.w.N.). dd) Vorliegend ist vom Zugang des Anspruchsschreibens vom 25.04.2016 frühestens am 26.04.2016 auszugehen, so dass die allgemein anerkannte angemessene Regulierungsfrist erst nach 6 Wochen, mithin am 08.06.2016 geendet hatte. Die Klageeinreichung vom 03.06.2016 erfolgte damit noch vor Ablauf dieser Frist. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach französischem Schadensrecht und der in Frankreich üblichen Regulierungspraxis gemäß den obigen Grundsätzen erst nach Ablauf von vier Monaten, mithin mit Ablauf des 26.08.2016, zur Abgabe eines umfassenden Entschädigungsangebots verpflichtet war. Aus der Sicht der anwaltlich vertretenen Klägerin bestand damit am 03.06.2016 erst recht noch keine Veranlassung zur Klageerhebung. ee) Die erstmals mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 28.11.2016 geltend gemachten Anteile der Reparaturkosten (3.184,23 €), des Sachverständigenhonorars (151 €) und der Wertminderung (50 €) hat die Beklagte unmittelbar nach Zustellung dieses Schriftsatzes und damit sofort anerkannt. b) Hinsichtlich des zugleich anerkannten Teilbetrags von 5.610,51 € betreffend den ursprünglich geltend gemachten Kfz-Schaden fehlte es jedoch an einem sofortigen Anerkenntnis: Wie oben ausgeführt, kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 28.11.2016 den Nachweis der Reparatur ihres Fahrzeugs geführt hat, so dass das erst daraufhin erklärte Anerkenntnis der Beklagten nicht mehr sofort i.S.d. § 93 ZPO erfolgt ist. Wenngleich der Beklagten, wie ausgeführt, eine angemessene Prüffrist einzuräumen ist, die unter Berücksichtigung der ihr zustehenden 4monatigen Frist nach französischem Sachrecht großzügig zu beurteilen ist, hat die Beklagte den Anspruch in der Klageerwiderung vom 27.09.2016 zunächst bestritten, so dass ihr später erklärtes Anerkenntnis nicht mehr die Kostenfolge des § 93 ZPO auslösen konnte. c) Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 anerkannten Teilbeträge von 1.106,68 € (Sachverständigenkosten) und 350 € (Wertminderung) hat das Landgericht mit Recht ein sofortiges Anerkenntnis deshalb verneint, weil die Beklagte bereits zuvor Klageabweisung beantragt hatte. d) Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war damit insoweit teilweise zugunsten der Klägerin zu korrigieren, als diese mit ihrem Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache obsiegt, und als ein sofortiges Anerkenntnis nicht in Höhe des Teilbetrags von 5.610,51 € vorgelegen hat. Die Klägerin obsiegt daher insgesamt überwiegend; dies entspricht einer erstinstanzlichen Kostenquote von 76 % zulasten der Beklagten. Im Berufungsverfahren obsiegt die Klägerin hinsichtlich ihres Berufungsantrags zu 1 vollumfänglich und hinsichtlich ihres Berufungsantrags zu 3 in Höhe einer Zinsforderung von 111,45 €, so dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend der obigen Ausführungen zu Ziffer II zu 15 % zu tragen hat, die Beklagte zu 85 %. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.