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Urteil

6 O 175/17

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2021:0709.6O175.17.00
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Leitsätze
1. Wurde das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall in Frankreich in Eigenregie repariert, so sind bei der Schadensregulierung die für die Instandsetzung tatsächlich verauslagten Kosten zu Grunde zu legen. Diese Kosten sind vom Sachverständigen bei dem Unfallgeschädigten zu erheben. Auf Gutachtensbasis kann nicht mehr reguliert werden. (Rn.28) 2. Der Geschädigte hat vor einer Veräußerung des reparierten Fahrzeugs für die gebotene Nachweisbarkeit Sorge zu tragen, sei es durch Sicherung der Kette an Informationen, wo das Fahrzeug durch den Sachverständigen besichtigt werden kann, oder durch den Antrag an das Gericht, wegen der beabsichtigten Veräußerung parallel zum einzuholenden Rechtsgutachten, die vom Gericht angeordnete zweistufige Beweiserhebung beginnen zu lassen und damit dem Schadensgutachter die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen. (Rn.32) 3. Eine Wertminderung ist nicht nur dann zu ersetzen, wenn es sich um ein besonders hochwertiges und neuwertiges Fahrzeug handelt. Sie ist dabei nach den Maßstäben des Landes zu bewerten, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. (Rn.34) 4. Auch wenn der Zinsanspruch nach dem französischen Schadensrecht zu bestimmen ist, können die Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und zeitlich ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 288, 291 BGB berechnet werden, wenn die Beklagte weder dieser geltend gemachten Zinshöhe noch dem Zinsbeginn entgegentritt. (Rn.37)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.214,62 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma A. 500,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 89% und hat die Beklagte 11% zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 16.010,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall in Frankreich in Eigenregie repariert, so sind bei der Schadensregulierung die für die Instandsetzung tatsächlich verauslagten Kosten zu Grunde zu legen. Diese Kosten sind vom Sachverständigen bei dem Unfallgeschädigten zu erheben. Auf Gutachtensbasis kann nicht mehr reguliert werden. (Rn.28) 2. Der Geschädigte hat vor einer Veräußerung des reparierten Fahrzeugs für die gebotene Nachweisbarkeit Sorge zu tragen, sei es durch Sicherung der Kette an Informationen, wo das Fahrzeug durch den Sachverständigen besichtigt werden kann, oder durch den Antrag an das Gericht, wegen der beabsichtigten Veräußerung parallel zum einzuholenden Rechtsgutachten, die vom Gericht angeordnete zweistufige Beweiserhebung beginnen zu lassen und damit dem Schadensgutachter die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen. (Rn.32) 3. Eine Wertminderung ist nicht nur dann zu ersetzen, wenn es sich um ein besonders hochwertiges und neuwertiges Fahrzeug handelt. Sie ist dabei nach den Maßstäben des Landes zu bewerten, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. (Rn.34) 4. Auch wenn der Zinsanspruch nach dem französischen Schadensrecht zu bestimmen ist, können die Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und zeitlich ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 288, 291 BGB berechnet werden, wenn die Beklagte weder dieser geltend gemachten Zinshöhe noch dem Zinsbeginn entgegentritt. (Rn.37) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.214,62 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma A. 500,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 89% und hat die Beklagte 11% zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 16.010,69 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Das Landgericht Karlsruhe ist für die Klage wegen eines Unfalls in Frankreich am Wohnsitzgericht der Klägerin gegen den französischen Versicherer des unfallverursachenden Lkw international und örtlich zuständig (Art. 13 Abs. 2, 11 Abs. 1 lit. b) EuGVVO - vgl. BGH, Urteile vom 24.02.2015 - VI ZR 279/14 -, NJW 2015, 2429 und vom 06.05.2008 - VI ZR 200/05 -, BGHZ 176, 276). Die Klägerin ist auch befugt, hinsichtlich der Schadenspositionen Reparaturkosten und Wertminderung mit dem Betrag von 14.796,07 € die Klage für die Rechtsinhaberin, die Firma A., zu führen. Die Klägerin hat durch die Vorlage zweier Bestätigungen vom 28.12.2017 und vom 22.03.2018 nachgewiesen, dass die Leasingfirma die Klägerin ermächtigt hat, die Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis vom 6.6.2016 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. II. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin wegen Kosten für ein privat eingeholtes Gutachten 1.214,62 €, sowie an die Firma A. wegen Wertminderung 500,00 € zu zahlen. Wegen der weiteren Schadenspositionen - unfallbedingter Fahrzeugschaden in Höhe von 12.596,07 € und Wertminderung mit einem Betrag von 1.700,00 € - hat die Klägerin den erforderlichen Nachweis für eine Erstattungsfähigkeit nicht geführt. 1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 2. Die Schadensregulierung richtet sich nach französischem Recht, da bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich auf den Unfallort als Ort des schadensbegründenden Ereignisses abzustellen ist, der hier in Straßburg in Frankreich liegt (Art. 3 Nr. 1 a) EGBGB, Art 4. Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Rom-II-Verordnung). Das erkennende Gericht hat sich die Kenntnis vom Inhalt des ausländischen Rechts (§ 293 ZPO) von Amts wegen (ständige Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 24.03.1987 – VI ZR 112/86 –, Rn. 13, juris, VersR 1987, 818; BGHZ 36, 348, 353 und Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2019 – 4 U 18/17 –, Rn. 62, juris, DAR 2019, 683) durch die Einholung der Gutachten durch den Sachverständigen Prof. Dr. CW vom 08.03.2019 und 5.11.2019 verschafft. 3. Die Beklagte hat die Klage wegen der Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten in Höhe von 1.214,62 € anerkannt, weshalb dieser Betrag der Klägerin ohne weitere Sachprüfung zuzusprechen war. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es ohne die Feststellung näherer Umstände keine Vermutung für die Abgabe eines Anerkenntnisses. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2021 – 4 U 87/18 –, Rn. 240, juris, NZV 2021, 21, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nach dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 06.08.2018 am 16.10.2018 die Erstattungsfähigkeit dieser Sachverständigenkosten dem Grunde und der Höhe nach auch unter Berücksichtigung des auf den Sachverhalt anwendbaren französischen materiellen Schadensersatzrechts unstreitig gestellt und damit im Ergebnis anerkannt. 4. Die Klägerin hat auch am Maßstab des § 287 ZPO den Nachweis für eine Wertminderung in Höhe von 500,00 €, nicht jedoch wegen der Reparaturkosten in Höhe von 12.596,07 € und einer Wertminderung in Höhe von 1.700,00 €, geführt. a) Unter Anwendung des französischen Schadensrechts hat das Gericht dem Sachverständigen Dipl. Ing. K mit Beschluss vom 17.12.2019 entsprechend den nachvollziehbaren und überzeugenden Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. CW vom 08.03.2019 und 05.11.2019 aufgegeben, bei seiner Begutachtung folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Der Geschädigte kann eine Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten oder des Wiederbeschaffungswertes verlangen. Ist die Reparatur günstiger, so ist dieser Betrag maßgebend. Ist die Reparatur teurer als der Wiederbeschaffungswert, so ist der Schadensersatz auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt. Wenn es dem Geschädigten nicht möglich ist, sich auf dem Markt einen Ersatz zu beschaffen, so sind - auch bei überschießenden Kosten - wiederum die Reparaturkosten maßgeblich. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Geschädigte auf dem Markt bezahlen müsste, um sich eine gleichartige, in gleichem Maße gebrauchte Sache zu verschaffen. Maßgeblich für den Wiederbeschaffungswert und die Reparaturkosten sind die Kaufpreise bzw. Werkstattpreise Deutschlands, da das Fahrzeug hier zugelassen ist. Ist die Sache noch nicht repariert, so sind auf die mittleren Kosten der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten abzustellen. Wurde das Fahrzeug in Eigenregie - wie vorliegend - repariert, so sind die für die Instandsetzung tatsächlich verauslagten Kosten zu Grunde zu legen. Diese Kosten sind vom Sachverständigen bei der Klägerin zu erheben (verwendetes Material für die fachgerechte Reparatur und die dabei angefallenen Materialkosten, eingesetzte Facharbeitskräfte nach Tagen und Stunden (Stundenzettel etc), gezahlter Arbeitslohn). Auf Gutachtensbasis kann die Klägerin nicht mehr regulieren. Die Wertminderung ist nach den in Deutschland geltenden Maßstäben, dh des deutschen Marktes zu bewerten. b) Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Sachverständige nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 287 ZPO - vgl. zur Anwendbarkeit des Beweismaßes nach deutschem Recht: BGH, Urteil vom 27.04.1977 - VIII ZR 184/75 -, juris, Rn. 24, WM 1977, 793 - „Die deutschen Gerichte wenden in den vor ihnen anhängigen Verfahren nur deutsches Verfahrensrecht an.“ und BGH, Urteil vom 24.03.1987 – VI ZR 112/86 –, Rn. 13, juris, VersR 1987, 818) ermitteln können, in welcher Höhe bei der Klägerin bei deren Reparatur des Lkw in Eigenregie tatsächlich unfallbedingte Reparaturkosten angefallen sind. Dies gelang insbesondere deshalb nicht, da das Fahrzeug dem Sachverständigen nicht mehr zur Begutachtung zur Verfügung stand. Auch Feststellungen zu einem erstattungsfähigen Mindestbetrag ließen sich nicht treffen. aa) Während des laufenden Prozesses vor dem Landgericht, nach Eingang des ersten Rechtsgutachtens vom 08.03.2019 und vor der Beauftragung des Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenshöhe am 17.12.2019, wurde der streitgegenständliche Lkw am 03.06.2019 an eine Firma D in M veräußert, weshalb er bei der Klägerin nicht mehr besichtigt werden konnte, was dem Gericht nach Mitteilung des Sachverständigen vom 03.01.2020, der Lkw müsse besichtigt werden, von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 21.1.2020 mitgeteilt wurde. Daraufhin forderte der Sachverständige am 15.4.2020 bei der Klägerin Unterlagen über die Reparatur an. Diese Anfrage wurde am 13.07.2020 wiederholt, weshalb der Klägerin durch das Gericht am 15.07.2020 die Vorlage der vom Sachverständigen benötigten Unterlagen aufgegeben wurde. Am 28.07.2020 übersandte die Klägerin einen Reparaturbericht nebst Materialscheinen. Am 20.11.2020 teilte der Sachverständige mit, dass aus den Lichtbildern, den Materialscheinen und dem Reparaturbericht keine Angaben zum tatsächlich durchgeführten Reparaturumfang und damit zu den tatsächlich verauslagten Kosten gemacht werden könnten, weshalb das Fahrzeug besichtigt werden müsse. Auf Nachfragen des Sachverständigen zur Besichtigung des beschädigten Wagens bei der Firma D in M wurde ihm mitgeteilt, dass das Fahrzeug an eine ausländische Firma mit Sitz in O veräußert worden sein soll, nähere Angaben wurden nicht gemacht. Die Klägerin wurde durch das Gericht am 25.11.2020 aufgefordert, Angaben zur Erreichbarkeit des Fahrzeugs zu machen. Daraufhin übersandte die Klägerin dem Sachverständigen weitere Lichtbilder. Nach weiteren Hinweisen des Gerichts vom 16.12.2020 und vom 20.01.2021 teilte die Klägerin am 26.1.2021 die Adresse der Erwerberfirma S in O mit. Am 02.02.2021 hatte der Sachverständige sein Gutachten ohne Besichtigung des Fahrzeugs erstellt. In dem Gutachten verwies er darauf, dass er ohne eine Besichtigung allein anhand der vorgelegten Unterlagen die tatsächlich durchgeführte Reparatur nicht bewerten könne. Der Sachverständige wurde daher durch das Gericht vor weiterer Stellungnahme der Parteien am 05.02.2021 damit beauftragt, bei der nunmehr bekannten Erwerberin den Lkw zu besichtigen und sein Gutachten zu ergänzen. Der Sachverständige teilte dem Gericht am 11.03.2021 mit, dass nach Angaben der S vom gleichen Tage das Fahrzeug im September 2020 nach Italien veräußert wurde, weshalb es nach Mitteilung des Sachverständigen zu Überprüfungszwecken nicht mehr zur Verfügung stand. Mit Beschluss vom 17.03.2021 erhielten die Parteien Gelegenheit, zu der Information des Sachverständigen und seinem Gutachten Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Klägerin ging bei Gericht nicht ein. bb) Der aus einer Vielzahl von Verfahren dem Gericht bekannte und zuverlässige Sachverständige Dipl. Ing. K (vgl. u.a. erkennendes Gericht, LG Karlsruhe, Urteil vom 02.10.2020 – 6 O 260/18 –, Rn. 35, juris) hat mit seinen nachvollziehbaren Ausführungen in seinen Gutachten dem Gericht keine Erkenntnisse vermitteln können, mit denen zur Überzeugung des Gerichts Feststellungen darüber hätten getroffen werden können, welche Reparaturen die Klägerin an dem streitgegenständlichen Lkw mit welchem Aufwand an Personal und Material vorgenommen hat, um durch den Unfall verursachte Schäden zu beseitigen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die tatsächlich verauslagten Kosten für die Reparatur nur nach Besichtigung und eingehende Überprüfung des Fahrzeugs ermittelt werden können. So könne nicht festgestellt werden, ob beispielsweise gebrauchte Teile verwendet wurden, beschädigte Teile nicht ausgetauscht wurden oder zu erneuernde Teile kostengünstig instandgesetzt wurden. Von Klägerseite seien die dem Gutachten in der Anlage beigefügten Materialscheine und Reparaturberichte per Mail zur Verfügung gestellt worden. Diese seien in Anlehnung an die Schadenskalkulation im privaten Sachverständigengutachten erstellt worden. Inwieweit diese aus den übersandten Unterlagen hervorgehenden Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt bzw. ob sämtliche aufgeführten Teile verbaut wurden, könne aus technischer Sicht ohne Überprüfung des Fahrzeugs nicht ermittelt werden. Das Gericht legt diese Einschätzung des Sachverständigen nach eigener Prüfung seiner Entscheidung zugrunde. Lassen sich nach den Erkenntnissen des Sachverständigen keinerlei gesicherte Angaben zum Umfang von Arbeit oder eingesetztem Material machen, so lässt sich auch kein zu erstattender Mindestbetrag schätzen (§ 287 ZPO), da dem Gericht jegliche nachgewiesene Anknüpfungstatsache fehlt. cc) Weitere Beweismittel standen dem Gericht auch nicht zur Verfügung, insbesondere wurde trotz der oben aufgezeigten Ermittlungsversuche und der sich daraus ergebenden offensichtlichen Problematik, Feststellungen zum Umfang der tatsächlich durchgeführten Reparaturen treffen zu müssen, auch keine Zeugen als Beweis angeboten. Damit ist jedoch noch keine Einschätzung verbunden ist, ob Zeugenangaben dem Sachverständigen und damit dem Gericht überhaupt weitere Erkenntnisse für Feststellungen zum tatsächlichen Reparaturaufwand hätten vermitteln können. Die Kenntnis, dass die tatsächlichen Reparaturkosten nach der Reparatur in Eigenregie für die Erstattung von unfallbedingten Schäden maßgeblich sein würden, lag bei der Klägerin nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. CW vom 08.03.2019, welches ihr durch das Gericht am 19.03.2019 zugestellt worden war, bereits vor ihrer Veräußerung des Lkw vom 03.06.2019 vor. Damit hatte sie es in der Hand, vor der zweifachen Weiterveräußerung für die gebotene Nachweisbarkeit Sorge zu tragen, sei es durch Sicherung der Kette an Informationen, wo das Fahrzeug durch den Sachverständigen besichtigt werden kann, oder durch den Antrag an das Gericht, wegen der beabsichtigten Veräußerung parallel zur ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. CW zum Rechtsgutachten, die bereits im Beschluss vom 06.08.2018 angeordnete zweistufige Beweiserhebung durch den dort auch bereits benannten Sachverständigen Dipl. Ing. K bereits vor dem Erstverkauf vom 03.06.2019 beginnen zu lassen und damit dem Schadensgutachter die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Dass sie dies nicht getan hat, geht mit der Klägerin heim. c) Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts (§ 287 ZPO) nachgewiesen, dass der vormaligen Leasinggeberin einen Betrag von 500,00 € für Wertminderung zu zahlen ist. aa) Der Sachverständigen Prof. Dr. CW hat in seinen Gutachten zum französischen Schadensrecht vom 08.03.2019 und 5.11.2019 für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend und unter Verwendung von einschlägiger Literatur und der Rechtsprechung französischer Gerichte dargelegt, dass als eine ersatzfähige Schadensposition auch der merkantile Minderwert zu berücksichtigen sei, der allein darauf beruhe, dass es sich bei dem Fahrzeug auch bei einwandfreier Reparatur um ein Unfallfahrzeug und nicht mehr um ein Fahrzeug ohne Vergangenheit handele. Die Wertminderung sei dabei nach den Maßstäben des Landes zu bewerten, in dem das Fahrzeug zugelassen sei. Der Kassationshof überlasse die Feststellung und die Bewertung dieser Schadensposition der souveränen Entscheidung des Tatrichters. Der Sachverständige weist ausdrücklich die Auffassung der Beklagten zurück, wonach eine Wertminderung nur dann ersetzt werde, wenn es sich um ein besonders hochwertiges und neuwertiges Fahrzeug handele. Die Rechtsprechung habe in früheren Entscheidungen lediglich festgestellt, dass bei solchen Fahrzeugen eine entsprechende Wertminderung bereits offensichtlich anzunehmen sei. Im Übrigen sei es dem Geschädigten aber nicht verwehrt, auch bei älteren Fahrzeugen und leichteren Schäden nach den zuvor dargestellten Grundsätzen das Vorliegen eines merkantilen Minderwerts nachzuweisen. Wenn der Richter in Ausübung seines souveränen Ermessens bei der Schadensfeststellung zu der Überzeugung gelange, dass das Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur aufgrund seiner Eigenschaft als Unfallfahrzeug wirtschaftlich weniger wert sei, sei dieser Wertverlust im Rahmen der Totalreparation auszugleichen. Sicherlich werde dieser Wertverlust umso höher sein, je neuwertiger und hochwertiger das Fahrzeug sei und je größer der Unfallschaden gewesen sei. Die Bewertung dieser Umstände liege aber im freien Ermessen des erkennenden Tatrichters und werde vom Kassationshof nicht überprüft. Das Gericht legt diese Einschätzung des glaubhaften Sachverständigen, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht, nach eigener Prüfung seiner Entscheidung zugrunde. bb) Da der streitgegenständliche Lkw beim Unfall in Deutschland zugelassen war, ist für die Frage, ob und in welcher Höhe ein merkantile Wert noch eingetreten ist, auf die Maßstäbe des deutschen Marktes abzustellen. Das Gericht hat keine Bedenken, im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens bei der Schadensschätzung die von dem glaubhaften Sachverständigen Dipl. Ing. K (siehe oben 4. b) bb)) ermittelte Wertminderung von 500,00 € nach eigener Prüfung anzusetzen. Der Lkw wurde erstmals am 30.04.2015 zugelassen, hatte zum Unfallzeitpunkt 126.987 km (abgelesene) Fahrleistung erreicht und zur Reparatur waren keine Instandsetzungsarbeiten an tragenden Bauteilen notwendig, weshalb in das Fahrzeuggefüge nicht eingegriffen werden musste bzw. die geschraubten Teile problemlos ausgetauscht werden konnten. Dennoch handelt es sich bei dem wie hier nicht unerheblich geschädigten Fahrzeug, wie es vom Sachverständigen Dipl. Ing. K in seinem Gutachten dargestellt wurde, auch bei möglicherweise einwandfreier Reparatur um ein Unfallfahrzeug und damit „nicht mehr um ein Fahrzeug ohne Vergangenheit“. cc) Dieser Betrag von 500,00 € steht nicht der Klägerin, sondern Firma A. zu. Die Klägerin hat durch die Vorlage zweier Bestätigungen vom 28.12.2017 und vom 22.03.2018 nachgewiesen, dass die Leasingfirma die Klägerin ermächtigt hat, die Schadensersatzansprüche - hier: Reparaturkosten und Wertminderung - aus dem Schadensereignis vom 6.6.2016 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu machen, sowie, dass alle Schadensersatzleistungen hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs an die Firma A. zu leisten sind. III. 1. Der Zinsanspruch war nach dem französischen Schadensrecht zu bestimmen, denn nach Art. 15 b) Rom-II-Verordnung richtet sich die Zinsforderung als Teil des Haftungsumfangs nach dem Deliktsstatut. Die Klägerin hat die Zinsen der Höhe nach mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und zeitlich ab Rechtshängigkeit, mithin vorliegend ab dem 18.09.2017, angegeben. Die Beklagte ist weder dieser Zinshöhe und noch dem Zinsbeginn entgegengetreten, dh die Zinsen sind der Höhe nach unstreitig und umfassen der Sache nach die im deutschen Recht geregelten gesetzlichen Zinsen (§§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB). Nach dem französischen Recht ergäbe sich eine sehr komplexe Schadensberechnung, da das für den Verzugszinsanspruch des Geschädigten gegen den gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer maßgebliche französische Versicherungsgesetzbuch besondere Vorschriften wie zum Beispiel auch Strafzinsen für ein nicht fristgerechtes Entschädigungsangebot sowie Verzugszinsen nach einer Verurteilung enthält. So könnten durch das erkennende Gericht Strafzinsen in Höhe des zweifachen des gesetzlichen Zinssatzes festgesetzt werden, und diese Strafzinsen können sich wiederum nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung um 50 %, sowie nach weiteren zwei Monaten um 100 % erhöhen. Auch kommt als Zinsbeginn bereits der Tag des Schadensereignisses in Betracht (vgl. dazu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2019 – 4 U 18/17 –, Rn. 62, juris, DAR 2019, 683; LG Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2015 – 13 S 21/15 –, Rn. 37, juris, NJW 2015, 2823, m.w.N.). Welche belastenden oder entlastenden Umstände im Rahmen der Schadensregulierung zu berücksichtigen wären, kann in einem umfassenden Verfahren durch das erkennende Gericht geprüft und festgestellt werden. In Betracht kommt aber auch, dass - wie vorliegend - die gerichtliche Schätzung (§ 287 ZPO) durch den zwischen den Parteien unstreitigen Zinsbeginn und die ebenso unstreitige Höhe vereinfacht wird. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zu Gunsten der Beklagten sind die Grundsätze des Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) nicht anzuwenden, da sie zur Erhebung der Klage insoweit Veranlassung gegeben hat und das Anerkenntnis auch nicht sofort, sondern erst über ein Jahr nach Klagezustellung vom 18.09.2017 am 16.10.2018 und auch nach ihrem Antrag auf Klagabweisung vom 21.09.2017 erklärt wurde. Auch greift § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht zu Gunsten der Beklagten, da sie hinsichtlich des Streites um 16.010,69 € wegen eines Betrages von 1.714,62 €, mithin in Höhe von 11 % unterliegt, der nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig angesehen werden kann. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus Verkehrsunfall, der sich in Frankreich ereignet hat. Der zugrundeliegende Unfall ereignete sich am 06.06.2016 gegen 7.15 Uhr in Straßburg/Frankreich. Der Fahrer des Fahrzeugs ..., welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, kam mit seinem Wagen ins Schleudern und stieß auf der Gegenfahrbahn gegen den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Lkw war ein Leasingfahrzeug der A. in A, welches mit Leasingvertrag ... von der Klägerin als Leasingnehmerin genutzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin hat mit Auftrag vom 18.06.2016 ein privates Haftpflichtgutachten eingeholt, nach welchem die Reparaturkosten mit brutto 14.989,32 € und die Wertminderung mit 2.200,00 € ermittelt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten im Anlagenheft verwiesen. Der Lkw wurde während des Prozesses mehrfach veräußert und stand dem Gericht zur Begutachtung durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen nicht (mehr) zur Verfügung. Die Klägerin trägt vor, das Leasingunternehmen habe die Klägerin am 28.12.2017 ermächtigt, die Schadensersatzansprüche für Reparaturkosten und Wertminderung nach den Leasingbedingungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Sie habe ihr Fahrzeug selbst ordnungsgemäß vor der Veräußerung repariert und könne den unfallbedingten Fahrzeugschaden in Höhe von 12.596,07 € auch fiktiv auf Gutachtensbasis ersetzt verlangen. Für Wertminderung seien ein Betrag von 2.200,00 € und an Gutachterkosten 1.214,62 € zu erstatten. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 16.010,69 € an die Klägerin zu bezahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Firma A. 14.796,07 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie an die Klägerin 1.214,62 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage wurde am 18.09.2017 zugestellt. Das Gericht hat ein Rechtsgutachten über das französische Recht eingeholt, welches durch den Sachverständigen Prof. Dr. CW am 08.03.2019 erstattet und am 05.11.2019 ergänzt wurde. Weiterhin hat das Gericht ein Gutachten zur Schadenshöhe eingeholt, welches durch den Sachverständigen Dipl. Ing. K am 02.02.2021 erstattet und am 11.03.2021 ergänzt wurde. Wegen deren Inhalt wird auf die Gutachten im Anlagenheft Sonderband und in der Prozessakte verwiesen. Die Beklagte hat nach dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 06.08.2018 am 16.10.2018 die Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Privatgutachten dem Grunde und der Höhe nach auch unter Berücksichtigung des auf den Sachverhalt anwendbaren französischen materiellen Schadensersatzrechts unstreitig gestellt, woraufhin das Gericht mit Beschluss vom 24.10.2018 die diesbezügliche Beweisfrage aufgehoben hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht am 20.04.2021 das schriftliche Verfahren angeordnet; Schriftsätze konnten bis zum 18.05.2021 eingereicht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.